Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

18.5.12

Beweisaufnahme in Filesharing-Prozess

In einem von mir betreuten Filesharing-Verfahren hat das Amtsgericht München die Einholung des Gutachtens eines IT-Sachverständigen angeordnet, nachdem mein Mandant nicht bereit war, den vom Gericht angeregten Vergleich abzuschließen.

Nach dem Beschluss des Amtsgericht wird Beweis darüber erhoben, ob die Software “PFS” der Fa. ipoque GmbH zu einem bestimmten Zeitpunkt im Jahre 2007 protokolliert hat, dass über eine IP-Adresse, die vom Provider dem Kläger zugeordnet worden ist, Alben der Bands Silbermond und Revolverheld – die wiederum über einen bestimmten Hash-Wert identifiziert worden sind – vervielfältigt und zum Download angeboten worden sind und, dass die Software der Fa. ipoque diesen Vorgang durch einen Testdownload überprüft hat.

Als beweisbelastete Partei musste die Klägerin Sony Music EUR 4000,- Sachverständigenvorschuss bei Gericht einbezahlen. Der Vorgang spielt noch im Jahre 2007, die Ermittlung des Anschlussinhabers erfolgte deshalb über die Staatsanwaltschaft (München I) und nicht über ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren. Nach dem Vortrag von Sony Music soll ein eDonkey-Client benutzt worden sein, weitergehender Vortrag hierzu fehlt allerdings.

Nachdem dem Sachverständigen die Festplatte des Beklagten nicht mehr zur Verfügung steht, bin ich wirklich gespannt, wie diese Beweisführung gelingen soll.

Sollte jemand da draußen, speziell zur Fa. ipoque und zur Zuverlässigkeit von deren Ermittlungsssoftware (im Jahre 2007), noch über spezifische Informationen verfügen, so wäre ich für eine Rückmeldung (gerne per E-Mail) dankbar.

posted by Stadler at 16:47  

16.5.12

OLG Köln: Anforderungen an die Ermittlungssoftware beim Filesharing

Das OlG Köln hat in Filesharing-Fällen nun zum wiederholten Male zu erkennen gegeben, dass es nicht gewillt ist, die allzu großzügige und laxe Haltung des Landgerichts Köln zu akzeptieren.

Mit Beschluss vom 20.01.2012 (Az.:6 W 242/11) hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass ein Beschluss des Landgerichts Köln, der es dem Provider gestattet hatte, Auskunft über den Namen und die Anschrift der Beschwerdeführer zu erteilen, rechtswidrig war.

Der Senat stützt seine Entscheidung maßgeblich darauf, dass das Landgericht das gesetzliche Erfordernis der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung zu großzügig bejaht hatte.

Wörtlich führt das OLG Köln aus:

Das Erfordernis der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung dient dem Schutz der am Verfahren zunächst nicht beteiligten Anschlussinhaber, der durch eine unberechtigte Inanspruchnahme in erheblicher Weise in seinen Rechten verletzt wird (vgl. Senat, GRUR-RR 2009, 9, 11). Dieser Schutz läuft leer, wenn die Ordnungsgemäßheit der Ermittlungen erst im Nachhinein (also nachdem die Auskunft erteilt worden ist) auf die Rüge des Anschlussinhabers hin ermittelt wird. Vielmehr muss dem Erfordernis der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung bereits im Zeitpunkt der Antragstellung genügt werden. Der Rechteinhaber muss daher, bevor er mit der Ermittlung von Rechtsverletzungen beginnt, sicherstellen, dass diese Ermittlungen ordnungsgemäß durchgeführt werden und dass er dies dokumentieren kann. Setzt er hierfür eine Software ein, muss diese durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüft und regelmäßig kontrolliert werden. Eine nachträgliche Untersuchung der eingesetzten Software durch das Gericht mit ungewissem Ausgang (vgl. Beschluss des Senats vom 7.9.2011 – 6 W 82/11) genügt dagegen nicht, um eine Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung begründen zu können.

Für künftige Fälle bedeutet dies, dass die Glaubhaftmachung der zuverlässigen Arbeitsweise der Ermittlungssoftware voraussetzt, dass die Software von einem unabhängigen Sachverständigen überprüft worden ist und regelmäßig kontrolliert wird. Man darf also gespannt sein, welche Rechteinhaber das tatsächlich glaubhaft machen können und wie sich das Landgericht Köln auf diese sachgerechte Einschränkung durch das OLG einstellen wird.

