Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.10.15

FG Münster: DENIC ist bei Domainpfändung Drittschuldner

Wie andere Gerichte auch hat, das Finanzgericht Münster in einer aktuellen Entscheidung angenommen, dass die DENIC bei der Pfändung einer DE-Domain als Drittschuldnerin anzusehen ist. (Urteil vom 16.09.2015, Az.: 7 K 781/14 AO).

Das Finanzgericht zitiert in seiner Entscheidung u.a. meinen Aufsatz „Drittschuldnereigenschaft der DENIC bei der Domainpfändung“ (MMR 2007, 71).

Die DENIC hat über Jahre hinweg die m.E. abwegige Auffassung vertreten, es würde bei der Pfändung einer Domain keinen Drittschuldner geben und sich nach Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen geweigert, den gesetzlichen Pflichten eines Drittschuldners nachzukommen. Dem sind die Gerichte nicht gefolgt, wie auch die aktuelle Entscheidung des FG Münster zeigt.

posted by Stadler at 09:21  

2.8.11

Domainparking: Haftet Sedo doch?

Der BGH hat mit Urteil vom 18.11.2010 (Az.: I ZR 155/09) entschieden, dass Sedo, ein Anbieter eines sog. Domain-Parking, nicht für Markenrechtsverletzungen seiner Kunden haftet.

Hieran anknüpfend hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 28.07.2011 (Az.: 17 O 73/11) entschieden, dass Sedo jedenfalls ab dem Zeitpunkt als Störer haftet, in dem es von einer Markenrechtsverletzung konkret in Kenntnis gesetzt wurde und es sich um eine sog. Tippfehler-Domain handelt, die die Namens- und Markenrechte der Klägerin offensichtlich beeinträchtigt. In diesem Fall werden nach Ansicht des Landgerichts nämlich zumutbare Prüfpflichten verletzt, wenn Sedo nach Erlangung der Kenntnis nicht binnen zwei Wochen tätig wird und für eine Löschung der Domain Sorge trägt.

Das Landgericht Stuttgart hat in diesem Fall übrigens auch den sog. fliegenden Gerichtsstand bejaht.

Update vom 05.08.2011:
Die Rechtabteilung von Sedo hat mich darum gebeten, darauf hinzuweisen, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Nachdem die Berufungseinlegungsfrist einen Monat beträgt, ergibt sich das zwar bereits aus dem Urteilsdatum, aber gut. Ich werte die Bitte auch dahingehend, dass Sedo beabsichtigt Berufung einzulegen.

Update:
Und Sedo teilt nunmehr ergänzend mit, dass man gestern bereits Berufung eingelegt habe.

posted by Stadler at 14:09  

8.6.11

Schadensersatzpflicht der DENIC wegen Vereitelung der Domainpfändung

Wer schon einmal versucht hat, eine Domain zu pfänden, kennt das Problem. Die DENIC, die in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Drittschuldner bezeichnet ist, vertritt regelmäßig die Auffassung, man sei nicht Drittschuldner, weshalb sie meint, auch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht beachten zu müssen. Warum diese Rechtsansicht der DENIC falsch ist, habe ich in einem schon älteren Aufsatz (Drittschuldnereigenschaft der DENIC, MMR 2007, 71) ausführlich dargelegt.

Dem folgt jetzt das Landgericht Frankfurt in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 09.05.2011, Az. 2-01 S 309/10). Die DENIC muss nach dem Urteil des Landgerichts Schadensersatz wegen Verstoß gegen die Pflichten eines Drittschuldners und Vereitelung der Zwangsvollstreckung bezahlen.

posted by Stadler at 14:50  

22.1.11

DENIC macht Übertragung von nerdcore.de rückgängig

DENIC hat die Übertragung von nerdcore.de an die Euroweb Internet GmbH rückgängig gemacht und den alten Domaininhaber René Walter wieder eingetragen. Dies lässt sich anhand einer Who-Is-Abfrage verifizieren. Über den Fall Nerdcore vs. Euroweb hatte ich bereits berichtet.

Das ist ein mutiges, aber durchaus auch fragwürdiges Vorgehen der DENIC, denn es liegt bzgl. der Domain weiterhin ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vor, der bislang nicht aufgehoben wurde und somit nach wie vor in Kraft ist. Die DENIC setzt sich damit über eine gerichtliche Entscheidung hinweg. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verbietet es der DENIC als Drittschuldner nämlich ausdrücklich, Leistungen an den Schuldner (Walter) zu erbringen.

Bei Aufruf der Domain erscheint derzeit die Transit-Seite von DENIC und noch nicht wieder das Blog von Walter. Möglicherweise hat DENIC also auch deshalb kurzfristig gehandelt, weil Euroweb bereits eine Versteigerung der Domain angekündigt hatte und damit auch aus Sicht des Bloggers der endgültige Verlust der Domain drohte.

