Eine der umstrittensten Fragen des Internethaftungsrechts kommt nun endlich vor den BGH (Az.: I ZR 150/09), nachdem gegen ein Urteil des OLG Stuttgart vom 24.09.2009 (2 U 16/09) die zugelassene Revision auch eingelegt worden ist.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in dieser neuen Entscheidung – anders als noch vor einigen Jahren – die Haftung des Admin-C deutlich eingeschränkt und bejaht eine solche nur noch in Fällen offenkundiger und sich aufdrängender Rechtsverletzung. Der Senat stützt sich hierbei auf die vom BGH entwickelten Kriterien zur Verantwortlichkeit des nur mittelbaren Störers. Konkret ging es um eine Markenrechtsverletzung durch den Domainnamen selbst.
In der Rechtsprechung der Obergerichte ist in jüngster Zeit in dieser Frage ein deutlicher Meinungsumschwung erkennbar gewesen. Unlängst hatten auch die Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf eine Haftung des Admin-C verneint.
Es freut mich außerdem, dass das OLG Stuttgart einen älteren Aufsatz von mir (CR 2004, 521) in seinem Urteil zitiert. Ich habe zu diesem Thema mehrfach veröffentlicht (K&R 2008, 695; jurisPR-ITR 7/2009 Anm. 2; Haftung für Informationen im Internet, 2. Aufl., Rn. 255a ff.) und auch auf dem diesjährigen @kit-Kongress hierzu vorgetragen.
posted by Stadler at 14:07
Das Landgericht Frankfurt hat die DENIC mit Urteil vom 16.11.09 (Az.: 2-21 O 139/09) zur Löschung von Domains verurteilt. Geklagt hatte der Freistaat Bayern. Die Besonderheit bestand allerdings darin, dass gegen den Admin-C ein rechtskräftiges Versäumnisurteil vorlag, das offenbar nicht vollstreckt werden konnte und zugleich ein Fall einer offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Registrierung gegeben war. In diesem speziell Fall haftet DENIC nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt auf Unterlassung und Beseitigung.Die DENIC wird sich damit möglicherweise nicht zufrieden geben und Berufung einlegen.
Man sollte allerdings beachten, dass es sich um einen Sonderfall handelt, in dem die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt durchaus vertretbar erscheint.
posted by Stadler at 15:00
Das Urteil des OLG Koblenz zur Frage der Störerhaftung des Admin-C vom 23.04.09 (6 U 730/08) ist nunmehr im Volltext online, mit einer (ablehnenden) Anmerkung von mir.
posted by Stadler at 11:20
Die Power-Point-Folien meines Vortrags vom 15.05.09 auf dem 9. @kit-Kongress in Nürnberg “Die Haftung des Admin-C” sind jetzt online abrufbar.
Wie sich der aktuellen Ausgabe der MMR (MMR 2009, 336) entnehmen lässt, ist auch das Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.02.09 mittlerweile rechtskräftig, weshalb der BGH wieder nicht mit dieser Rechtsfrage befasst wird und die bestehende Rechtsunsicherheit aufgrund der divergierenden instanzgerichtlichen Rechtsprechung fortbesteht.
posted by Stadler at 13:49
Die Frage der Störerverantwortlichkeit des Admin-C gehört zu den derzeit umstrittensten Fragen des Internetrechts.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf, das im Onlinerecht schon öfter mit wegweisenden und innovativen Urteile aufgefallen ist, hat sich der Ansicht angeschlossen, die eine Störereigenschaft des Admin-C verneint.
Gestützt wird dies darauf, dass sich die Stellung des Admin-C allein auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und DENIC bezieht, weshalb keine Prüfplichten des Admin-C im Verhältnis zu Dritten anzunehmen sind.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 3.2.2009- 20 U 1/08
Leitsätze und Volltext (via MIR)
posted by Stadler at 09:00