Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.2.12

Gutachten des BMWi schlägt Three-Strikes-Modell nach britischem Vorbild vor

Das Bundeswirtschaftsministerium hat eine vergleichende Studie über Modelle zur Versendung von Warnhinweisen durch Internet-Zugangsanbieter an Nutzer bei Urheberrechtsverletzungen – je nach Ausgestaltung als Two-Strikes-, Three-Strikes- oder nach französischem Vorbild (Hadopi) ausgestaltetes Modell bezeichnet – veröffentlicht.

Das von Prof.  Rolf Schwartmann vorgelegte Gutachten stellt zunächst eine rechtsvergleichende Untersuchung an und befasst sich anschließend auch mit der Frage, ob ein solches Modell in Deutschland möglich wäre (S. 303 ff. des Gutachtens) und insbesondere mit dem deutschen Verfassungsrecht in Einklang stünde.

Das lobbyfreundliche Gutachten Schwartmanns schlägt für Deutschland ein Modell vor, das an das britische Konzept angelehnt ist. Die Zugangsprovider sollen verpflichtet werden, Warnhinweise an solche Anschlussinhaber zu versenden, deren IP-Adresse im Zusammenhang mit einer ihnen gemeldeten Rechtsverletzung ermittelt wurde. Die Provider sollen ergänzend eine gegenüber Dritten anonymisierte Verstoßliste führen und diese Liste ab einer bestimmten Anzahl von Verstößen, dem Rechteinhaber bekannt geben. Dieser kann dann vom Provider, wie derzeit bereits üblich, im Wege eines gerichtlichen Auskunftsverlangens die Bekanntgabe von Namen und Anschrift des betroffenen Nutzers verlangen und anschließend im Wege einer Abmahnung und ggf. gerichtlich gegen den Nutzer vorgehen.

Dieses Modell könnte allerdings in Widerspruch zu einer aktuellen Entscheidung des EuGH stehen, die von Schwartmann kürzlich in durchaus beachtenswerter Art und Weise kommentiert wurde.

Das Gutachten hat jedenfalls erkannt, dass diejenigen Modelle, an deren Ende eine Sperrung des Internetzugangs steht, schwerlich mit den deutschen Grundrechten in Einklang zu bringen sind.

Der Vorschlag Schwartmanns führt allerdings zu einer Verfestigung und Ausweitung des derzeitigen Konzepts der Filesharing-Abmahnungen, das sich unter dem Motto “Turn Piracy Into Profit” zu einem weitgehend fragwürdigen Geschäftsmodell entwickelt hat. Für Internetzugangsprovider dürfte die Führung einer Verstoßliste – in der ja sämtliche einem Provider gemeldeten Verstöße erfasst werden müssen – außerdem einen beträchtlichen Aufwand mit sich bringen.

Noch bedenklicher ist allerdings der Umstand, dass die längerfristige Speicherung im Rahmen einer Verstoßliste faktisch eine Kombination aus einer Vorratsdatenspeicherung und einem Quick-Freeze darstellt. Der Provider speichert quasi auf Zuruf die Daten vermeintlicher Einzelverstöße – ohne jede Prüfung wohlgemerkt – und führt diese in einer Verstoßliste zusammen, die ein Rechteinhaber später abrufen kann. Diese Liste wird für Rechteinhaber damit praktisch auf Vorrat gespeichert. Die Frage wäre dabei allerdings dann auch, ob diese Verstoßliste sämtliche gemeldeten Rechtsverstöße verschiedener Rechteinhaber umfasst oder ob nach Rechteinhabern getrennte Verstoßlisten geführt werden müssten. Dieses System dürfte es dem Betroffenen, in noch stärkerem Maße als dies schon aktuell beim Filesharing der Fall ist,  erschweren bzw. unmöglich machen, sich gegen eine Inanspruchnahme als Verletzer zur Wehr zu setzen. Bereits das aktuelle System der Beauskunftung und anschließenden Inanspruchnahme ermöglicht dem Betroffenen in Fällen des Filesharing in der Praxis keinen ausreichenden, effektiven Rechtsschutz mehr. Diese Schieflage würde durch den Vorschlag Schwartmanns noch verstärkt werden.

