In der mit Spannung erwarteten Entscheidung zur Frage der Haftung des Anbieters eines (offenen) W-LANs für Urheberrechtsverletzungen, die ein Nutzer über diesen Internetzugang begangen hat, ist der EuGH der Empfehlung des Generalanwalts nur teilweise gefolgt.
Die Kernaussagen der heutigen Entscheidung des EuGH (Urteil vom 15.09.2016, Az.: C?484/14) lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Die Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie gelten auch für Anbieter von W-LANs, die ihr Netz der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung stellen, wenn diese Leistung zu Werbezwecken für vom Anbieter verkaufte Güter oder angebotene Dienstleistungen erbracht wird. Insoweit liegt ein „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 vor.
- Ein Rechteinhaber kann gegen einen solchen Diensteanbieter keine Schadensersatzansprüche, Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten oder insoweit Erstattung von Gerichtskosten verlangen, weil der fragliche Internetzugang von Dritten für die Verletzung seiner Rechte genutzt worden ist.
- Ein nationales Gericht kann allerdings gegen einen solchen W-LAN-Anbieter eine Unterlassungsanordnung erlassen, die ihm aufgibt, Dritte daran zu hindern, der Öffentlichkeit mittels dieses Internetanschlusses ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk oder Teile davon über eine Internettauschbörse („peer-to-peer“) zur Verfügung zu stellen, wenn der Diensteanbieter die Wahl hat, welche technischen Maßnahmen er ergreift, um dieser Anordnung zu entsprechen, und zwar auch dann, wenn sich diese Wahl allein auf die Maßnahme reduziert, den Internetanschluss durch ein Passwort zu sichern, sofern die Nutzer dieses Netzes, um das erforderliche Passwort zu erhalten, ihre Identität offenbaren müssen und daher nicht anonym handeln können, was durch das vorlegende Gericht zu überprüfen ist. Insoweit können dem Ambieter dann auch die Prozesskosten und die vorgerichtlichen Abmahnkosten auferlegt werden.
Für den Fall McFadden bedeutet dies, dass die Unterlassungswiderklage von Sony erfolgreich sein dürfte, während die auf Schadensersatz gerichteten Anträge vom Landgericht München I abzuweisen sein werden. Wenn das Landgericht zu einer Unterlassung verurteilt, wird es McFadden auch insoweit die Prozesskosten auferlegen und diesbezüglich auch vorgerichtliche Abmahnkosten zusprechen.
Die Entscheidung ist gerade mit Blick auf offene Netze enttäuschend und nicht praxistauglich. Denn der EuGH postuliert ausdrücklich, dass der Anbieter gehalten ist, sein Netz mittels Passwort zu schützen und hierzu vorher eine Registrierung der Nutzer durchzuführen, wobei unklar bleibt, welche Anforderungen an eine Authentifizierung der Nutzer tatsächlich zu stellen sind. Macht er das nicht, läuft er Gefahr, vom Gericht hierzu verpflichtet zu werden und auch noch Kosten tragen zu müssen. Offene Netze an öffentlichen Orten leben aber gerade davon, dass man als Nutzer schnell und unkompliziert insbesondere mit seinem Smartphone online gehen kann. Wenn dem ein umfangreiches Registrierungs- und Freischaltprozedere vorgelagert werden muss, beinträchtigt dies die Möglichkeit offene, frei zugängliche Netze zu schaffen und zu nutzen, erheblich. Im Sinne der Nutzer, die möglichst freien und einfachen Netzzugang wünschen, ist dieses Urteil daher sicherlich nicht.
Update vom 16.09.2016:
In einem Beitrag für Heise-Online analysiert Ulf Buermeyer das Urteil des EuGH und vertritt anschließend die Auffassung, der Ball würde jetzt beim deutschen Gesetzgeber liegen, weil weder der EuGH noch das Europarecht verlangen würden, dass das nationale Recht überhaupt gerichtliche oder behördliche Verfügungen gegen WLANs vorsehen muss. Diese Einschätzung teile ich nicht. Art. 8 Abs. 3 der Infosoc-Richtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Jetzt lässt sich mit guten Gründen die Ansicht vertreten, dass diese Vorschrift Access-Provider wie W-LAN-Anbieter überhaupt nicht betrifft. Der EuGH hat allerdings – m.E. zu Unrecht – in seiner Entscheidung UPC Telekabel folgende Ansicht vertreten:
Der Anbieter von Internetzugangsdiensten ist an jeder Übertragung einer Rechtsverletzung im Internet zwischen einem seiner Kunden und einem Dritten zwingend beteiligt, da er durch die Gewährung des Zugangs zum Netz diese Übertragung möglich macht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Februar 2009, LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten, C-557/07, Rn. 44). Infolgedessen ist davon auszugehen, dass ein Anbieter von Internetzugangsdiensten wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der seinen Kunden den Zugang zu Schutzgegenständen ermöglicht, die von einem Dritten im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, ein Vermittler ist, dessen Dienste zur Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 genutzt werden.
Zugangsvermittler sind danach also Anbieter im Sinne von § 8 Abs. 3 der Infosoc-Richtlinie und insoweit muss das nationale Recht sicherstellen, dass gerichtliche Anordnungen zur Unterbindung von Urheberrechtsverletzungen möglich sind. Das ist auch der Grund dafür, dass der EuGH in der Sache McFadden die gerichtliche Unterlassungsanordnung zulässt und davon ausgeht, dass dies nicht nur zulässig, sondern notwendig ist, um die Rechteinhaber ausreichend zu schützen (siehe Rn. 98, 99 des Urteils).
Das Europarecht zwingt also, jedenfalls wenn man es so auslegt wie der EuGH, die Mitgliedsstaaten dazu, gerichtliche Anordnungen gegen Anbieter von W-LANs vorzusehen. Der EuGH hat sich also bereits durch seine frühere Rechtsprechung in ein Dilemma begeben, das er nun nicht mehr auflösen konnte. Es ist folglich nicht der deutsche, sondern der europäische Gesetzgeber gefragt.