Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

4.5.13

Bundesrat will beim Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken Nachbesserungen

Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken soll nach dem Willen des Bundesrates an einigen Stellen nachgebessert werden.

Zu den eher fragwürdigen Änderungsvorschlägen des Bundesrates gehört es, die sog. Button-Lösung sowie die Belehrungspflichten im Fernabsatz auch auf Unternehmen auszuweiten. Hierzu sollen in § 312 g Abs. 2 und Abs. 3 BGB die Wörter “Verbraucher” durch die Wörter “Kunde” ersetzt werden. Das ist bereits deshalb nicht sachgerecht, weil das gesamte Fernabsatzrecht originäres Verbraucherrecht darstellt. Die umfangreichen Informationspflichten sind letztlich nur im Kontext der Notwendigkeit der Einräumung eines Widerrufsrechts sinnvoll und würden im Verkehr zwischen Unternehmen beide Vertragspartner nur behindern.

Der Bundesrat möchte im Urheberrecht außerdem den fliegenden Gerichtsstand abschaffen für Klagen, die sich gegen natürliche Personen richten, die urheberrechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwenden. Hierzu soll folgender § 104a in das UrhG eingefügt werden:

§ 104a

Örtliche Zuständigkeit

(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die urheberrechtliche Werke oder durch verwandte Schutz- rechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz, ist sein inländischer Aufenthaltsort maßgeblich.

(2) § 105 bleibt unberührt.

Das wäre sicherlich sinnvoll, zumal sich die Filesharingklagen derzeit auf einige wenige Amtsgerichte in Deutschland konzentrieren, derzeit vor allem München und Hamburg, die besonders rechteinhaberfreundlich entscheiden und zu denen die Beklagten oftmals durch die ganze Republik anreisen müssen.

Der Bundesrat bittet außerdem darum, zu prüfen, in welcher Form durch eine Änderung von § 101 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) künftig sichergestellt werden kann, dass der darin normierte Auskunftsanspruch auf Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß beschränkt bleibt. Hintergrund ist eine aktuelle Rechtsprechung des BGH, die für die Providerauskunft keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß mehr erfordert.

Der Bundesrat möchte außerdem den Streitwert für Unterlassungs- und Beseitigungsanspruche gegenüber natürlichen Personen die urheberechtliche Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwenden und nicht bereits wegen eines Anspruchs desselben Rechteinhabers zur Unterlassung verpflichtet sind, auf EUR 500,- und nicht wie von der Bundesregierung geplant auf EUR 1.000,- begrenzen.

Interessanterweise wird hier in der Begründung von erstattungsfähigen Anwaltskosten von 155,30 Euro und bei einem Streitwert von EUR 500 von Anwaltskosten von 83,54 Euro gesprochen. Allein das zeigt mir, dass der Gesetzgeber die Thematik nicht ausreichend durchdrungen hat. Nachdem bei Abmahnungen in Filesharingfällen der Abmahnende in aller Regel zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist die Mehrwertsteuer nicht erstattungsfähig. Die korrekten Beträge lauten demgemäß EUR 130,50 und EUR 70,20.

Den Ansatz als solchen kann man durchaus begrüßen, wenngleich natürlich klar sein muss, dass damit eine generelle Bagetellisierung von Urheberrechtsverletzungen im privaten Bereich einhergeht, was vermutlich aber auch sinnvoll ist.

Den Gesetzesentwurf der Bundesregierung hatte ich hier bereits besprochen und kritisiert.

posted by Stadler at 21:53  

12.4.13

BGH: Einwilligung in Werbeanrufe auch in AGB möglich

Der BGH hat mit Urteil vom 25.10.2012 (Az.: I ZR 169/10) entschieden, dass eine Einwilligung in Werbeanrufe auch im Rahmen von AGB eines Glückspielanbieters möglich sind. Der BGH führt dazu aus:

Der deutsche Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG die Opt-In-Lösung umgesetzt (…). Diese Vorschrift wirkt sich aber nur dann nicht als faktisches Verbot jeder Telefonwerbung im privaten Bereich aus, wenn eine im modernen Geschäftsleben praktikable Möglichkeit besteht, die Einwilligung zu erhalten. Das setzt voraus, dass die Einwilligung grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam erteilt werden kann. (…) Davon geht auch die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur E-Mail-Werbung aus (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 29, 33). Soweit früheren Entscheidungen des Senats etwas Abweichendes entnommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 – I ZR 241/97, GRUR 2000, 818 = WRP 2000, 722 – Telefonwerbung VI; Urteil vom 2. November 2000 – I ZR 154/98, VersR 2001, 315), wird daran nicht festgehalten.