Der Gerichtsort Köln ist für Fälle des Filesharing von herausragender Bedeutung, weil das Landgericht Köln für die Anordnung der Auskunft gegenüber der Telekom zuständig ist, weshalb die meisten dieser Verfahren in Köln geführt werden.

posted by Stadler at 10:03  

12.5.12

Radikale Positionen in der Urheberrechtsdebatte?

Nachdem mein gestriger Blogbeitrag zur Urheberrechtsdebatte mehr als 170 Kommentare nach sich gezogen hatte, gibt es hierzu von mir noch einen Nachschlag, zumal die rege und z.T. heftige Diskussion noch einiger ergänzender Bemerkungen bedarf.

Auch ich habe mir die Frage gestellt, welches Ziel die mittlerweile angeblich 1500 z.T. sehr prominenten Autoren und Künstler mit ihrem Aufruf “Wir sind die Urheber” tatsächlich verfolgen. Die Erhaltung des status quo kann es eigentlich nicht sein, denn mit dem sind sie ja gerade unzufrieden. Also muss es wohl darum gehen, auf den Gesetzgeber Druck auszuüben, um neue Mechanismen der Rechtsdurchsetzung zu etablieren, von denen man sich einen besseren Schutz der Werke im Internet erhofft. Und das würde dann zwangsläufig auf Instrumente wie Netzsperren oder Two- bzw. Three-Strikes hinauslaufen. Und spätestens dann stellt sich natürlich die Frage nach der Meinungs- und Informationsfreiheit. Insoweit hatte die FAZ dem Kollegen Vetter noch eine radikale Position unterstellt, weil er die Debatte “jetzt bereits mit der Meinungsfreiheit verbindet”. Die Frage muss allerdings erlaubt sein, welche Schlussfolgerung bzgl. der Intention der Urheber man sonst ziehen soll, wenn nicht diese.

An der Stelle muss man einen Schritt zurückgehen, um die Aufregung verstehen zu können, von der die Debatte geprägt ist. Entgegen eines weit verbreiteten Missverständnisses geht es weiten Teilen der Netzgemeinde nicht um die Verteidigung des urheberrechtswidrigen Filesharings, sondern darum, die Einführung von Maßnahmen wie Netzsperren oder eines Three-Strikes-Out-Modells zu verhindern, weil damit eine generelle Beeinträchtigung der Netzkommunikation einher gehen würde. Derartige Maßnahmen sind gerade von der Musikindustrie in den letzten Jahren bei jeder Gelegenheit gefordert worden, weshalb die Befürchtung eine reale Grundlage hat. Und vor diesem Hintergrund stellt sich natürlich die Frage nach der Meinungs- und Informationsfreiheit.

Ergänzend hier noch ein paar Anmerkungen zu den Thesen des Kollegen Nebgen, der sich gleich in zwei Blogbeiträgen an meinem gestrigen Text abarbeitet:

Zum Begriff des geistigen Eigentums hatte ich nur, ebenfalls unter Verweis auf einen älteren Beitrag, angemerkt, dass mich die Analogie zum Sacheigentum nicht überzeugt und ich darin, also in der Gleichsetzung mit dem Sacheigentum, eine juristische Fiktion sehe. Das hat wenig mit einem Taschenspielertrick zu tun, sondern mehr mit einem rechtsdogmatischen Ansatz, der die Vergleichbarkeit von Sacheigentum und geistigem Eigentum in Frage stellt. Weil der Kollege Nebgen selbst anmerkt, dass ein Flachbildschirm und ein Musikstück vielleicht nicht ganz dasselbe sind, kann man diese Analogie m.E. zu Recht in Frage stellen, muss sie aber in juristischer Hinsicht jedenfalls als eine sog. Fiktion betrachten.

Wie oben bereits erläutert, geht es mir auch überhaupt nicht um die Forderung, dass Werke der Musik oder des Films im Netz kostenlos sein müssten. Nur hat es keinen Sinn, die Augen vor der Realität zu verschließen. Die Urheberrechte können im Netz nicht mehr besser als jetzt geschützt werden, es sei denn man setzt Instrumentarien wie Netzsperren oder ein Three-Strikes-Modell ein. Speziell hiergegen richtet sich der Unmut im Netz, weil derartige Maßnahmen die Informationsfreiheit beeinträchtigen würden.

