Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.5.13

Kann eine Akteneinsicht am Urheberrecht scheitern?

Der Kollege Burhoff berichtet über verschiedene Entscheidungen, in denen immer wieder die Frage thematisiert wird, ob eine Akteneinsicht in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren am Urheberrecht desjenigen scheiteten kann, dessen Werk Aktenbestandteil ist.

Auch wenn das offenbar immer wieder mal als Vorwand benutzt wird, um einem Verfahrensbeteiligten die Akteneinsicht zu verweigern, muss ein solcher juristischer Begründungsansatz als eher abwegig betrachtet werden.

Denn zu den vermutlich wichtigsten Schranken des Urheberrechts zählt die Vorschrift des § 45 Abs. 1 UrhG. Danach ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen. Dafür genügt es, dass die Kopie der Verwendung in einem Verfahren dient.

Ob der Urheberrechtsinhaber das Kopieren gestattet hat oder nicht, spielt keine Rolle. Er muss es unter den Voraussetzungen des § 45 UrhG dulden.

Das Urheberrecht wird leider immer wieder als Vehikel dazu missbraucht, Informationen vorzuenthalten oder zu unterdrücken. Gerade der Staat zweckentfremdet das Urheberrecht neuerdings gerne auf diese Art und Weise.

posted by Stadler at 22:12  

16.5.13

BGH legt Frage der Urheberrechtsverletzung wegen Embedded Content an den EuGH vor

Die Frage, ob derjenige eine Urheberrechtsverletzung begehen kann, der beispielsweise ein Video mitttels des von YouTube zur Verfügung gestellten Codes in seine eigene Website oder sein Blog einbettet, ist bislang umstritten. Während beispielsweise das OLG Düsseldorf eine Urheberrechtsverletzung bejaht, wird eine solche vom OLG Köln verneint. Die Thematik hatte ich hier im Blog bereits ausführlich erläutert.

Der BGH hat eine solche Fragestellung nunmehr an den Europäischen Gerichtshof vorgelegt (Beschluss vom 16. Mai 2013, Az.: I ZR 46/12 – Die Realität). Auch wenn in der Pressemitteilung des BGH missverständlích von „Framing“ gesprochen wird, handelt es sich nicht um einen Fall eines HTML-Frames, sondern um einen Inline-Frame (iframe), der externen Content einbettet. Der Unterschied ist bei SelfHTML anschaulich erläutert. Während beim klassischen Framing der Eindruck entstehen kann, es würde sich um eigenen Content handeln, ist beim Einbetten, speziell von YouTube-Videos, regelmäßig für den Nutzer erkennbar, dass man auf einen externen Inhalt zugreift.

Der BGH macht in seiner Pressemitteilung deutlich, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“ grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.

Gleichwohl hat der BGH Bedenken, ob nicht die InfoSoc-Richtlinie verletzt sein könnte. Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union daher die Frage vorgelegt, ob bei Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

posted by Stadler at 10:54  

15.5.13

Leistungsschutzrecht tritt am 01.08.2013 in Kraft

Das Urheberrechtsänderungsgesetz durch das ein Leistungsschutzrecht für Presserzeugnisse eingeführt wird, wurde gestern im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. August in Kraft.

Die verkündete Fassung lautet:

§ 87 f Presseverleger

(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägernperiodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts

(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.
(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.
(3) Das Recht des Presseverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.
(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

§ 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers

Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.

Die beiden wesentlichen Passagen sind von mir hervorgehoben worden. Wie diese aktuelle Regelung auszulegen sein wird und welche Diskussion sich eventuell ergeben werden, habe ich hier und hier versucht zu skizzieren. Es wird in der nächsten Zeit sicherlich auch eine ganze Reihe rechtswissenschaftlicher Aufsätze geben, die sich mit der Frage der Auslegung dieser Neuregelung beschäftigen werden.

Außerdem bleibt abzuwarten ob und in welcher Form die Verlage versuchen werden, dieses Recht durchzusetzen.

posted by Stadler at 11:12  

10.5.13

Aufruf zum Thema Filesharing/Störerhaftung

Am kommenden Montag findet im Unterausschusses Neue Medien des Bundestages eine Sachverständigenanhörung zur WLAN-Störerhaftung statt. In der parlamentarischen/politischen Diskussion wird nun offenbar verstärkt die Behauptung aufgestellt, Filesharing-Abmahnungen beträfen nur Privathaushalte, Gewerbetreibende, insbesondere Gastwirte und Hoteliers würden gar nicht abgemahnt.