Die Frage, ob damit tatsächlich den strengen gesetzlichen Vorgaben, wonach eine vorherige ausdrückliche Einwilligung erforderlich ist, Genüge getan werden kann, erörtert der BGH leider nicht. Eine ausdrückliche Einwilligung im Rahmen von AGB muss man bereits deshalb als problematisch ansehen, da AGB ja nicht zwingend zur Kenntnis genommen werden müssen, sondern vielmehr die zumutbare Möglichkeit einer Kenntnisnahme für die Einbeziehung von AGB reicht.

Der BGH stützt sich in seiner Entscheidung nicht auf den Wortlaut des UWG, sondern ausschließlich auf die Richtlinie und führt aus, dass die Einwilligung in Kenntnis der Sachlage erfolgen muss, was voraussetzt, dass der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Das setzt allerdings voraus, dass deutlich gemacht wird, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst.

Wenn also im Rahmen einer Teilnahme eines Verbrauchers an einem Glückspiel eine Einwilligung in Telefon- oder E-Mail-Werbung eingeholt werden soll, dann kann diese Einwilligung nicht pauschal erfolgen, sondern muss immer Bezug auf ein konkretes Unernehmen und konkrete Produkte nehmen.

posted by Stadler at 11:50  

20.3.13

Fußballradio 90elf soll Bundesliga nicht mehr übertragen

Das populäre Internetradio 90elf verliert die digitalen Audiorechte zur Übertragung der Fußballbundesliga. So kann man es beispielsweise bei detektor.fm lesen. Der Tagesspiegel schreibt, dass das von Sport1 erworbene Paket Audio-Verwertungsrechte für Web und Mobile umfassen würde.

Um welche Rechte handelt es sich dabei eigentlich? Ein Fußballspiel ist kein urheberrechtlich geschütztes Werk, weshalb seine Übertragung auch nicht durch eine urheberrechtliche Nutzungsrechtseinräumung geregelt werden kann.

In der Entscheidung “Hartplatzhelden” hat der Bundesgerichtshof außerdem ein ausschließliches Verwertungsrecht von Fußballverbänden verneint. Auch eine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses liegt laut BGH nicht vor, wenn man Fußballspiele überträgt. Nach der Rechtsprechung ist der Anknüpfungspunkt vielmehr das Hausrecht der Vereine, das es ermöglicht, den Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen und auch Radioübertragungen zu verbieten.

Juristisch betrachtet gibt es also überhaupt keine Audio-Verwertungsrechte, sondern nur Verbote, die auf das Stadionhausrecht gestützt werden.

Das könnte einen Anbieter wie 90elf nach meiner Einschätzung aber nicht daran hindern, dass sich seine Reporter vor den Fernseher setzen und die Spiele auf Grundlage einer Fernsehübertragung kommentieren. Das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmens – also Sky – nach § 87 UrhG wäre dadurch auch nicht beeinträchtigt. Denn danach ist nur eine Weitersendung oder öffentliches Zugänglichmachen der Sendung verboten. Und die findet nicht statt.

posted by Stadler at 22:06  

6.2.13

Gericht verurteilt zur Unterlassung wegen fehlendem Impressum bei Facebook

Gewerbsmäßige Facebookprofile unterliegen nach einer neuen Entscheidung des Landgerichts Regensburg (Urteil vom 31.01.2013, Az.:1 HK O 1884/12) den Informationspflichten des § 5 TMG. Das Fehlen eines Impressums ist nach Ansicht des Gerichts wettbewerbswidrig. Ähnlich hatte bereits das Landgericht Aschaffenburg entschieden.