Es wird vermutlich aber kein Weg daran vorbei führen, dass der Blogger René Walter eine Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erreichen muss. Das ist zunächst deshalb schwierig, weil die zweiwöchige Beschwerdefrist bereits verstrichen ist. Der Anwalt Walters Dominik Boecker ist allerdings der Ansicht, dass dem Schuldner kein rechtliches Gehör gewährt wurde. Möglicherweise lässt sich auch mit einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen bzw. gar einer vorsätzlichen Schädigung durch die Euroweb GmbH argumentieren, denn man hat sich die Domain zum Schätzwert von EUR 100,- an Zahlungs Statt überweisen lassen, obwohl man wusste, dass dahinter ein durchaus populäres Blog steckt.

Die Auseinandersetzung dürfte noch nicht beendet sein. Man darf gespannt sein, wie es weiter geht.

Update:
Man sollte den Vorgang vielleicht auch grundsätzlicher betrachten, über den konkreten Einzelfall hinaus. DENIC hat sich dazu entschlossen, gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der DENIC als Drittschuldner unmittelbar verpflichtet, zu verstoßen.

Dieses Verhalten offenbart eine bedenkliche Haltung der DENIC. Denn DENIC stellt sie sich mit ihrem Vorgehen über das Gesetz und macht deutlich, dass es die faktische Machtposition besitzt, das staatliche Vollstreckungsrecht zu ignorieren. Es gibt keinen Grund dafür, zu diesem Rechtsbruch der DENIC Beifall zu klatschen, auch wenn man im konkreten Einzelfall das Ergebnis für richtig halten mag.

Wer mit gerichtlichen Entscheidungen nicht einverstanden ist, muss die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe ergreifen. Das gilt auch für die DENIC.

posted by Stadler at 13:36  

18.1.11

Nerdcore, Euroweb und der Shitstorm

Ein wahrer Shitstorm fegte heute durch das Netz, weil die abmahnfreudige Euroweb Internet GmbH die Domain „nerdcore.de“ des Bloggers René Walter im Wege eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auf sich hat übertragen lassen.

Derartiges passiert freilich nicht dadurch, dass jemand eine Abmahnung ignoriert, wie im Netz zunächst kolportiert wurde. Der Blogger hat sich vielmehr arg nerdig verhalten und mehrere gerichtliche Entscheidungen – ein Urteil, einen Kostenfestsetzungsbeschluss und einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – nicht beachtet, aber auch keine Rechtsmittel eingelegt, wie es scheint. Der Ablauf wird bei den Rechtsanwälten Berger geschildert.

Die Domain wurde der Fa. Euroweb auf Basis eines Schätzwerts, der vermutlich nicht sonderlich hoch gewesen sein dürfte, überwiesen, also übertragen. Auch wenn der Schätzwert möglicherweise viel zu niedrig angesetzt worden ist, hat es den Anschein, als hätte Walter den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht angegriffen. Dann hat der Blogger seine Schulden durch die unfreiwillige Übertragung der Domain teuer bezahlt und bekommt lediglich eine eventuelle Überzahlung zurück erstattet.

Mein Mitleid mit dem Blogger hält sich ehrlich gesagt in Grenzen. Denn, wer hartnäckig mehrere gerichtliche Entscheidungen ignoriert, braucht sich über eine solche Entwicklung wirklich nicht zu wundern.

Update vom 19.1.2011:
In dem Beitrag von Udo Vetter wird die Ansicht vertreten, der Gläubiger (Euroweb) müsste im Falle einer Versteigerung den Erlös herausgeben, der über die Schulden des Bloggers hinausgeht. Das wäre aber nur dann richtig, wenn es sich um eine Zwangsversteigerung bzw. Verwertung der Domain im Rahmen einer Zwangsvollstreckung handelt. Das scheint aber vorliegend nicht der Fall zu sein. Euroweb hat sich die Domain vielmehr anstelle der Zahlung – juristisch: an Erfüllungs Statt – übertragen lassen. Das bedeutet, dass der Blogger seine Schulden durch Übertragung der Domain bezahlt hat. In diesem Fall muss Walter den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Vollstreckungsgericht angreifen und versuchen diesen rückgängig zu machen. Vom Erlös eines Verkaufs der Domain durch Euroweb bekommt er aber grundsätzlich nichts.

posted by Stadler at 22:07  

16.10.09

DENIC als Drittschuldner der Domainpfändung

Die Pfändung von Domains ist mittlerweile zu einem beliebten Instrumentarium der Zwangsvollstreckung geworden. Einer der großen Streitpunkte ist dabei die Frage, ob die DENIC als sog. Drittschuldner einzustufen ist.

Die DENIC bestreitet das vehement, was verständlich ist angesichts der Anzahl der Domains und der Fülle an Drittschuldnererklärungen, die DENIC dann abzugeben hätte.

Auch wenn DENIC unlängst ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt erstritten hat, in dem die Drittschuldnereigenschaft verneint wird, sprechen die besseren Argumente für die Gegenansicht. In einem Aufsatz in MMR 2007, 71 habe ich diese Rechstfrage etwas ausführlicher erörtert. Der Text dieses Beitrags ist über die Website der Rechtsanwälte AFS abrufbar.

posted by Stadler at 14:20