Vor diesem Hintergrund muss man darüber diskutieren, welche urheberrechtlichen Regelungen geeignet sind, dauerhaft auf breite Akzeptanz zu stoßen. Denn ein Rechtsregime, das niemand mehr versteht und niemand mehr akzeptiert – und genau dieser Trend zeichnet sich ab – wird sich nicht halten können. Der Aufruf “Wir sind die Urheber” ist daher auch von einer erheblichen Realitätsferne geprägt.

posted by Stadler at 00:08  

16.4.12

Gesetzesentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Bereits vor Monaten war in der Presse zu lesen, dass Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger der Abmahnindustrie den Kampf ansagen will. Der angekündigte Referentenentwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken liegt nunmehr vor. Er sieht eine Reihe von Gesetzesänderungen in den Bereichen Inkassowesen, Telefonwerbung und Abmahnwesen vor.

Besonders erwähnenswert ist die Neuregelung des § 14 Abs. 2 UWG durch die der fliegende Gerichtsstand im Wettbewerbsrecht praktisch abgeschafft werden soll. Einen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung soll es danach nur noch dann geben, wenn der Beklagte im Inland weder einen Geschäfts- noch einen Wohnsitz hat. Danach wird § 14 Abs. 1 UWG zum Regelfall, der auf die Niederlassung des Beklagten abstellt. Es fragt sich allerdings, warum diese Regelung nicht in gleicher Weise für alle Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes gelten soll und ob damit nicht über das Ziel hinaus geschossen wird.

Außerdem unternimmt das BMJ einen neuen Versuch, die Kosten urheberrechtlicher Abmahnungen deutlich einzudämmen, was ersichtlich einen Reaktion auf die massenhaften Filesharing-Abmahnungen darstellt. Für den Fall unberechtigter Abmahnungen sieht die neue Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG vor, dass der zu Unrecht Abgemahnte (ohne weiteres) einen Anspruch darauf hat, den Ersatz seiner Rechtsverteidigungskosten zu verlangen. Eine vergleichbare Regelung gab es bislang nicht, die Rechtsprechung hat dies vielmehr ausdrücklich abgelehnt.

Die Höhe der Abmahnkosten soll durch den Verweis in der neuen Vorschrift des § 97a Abs. 2 S. 2 UrhG auf § 49 GKG erheblich eingeschränkt werden. Die geplante Vorschrift des § 49 GKG lautet:

(1) In einer Urheberrechtsstreitsache beträgt der Streitwert für den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch 500 Euro, wenn der Beklagte

1. eine natürliche Person ist, die urheberechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und

2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden.

Für urheberrechtliche Abmahnungen gegenüber natürlichen Personen, die die geschützten Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige Tätigkeit verwenden, soll der Streitwert also nur noch EUR 500,- betragen. Bislang war es in Filesharing-Fällen üblich auf einen Streitwert von EUR 10.000,- oder mehr für den Unterlassungsanspruch abzustellen. Bei einem Streitwert von EUR 500,- beträgt eine 1,3-Geschäftsgebühr EUR 58,50. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von EUR 11,70, was bedeutet, dass der Abmahnanwalt nur noch EUR 70,20 verdient und der Abgemahnte diesen Betrag zu erstatten hat – oder zzgl. MWSt. EUR 83,54 sofern der Rechteinhaber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist . Das Justizministerium erhofft sich dadurch offenbar, dass das Geschäft der Massenabmahnungen eingedämmt wird.

Meines Erachtens sollte sich der Gesetzgeber hier aber auch Gedanken darüber machen, dass er selbst die Abmahnindustrie im Bereich des Filesharing erst geschaffen hat und zwar durch Einführung des Auskunftsanspruchs gegen Zugangsprovider nach §§ 101 Abs. 2, Abs. 9 UrhG, der in der Gerichtspraxis mittlerweile massenhaft und textbausteinartig durchgewunken wird, ohne, dass die Gerichte eine Einzelfallprüfung anstellen. Gerade auch diesen Umstand gilt es kritisch zu beleuchten.