Die Entscheidung des LG Regensburg ist auch deshalb interessant, weil ihr offenbar eine wettbewerbsrechtliche Massenabmahnung zugrunde lag. Das Gericht geht insweit davon aus, dass 180 Abmahnungen binnen einer Woche, auch wenn der Abmahner ein eher kleiner Betrieb ist, allein nicht ausreichend sind, um auf einen Rechtsmissbrauch schließen zu können.

posted by Stadler at 09:48  

23.1.13

LG Krefeld: Google will nur Deine Daten

Das Landgericht Krefeld hat sich in einer neuen Entscheidung (Beschluss vom 15.11.2012, Az.: 12 O 111/12) in durchaus erstaunlicher Art und Weise zu Google+ geäußert:

Allen diesen Nachweisen ist gemeinsam, dass sie zusätzlich mit “plus.google.com” gekennzeichnet sind, dem neuen “sozialen” Netzwerk von Google, mit dem Google versucht, unter dem Deckmantel eines solchen Netzwerkes an Nutzerdaten zu kommen, um sie für eigene kommerzielle Zwecke zu nutzen.

In der Sache hat das Landgericht eine einstweilige Verfügung zurückgewiesen, durch die eine angeblich wettbewerbswidrige Werbung bei Google untersagt werden sollte.

Der Leitsatz des Gerichts lautet:

Ein Treffer in Google rechtfertigt nicht ohne weiteres den Schluss darauf, dass der dort aufgelistete Gewerbetreibende einen unzulässigen werbenden Eintrag im Internet veranlasst oder veröffentlicht hat.

Wenn man den unklar formulierten Beschluss des Gerichts liest, gewinnt man allerdings eher den Eindruck, dass es um einen Eintrag in einem Profil bei Google+ ging und weniger um einen Suchmaschinentreffer. Allerdings scheint auch der Sachvortrag des Antragstellers diesbezüglich eher verwirrend gewesen zu sein.

posted by Stadler at 11:03  

20.11.12

OLG München: Bestellbestätigung im Double-Opt-In-Verfahren kann Spam sein

Das OLG München hat mit Urteil vom 27. September 2012 (Az.: 29 U 1682/12) entschieden, dass auch die Aufforderung zur Bestätigung einer Bestellung im Double-Opt-In-Verfahren als unerlaubte Zusendung einer Werbemail zu betrachten ist, wenn der E-Mail-Versender im Streitfall die Einwilligung des E-Mail-Empfängers nicht nachweisen kann.

Das OLG München zieht insoweit einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3, 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 bzw. § 4 Nr. 10 UWG in Betracht, den es nur mangels eines Wettbewerbsverhältnisses ablehnt. Das ändert aber im konkreten Fall nichts, denn das Gericht bejaht einen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB unter dem Aspekt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb.

Spam-Mails sind in Deutschland regelmäßig unzulässig. Und weil der Nachweis für eine Einwilligung in die Werbezusendung vom Versender zu erbringen ist, werden auch die Aufforderung zu Bestellbestätigung oder zur Bestätigung einer Registrierung im Zweifel als Werbemails behandelt.

Update vom 22.11.2012:
Der Kollege Schwenke schreibt zu der Entscheidung in seinem Blog: “Double-Opt-In-Bestätigungsemail ist Spam – Aber nicht, wenn Sie diese Checkliste beachten“.

Die Einschätzung, man könne den Spam-Vorwurf durch eine ausreichende Dokumentation entkräften, teile ich nicht, auch angesichts der Erfahrung, die ich in einschlägigen gerichtlichen Verfahren gemacht habe. Dass man eine Bestätigungsmail als Spam qualifiziert, ist eigentlich ein alter Hut, über den Instanzgerichte vielfach entschieden haben. Entkräften lässt sich der Spam-Vorwurf letztlich nur durch den Nachweis, dass der Empfänger der Check-Mail sich ursprünglich auch angemeldet und diese Bestätigungsmail damit selbst ausgelöst hat. Das kann man aber durch die Protokollierung einer IP-Adresse nicht unbedingt erreichen. Denn in einem Prozess wird der Beklagte voraussichtlich gerade bestreiten, sich registriert bzw. angemeldet zu haben. Lediglich mit einer IP-Adresse, deren Zuordnung zu einem konkreten Nutzer dem Kläger ja nicht möglich ist, kann der notwendige Nachweis dann jedenfalls nicht geführt werden.