posted by Stadler at 17:07  

2.2.12

Unseriöses Filesharing-Inkasso

Vor einiger Zeit hatte ich darüber berichtet, dass die Rechtsanwälte Urmann und Collegen für ihre Mandanten Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen versteigert haben. Ob dies in Zusammenhang mit einer Welle von Inkassoschreiben steht, die derzeit von der Firma Debcon GmbH verschickt werden, ist unklar.

Jedenfalls haben einige unserer Mandanten, die zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben, aber keine Zahlung geleistet haben, nunmehr direkt Post von dem Inkassobüro Debcon erhalten, in der zur Zahlung eines Betrags von EUR 1.286,80 aufgefordert wird.

In einigen Fällen hat das Inkassobüro allerdings den Überblick verloren und ist nicht in der Lage, den Gläubiger und damit den Auftraggeber des Inkassobüros korrekt zu benennen. Denn die Forderungen werden teilweise für die Silwa Filmvertrieb AG geltend gemacht, obwohl die Abmahnung von einem anderen Rechteinhaber stammt. Ein Hinweis auf eine evtl. Forderungsabtretung, die der Grund für einen Gläubigerwechsel sein könnte, enthalten die gleichlautenden Formularschreiben des Inkassobüros nicht.

Außerdem droht Debcon ganz unverblümt mit der Weiterleitung von Daten des Mandanten an die Schufa, obwohl sich aus der Vorkorrespondenz eindeutig ergibt, dass die Forderungen bestritten sind. Eine solche Drohung ist nicht nur zivilrechtlich unzulässig, sondern stellt eine Nötigung im Sinne des StGB dar. Der ergänzende Hinweis von Debcon, dass man nur die Daten von fälligen und unbestrittenen Forderungen an die Schufa weiterleiten würde, ändert m.E. an dieser rechtlichen Schlussfolgerung nichts. Denn das Inkassobüro weiß aus der Vorkorrespondenz ja bereits, dass die Forderungen bestritten sind, setzt aber gleichwohl ganz gezielt auf den Einschüchterungseffekt den der Hinweis auf die Schufa mit sich bringt.

Andere Kollegen haben über diese Inkassopraxis ebenfalls bereits berichtet.

posted by Stadler at 09:48  

18.1.12

Copyrights sind was für Loser

Die immer leicht auf Krawall gebürstete Band Deichkind, deren Sound zwischen Elektro und Hip Hop pendelt, haben den Filesharern eine Hymne geschrieben. In ihrem neuen Track “Illegale Fans” provoziert die Band die Musikindustrie mit solchen Textzeilen:

Ihr sagt wir sind verboten, weil wir zocken, stehlen, greifen
IP-Adressen sind gefälscht, wir gehen über Leichen
Ihr sagt wir sind kriminell, doch wir sind nur die User
Im Knast saugen wir weiter, Copyrights sind was für Loser
Tupac, Kurt und Marley, der Shit ist für uns alle da
Wir sind zu viel, wir sind zu nah, wir sind zu schnell: ihr könnt uns mal

Auf mich wirkt das allerdings eher wie ein clever kalkuliertes Marketingkonzept. Man weiß offenbar was man seinem Publikum schuldig ist. Denn Deichkind veröffentlichen keineswegs auf einem Indie-Label. Das Label Vertigo Berlin, auf dem das aktuelle Album von Deichkind erscheint, gehört zu Universal, einem der großen Majors. Und Universal mahnt in Deutschland eifrig ab. Auch die Musik von Deichkind ist in der Vergangenheit übrigens schon Gegenstand von Filesharing-Abmahnungen gewesen.

