Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.2.10

Neuer Anlauf für das Swift-Abkommen

Nachdem das sog. Swift-Abkommen zwischen der EU und den USA gescheitert ist, weil das Europaparlament in einem beeindruckenden Akt parlamentarischer Selbstbehauptung gegen das Abkommen votiert hatte, haben die Innenminister der EU am 25.02.2010 beschlossen, einen zweiten Anlauf zum Abschluss eines Swift-Abkommens zu unternehmen.

Wie Beck-Aktuell meldet, will die Bundesregierung hierbei auf ein hohes Datenschutzniveau achten, was Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger im Rat der EU-Justizminister betont hat.

Das klingt allerdings nur nach dem üblichen politischen Sprachgebrauch und lässt offen, wie sich die neue Vereinbarung von der alten konkret unterscheiden wird.

Was mir außerdem überhaupt nicht einleuchten will, ist, warum die Vereinbarung nicht auf Gegenseitigkeit abgeschlossen wird. Wenn die USA Bankdaten von europäischen Bürgern für die Terrorismusbekämpfung anfordern kann, warum sollen dann die EU-Staaten nicht umgekehrt dasselbe Recht erhalten? Es wäre interessant zu sehen, ob der US-Kongress dem wohl zustimmen würde.

posted by Stadler at 17:57  

28.2.10

Andreas Paulus wird neuer Verfassungsrichter

Wie die Süddeutsche Zeitung am 25.02.10 meldete, wird Andreas Paulus, auf Vorschlag der FDP, zum Richter am Bundesverfasungsgericht berufen. Paulus ist derzeit Inhaber eines Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Völkerrecht, an der Georg-August-Universität Göttingen. Er ist Mitglied der FDP und als 68’er Jahrgang – ich hoffe, das verheißt Gutes – vergleichsweise jung. Er soll dem scheidenden Präsidenten Papier – freilich nicht als Vorsitzender – nachfolgen und in den ersten Senat aufrücken. Der Schwerpunkt seiner bisherigen wissenschaftlichen Arbeit liegt im Bereich des Völkerrechts, wie seine Veröffentlichungsliste belegt, weshalb er möglicherweise im 2. Senat besser aufgehoben wäre. Man darf dennoch auf eine liberale Stimme hoffen, wenn es um die Auslegung der Freiheitsrechte geht.

posted by Stadler at 14:55  

27.2.10

Regierungsentwurf zur Änderung des TMG

Mit einem Gesetzesentwurf vom 15.02.2010 plant die Bundesregierung die Umsetzung der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2007/65/EG) vom 11. Dezember 2007, die bereits bis zum 19. Dezember 2009 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen.

Die insoweit relevante Änderung besteht in der Ausweitung des Anbietersbegriffs des § 2 Abs. 1 TMG. Diensteanbieter von audiovisuellen Mediendiensten ist danach jede natürliche oder juristische Person, die die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam kontrolliert.

Die geplante Gesetzesänderung halte ich aus zweierlei Gründen für kritisch. Die AVMD-RL definiert den audiovisuellen Mediendienst nämlich als:

Dienstleistung deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/21/EG ist. Bei diesen audiovisuellen Mediendiensten handelt es sich entweder um Fernsehprogramme gemäß der Definition unter Buchstabe e des vorliegenden Artikels oder um audiovisuelle Mediendienste auf Abruf gemäß der Definition unter Buchstabe g des vorliegenden Artikels; und/oder die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation.

Damit dürften die audiovisuellen Mediendienste – mit Ausnahme der kommerziellen Kommunikation – dem verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff unterfallen und deshalb der Gesetzgebungskompetenz der Länder.

