Nutzung von WhatsApp illegal und müssen Eltern die Nutzung des Messengers unterbinden?
Eine Entscheidung eines hessischen Familiengerichts (Beschluss des AG Bad Hersfeld vom 15.05.2017, Az.: F 120/17 EASO) verursacht gerade mächtig Aufruhr. Denn das AG Bad Hersfeld geht davon aus, dass jeder Nutzer von WhatsApp durch die Nutzung des Messengers laufend Rechtsverletzungen begeht und, dass Eltern, deren minderjährige Kinder WhatsApp nutzen, verpflichtet sind, bei allen Kontakten, die im Adressbuch des Smartphones des Kindes gespeichert sind, schriftliche Zustimmungserklärungen für die Datenübermittlung an den Dienst einzuholen. Werden diese Erklärungen dem Gericht nicht vorgelegt, müssen die Eltern die App vom Smartphone des Kindes löschen. Hintergrund der Auseinandersetzung ist folgende Klausel in den Nutzungsbedingungen von WhatsApp:
Du stellst uns regelmäßig die Telefonnummern von WhatsApp-Nutzern und deinen sonstigen Kontakten in deinem Mobiltelefon-Adressbuch zur Verfügung. Du bestätigst, dass du autorisiert bist, uns solche Telefonnummern zur Verfügung zu stellen, damit wir unsere Dienste anbieten können.
Vorausschicken möchte ich, dass ich kein Familienrechtler bin und deshalb nicht zu spezifisch familienrechtlichen Aspekten Stellung nehmen kann.
Der Ausgangspunkt, dass das Auslesen der Kontaktdaten eines Nutzers durch WhatsApp (Facebook) illegal ist, dürfte kaum zu beanstanden sein. Die entsprechende Regelung in den Nutzungsbedingungen des Dienstes ist sowohl als überraschende Klausel (§ 305 c BGB) als auch wegen Verstoß gegen wesentliche Grundgedanken des Gesetzes (§ 307 Abs. 2 BGB) unwirksam. Unabhängig davon, verschafft sich WhatsApp Daten Dritten ohne ausreichende rechtliche Grundlage.
Schon schwieriger wird es allerdings bei der Frage, ob der Nutzer von WhatsApp eine Rechtsverletzung begeht. Das Gericht lehnt die Anwendung des BDSG ausdrücklich ab, bejaht dann aber eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, worin es zivilrechtlich eine unerlaubte Handlung i.S.v. § 823 BGB sieht. An dieser Stelle thematisiert das Gericht allerdings nicht, ob es den Nutzer hier als Täter oder Teilnehmer ansieht. Dieser Aspekt ist schon deshalb von Bedeutung, weil es eine fahrlässige Beihilfe nicht gibt. Nachdem das Gericht in seiner Entscheidung mehrfach von Fahrlässigkeit spricht, deutet dies daraufhin, dass es von einer Täterschaft des Nutzers ausgeht. Dies ist allerdings wegen der passiven Rolle des Nutzers bedenklich. Die Tathandlung des Auslesen von Daten wird durch WhatsApp begangen. Nach überkommener Dogmatik käme ergänzend auch eine Haftung als Störer für die fremde Rechtsverletzung in Betracht. Hierfür müsste man dann aber eine Verletzung zumutbarer Prüfpflichten durch das Kind annehmen. Die Annahme des Gerichts, das Kind würde eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung begehen, kann man also durchaus in Zweifel ziehen. Andererseits wären möglicherweise, entgegen der Ansicht des Gerichts, datenschutzrechtliche Grundsätze anzuwenden gewesen.
Die weitere Annahme des Gerichts, es bestünde die Gefahr, dass das Kind durch andere Personen abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert wird, erscheint nach der bisherigen Rechtspraxis zumindest noch fernliegend. Derartige Abmahnungen sind mir bislang jedenfalls nicht bekannt.
Ob die sehr weitreichenden Anordnungen des Gerichts familienrechtlich statthaft sind, möchte ich nicht beurteilen.