Wie bei vielen Referentenentwürfen bleibt ohnehin abzuwarten, ob und mit welchen Änderungen das Gesetz letztlich in Kraft treten wird.

posted by Stadler at 21:42  

13.4.12

Bundesverfassungsgericht hebt Urteil zum Filesharing auf

Bei der Frage der Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen durch im Haushalt lebende Familienangehörige deutet sich möglicherweise eine Trendwende an. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 21.03.2012, Az.: 1 BvR 2365/11) hat die Verurteilung eines Anschlussinhabers, der als Störer auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen wurde, aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Bundesverfassungsgericht betätigt sich hier ausnahmsweise doch einmal als eine Art Superrevisionsinstanz und rügt vor allen Dingen, dass das Berufungsgericht die Revision zum BGH nicht zugelassen hat, obwohl es sich um eine umstrittene und höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage handelt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt.

Das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts Köln verletzt nach dem Beschluss des BVerfG deshalb das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn die Nichtzulassung der Revision, so das Gericht, wird nicht nachvollziehbar begründet, obwohl die Zulassung der Revision nahegelegen hätte.

In der Sache hat das Bundesverfassungsgericht freilich nicht entschieden, es zitiert aber ausführlich eine Entscheidung des OLG Frankfurt, nach der eine generelle Prüf- und Überwachungspflicht des Anschlussinhabers nicht besteht. Das BVerfG führt dann weiter aus:

Ob in der Konstellation des Ausgangsverfahrens Prüfpflichten überhaupt bestanden und falls ja, wie weit sie gingen, ist durch den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsatz offensichtlich noch nicht geklärt. Die „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung (…) betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, ob ein WLAN-Anschluss auf einen hinreichenden Schutz durch Sicherungsmaßnahmen gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte geprüft werden muss.

Damit ist in jedem Fall klargestellt, dass die einzige Entscheidung des BGH, die es zu diesem Problemkreis gibt, einen nicht verallgemeinerungsfähigen Spezialfall betroffen hat. Dies wird von den Rechteinhabern und ihren anwaltlichen Vertretern nämlich gerne anders dargestellt und auch von einigen Gerichten anders gesehen, wie die Entscheidung zeigt.

Das Oberlandesgericht Köln wird also nunmehr nochmals entscheiden und in jedem Fall die Revision zum BGH zulassen müssen, so dass zumindest in einiger Zeit mit einer höchstrichterlichen Klärung der Frage der Störerhaftung des Anschlussinhabers für Mitbewohner und Familienangehörige zu rechnen ist.

posted by Stadler at 11:03  

6.4.12

Bundesratsinitiative gegen W-LAN-Störerhaftung

Die Stadt Berlin plant ein offenes und kostenloses W-LAN für alle. Weil die Frage der Haftung des Betreibers von (offenen) W-LANs für Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer unklar und juristisch umstritten ist, möchte Berlin auf  eine gesetzliche Regelung hinwirken, damit Betreiber wie Nachbarschaftsinitiativen, lokale Funkdatennetze oder Kommunen einen freien WLAN-Zugang anbieten können, ohne haftungsrechtliche Risiken einzugehen.

Das ist grundsätzlich sehr zu begrüßen, allerdings stört mich an dem Antragstext, der diesbezüglich im Berliner Abgeordnetenhaus eingebracht wurde, die Einschränkung, dass erforderliche technische Schutzmaßnahmen ihrem Zweck entsprechend wirksam gegen eine unbefugte Drittnutzung des Zugangs eingesetzt werden müssen. Was darunter im Kontext offener und kostenloser W-LANs zu verstehen ist, ist mir jedenfalls unklar. Vermutlich sind Portsperren und Proxyserver-Lösungen gemeint.

Der Text spricht außerdem von einer Haftung nach dem Telemediengesetz (TMG). Diese Formulierung ist juristisch unzutreffend, denn das TMG enthält keine haftungsbegründenden Vorschriften, sondern nur haftungsbeschränkende Normen. Die Haftung richtet sich allein nach dem Urheberrechtsgesetz in Kombination mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der sog. Störerhaftung.

Ähnliche Initiativen gibt es derzeit auch in der Hamburger und der Bremer Bürgerschaft. In Bremen hat die SPD-Fraktion einen Antrag “Rechtssicherheit für Anbieter von freiem Internet” eingebracht, der noch etwas progressiver klingt als der aus Berlin. In dem Antrag wird gefordert, WLAN-Betreiber gesetzlich einem Access-Provider gleichzustellen und im Urheberrecht auf Änderungen hinzuwirken, die klare Voraussetzungen für das Vorliegen von Störerhaftung schaffen, wobei nach Möglichkeit insbesondere nichtgewerbliche WLAN- Betreiber von einer entsprechenden Haftung freigestellt werden sollen.