Es stellt sich aber ganz generell die Frage nach dem Umsetzungsbedarf. Denn die derzeitigen Anbieterdefinitionen des Telemediengesetzes und damit auch des Rundfunkstaatsvertrags decken audiovisuelle Mediendienste im Sinne der Richtlinie bereits zwanglos ab, weshalb mit Blick auf die beabsichtigte Erweiterung der Begriffsbestimmung jedenfalls kein Umsetzungsbedarf besteht.

posted by Stadler at 22:00  

27.2.10

Großer Artikel über das Geschäftsmodell Filesharing-Abmahnung in der SZ

In der Wochenendbeilage der Süddeutschen Zeitung vom 27./28.02.2010 beschäftigt sich Johannes Boie unter dem Titel „Hier spielt die Musik“ mit dem Geschäftsmodell der Filesharing-Abmahnindustrie, insbesondere mit dem Netzwerk um die DigiProtect GmbH, die Rechtsanwaltskanzlei Kornmeier und die Fa. DigiRightSolutions. Der Artikel ist u.a. deshalb interssant, weil der Autor die DigiProtect GmbH und Rechtsanwalt Dr. Udo Kornmeier in Frankfurt besucht hat und auch seine diesbezüglichen Eindrücke schildert. Und eine interessante Zahl nennt Boie. DigiProtect hat nach eigenen Angaben im Jahr 2009 zwischen 45.000 und 60.000 Abmahnungen verschickt. Wenngleich ich diese Zahlen noch für eher untertrieben halte, zeigt das bereits die Dimension des Geschäftsmodells „Turn Piracy Into Profit“ auf. Denn DigiProtect ist nur einer von mehreren großen Playern in diesem Geschäftszweig, dessen Erstarken die Folge einer gesetzgeberischen Fehlentwicklung ist.

Update vom 28.02.10:
Der Artikel ist jetzt auch online abrufbar

posted by Stadler at 16:50  

26.2.10

Die Bundesregierung stellt die parlamentarische Demokratie in Frage

Das Zugangserschwerungsgesetz ist am 23.02.10 in Kraft getreten und bereits gestern wurden im Bundestag in erster Lesung Gesetzesinitiativen von SPD, Grünen und Linken behandelt, die die Aufhebung des Gesetzes verlangen.

Die Redebeiträge der Union im Bundestag, wie der des Abgeordneten Heveling, sprechen nicht dafür, dass die Bundesregierung beabsichtigt, das Gesetz wieder aufzuheben. Man hört, das Justizministerium würde an einem eigenen Regierungsentwurf eines Gesetzes arbeiten, der bis zur dritten Lesung vorliegen soll. Das wird allerdings mit großer Sicherheit kein Aufhebungsgesetz sein, denn für ein solches bräuchte es keiner großartigen Ausarbeitung. Der Inhalt eines solchen Gesetzes wäre bestenfalls ein Dreizeiler. Stattdessen wird man vermutlich ein „Sperrgesetz“ einbringen, das verschiedene Hintertüren enthält und die bedenkliche technische Infrastruktur bei den Providern aufrecht erhält.

In der Zwischenzeit behilft sich die Bundesregierung mit einem Nichtanwendungserlass, durch den dem BKA aufgegeben wird, das Gesetz nicht anzuwenden und anders als im Gesetz vorgesehen, keine Sperrlisten zu erstellen und an die Provider zur Umsetzung weiterzuleiten.

Die Bundesregierung weist also eine Behörde an, ein in Kraft befindliches Gesetz nicht anzuwenden. Das ist ein in der Bundesrepublik einmaliger Vorgang und gleichzeitig der eklatanteste Verfassungsbruch den dieses Land bisher gesehen hat. Denn eine Regierung, die sich weigert Gesetze anzuwenden, stellt die parlamentarische Demokratie als solche in Frage.

posted by Stadler at 08:45  

23.2.10

OLG Hamm: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung

Ein neues Urteil des OLG Hamm vom 12.11.2009 (Az.: 4 U 93/09) zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit von Abmahnungen ist auch für die Fälle des Filesharing interessant. Darauf hat Jens Ferner zu Recht hingewiesen. Denn das OLG Hamm beanstandet, dass der Anwalt einerseits mit seinem Mandanten pauschal abrechnet und andererseits vom Gegner die Erstattung von Anwaltskosten fordert. Das erinnert in der Tat an die Praxis der meisten Filesharing-Abmahner.

posted by Stadler at 22:00  

23.2.10

Grundrecht auf Netzneutralität?