Mal sehen, ob Universal auch “Illegale Fans” abmahnen lässt. Passen würde es irgendwie.

posted by Stadler at 22:09  

30.12.11

AG Frankfurt: Kein fliegender Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen

Das Amtsgericht Frankfurt hat (erneut) dem sog. fliegenden Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen eine Absage erteilt und entschieden, dass für Klagen auf Grund einer im Internet begangenen Verletzung des Urheberrechts und des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts das angerufene Gericht nur dann örtlich zuständig ist, wenn die Rechtsverletzung einen sachlichen Bezug zum Bezirk des angerufenen Gerichts aufweist. Die Annahme eines “fliegenden Gerichtsstands” nach der freien Wahl des Klägers lehnt das Gericht ausdrücklich ab. (Urteil vom 01.12.2011, Az.: 30 C 1849/11 – 25).

Nachdem der Kläger keinen Verweisungsantrag gestellt hat, hat das Amtsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Kläger wird vermutlich Berufung gegen das Urteil einlegen.

Die Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt stellt derzeit allerdings noch eine Mindermeinung in der Rechtsprechung dar. Die überwiegende Mehrzahl der Amts- und Landgerichte wendet die Grundsätze des fliegenden Gerichtsstandes bei Urheberrechtsverletzungen und auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen weiterhin an, wie ich unlängst beim Amtsgericht München – bei dem derzeit sehr viele Filesharing-Prozesse anhängig sind – erfahren musste.

posted by Stadler at 14:38  

29.12.11

Filesharing: Landgericht Köln umgeht das OLG

Das OLG Köln hatte unlängst aufhorchen lassen, weil es in einer Filesharing-Angelegenheit einen Beschluss des Landgerichts Köln, durch den einer Beklagten Prozesskostenhilfe verweigert worden war, aufgehoben hatte.

Das Landgericht Köln hat die Beklagte in dem eigentlichen Verfahren nunmehr dennoch verurteilt (Urteil vom 30.11.2011, Az.: 28 O 482/10). Auch wenn man ohne Kenntnis der konkreten Akte mit Schlussfolgerungen immer vorsicht sein muss, klingt mir die Urteilsbegründung doch arg nach dem Versuch, den Beschluss des Oberlandesgerichts zu umgehen. Denn das Landgericht stützt sich primär darauf, dass die Beklagte nur eine von zwei Verletzungshandlungen bzw. Zeitpunkten (ausdrücklich) bestritten hat. Die allgemeine Erklärung, dass ein Schriftsatz nur Wiederholungen enthalte und der Klagevortrag bereits bestritten worden sei, beinhaltet m.E. ein generelles Bestreiten. Zumindest wird hieraus, entgegen der Ansicht des LG Köln, die Absicht, die Rechtsverletzung insgesamt bestreiten zu wollen, hinreichend deutlich im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO.

Die Beklagte wird vermutlich Berufung einlegen, weshalb man auf die (neuerliche) Entscheidung des OLG Köln gespannt sein darf.

posted by Stadler at 16:08  

27.12.11

BGH zur Branchenbuchabzocke

Eine ganze Reihen von Unternehmen haben sich darauf spezialisiert, Gewerbetreibende mit irreführenden Werbeschreiben, bei denen der Hinweis auf die Entgeltlichkeit gezielt unauffällig gestaltet ist, zum Abschluss von kostenpflichtigen Branchenbucheinträgen zu bewegen.

Diese Praxis ist nunmehr auch höchstrichterlich als wettbewerbswidrig beanstandet worden (BGH, Urteil vom 30.06.2011, Az.: I ZR 157/10 – Branchenbuch Berg). Beklagter des Verfahrens beim BGH war die “Neue Branchenbuch AG”.

Der BGH hält formularmäßig aufgemachte Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, die nach ihrer Gestaltung und ihrem Inhalt darauf angelegt sind, beim flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, für wettbewerbswidrig. Dieses Verhalten verstößt nach Ansicht des BGH gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG.