Dass das nicht zutreffend ist, weiß ich schon aus meiner eigenen Sachbearbeitung. Gerade Hotels, Pensionen und Gaststätten, die ihren Gästen Internetzugang zur Verfügung stellen, bekommen immer wieder Abmahnungen.

Der als Sachverständige geladene Ulf Buermeyer sucht hierzu noch konkrete Beispiele, um das Problem plastisch zu machen und auch der These entgegen zu treten, Gewerbetreibende und Gastwirte würden überhaupt nicht abgemahnt.

Ich bitte, betroffene Gewerbetreibende und Gastwirte sich bei mir zu melden, ich werde dann an Ulf Buermeyer weiterleiten. Gilt natürlich auch für Anwaltskollegen, die (anonymisiert) Beispielsfälle beitragen können oder wollen.

posted by Stadler at 08:56  

8.5.13

Blackbox Urheberrecht

Vor ein paar Tagen ist das Buch „Blackbox Urheberrecht“ erschienen, das in 22 Essays und Interviews den Stand der Urheberrechtsdebatte wiedergibt. Das von Daniel Brockmeier im Eigenverlag herausgegebene Werk ist als eBook via Amazon, Google Play und Apple iBooks erhältlich.

Brockmeier geht von der Grundthese aus, das Urheberrecht habe aktuell einen Crash erlitten und übrig geblieben sei eine „Blackbox Urheberrecht“.

Die Autorenschaft hat Brockmeier bewusst bunt und vielfältig ausgewählt, um die ganze Bandbreite der Debatte abzubilden. Das Meinungsspektrum reicht deshalb von der Notwendigkeit einer noch strikteren Durchsetzung des Urheberrechts bis hin zur Forderung nach seiner vollständigen Abschaffung. Urheberrechtslobbyisten kommen ebenso zu Wort wie Kritiker des geltenden Urheberrechtsregimes.

Brockmeier ist es gelungen, auch einige sehr prominente Autoren wie Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Neelie Kroes oder Frank Schirrmacher zu gewinnen.

Es ist mir deshalb eine Ehre, dass auch ich einen Beitrag zu „Blackbox Urheberrecht“ beisteuern durfte. Mein Text besteht aus den beiden Blogbeiträgen „Wir sind die Bürger“ und „Radikale Positionen in der Urheberrechtsdebatte?, die sie auch direkt hier nochmals nachlesen können.

Abschließend noch eine alphabetische Liste sämtlicher Autoren von „Blackbox Urheberrecht“:

Anonymous, Daniel Brockmeier, Vera Bunse, Dirk von Gehlen, Nina George, Johnny Haeusler, Christoph Keese, Till Kreutzer, Neelie Kroes, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Pim Richter, Frank Schirrmacher, Jürgen Schönstein, Julia Schramm, Michael Seemann, Thomas Stadler, Anatol Stefanowitsch, Udo Vetter.

posted by Stadler at 10:40  

7.5.13

Urteil „Metall auf Metall II“ des BGH zum Sound-Sampling

Der BGH hat kürzlich zum zweiten Mal über ein Sample, das der Musikproduzent Moses Pelham einem Stück der Band Kraftwerk (Metall auf Metall) entnommen hatte, entschieden (Urteil vom 13.12.2012, Az.: I ZR 182/11 – Metall auf Metall II).

Die erste Entscheidung Metall auf Metall hat auch in der Diskussion um ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse eine erhebliche Rolle gespielt.

Zusammenfassend lässt sich die Rechtslage zum Sampling nach den beiden Entscheidungen des BGH so zusammenfassen:

Bereits die Entnahme kleinster Tonfetzen einer Musikaufnahme verletzt das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers. Diese Handlung kann u.U. aber als freie Benutzung der Tonaufnahme in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG zulässig sein. Das wiederum gilt aber nur dann, wenn es einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten nicht möglich ist, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist.

Wesentlich erscheint mir insoweit folgende Passage der Urteilsbegründung:

Schutzgegenstand des § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist nicht der Tonträger oder die Tonfolge selbst, sondern die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 13 – Metall auf Metall I, mwN). Wer auf einem fremden Tonträger aufgezeichnete Töne oder Klänge für eigene Zwecke verwenden möchte, ist deshalb – soweit diese keinen Urheberrechtsschutz genießen – aus rechtlichen Gründen nicht daran gehindert, sie selbst einzuspielen (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 17 – Metall auf Metall I, mwN).