Sollte es tatsächlich zu einer entsprechenden Gesetzesinitiative über den Bundesrat kommen, ist allerdings mit heftigem lobbyistischen Gegenwind der Rechteinhaber zu rechnen, deren politischer Einfluss bekanntlich enorm ist.

posted by Stadler at 13:05  

3.4.12

Haftungsrisiko offenes W-LAN

Die dpa hat heute darüber berichtet, dass Filesharing-Abmahnungen das Geschäftsmodell von Gaststätten bedroht, die offenes W-LAN anbieten. In dem Text wird u.a. auch Rechtsanwalt Kornmeier mit der Aussage zitiert, dass er den Wirten die W-LANs betreiben, empfiehlt, eine Anmeldung mit persönlichen Daten wie etwa einer Kreditkarte vorzusehen. Abgesehen davon, dass ein solches Angebot viele Gäste vermutlich eher abschrecken würde, ist dieser Vorschlag auch rechtlich fragwürdig, denn dies würde letztlich zu einer Art privaten Vorratsdatenspeicherung führen, was sicherlich ganz im Interesse der Rechteinhaber und ihrer Anwälte wäre, allerdings wohl nicht in Einklang mit dem Gesetz steht. Denn eine solche Datenerhebung ist nur dann zulässig, wenn sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erforderlich ist (§ 95 TKG), was bei kostenlosen Angeboten schwer zu begründen sein dürfte.

Die Betreiber kostenloser W-LANs – wie sie in Hotels und Gaststätten durchaus üblich sind – dürfen nach dem Gesetz  eigentlich gar keine Daten ihrer Nutzer erfassen, sollen aber, wenn es nach den Abmahnkanzleien geht, dennoch haften. Weshalb die Annahme einer solchen Haftung von Gatsronomen und Hoteliers rechtlich verfehlt ist, habe ich in einem älteren Beitrag erläutert.

posted by Stadler at 20:44  

28.3.12

Rapidshare-Urteil des OLG Hamburg jetzt im Volltext

Das Rapidshare-Urteil des OLG Hamburg vom 14.03.2012 (Az.: 5 U 87/09), über das ich hier bereits berichtet hatte, liegt nunmehr im Volltext vor. Wie sich schon der Pressemitteilung entnehmen ließ, ist das OLG von seiner früheren Haltung abgerückt, Rapidshare würde ein Geschäftsmodell betreiben, das ganz allgemein von der Rechtsordnung nicht gebilligt würde. Das ändert freilich am Ergebnis einer Haftung von Rapidshare in Hamburg nichts.

Die Argumentation mit der das OLG Hamburg versucht, Rapidshare umfangreiche Prüf- und Handlungspflichten aufzuerlegen, ist äußerst interessant und macht deutlich, dass man in Hamburg die neuen Entscheidungen des EuGH jedenfalls gelesen hat. Ob hieraus zutreffende Schlussfolgerungen gezogen wurden, ist allerdings eine andere Frage.

Die Prämisse des Senats lautet, dass Rapidshare kein neutraler technischer Dienstleister ist, dem nur eine Vermittlerfunktion zukommt, sondern der vielmehr mit seinem Geschäftsmodell erhebliche Anreize für die Begehung von Urheberrechtsverletzungen bietet, was das OLG u.a. daran festmacht, dass Rapidshare eine anonmye Nutzung seines Dienstes ermöglicht. Ein Geschäftsmodell, das seinen Nutzern einen derartigen Schutz vor Rechtsverfolgung biete, sei aber nach Ansicht des OLG für die Verfolgung legaler Zwecke weder erforderlich noch zweckmäßig.

