Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

14.9.11

Apple vs. Samsung: Das Urteil im Volltext

In dem Streit zwischen Apple und Samsung um ein Vertriebsverbot für das Tablet Galaxy Tab 10.1 liegt das Urteil des Landgerichts Düsseldorf jetzt im Volltext vor.

Interessant ist m.E. zunächst, dass sich das Gericht nur auf Ansprüche nach dem Geschmacksmusterrecht stützt und den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz außen vor lässt.

Das Gericht befasst sich insbesondere auch mit der Frage des sog. vorbekannten Formenschatzes, also damit, ob es bereits vor dem Geschmacksmuster von Apple Designs gegeben hat, die es ausschließen, dass man die Gestaltung von Apple als neu und eigenartig betrachten kann. Auch mit der Frage, ob die Gestaltung (ausschließlich) technisch oder funktional bedingt ist, setzt sich das Landgericht auseinander.

Das Gericht betont sogar, dass es im Zeipunkt der Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters noch kaum Tablets gegeben hätte und mithin eine geringe Musterdichte und damit ein großer gestalterischer Spielraum bestanden hat, was dazu führen soll, dass selbst gewisse Abweichungen im Design Samsungs keinen abweichenden Gesamteindruck vermitteln.

Ich bin gespannt, ob die Entscheidung beim OLG Düsseldorf halten wird, denn man kann die Frage der Neuheit von Apples Muster sicherlich kritisch hinterfragen. Andererseits halte ich es für offensichtlich, dass sich Samsung gezielt an das populäre iPad angelehnt hat, womit sich dann auch die Frage des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes stellt. Ich beurteile die Chancen von Samsung auch in der Berufung als eher schlecht.

posted by Stadler at 15:23  

9.9.11

Apple vs. Samsung: LG Düsseldorf bestätigt einstweilige Verfügung

Der Widerspruch von Samsung gegen eine einstweilige Verfügung, durch die der Vertrieb des Tablets Galaxy Tab 10.1 untersagt wurde, ist erwartungsgemäß erfolglos gebleiben. Das Landgericht hat nach Presseberichten die Beschlussverfügung jetzt durch Urteil bestätigt.

Apple macht in diesem Verfahren eine Verletzung des Designs seines iPads geltend. Gegen das Urteil des Landgerichts kann Samsung nunmehr Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.

Update:
Mittlerweile liegt auch die Pressemitteilung des Landgerichts vor.

posted by Stadler at 12:07  

10.8.11

Was steckt hinter der Unterlassungsverfügung von Apple gegen Samsung?

Wie gestern bekannt wurde, hat Apple gegen den Konkurrenten Samsung beim Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung erwirkt, die es Samsung untersagt, das Android-Tablet Galaxy Tab 10.1 in der Europäischen Union zu vertreiben. Die Antragsschrift von Apple, die von der Kanzlei Freshfields stammt, ist mittlerweile als Leak online, weshalb konkret nachvollzogen werden kann, wie Apple argumentiert hat.

In der Sache geht es um Designschutz. Apple macht also geltend, das Design seines iPad sei von Samsung für dessen Produkt Galaxy Tab 10.1 praktisch kopiert worden. Apple beruft sich primär auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster, durch das das Design des iPad geschützt sein soll.

Ein Geschmacksmuster ist ein eingetragenes gewerbliches Schutzrecht durch das ganz konkret die (äußere) Erscheinungsform eines Gegenstands (Produkts) geschützt wird. Schutzvoraussetzung und damit Voraussetzung für eine Eintragung als Schutzrecht ist nach Art. 4 GemeinschaftsgeschmacksmusterVO, dass das Design neu und eigenartig ist. Bei der Frage der Neuheit und der Eigenart ist der ästhetische Gesamteindruck maßgeblich. Apple hat bereits 2004 ein Design für einen Taschencomputer als Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützen lassen, worauf sich der jetzige Antrag stützt. Dieses Muster ist offenbar auch nie angegriffen worden.

Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf – das an die Eintragungsentscheidung des zuständigen Harmonisierungsamts gebunden ist – nachvollziehbar.

