Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.1.14

Worüber muss die Schufa beim Scoring Auskunft erteilen?

Nach § 34 Abs. 4 BDSG müssen Auskunfteien wie die Schufa, die eine Bonitätseinstufung aufgrund eines Scoring-Verfahrens durchführen, dem Betroffenen verschiedene Auskünfte über die dem Scoring zugrunde liegenden Daten und Informationen erteilen.

Hierzu hat der BGH heute entschieden, dass die Schufa zwar Auskunft darüber erteilen muss, welche bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten in ein Scoring-Verfahren einfließen, allerdings nicht darüber, wie die in den Scoring-Wert eingeflossenen Daten gewichtet werden (Urteil vom 28.01.2014, Az.: VI ZR 156/13).

In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

Allerdings hat die Beklagte Auskunft darüber zu erteilen, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten bei ihr gespeichert und in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossen sind. Diese Auskunft hat die Beklagte gegenüber der Klägerin (teilweise erst im vorliegenden Verfahren) erteilt. Ihr wurden alle bei der Beklagten zu ihrer Person gespeicherten Daten übermittelt. Ferner wurde sie über die in den letzten zwölf Monaten an Dritte übermittelten und die aktuell berechneten Wahrscheinlichkeitswerte sowie über die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Daten informiert. Die Einzelheiten wurden in einem Merkblatt erläutert.

Einen darüber hinausgehenden Auskunftsanspruch der Klägerin hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Die von ihr beanspruchten konkreten Angaben zu Vergleichsgruppen zählen nicht zu den Elementen des Scoringverfahrens, über die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG Auskunft zu erteilen ist. Gleiches gilt für die Gewichtung der in den Scorewert eingeflossenen Merkmale. Dem Auskunftsanspruch des § 34 Abs. 4 BDSG liegt die gesetzgeberische Intention zugrunde, trotz der Schaffung einer größeren Transparenz bei Scoringverfahren Geschäftsgeheimnisse der Auskunfteien, namentlich die sog. Scoreformel, zu schützen. Die Auskunftsverpflichtung soll dazu dienen, dass der Betroffene den in die Bewertung eingeflossenen Lebenssachverhalt erkennen und darauf reagieren kann. Hierzu bedarf es keiner Angaben zu Vergleichsgruppen und zur Gewichtung einzelner Elemente. Das gesetzgeberische Ziel eines transparenten Verfahrens wird dadurch erreicht, dass für den Betroffenen ersichtlich ist, welche konkreten Umstände als Berechnungsgrundlage in die Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts eingeflossen sind. Dieses Ziel wird durch die der Klägerin erteilten Auskünfte erreicht.

Auch wenn bislang nur die Pressemitteilung vorliegt, überzeugt mich die Entscheidung des BGH auf den ersten Blick nicht. Nach dem Gesetz hat der Betroffene ganz ausdrücklich Anspruch darauf, über das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form informiert zu werden. Das Zustandekommen und die Bedeutung eines einzelnen Scoring-Werts kann man allerdings nur dann nachvollziehen, wenn man weiß, wie der Scoring-Wert zustande gekommen ist und das erfordert eine Kenntnis der Gewichtung der verschiedenen Einzelaspekte.

posted by Stadler at 17:08  

24.7.13

OLG Düsseldorf: Unzulässige Drohung mit Schufa-Meldung

Das OLG Düsseldorf hat es Vodafone mit Urteil vom 09.07.2013 (Az.: I-20 U 102/12) verboten, mit einer Meldung einer nicht bezahlten Forderung an die Schufa zu drohen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass die Meldung an die Schufa vom Kunden durch ein einfaches Bestreiten der Forderung verhindert werden kann. Die verwendete Formulierung Vodafone sei „verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen“ genügt diesen Anforderungen nicht. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf wird dem juristischen Laien dadurch nämlich nicht hinreichend deutlich gemacht, dass es allein an ihm liegt, den Schufa-Eintrag durch ein einfaches Bestreiten zunächst abzuwenden.

Rechtlich stützt sich das OLG Düsseldorf auf einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 1 UWG. Danach ist es unlauter, geschäftliche Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. Vorliegend wird nach Ansicht des OLG Düsseldorf in unsachlicher Weise Druck auf den Verbraucher ausgeübt, um ihn zu einer angstgeleiteten Zahlung zu bewegen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg.

posted by Stadler at 16:57  

11.10.10

Auskunftsanspruch gegenüber SCHUFA & Co.

Das Bundesdatenschutzgesetz sieht in § 34 vor, dass jeder von der verantwortlichen Stelle (§ 3 Abs. 7 BDSG) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen kann. Von diesem Auskunftsanspruch sind bei Auskunfteien wie der SCHUFA, Bürgel, Creditreform oder Infoscore auch die sog. Scoringwerte umfasst. Das sind Wahrscheinlichkeitswerte die eine Einschätzung der Bonität ermöglichen sollen. Insoweit muss auch über das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form informiert werden.

Die Auskunft ist kostenfrei. Wenn die Daten wie bei der SCHUFA zum Zwecke der Übermittlung gespeichert werden, kann die Auskunft einmal je Kalenderjahr in Textform verlangt werden (§ 34 Abs. 8 BDSG).

Man kann die SCHUFA also jährlichzur Auskunft auffordern, was durchaus sinnvoll erscheint, denn SCHUFA-Daten sind häufig falsch, wie Stiftung Warentest ermittelt hat.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat für diese Selbstauskunft ein Formular entwickelt, das die Sache ungemein erleichtert.

posted by Stadler at 15:38  

11.12.09

Die Schufa und der Weihnachtsmann

Es gibt Dinge, die sind einfach unglaublich. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar schildert in seimem Blog, wie die Schufa gerade in Fußgängerzonen mit gelben Weihnachtsmännern versucht, Menschen dazu zu bewegen, sich bei der Schufa zu registrieren. Geben Sie der Schufa Ihre Daten und zahlen Sie auch noch dafür. Denn schließlich ist bald Weihnachten.

posted by Stadler at 16:12