Diese Argumentation überzeugt schon deshalb nicht, weil das Gesetz in § 13 Abs. 6 TMG Diensteanbietern wie Rapidshare sogar gebietet, eine anonyme oder pseudonyme Nutzung ihres Dienstes zu ermöglichen. Den Hinweis auf § 13 Abs. 6 TMG verwirft das OLG Hamburg mit der lapidaren Aussage, dass § 13 Abs. 6 TMG unter der Einschränkung der Zumutbarkeit stünde. Insoweit geht es freilich nicht um die Zumutbarkeit gegenüber Dritten (Rechteinhabern), sondern um die Frage, was dem Diensteanbieter zumutbar ist. Das Verbot des § 13 Abs. 6 TMG ist allein begrenzt durch die Zumutbarkeit für den Diensteanbieter. Man sollte außerdem berücksichtigen, dass es sich um eine datenschutzrechtliche Vorschrift handelt. § 13 Abs. 6 TMG konkretisiert nämlich das Gebot der Datensparsamkeit und ist zudem als Ausfluss des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu sehen.

Das OLG Hamburg wirft Rapidshare also letztlich vor, dass es die gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 6 TMG beachtet und nimmt dieses gesetzeskonforme Verhalten als zentralen Anknüpfungspunkt für die Begründung umfangreicher Prüfpflichten. Dass einem Diensteanbieter die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zum Nachteil gereicht, ist eine durchaus erstaunliche Schlussfolgerung.

Die Zielrichtung der Argumentation des OLG Hamburg ist indes klar. Es wird versucht, Rapidshare nicht als normalen und neutralen Hoster zu qualifizieren, denn andernfalls wäre die Auferlegung weitreichender Prüf- und Überwachungspflichten gerade im Lichte der Rechtsprechung des EuGH nicht zu rechtfertigen. Deshalb wird Rapidshare mit Onlienmarktplätzen wie eBay gleichgesetzt, wobei man gleichzeitig betont, dass Rapidshare noch weitreichendere Prüf- und Überwachungspflichten trifft als sie der BGH eBay auferlegt hat, weil man bei eBay, so der Senat, schließlich nicht anonym agieren könne. Diese Aussage des OLG Hamburg ist auch sachlich falsch. Bei eBay agieren eine ganze Reihe “privater” Verkäufer anonym bzw. pseudonym.

Das OLG Hamburg erlegt Rapidshare schließlich – und das wird noch für reichlich Diskussionsstoff sorgen – eine Pflicht zur “Kontrolle von Linksammlungen (“Warez-Seiten”)” auf, wie es im Urteil heißt. Das Gericht spricht insoweit von einer umfassenden Kontrolle von Linkressourcen, bei der auch das jeweilige Umfeld des konkret veröffentlichten Links einzubeziehen sei.

Es wird dann noch besser, weil das OLG Hamburg schließlich sogar von einer “allgemeinen Marktbeobachtungspflicht” spricht, die Recherchen via Google und eine Überprüfung sozialer Netzwerke wie Facebook und Twitter beinhaltet. Dort müsse Rapidshare mittels geeigneter Suchanfragen überprüfen, ob sich Hinweise auf weitere rechtsverletzende Rapidshare-Links finden lassen.

Diese Rechtsprechung ist dogmatisch nicht überzeugend und in dieser Form auch nicht mit dem TMG und der E-Commerce-Richtlinie in Einklang zu bringen. Die alte Linie des OLG, wonach Rapidshare von vornherein ein zu missbilligendes Geschäftsmodell verfolgt, war zumindest in sich noch halbwegs stimmig.

Die Rechtsunsicherheit wird aber voraussichtlich nicht lange vorhalten, denn der BGH verhandelt bereits im Juli einen parallelen Fall, in dem ebenfalls Rapidshare beklagt ist.

 

posted by Stadler at 20:43  

23.3.12

Strafurteil zu kino.to im Volltext

Das Strafurteil des AG Leipzig vom 21.12.2011 (Az.: 200 Ls 390 Js 184/11) in  Sachen kino.to ist jetzt im Volltext online. Wer sich aufschlussreiche Ausführungen zu der Frage, ob sich auch die Nutzer des Portals strafbar gemacht haben, erwartet, wird allerdings eher enttäuscht.