Zur Begründung führt der BGH aus, die Werbung der Beklagten sei gerade darauf angelegt, den flüchtigen Betrachter in seinem ersten unzutreffenden Eindruck zu bestätigen, es bestehe bereits ein Vertragsverhältnis. Die anschließenden Ausführungen des BGH sind äußerst deutlich:

Das beanstandete Anschreiben vermittelt damit bei flüchtiger Betrachtung, auf die es die Beklagte gerade abgesehen hat, den unzutreffenden Eindruck, die beworbene Leistung sei bereits bestellt. Ist die Werbung aber gerade auf diesen flüchtigen Eindruck ausgerichtet, kann ebenso wie bei einer “dreisten Lüge” (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 2.107) auch davon ausgegangen werden, dass ein ausreichender Teil des in dieser Weise angesprochenen Verkehrs getäuscht wird.

Nachdem einige dieser unseriösen Unternehmen auch immer wieder gerichtlich gegen eine Onlineberichterstattung vorgehen, in der sie als Adressbuchbetrüger, Schwindler o.ä. bezeichnet werden, ist diese höchtrichterliche Entscheidung sehr zu begrüßen.

 

posted by Stadler at 10:32  

22.12.11

Keine Gegenabmahnung vor negativer Feststellungsklage

Vor Erhebung einer Unterlassungsklage bzw. Beantragung einer Unterlassungsverfügung ist es grundsätzlich erforderlich, eine Abmahnung auszusprechen. Macht man das nicht, kann der Beklagte ein sog. sofortiges Anerkenntnis abgeben, mit der Folge, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat – obwohl er in der Sache Recht bekommen hat – weil der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat (§ 93 ZPO).

Das funktioniert im Falle einer negativen Feststellungsklage nicht, wie das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 17.08.2011 (Az.: 4 W 40/11) entschieden hat. Der Beklagte hatte dort zunächst eine (unberechtigte) Abmahnung ausgesprochen. Der Abgemahnte hat daraufhin sog. negative Feststellungsklage erhoben, mit dem Antrag, dass das Gericht feststellen möge, dass er für die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich ist. Der ursprüngliche Abmahner hat diesen Anspruch dann sofort anerkannt und gleichzeitig gemeint, er könne sich ebenfalls auf die Vorschrift des § 93 ZPO berufen und der Kläger müsse die Kosten tragen.

Dem ist das OLG Stuttgart in der Beschwerdeinstanz nicht gefolgt und hat u.a. ausgeführt:

Eine „Gegenabmahnung“ ist zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO grundsätzlich nicht erforderlich, vielmehr kann der Abgemahnte sogleich – wie vorliegend geschehen – negative Feststellungsklage erheben (BGH GRUR 2006, 198 Tz. 11 – Unberechtigte Abmahnung - und GRUR 2004, 790, 793 – Gegenabmahnung; OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2009, 4 U 149/09 Rdnr. 10 in Juris; OLG Stuttgart – 2. Zivilsenat -, WRP 1985, 449 und WRP 1988, 766; Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 4 Rdnr. 10.166 und § 12 Rdnr. 1.74 mit zahlr. weiteren Nachw.). Dies gilt nicht nur im Wettbewerbsprozess, sondern jedenfalls im gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes; so betraf die Entscheidung „Gegenabmahnung“ des Bundesgerichtshofs nicht das UWG, sondern betraf einen Sachverhalt aus dem Kennzeichenrecht (siehe ferner Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., vor §§ 14-19d Rdnr. 398). Dieser Grundsatz gilt demgemäß auch im Urheberrecht (Wandtke/Bullinger-Kefferpütz, Urheberrecht, 3. Aufl., vor §§ 97 ff. UrhG Rdnr. 72). Es ist auch nicht ersichtlich, wieso gerade für das Urheberrecht Abweichendes gelten sollte, zumal durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 (BGBl. I S. 1191) mit § 97a Abs. 1 UrhG eine § 12 Abs. 1 UWG eine entsprechende Regelung in das UrhG eingefügt wurde.

posted by Stadler at 13:26  

19.12.11

Filesharing: Haftung des Anschlussinhabers

Warum man als Betroffener einer Filesharing-Abmahnung praktisch keine Chance hat, sich gegen eine Klage auf Erstattung der mit der Abmahnung verbundenen Anwaltskosten zur Wehr zu setzen, zeigt ein neues Urteil des Amtsgerichts München (Urteil vom 23.11.2011, Az.: 142 C 2564/11).