Kristian Köhntopp – kein Jurist, dafür ein Mensch mit einem klaren Blick – wirft in seinem Blog die Frage auf, ob es ein Grundrecht auf Netzneutralität gibt und ob man ein solches Recht einfordern kann.

Köhntopp stellt die Frage, ob der Bürger ein Recht auf mittlerfreie Kommunikation hat, weil nur so seine Meinungs- und Informationsfreiheit künftig gewährleistet werden kann.

Die Regulierungsbemühungen des Staates setzen nämlich bislang gerade bei den technischen Mittlern – also vor allem den Internet Service Providern – an. Zugangserschwerungsgesetz, JMStV, Deep Packet Inspection oder Three-Strikes-Out sind Modelle, die den Provider ins Visier genommen haben und von ihm verlangen, technische Abläufe und Standards zu manipulieren, um so Einfluss auf die Inhalte nehmen zu können.

Die Diskussion der Frage, ob der Bürger von seinem Staat verlangen kann, die Finger von der Kommunikationsinfrastruktur zu lassen, ist nicht nur etwas für Nerds und Freaks. Mit dieser Thematik werden sich vielmehr gerade auch die Juristen beschäftigen müssen. Das vom Verfassungsgericht neu geschaffene Grundrecht auf Gewährleistung der Integrität informationstechnischer Systeme zeigt möglicherweise auch für das Netz schon auf, wohin der Weg führen muss. Auch wenn die Brücke zur Netzneutralität bislang noch nicht geschlagen worden ist.

Neben der Frage nach dem Grundrecht, die Köhntopp stellt, muss auch die Frage nach einer institutionellen Garantie von Netzneutralität aufgeworfen werden. Muss der freiheitlich-demokratische Rechtsstaat gewährleisten, dass die technischen Kommunikationsstrukturen von jeglicher staatlicher Einflussnahme freibleiben und muss er stattdessen nach Wegen suchen, rechtswidrige Inhalte ausschließlich an den Endpunkten, bei den Sendern und Empfängern zu bekämpfen?

Das ist in der Tat die eigentliche Diskussion, die in der Auseinandersetzung mit den derzeit stattfindenden konservativen Regulierungsbemühungen zu führen ist.

posted by Stadler at 15:36  

23.2.10

Geschäftsgebaren der Telekom

Vor kurzem ruft ein Mitarbeiter eines „autorisierten Vertriebspartners“ der Telekom in unserer Kanzlei an und versucht einer unserer Mitarbeiterinnen zu erklären, dass wir bestimmt zu teuer telefonieren und tariflich in jedem Fall Optimierungsbedarf bestünde. Dem Menschen wird unvorsichtigerweise gesagt, dass er uns gerne günstigere Tarife vorschlagen könne.

Abgesehen davon, dass es sich um einen unzulässigen „Cold Call“ gehandelt hat, kommt wenige Tage später keineswegs ein Vorschlag/Angebot, sondern eine Auftragsbestätigung der Telekom, mit dem Hinweis, man würde sich freuen, dass wir uns für den Tarif „xy“ entschieden hätten. Da wir keinerlei Auftrag erteilt hatten, ruft mein Kollege – sicherlich schon etwas genervt – bei der Telekom an und verlangt eine schriftliche Bestätigung, die auch am selben Tag kommt, dass der alte Tarif bestehen bleibt. Der T-Com-Mitarbeite, meinte dann noch, es wäre gut, dass wir uns so schnell gemeldet hätten, da die Provision an den „autorisierten Vertragspartner“ noch nicht bezahlt sei. Jetzt weiß ich wenigstens, warum manche Leute „Telekomiker“ sagen.