Eine Passage im Urteil deutet allerdings an, weshalb das Gericht offenbar der Meinung ist, dass sich auch Nutzer strafbar gemacht haben, zumal das Gericht an anderer Stelle darlegt, dass es die Vorschrift des § 44a UrhG nicht für anwendbar hält. Die besagte Passage des Urteils lautet:

Vielmehr sind die bei KINO.TO über Links angebotenen Raubkopien, zwar nicht in jedem Einzelfall, aber in der Masse der Fälle eigens für die Vermarktung über KINO.TO erzeugt und gespeichert worden. Dies ist anhand der regelmäßig in Filmwerken vorangestellten und am Ende angefügten und von KINO.TO bereitgestellten Vor- und Abspannsequenzen deutlich. Dabei handelt es sich nicht um Werbung, sondern um einen Hinweis auf die Verlinkung dieser Raubkopie über KINO.TO. Für den Nutzer war damit offenkundig, dass dieses Angebot nur zur Erlangung über den Link auf KINO.TO bestimmt war. Dem Angeklagten und den anderweitig Verfolgten kam es dabei gerade darauf an, die Exklusivität des Angebots auf KINO.TO zu verdeutlichen. Für den Nutzer wurde dadurch der Eindruck erweckt, Raubkopien von vielen Werken kostenlos zugänglich gemacht zu bekommen, die er anderweitig nicht erhalten kann. Damit unterscheidet sich das Geschäftsmodell von KINO.TO nachhaltig zum Geschäftsmodell „allgemeines Linkportal“. Es wird aus der Sicht des Nutzers nicht einfach nur auf bereits anderweitig öffentlich zugängliche Raubkopien hingewiesen, sondern erst auf der Ebene von KINO.TO findet der urheberrechtlich maßgebliche Akt der Verbreitung des einzelnen verlinkten Vervielfältigungsstücks und der öffentlich Zugänglichmachung statt. Der anonym bleibende Uploader und der austauschbare Filehoster verschwinden in der Wahrnehmung hinter dem Portal  „KINO.TO“.

posted by Stadler at 20:52  

22.3.12

Sven Regener und das Urheberrecht

Seit gestern kursiert ein Interview des Musikers und Schriftstellers Sven Regener – dessen Texte und Musik ich sehr schätze -  das man als Rant oder, wäre es in schriftlicher Form verfasst worden, als Pamphlet bezeichnen muss. Regener lässt mächtig Dampf ab. Er äußert sich zum Thema Urheberrecht und regt sich über Filesharer bzw. die Gesellschaft im Allgemeinen auf und beklagt ihren mangelnden Respekt vor den Künstlern. Auch YouTube, Google und die Piratenpartei bekommen ihr Fett ab.

Die Aufregung kann man in gewisser Weise verstehen, wobei Sven Regener sicherlich zu der Gruppe von Künstlern gehört, die in der glücklichen Lage sind, mit ihrer Musik und ihren Romanen ausreichend zu verdienen. Die Frage, die sich mir stellt ist aber die, ob Regener die Situation – wenn man die Polemik ausklammert – im Kern zutreffend analysiert und ob man deshalb die Aussage Jürgen Kuris “Wo er Recht hat, hat er Recht” unterschreiben kann.

Was Regener – und mit ihm viele Kreative und Rechteinhaber gerade aus dem Musikbereich – verkennt, ist der Umstand, dass die Musikindustrie über kein gut funktionierendes Geschäftsmodell mehr verfügt, weil man nicht flexibel genug war, das eigene Geschäftsmodell an die neuen Gegegebenheiten anzupassen, obwohl sich hierfür im Laufe der Zeit ausreichend Möglichkeiten geboten haben. Über die Milchmädchenrechnungen der Musikindustrie habe ich vor längerer Zeit bereits ausführlich gebloggt.

Und an dieser Stelle müssten Kreative wie Regener auch erkennen, dass sie zumindest formal durch ein Monopolrecht, das wir Urheberrecht nennen, in einer Art und Weise geschützt werden, wie kaum ein anderer Dienstleister, um den Künstler jetzt mal ganz nüchtern auf den geschäftlichen Aspekt zu reduzieren, was Regener aber ebenfalls macht.

Warum funktioniert das Geschäftsmodell der Musikindustrie also nicht mehr, obwohl es vom Gesetzgeber massiv durch ein weitreichendes Urheberrechtsregime gestützt wird?