Andererseits lassen sich mit diesem Muster vermutlich beliebige Tablets der aktuellen Generation untersagen, denn Gegenstand des Schutzes ist letztlich ein flacher rechteckiger Bildschirm, mit einem schmalen Rahmen und abgerundeten Ecken.

Apple beruft sich zudem auf den sog. ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Das Argument hierbei ist, dass das iPad sog. wettbewerbliche Eigenart besitzt, weil jedermann das Produktdesign des iPad mit Apple in Verbindung bringen würde. Hier kommt Apple in der Tat die hohe Bekanntheit des iPad zugute. Auch wenn es schon längere Zeit Tablets gibt, hat erst das iPad diesen Markt überhaupt in nennenswerter Art und Weise in Schwung gebracht.

Es wird für Samsung daher gar nicht so einfach sein, die Entscheidung zu kippen, zumal jedem klar ist, dass sich Samsung an das Design des iPad anlehnt, auch wenn Apple das Rad natürlich nicht erfunden hat.

Streitigkeiten dieser Art, über die viele Leute vermutlich nur den Kopf schütteln, werden übrigens laufend geführt. Nur in den meisten Fällen eben unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Der Fall ist aber auch ein gutes Beispiel dafür, dass gewerbliche Schutzrechte eingesetzt werden, um Wettbewerb zu verhindern. Wer sich hieran stört, sollte aber nicht auf die Gerichte schimpfen, sondern muss das bestehende Konzept des gewerblichen Rechtsschutzes kritisch hinterfragen.

Udo Vetter befasst sich im LawBlog ebenfalls mit dem Thema.

Update vom 11.08.2011:
Der Verfügungsantrag von Apple lautet: „wird untersagt, es (…) zu unterlassen (…) zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten (einschließlich zu bewerben), in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen“.

Das ist natürlich doppelt gemoppelt und bedeutet aus sprachlichen Gründen eigentlich, dass Samsung verpflichtet ist, das Tablet zu vetreiben. ;-)

Ob das Gericht auch so tenoriert hat, ist mir nicht bekannt. Im Zweifel wäre dieser Fehler vom Gericht über eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 ZPO) zu beseitigen.

posted by Stadler at 16:55  

17.7.09

BGH: 3-D-Marke Legostein gelöscht

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte einen Legostein mit der typischen Noppenanordnung auf der Oberseite im Jahre 1996 als dreidimensionale Marke für die Ware „Spielbausteine“ eingetragen.

Der Bundesgerichtshof hat die vom Bundespatentgericht ausgesprochene Löschung der Marke bestätigt. Er hat angenommen, dass der Legostein von der Eintragung als dreidimensionale Marke nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen ist. Nach dieser Bestimmung sind Zeichen dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn sie ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass im Allgemeininteresse Formen vom Markenschutz freigehalten werden müssen, deren wesentliche Merkmale eine technische Funktion erfüllen.

Der Bundesgerichtshof ist davon ausgegangen, dass für die Frage der Eintragung des Spielbausteins als Marke ausschließlich auf die Klemmnoppen auf der Oberseite des Spielsteins abzustellen ist. Die quaderförmige Gestaltung des Steins kann für den Markenschutz nicht berücksichtigt werden, weil es sich um die Grundform der Warengattung handelt, die nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht geschützt werden kann. Die Noppen auf der Oberseite des Spielsteins haben ausschließlich eine technische Funktion. Sie sind im Zusammenwirken mit der Gestaltung der Innenseite des Spielsteins Teil des für Lego typischen Klemmsystems. Über weitergehende nicht technische Gestaltungsmerkmale verfügt der Legobaustein nicht. Die technischen Bestandteile des Spielsteins müssen aber im Interesse der Wettbewerber vom Markenschutz freigehalten werden.

Beschlüsse vom 16. Juli 2009; Az.: I ZB 53/07 und I ZB 55/07 – Legostein
Quelle: Pressemitteilung 158/2009 des BGH vom 17.07.09

posted by Stadler at 13:03