Der Ausweg, der sich der Rechtsprechung anbietet, wäre zu sagen, dass man derartige Bestätigungsmails nicht als Spam qualifiziert. Aber auch das ist problematisch, weil das mit Sicherheit gewisse schwarze Schafe wiederum auf Ideen bringen würde. Vermutlich wird man einfach einsehen müssen, dass eine Registrierung für Newsletter o.ä. nicht gänzlich ohne Abmahnrisiko zu haben ist.

posted by Stadler at 17:52  

7.11.12

Neue Abmahngefahr für Onlinehändler

Das OLG Bremen hat mit Urteil vom 05.10.2012 (Az. 2 U 49/12) entschieden, dass die Angabe “Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage” wegen Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB AGB-rechtlich unzulässig und damit auch wettbewerbswidrig ist. Demgegenüber soll eine Circa-Angabe allerdings zulässig sein.

Das Argument des Gerichts lautet, dass sich die Beklagte mit der Angabe “Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage” eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vorbehält, wodurch die dem Kunden im Falle einer Fristüberschreitung zustehenden Rechte, vor allem die aus §§ 281, 323 und 280 Abs. 2 iVm. § 286 BGB ausgehöhlt würden. Demgegenüber hält das Gericht die Angabe “Lieferfrist ca. 3 Tage” für zulässig.

Nun besteht das Problem des Versandhändlers natürlich darin, dass er ein exaktes Lieferdatum schon deshalb nicht angeben kann, weil er auf die Postlaufzeiten keinen Einfluss nehmen kann, jedenfalls in Fällen des Standardversands. Dies hat der beklagte Händler versucht durch den Begriff “voraussichtlich” zum Ausdruck zu bringen.

Das Urteil des OLG Bremen stellt m.E. semantische Haarspalterei dar. Denn circa deutet ebenso wie voraussichtlich die Möglichkeit einer Abweichung an. Wenn man als Synonym von voraussichtlich beispielsweise vermutlich oder wahrscheinlich ansieht, dann wird man der Circa-Angabe auch keinen entscheidend anderen Wortsinn beimessen können.

Die eBay- und Onlinehändler sollten ihre Angaben jedenfalls entsprechend anpassen, denn es werden sich bestimmt Abmahner finden, die sich auf die Entscheidung des OLG Bremen stürzen.

posted by Stadler at 18:29  

2.11.12

Schleichwerbung bei Wikipedia

Das OLG München hat mit Urteil vom 10.05.2012 (Az.: 29 U 515/12) den Inhalt eines Wikipedia-Artikels als getarnte Werbung i.S.v. § 4 Nr. 3 UWG und damit als wettbewerbswidrig bewertet.

Der Geschäftsführer eines Unternehmens hatte einen Wikipedia-Artikel bzw. Teile davon zum Thema Weihrauchpräparate verfasst, wobei er sich im Rahmen des Artikels auch mit konkreten Produkten eines Mitbewerbers auseinandergesetzt hat. Genau das hat das OLG München als Schleichwerbung betrachtet, weil dieses Verhalten jedenfalls auch der Förderung des Produktabsatzes seines eigenen Unternehmens gedient habe, weshalb der Werbecharakter hätte deutlich gemacht werden müssen.

Wer sich also als Unternehmer oder Mitarbeiter eines Unternehmens zu Produkten oder Dienstleistungen eines Konkurrenzunternehmens im Netz äußert, muss damit rechnen, dass man solche Äußerungen als werblich einstufen wird, mit der Folge, dass darauf auch deutlich hingewiesen werden muss. Für redaktionell gestaltete Beiträge gilt außerdem das sog. Gebot der Trennung von Inhalt und Werbung (Trennungsgebot) des § 58 RStV. Zudem trifft § 6 TMG im geschäftlichen Bereich weitere Regelungen für sog. kommerzielle Kommunikation, die immer ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein muss.

posted by Stadler at 16:14  

29.10.12

Kein Unterlassungsanspruch wenn im Impressum der Vertretungsberechtigte fehlt

Nach § 5 Abs. 1 TMG muss das Impressum eines Telemediums u.a. auch den Vertretungsberechtigten benennen, also beispielsweise im Fall einer GmbH den Geschäftsführer. Der Verstoß gegen § 5 TMG stellt nach überwiegender Ansicht zugleich eine Verletzung des Wettbewerbsrechts dar, weshalb unvollständige oder ungenaue Angaben zum Anbieter einen beliebten Aufhänger für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bilden.

Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 21.09.2012 (Az.: 5 W 204/12) entschieden, dass das bloße Fehlen des Vertetungsberechtigten im Impressum einer Kapitalgesellschaft keinen Wettbewerbsverstoß begründet. Das Gericht hat dabei aber keineswegs einen Bagatellverstoß angenommen, sondern einen weitaus interessanteren Begründungsansatz bemüht.

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und auch § 312c Abs. 1 BGB stellen nach Ansicht des Gerichts – soweit sie bei juristischen Personen zusätzlich die Angabe des bzw. eines Vertretungsberechtigten fordern – gar keine sog. Marktverhaltensregelungen Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, weil es insoweit an einer hinreichenden Grundlage im Unionsrecht fehlt. Das Kammergericht geht davon aus, dass ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG nur noch dann begründen kann, wenn die betreffenden Regelungen eine Grundlage im Unionsrecht haben. Die Mitgliedstaaten dürfen nach Ansicht des KG  im Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nämlich grundsätzlich keine strengeren Maßnahmen vorsehen als die Richtlinie, auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen.

Der Logik des KG folgend, wäre § 5 Abs. 1 TMG also insoweit auch europarechtswidrig.

posted by Stadler at 18:17  

20.8.12

BGH lässt Verbot der Schleichwerbung nach deutschen Pressegesetzen vom EuGH prüfen

Sämtliche Landespressegesetze enthalten eine Regelung, wonach eine entgeltliche Veröffentlichung kenntlich zu machen und deutlich als Anzeige zu kennzeichnen ist. Das baden-württembergische Pressegesetz lautet beispielsweise wie folgt:

§ 10 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 Satz 4) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort “Anzeige” zu bezeichnen.

Damit wird der Presse sog. Schleichwerbung verboten. Diese Regelung könnte allerdings gegen EU-Recht verstoßen, weil die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken abschließend regelt, welche Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern als unlauter anzusehen und deshalb unzulässig sind. Mit Beschuss vom 19.07.2012 (Az.: I ZR 2/11) hat der BGH diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Die Mitgliedstaaten dürfen im Anwendungsbereich der Richtlinie grundsätzlich keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen, und zwar auch dann nicht, wenn damit ein höheres Verbraucherschutzniveau erreichet werden soll.

Der BGH neigt dennoch – m.E. zu Recht – dazu, die Reglungen der Pressegesetze für europarechtskonform zu halten. Im Beschluss heißt es hierzu:

Andererseits ist zu erwägen, ob die im Unionsrecht geregelten Trennungsgebote nicht Ausdruck der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunk- und Pressefreiheit sind, die nicht nur im nationalen Recht (Art. 5 Abs. 1 GG) und in der Europäischen Konvention der Menschenrechte (Art. 10 Abs. 1 EMRK), sondern auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 11 EU-Grundrechtecharta) verankert ist. Müssten die Bestimmung des § 10 LPresseG und dem folgend die entsprechenden Regelungen des Trennungsgebots in den anderen Bundesländern richtlinienkonform in der Weise ausgelegt werden, dass sie nur bei Vorliegen der zusätzlichen lauterkeitsrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen angewandt werden können, wäre die Durchsetzung des presserechtlichen Trennungsgebots im Hinblick auf von Dritten finanzierte redaktionelle Inhalte ausgeschlossen, wenn die Dritten damit keine kommerziellen, sondern beispielsweise allein politische Zwecke verfolgten und daher auch keine Gefahr bestünde, dass Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden, die sie ansonsten nicht getroffen hätten.

posted by Stadler at 18:24  
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