Die Fortentwicklung des Kunstschaffens kann durch die Ausübung des Tonträgerherstellerrechts daher nur behindert werden, wenn eine Reproduktion der Tonaufnahme aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ist eine Reproduktion der Tonaufnahme möglich, ist eine Beeinträchtigung der kulturellen Fortentwicklung grundsätzlich ausgeschlossen und eine Einschränkung des Tonträgerherstellerrechts durch das Recht zur freien Benutzung nicht gerechtfertigt.

Wenn ein durchschnittlicher Musikproduzent die relevante Tonfolge selbst einspielen kann, ist ein Sampling unzulässig. Andererseits stellt die Entscheidung klar, dass diese Form der Reproduktion durch Neueinspielung eines Teils einer Musikaufnahme auch nicht verboten werden kann, solange der entnommene kleine Teil für sich genommen keinen Urheberrechtsschutz genießt.

Im konkreten Fall war der BGH dann allerdings der Meinung, dass das Sample nicht erforderlich war, weil Moses Pelham die verwendete Sequenz aus Metall auf Metall auch selbst hätte produzieren können.

posted by Stadler at 15:24  

4.5.13

Bundesrat will beim Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken Nachbesserungen

Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken soll nach dem Willen des Bundesrates an einigen Stellen nachgebessert werden.

Zu den eher fragwürdigen Änderungsvorschlägen des Bundesrates gehört es, die sog. Button-Lösung sowie die Belehrungspflichten im Fernabsatz auch auf Unternehmen auszuweiten. Hierzu sollen in § 312 g Abs. 2 und Abs. 3 BGB die Wörter „Verbraucher“ durch die Wörter „Kunde“ ersetzt werden. Das ist bereits deshalb nicht sachgerecht, weil das gesamte Fernabsatzrecht originäres Verbraucherrecht darstellt. Die umfangreichen Informationspflichten sind letztlich nur im Kontext der Notwendigkeit der Einräumung eines Widerrufsrechts sinnvoll und würden im Verkehr zwischen Unternehmen beide Vertragspartner nur behindern.

Der Bundesrat möchte im Urheberrecht außerdem den fliegenden Gerichtsstand abschaffen für Klagen, die sich gegen natürliche Personen richten, die urheberrechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwenden. Hierzu soll folgender § 104a in das UrhG eingefügt werden:

§ 104a

Örtliche Zuständigkeit

(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die urheberrechtliche Werke oder durch verwandte Schutz- rechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz, ist sein inländischer Aufenthaltsort maßgeblich.

(2) § 105 bleibt unberührt.

Das wäre sicherlich sinnvoll, zumal sich die Filesharingklagen derzeit auf einige wenige Amtsgerichte in Deutschland konzentrieren, derzeit vor allem München und Hamburg, die besonders rechteinhaberfreundlich entscheiden und zu denen die Beklagten oftmals durch die ganze Republik anreisen müssen.

Der Bundesrat bittet außerdem darum, zu prüfen, in welcher Form durch eine Änderung von § 101 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) künftig sichergestellt werden kann, dass der darin normierte Auskunftsanspruch auf Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß beschränkt bleibt. Hintergrund ist eine aktuelle Rechtsprechung des BGH, die für die Providerauskunft keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß mehr erfordert.

Der Bundesrat möchte außerdem den Streitwert für Unterlassungs- und Beseitigungsanspruche gegenüber natürlichen Personen die urheberechtliche Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwenden und nicht bereits wegen eines Anspruchs desselben Rechteinhabers zur Unterlassung verpflichtet sind, auf EUR 500,- und nicht wie von der Bundesregierung geplant auf EUR 1.000,- begrenzen.

Interessanterweise wird hier in der Begründung von erstattungsfähigen Anwaltskosten von 155,30 Euro und bei einem Streitwert von EUR 500 von Anwaltskosten von 83,54 Euro gesprochen. Allein das zeigt mir, dass der Gesetzgeber die Thematik nicht ausreichend durchdrungen hat. Nachdem bei Abmahnungen in Filesharingfällen der Abmahnende in aller Regel zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist die Mehrwertsteuer nicht erstattungsfähig. Die korrekten Beträge lauten demgemäß EUR 130,50 und EUR 70,20.

Den Ansatz als solchen kann man durchaus begrüßen, wenngleich natürlich klar sein muss, dass damit eine generelle Bagetellisierung von Urheberrechtsverletzungen im privaten Bereich einhergeht, was vermutlich aber auch sinnvoll ist.