Selbst der unter Beweis gestellte Umstand, dass eine alleinstehende Rentnerin im maßgeblichen Zeitpunkt gar keinen Computer besaß, genügte dem Gericht nämlich nicht. Denn nach der Rechtsprechung des BGH bestünde, so das AG München, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber auch verantwortlich sei und diese Vermutung müsse durch den konkreten Vortrag eines abweichenden Geschehensablaufs entkräftet werden.

Nachdem die Darlegung negativer Tatsachen immer schwierig ist, zumal dann, wenn der Betroffene gar keine Ahnung davon hat, weshalb sein Anschluss benutzt worden sein soll, ist eine solche Darlegung in vielen Fällen ein Ding der Unmöglichkeit.

Nun ist dem Amtsgericht München zugute zu halten, dass die m.E. falsche Entscheidung des BGH “Sommer unseres Lebens” die Argumentation des Gerichts in gewissem Umfang begünstigt.

Dem Amtsgericht München unterläuft dennoch ein entscheidender Rechtsfehler. Der BGH geht davon aus, dass eine Vermutung dahingehend besteht, dass der Anschlussinhaber grundsätzlich auch der Rechtsverletzer ist. Diese Vermutung hat der BGH bereits dadurch als widerlegt angesehen, dass der Beklagte in dem von ihm entschiedenen Fall in Urlaub war. Im Falle des AG München, ist diese Vermutung dadurch widerlegt, dass die Beklagte keinen Computer hatte. Andernfalls hätte das AG München nämlich auch Schadensersatz zusprechen müssen. Die weitergehende Frage, ob der Anschlussinhaber als Störer anzusehen ist und deshalb auf Erstattung der Anwaltskosten haftet, hängt von der Verletzung zumutbarer Prüfplichten ab, wie der BGH ausführlich erläutert. Mit der Frage der Verletzung von Prüfpflichten befasst sich das AG München aber erst gar nicht.

Was das Amtsgericht München verkennt, ist der Umstand, dass sich die Vermutung, die der BGH postuliert, nur auf eine Haftung als Täter/Rechtsverletzer bezieht, dass damit aber keineswegs gleichzeitig die Haftung als mittelbarer Störer indiziert ist.

Das Amtsgericht München gehört leider zu denjenigen Gerichten, die in einem kaum mehr nachvollziehbaren Maße rechtsinhaberfreundlich argumentieren.

 

posted by Stadler at 11:02  

6.12.11

Zweifelhafte Versteigerung von Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen

Die Abmahnkanzlei Urmann und Collegen, versteigert – lediglich als Vermittler – offene Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen in Höhe von ca. 90 Mio.EUR, wie Heise berichtet.

Vor diesem Hintergrund wird auch verständlich, weshalb die Kanzlei U+C letzte Woche wieder einmal massenhaft gleichlautende Schreiben versandt hat, in denen jeweils zur Zahlung von EUR 1.286,80 aufgefordert worden ist. Betroffen von diesen Schreiben waren Abgemahnte, die das vorherige großzügige Angebot der Abmahner, pauschal EUR 650,- zu bezahlen, abgelehnt hatten. Mit dieser Versandaktion dürfte U+C die Forderungshöhe also um einige Millionen Euro erhöht haben.

Einer der größeren Mandanten von U+C ist die Fa. DigiProtect, eine alte Bekannte im Abmahnbusiness, die früher von der Kanzlei Kornmeier vertreten wurde. U+C mahnt für DigiProtect vorwiegend Pornofilme ab. In anderen Bereichen wird DigiProtect derzeit von der Kanzlei Schalast & Partner vertreten.

