Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

27.1.17

Ab 1.2.2017 wieder neue Informationspflichten für Unternehmen

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) verlangt von Unternehmern ab dem 1.2.2017, dass sie Verbraucher darüber informieren, ob und gegebenenfalls bei welcher Verbraucherschlichtungsstelle sie an Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung teilnehmen.

Hierbei gibt es eine allgemeine Informationspflicht nach § 36 VSBG sowie eine besondere Informationspflicht nach § 37 VSBG nach Entstehen einer Streitigkeit. Beide Pflichten bestehen unabhängig voneinander.

Betroffen sind Unternehmen, die mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen (§ 36 Abs. 3 VSBG). Weitere Voraussetzung ist, dass das Unternehmen eine Webseite unterhält oder AGB verwendet. Sofern keine gesetzliche Pflicht zur Teilnahme an einem solchen Verbraucherschlichtungsverfahren besteht und der Unternehmer sich auch nicht (freiwillig) verpflichten will, an einer solchen Streitbeilegung mitzuwirken, muss er auf seiner Homepage bzw. zusammen mit seinen AGB dennoch zumindest „leicht zugänglich, klar und verständlich“ darauf hinweisen, dass er nicht bereit ist, an einem solchen Streitbeilegungsverfahren mitzuwirken.

Die Informationspflicht betrifft übrigens auch Anwaltskanzleien und es existiert hierzu auch eine Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, die Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG ist.

posted by Stadler at 15:09  

10.1.17

BGH hebt Unterlassungsurteile gegen „Die Anstalt“ auf

Der BGH hat heute zwei Urteile des OLG Hamburg aufgehoben, durch die das ZDF verpflichtet wurde, bestimmte Aussagen aus der Satiresendung „Die Anstalt“ über die ZEIT-Journalisten Josef Joffe und Jochen Bittner zu unterlassen. Bereits die Pressemitteilung des BGH liest sich wie ein kleines Lehrstück zur Meinungs- und Satirefreiheit (Urteile vom 10. Januar 2017, Az.: VI ZR 561/15 und VI ZR 562/15).

Ich habe über das Verfahren mehrfach berichtet und stets die Ansicht vertreten, dass die Äußerungen der Kaberettisten Uthoff und von Wagner rechtlich nicht zu beanstanden sind. Gut, dass sich die meinungsfreundliche Position nunmehr beim BGH durchgesetzt hat. Jenseits der juristischen Debatte halte ich es für bedenklich, wenn ein Mitherausgeber und ein Redakteur der ZEIT gerichtlich gegen Satire vorgehen. Das offenbart ein seltsames Verständnis von Meinungs- und Pressefreiheit.

posted by Stadler at 17:52  

8.1.17

Warum wir über Racial Profiling reden müssen

Die Frage, ob die Kontrollen der Kölner Polizei in der Silvesternacht als Racial Profiling zu betrachten sind und welche Haltung man dazu einnehmen sollte, ist ausgiebig und kontrovers diskutiert worden. SPON zitiert aus einem internen Polizeibericht wie folgt:

Alle Personen, die dem nordafrikanischen Spektrum zugeordnet werden konnten, wurden außerhalb des Hbf im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten einer Identitätsfeststellung unterzogen.

Das deckt sich mit dem Bericht eines Augenzeugen, der schildert, dass ausländisch aussehende Menschen zu einem Ausgang zur Kontrolle geschickt wurden, während alle deutsch aussehenden Menschen einen anderen Ausgang nehmen und unmittelbar zur Domplatte weitergehen konnten.

Man muss der Kölner Polizeiführung keine rassistischen Motive unterstellen, um das bedenklich zu finden. Wer dieses Vorgehen aus Gründen der Gefahrenabwehr für akzeptabel hält, sollte einmal ganz aufmerksam Art. 3 Abs. 3 GG lesen, der lautet:

Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Was die Kölner Polizei gemacht hat, ist eine Personenkontrolle und ein teilweise stundenlanges Festhalten von Personen, wobei alleiniger Anknüpfungspunkt das ausländische Aussehen dieser Menschen war. Andernfalls wären nicht „alle Personen, die dem nordafrikanischen Spektrum zuzuordnen sind“ erfasst worden. Das ist eine Benachteiligung wegen der Herkunft, Rasse, Abstammung dieser Menschen im Sinne von Art. 3 Abs. 3 GG.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass es irgendeinen spezifischen Anhaltspunkt dafür gab, dass von den kontrollierten Personen eine konkrete Gefahr ausging. Diese Kontrollen knüpften nicht an die Person oder das Verhalten einer Gruppe an, sondern einzig und allein an ein nichtdeutsches Aussehen. Kann also allein der Umstand, dass Nordafrikaner ein Jahr zuvor Straftaten auf der Domplatte begangen haben, als Rechtfertigung dafür dienen, an Silvester am Kölner Hauptbahnhof alle ausländisch aussehenden Menschen zu kontrollieren? Wer diese Frage mit Ja beantwortet, möge mir bitte nachvollziehbar erläutern, wie diese Maßnahme mit Art. 3 Abs. 3 GG in Übereinstimmung zu bringen ist.

Was den Rechtsstaat seit jeher vom Unrechtsstaat unterschieden hat, ist das unumstößliche Postulat, dass es keine Strafverfolgung um jeden Preis geben darf, selbst wenn sie geeignet wäre, die Ergreifung des Täters zu ermöglichen. Gleiches gilt für die Gefahrenabwehr. Es gibt keine Gefahrenabwehr um jeden Preis, selbst wenn sie von der Intention geleitet ist, Straftaten zu verhindern.

Das Verhalten der Kölner Polizei rüttelt an den Grundfesten unserer Verfassung. Wenn wir den Gleichheitssatz unseres Grundgesetzes ernst nehmen, dürfen wir derartige polizeiliche Maßnahmen nicht dulden.

Auf die menschliche Ebene runtergebrochen lautet die Frage beispielsweise, warum es ein türkischstämmiger Deutscher oder ein beliebiger ausländischer Staatsbürger dulden sollte, stundenlang am Kölner Hauptbahnhof festgehalten zu werden, nur weil ein Jahr zuvor eine (kleine) Gruppe von Nordafrikanern Straftaten begangen hat. Bedenkenswert erscheint mir auch, was Heise-Journalist Holger Bleich auf Facebook aus einer ganz persönlichen Perspektive zum Thema Racial Profiling schreibt.

posted by Stadler at 10:47