Den Gesetzesentwurf der Bundesregierung hatte ich hier bereits besprochen und kritisiert.

posted by Stadler at 21:53  

26.4.13

BGH: Grundstückseigentümer kann kommerzielle Fotos seiner Gebäude verbieten

Der BGH hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach der Grundstückseigentümer auch dann allein über die kommerzielle
Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien seiner Bauwerke und Gartenanlagen entscheiden kann, wenn er den Zugang zum Grundstück zu privaten Zwecken gestattet hat (Urteil vom 1. März 2013, Az.: V ZR 14/1).

In der Entscheidung geht der BGH auch auf die Kritik ein, die in der Rechtswissenschaft an seiner vorangegangenen Entscheidung geübt worden ist. Der BGH versucht deutlich zu machen, dass das ungenehmigte Fotografieren eines Gebäudes eine Eigentumsverletzung darstellt und auch das Urheberrecht diese Eigentumsverletzung nicht rechtfertigt. Zum Zuweisungsgehalt des Grundstückseigentums gehört nach Auffassung des BGH auch das Recht des Grundstückseigentümers, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten oder Benutzen des Grundstücks eröffnet.

In einer älteren Entscheidung hatte der BGH – allerdings der I.Senat – noch ausgeführt:

In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß der Fotografiervorgang als Realakt die Verfügungsbefugnis des Eigentümers unberührt läßt. Eines Rückgriffs auf § 59 UrhG, wie ihn das Berufungsgericht vorgenommen hat, bedarf es insoweit nicht. Es fehlt aber auch an einer tatsächlichen Einwirkung auf das Eigentum. Diese kann nach der Rechtsprechung zwar nicht nur durch eine Substanzverletzung, sondern auch durch eine sonstige die tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers treffende Einwirkung auf die Sache erfolgen (vgl. BGHZ 55, 153, 159; BGH, Urt. v. 21.6.1977 – VI ZR 58/76, NJW 1977, 2264, 2265). Es handelt sich dabei um Fälle, in denen der Eigentümer in der tatsächlichen Nutzung seiner Sache beeinträchtigt wird, indem deren Benutzung be- oder verhindert wird (vgl. auch BGHZ 63, 203, 206). Darum geht es beim Fotografieren eines Hauses von einer allgemein zugänglichen Stelle aus nicht. Der Fotografiervorgang hat keinerlei Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst. Er hindert den Eigentümer nicht daran, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und stört ihn auch nicht in seinem Besitz.

Auch wenn sich beide Entscheidungen dadurch unterscheiden, dass in dem einen Fall vom betroffenen Grundstück aus fotografiert wurde und in dem anderen Fall nicht, stellt sich doch die Frage, ob das wirklich das maßgebliche Differenzierungskriterium sein kann. Wenn der I. Senat ausführt, dass der Fotografiervorgang als Realakt die Verfügungsbefugnis des Eigentümers nicht beeinträchtigt, dann müsste das auch für den aktuellen Fall gelten. Die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe einer einmal zulässig angefertigten Fotografie ist dann allerdings ein Vorgang, der unter den Voraussetzungen von § 59 UrhG zulässig ist. Die Frage der Eigentumsbeeinträchtigung stellt sich m.E. daher nicht wie vom V. Senat angenommen bei der Verwertung des Fotos, sondern (nur) bei der Anfertigung.

Der BGH setzt sich schließlich noch mit der Frage auseinander, ob sein Urteil der Fraport-Entscheidung des BVerfG, der MRK und EU-Recht widerspricht und verneint dies. Er stellt hierbei u.a. darauf ab, dass die kommerzielle Verwertung ja nicht untersagt, sondern nur von einem Entgelt abhängig gemacht wird und es darüber hinaus auch nicht darum ginge, die Öffentlichkeit zu informieren, sondern lediglich darum, Nutzungsrechte an den Fotografien zu veräußern.

posted by Stadler at 18:03  

25.4.13

Bücher darf man weiterverkaufen, eBooks nicht

Der Streit um die Frage des Weiterverkaufs digitaler Werkexemplare ist noch lange nicht beendet. Während der EuGH für Software grundsätzlich eine Weiterveräußerbarkeit „gebrauchter“ Software bejaht, hat das LG Bielefeld das für eBooks nunmehr ausdrücklich verneint (Urteil vom 05.03.2013, Az.: 4 O 191/11). Das LG Bielfefeld lehnt eine Übertragung der Used-Soft-Entscheidung des EuGH auf eBooks ausdrücklich ab und hält AGB-Klauseln, die eine Weiterveräußerung eines eBooks verbieten, für wirksam. In der juristischen Literatur ist diese Frage umstritten. Ich hatte mich mit diesem Thema hier im Blog kürzlich bereits im Rahmen der Frage der Weiterveräußerbarkeit „gebrauchter“ Musikdateien beschäftigt und neige, anders als das LG Bielefeld, der Ansicht zu, dass man die Rechtsprechung des EuGH auch auf eBooks und Musik übertragen kann.