Wie das Abmahngeschäft von DigiProtect funktioniert, habe ich früher bereits erläutert.

Wenn das zugrundeliegende Geschäftsmodell bereits ganz allgemein als rechtlich fragwürdig zu qualifizieren ist, so ergibt sich bei der Abmahnung des öffentlichen Zugänglichmachens von Pornofilmen ein zusätzliches Problem. Die mir bekannten Veträge zwischen DigiProtect und den Urhebern/Leistungschutzberechtigten sehen vor, dass DigiProtect nur die ausschließlichen Nutzungsrechte für eine Verwertung in dezentralen Netzwerken (Tauschbörsen) eingeräumt werden.

Ob eine derartige Rechtseinräumung urheberrechtlich allerdings überhaupt möglich ist, erscheint fraglich. Denn ein Zugänglichmachen von Pornofilmen über P2P-Netze ist bereits aus Gründen des Jugendschutzes in Deutschland nicht legal möglich. Damit dürfte aber auch die Rechtseinräumung für eine Nutzungsart, für die es jedenfalls bei Pornos keinen legalen Anwendungsbereich gibt, rechtlich nicht wirksam sein.

Inkassobüros, die sich also mit dem Gedanken tragen, an dem Versteigerungsverfahren von U+C zu beteiligen, müssen sich mit dem Risiko vertraut machen, dass diese Forderungen bereits aus Rechtsgründen nicht bestehen.

posted by Stadler at 21:40  

19.11.11

Die Feinde der Freiheit

Der Blogger Stefan Aigner hat den Mut in seinem Blog regensburg-digital auch unbequeme Wahrheiten auszusprechen.

Das hat ihm in der Vergangenheit bereits einigen Ärger eingebracht, u.a. einen Rechtsstreit mit der Diözese Regensburg, den er letztlich in zweiter Instanz vor dem OLG Hamburg gewann. Aigner hatte kritisch über einen Missbrauchsfall in der katholischen Kirche berichtet, was das Bistum gerichtlich untersagen wollte.

Vor ein paar Tagen wurde der Blogger erneut abgemahnt und zwar von der rechtspopulistischen Partei, die sich die Die Freiheit nennt. Die Partei erinnert an die österreichische FPÖ, die auch alles ist außer freiheitlich.

Aigner soll die Aussage, die Partei habe die Freiheit im Namen aber Rassismus im Hirn unterlassen, die er als Überschrift eines redaktionellen Beitrags gewählt hatte.

Nun ist allerdings in der Rechtsprechung anerkannt, dass gerade im politischen Meinungskampf und in der Berichterstattung über politische Parteien harte Bandagen erlaubt sind. Vor diesem Hintergrund mutet der Blogbeitrag Aigners geradezu harmlos an. Die Aussage Aigners ist in ihrem Gesamtkontext auch als Werturteil über die politische Richtung der Partei anzusehen und weniger als Tatsachenbehauptung. Warum der Vorwurf des Rassismus aber auch in sachlicher Hinsicht gerechtfertigt ist und keineswegs Polemik darstellt, erläutert Thomas Pfeiffer im Blog der Webevangelisten.

Wenn die Feinde der Freiheit – die in Wirklichkeit rechtspopulistische Ansichten vertreten – unter dem Deckmantel einer Bürgerrechtspartei agieren, dann ist es geradezu die Aufgabe einer kritischen Berichterstattung, genau darauf hinzuweisen.

Dass eine Partei wie Die Freiheit auch gegen die Meinungs- und Pressefreiheit kämpft, ist nicht wirklich erstaunlich. Ich bin jedenfalls froh, dass es Blogger wie Stefan Aigner gibt, die sich nicht einschüchtern lassen.

 

posted by Stadler at 20:54  
Nächste Seite »

kostenloser Counter