Dieses Geschäftsgebaren ist nicht nur unseriös, sondern klar gesetzeswidrig. Bei der Telekom hat man also offenbar immer noch nicht dazugelernt. Mit derartigen Vertriebsmodellen und Vertriebspartnern wird man bestimmt keine verlorenen Marktanteile zurückgewinnen.

posted by Stadler at 12:05  

23.2.10

Was ist dran am „Kindernet“?

Ein neuer Entwurf des Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) schlägt derzeit hohe Wellen. Die einen sprechen vom „Kindernet“, andere davon, dass dieses Regelwerk und die mit der Ausführung betraute Kommission für Jugendmedienschutz gefährlicher sei als Zensursula. Die gemeinsame Forderung lautet: Der Entwurf muss vom Tisch.

Die Aufregung ist schon insofern etwas überraschend, als der Großteil dessen, was jetzt kritisiert wird, bereits seit Jahren im Gesetz steht. Der JMStV existiert seit 2003 und wurde 2007 und 2009 geändert. Allein der Umstand, dass die bisherigen Fassungen des Staatsvertrags vielfach gar nicht wahrgenommen worden sind, belegt, dass die Auswirkungen auf das Netz bislang eher marginal waren. Was natürlich nicht zwingend heißt, dass es auch so bleibt.

Die derzeit häufig artikulierte Forderung, wonach der neue Entwurf vom Tisch müsse, geht aber in jedem Fall an der Sache vorbei, weil fast alle relevanten Regelungen ohnehin längst Gesetz sind.

Die aktuellen Diskussion könnte eine deutliche Entspannung gebrauchen und die Einsicht, dass die große Masse der Websites und Blogs vom JMStV nicht betroffen ist und auch in Zukunft nicht sein wird. Soweit in der Diskussion z.T. der Eindruck entsteht, es sei nunmehr eine allgemeine Kennzeichnungspflicht, ein Zwangs-Labeling, für alle Internetinhalte vorgesehen, so gibt der Entwurf das schlicht nicht her. § 5 JMStV-E besagt nur, dass Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten ihr Angebot entsprechend einer Altersstufe kennzeichnen können, sofern eine anerkannte Altersbewertung existiert.

Diese Differenzierung nach Altersstufen oder anhand der Uhrzeit („Sendezeiten“) ist für Onlineangebote allerdings wirkungslos und deshalb nicht sinnvoll. Es wäre im Grunde ausreichend zu regeln, dass Anbieter jugendgefährdender Inhalte dafür Sorge zu tragen haben, dass Jugendliche sie nicht wahrnehmen.

Was das Thema Netzsperren angeht, sieht der JMStV unverändert die Möglichkeit von Sperrungsanordnungen gegen Access- und Host-Provider vor. Dieses Instrumentarium kennt das deutsche Recht seit weit mehr als 10 Jahren. Das ist zwar sachlich ebenfalls bedenklich, aber inhaltlich nicht mit dem Zugangserschwerungsgesetz vergleichbar, weil keine automatisierte Blockade anhand von Sperrlisten erfolgen kann, sondern vielmehr „nur“ die Möglichkeit besteht, durch behördliche Bescheide die „Sperrung“ bestimmter Websites anzuordnen.

Der JMStV ist aus diesen Gründen ein insgesamt fragwürdiges und diskussionswürdiges Regelwerk. Aber nicht jede gesetzgeberische Eselei erschüttert das Internet in seinen Grundfesten.

Das ändert freilich nichts daran, dass das derzeitige Konzept des deutschen Jugendmedienschutzes in rechtspolitischer Hinsicht verfehlt ist. In sieben Jahren JMStV hätte man eigentlich irgendwann zu der Erkenntnis gelangen müssen, dass diese Regelungen, die stark von der Vorstellung der Rundfunkregulierung geprägt sind, den Praxistest nicht ansatzweise bestanden haben. Diese Einsicht fehlt nach wie vor, was das Festhalten am bestehenden Konzept belegt.

posted by Stadler at 08:30  

23.2.10

Was ist dran am "Kindernet"?