Im vorliegenden Fall ist zu erwarten, dass der in Bielfeld klagende Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Berufung einlegen wird.

Wer derzeit Bücher oder Musik online erwirbt, muss sich darüber im Klaren sein, dass er damit eventuell weniger erwirbt, als der Käufer eines Buchs oder einer CD. Zumindest wenn sich die Rechtsprechung des LG Bielefeld durchsetzt.

Ebenfalls zum Thema:
Udo Vetter im lawblog und Sebastian Dosch bei klawtext.

posted by Stadler at 11:50  

23.4.13

Amtsgericht München bleibt bei seiner Filesharing-Rechtsprechung

Das Amtsgericht München hat sich auch durch die aktuellen Entscheidungen des BGH und des LG München I nicht von seiner bisherigen, äußerst rechteinhaberfreundlichen Rechtsprechung zum Filesharing abbringen lassen und mit Urteil vom 17.04.2013 (Az.: 161 C 17341/11) erneut einen Anschlussinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung zur Zahlung von Schadensersatz und zur Erstattung von Anwaltskosten verurteilt.

Die Entscheidung ist aus drei Gründen erwähnenswert. In dem Verfahren wurde des Gutachten eines IT-Sachverständigen zu der Frage eingeholt, ob die technische Ermittlung des Anschlussinhabers durch die Firma ipoque fehlerfrei erfolgt ist. Das hat der Sachverständige bejaht, obwohl unstreitig war, dass die aufgezeichneten Netzwerkdaten nicht ausreichend signiert waren. Hierzu hat der Sachverständige dann ergänzend erklärt, dass er für eine aus seiner Sicht nur theoretisch mögliche Manipulation der Daten keine Anhaltspunkte gefunden habe.

Zu der weiteren Frage der korrekten Zuordnung der ermittelten IP-Adressen zum Beklagten als Anschlussinhaber, wollte das Gericht kein Sachverständigengutachten mehr einholen, weil es der Ansicht war, dass aufgrund der mehrmaligen Zuordnung von zwei unterschiedlichen IP-Adressen Zuordnungsfehler fernliegend seien. Auch diese These halte ich für durchaus gewagt, nachdem das Gericht nicht beurteilen kann, ob sich nicht vielleicht derselbe Fehler (in der Datenbank der Telekom) in gleicher Weise immer wieder auf die Zuordnungsvorgänge ausgewirkt hat.

Interessant sind ferner die Ausführungen des Gerichts zur sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers. Den Vortrag des Beklagten, er sei weite Teile des Tages an dem der Verstoß stattgefunden haben soll, gar nicht zu Hause gewesen, hielt das Gericht deshalb für unbeachtlich, weil man für eine täterschaftliche Urheberrechtsverletzung nicht körperlich am Rechner sitzen müsse. Hierbei hat das Gericht allerdings unberücksichtigt gelassen, dass der Sachverständige Verstöße zu sechs unterschiedlichen Zeitpunkten bzw. Zeitspannen mit zwei unterschiedlichen IP-Adressen festgestellt hat. Das bedeutet, dass es zwischendurch zu einer Verbindungsunterbrechung und einem Verbindungsneuaufbau gekommen sein muss.

Auch den weiteren Einwand des Beklagten, seine Ehefrau und seine beiden Söhne hätten den Internetzugang ebenfalls genutzt und kämen damit grundsätzlich auch als Verletzer in Betracht, hielt das AG München für unerheblich. Hierzu meint das Gericht, der Beklagte hätte vortragen müssen, dass seine Angehörigen am fraglichen Tag zu Hause waren und das Internet auch tatsächlich genutzt haben. Abgesehen davon, dass jemand, der selbst nicht zu Hause ist, kaum wissen kann, ob ein Familienmitglied gerade zu Hause online ist, erscheint mir diese Vorgabe gerade auch vier bis fünf Jahre nach dem vermeintlichen Verstoß deutlich überzogen. Hier werden die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast in einer Art und Weise überspannt, die faktisch auf eine Beweislastumkehr hinausläuft, was gerade nicht statthaft ist.

Update vom 07.05.2013:
Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.

posted by Stadler at 17:58  
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