Der Erfolg eines jeden Geschäftsmodells hängt entscheidend davon ab, die Wünsche und Bedürfnisse der Kundschaft zu erfüllen. Wem das nicht gelingt, der hat keinen Erfolg im Geschäftsleben. Die Musikindustrie hätte sich in den letzten 15 Jahren immer wieder die Frage stellen müssen, wie die Menschen Musik konsumieren und wie die sich wandelnden Bedürfnisse so befriedigt werden können, dass damit gleichzeitig auch die Labels noch genug verdienen. Für diese Fragestellung hat sich die Musikindustrie, in Gestalt der Major-Labels, aber nie interessiert. Denn ihre durch die Vorstellung des geistigen Eigentums geprägte Haltung war immer die, als Rechteinhaber selbst darüber zu entscheiden, wie die Musik vertrieben und verkauft wird. Der Konument hat das Produkt gefälligst in der Form zu akzeptieren, wie es ihm angeboten wird. Diese Haltung hat zunächst dazu geführt, dass man Ende der 90′er die große Chance verpasst hat, eine eigene Downloadplattform und damit überhaupt erst ein legales Angebot zu schaffen. Aus Sicht des zahlungswilligen Musikkonsumenten gab es viele Jahre lang keinerlei Angebot im Netz. Wer Musik downloaden wollte, musste dies zwangsläufig illegal tun. Eine halbe Generation ist in dem Bewusstsein aufgewachsen, dass es legale Downloadangebote ohnehin nicht gibt.

Es dauerte dann bis zum Jahre 2004 bis sich hieran etwas änderte. Es war aber keineswegs die Musikindustrie, sondern das IT-Unternehmen Apple, das die bis dahin gängige These, dass man im Internet keine Musik verkaufen kann, widerlegt hat. Viele Labels sind aber selbst dieser Entwicklung anfangs nur widerwillig gefolgt. Die Musikindustrie musste förmlich zum Jagen getragen werden. Diese Haltung ist bis heute nicht gänzlich verschwunden, sondern äußerst sich jetzt in einer – allerdings schwindenden – Skepsis gegenüber Streamingplattformen wie Spotify. Auch hat man den Eindruck, dass die Industrie die Notwendigkeit der Ausrichtung an den Bedürfnissen der Kunden immer noch nicht verinnerlicht hat. Viele Nutzer besorgen sich heutzutage zum Beispiel amerikanische Fernseherien schlicht deshalb illegal, weil es in Deutschland keine legalen Angebote gibt. Die Content-Industrie hat es versäumt, der Nachfrage der Kunden ein Angebot gegenüber zu stellen. Der Glaube an die Macht des Urheberrechts und der fortwährende Ruf nach dem Gesetzgeber haben die Branche insgesamt davon abgehalten, sich mit den Bedürfnissen ihrer Kunden zu befassen und die veränderten Umstände als Chance zu begreifen und nicht nur als Bedrohung.

Man wird es allerdings stets hinnehmen müssen – und hier hilft auch kein Gesetzgeber – dass Musik und Filme in gewissem Umfang kopiert und kostenlos weitergegeben werden. Dies war bereits in den 80′er und 90′er Jahren so. An dieser Stelle wage ich sogar die These, dass das Urheberrecht die Musikindustrie zu der Annahme verleitet hat, nicht den Anforderungen der Kunden und des Marktes ausgesetzt zu sein und weiterhin selbst bestimmen zu können, auf welchem Weg Musik verbreitet wird. Ein folgenschwerer Irrtum.

Sven Regener hat in einem Punkt seiner Wutrede aber vermutlich dennoch Recht. Denn der Künstler ist in der Tat der Letzte und wirklich Leidtragende in der Kette. Das ist aber kein Grund dafür, die Musikindustrie zu verteidigen und in den Kanon der allzu populären Kritik an Google & Co. einzustimmen. Die Kritik der Künstler müsste sich konsequenterweise nämlich zuvorderst gegen die Musikindustrie richten, was auch mit der Erkenntnis einher gehen müsste, dass diese Industrie mitnichten die Interessen der Künstler wahrt und vertritt.

Der Ausbruch Regeners zeigt darüber hinaus aber auch keine Lösungsmöglichkeiten auf und passt damit letztlich zu der primär lamentierenden Haltung der Musikindustrie. Auch wenn man noch drei Abkommen wie ACTA beschließt, wird dies die Situation der Kreativen nicht verbessern. Der Ruf nach dem Gesetzgeber hilft lediglich einigen Glücksrittern einer künstlich neu geschaffenen Abmahnindustrie, aber nicht den Urhebern. Es wird auch niemand das Rad der Zeit zurückdrehen, weshalb es künftig nur darum gehen kann unter den gegebenen Bedingungen Geschäftsmodelle zu entwickeln die funktionieren.

posted by Stadler at 16:07  
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