Ein neuer Entwurf des Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) schlägt derzeit hohe Wellen. Die einen sprechen vom „Kindernet“, andere davon, dass dieses Regelwerk und die mit der Ausführung betraute Kommission für Jugendmedienschutz gefährlicher sei als Zensursula. Die gemeinsame Forderung lautet: Der Entwurf muss vom Tisch.

Die Aufregung ist schon insofern etwas überraschend, als der Großteil dessen, was jetzt kritisiert wird, bereits seit Jahren im Gesetz steht. Der JMStV existiert seit 2003 und wurde 2007 und 2009 geändert. Allein der Umstand, dass die bisherigen Fassungen des Staatsvertrags vielfach gar nicht wahrgenommen worden sind, belegt, dass die Auswirkungen auf das Netz bislang eher marginal waren. Was natürlich nicht zwingend heißt, dass es auch so bleibt.

Die derzeit häufig artikulierte Forderung, wonach der neue Entwurf vom Tisch müsse, geht aber in jedem Fall an der Sache vorbei, weil fast alle relevanten Regelungen ohnehin längst Gesetz sind.

Die aktuellen Diskussion könnte eine deutliche Entspannung gebrauchen und die Einsicht, dass die große Masse der Websites und Blogs vom JMStV nicht betroffen ist und auch in Zukunft nicht sein wird. Soweit in der Diskussion z.T. der Eindruck entsteht, es sei nunmehr eine allgemeine Kennzeichnungspflicht, ein Zwangs-Labeling, für alle Internetinhalte vorgesehen, so gibt der Entwurf das schlicht nicht her. § 5 JMStV-E besagt nur, dass Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten ihr Angebot entsprechend einer Altersstufe kennzeichnen können, sofern eine anerkannte Altersbewertung existiert.

Diese Differenzierung nach Altersstufen oder anhand der Uhrzeit („Sendezeiten“) ist für Onlineangebote allerdings wirkungslos und deshalb nicht sinnvoll. Es wäre im Grunde ausreichend zu regeln, dass Anbieter jugendgefährdender Inhalte dafür Sorge zu tragen haben, dass Jugendliche sie nicht wahrnehmen.

Was das Thema Netzsperren angeht, sieht der JMStV unverändert die Möglichkeit von Sperrungsanordnungen gegen Access- und Host-Provider vor. Dieses Instrumentarium kennt das deutsche Recht seit weit mehr als 10 Jahren. Das ist zwar sachlich ebenfalls bedenklich, aber inhaltlich nicht mit dem Zugangserschwerungsgesetz vergleichbar, weil keine automatisierte Blockade anhand von Sperrlisten erfolgen kann, sondern vielmehr „nur“ die Möglichkeit besteht, durch behördliche Bescheide die „Sperrung“ bestimmter Websites anzuordnen.

Der JMStV ist aus diesen Gründen ein insgesamt fragwürdiges und diskussionswürdiges Regelwerk. Aber nicht jede gesetzgeberische Eselei erschüttert das Internet in seinen Grundfesten.

Das ändert freilich nichts daran, dass das derzeitige Konzept des deutschen Jugendmedienschutzes in rechtspolitischer Hinsicht verfehlt ist. In sieben Jahren JMStV hätte man eigentlich irgendwann zu der Erkenntnis gelangen müssen, dass diese Regelungen, die stark von der Vorstellung der Rundfunkregulierung geprägt sind, den Praxistest nicht ansatzweise bestanden haben. Diese Einsicht fehlt nach wie vor, was das Festhalten am bestehenden Konzept belegt.

posted by Stadler at 08:30  
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