Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

30.11.11

Fernsehkoch will sich Domain „schuhbeck.com“ erstreiten

Der bekannte Koch Alfons Schuhbeck klagt gegen seinen Namensvetter Sebastian Schuhbeck auf Unterlassung der Nutzung der Domain „schuhbeck.com“. Der Gymnasiallehrer Sebastian Schuhbeck aus Traunstein betreibt unter „schuhbeck.com“ eine Website zum Thema Religionsunterricht.

Soweit sich Alfons Schuhbeck auf verschiedene Marken beruft, so wird das bereits deshalb nichts werden, weil der Domaininhaber nicht im geschäftlichen Verkehr handelt und die Domain darüber hinaus auch nicht markenmäßig für Waren- oder Dienstleistungen benutzt wird, die denen ähneln würden, für die Schubecks Marken Schutz genießen.

Namensrechtlich gilt grundsätzlich das Recht der Gleichnamigen, d.h. der Koch genießt keinen Vorrang gegenüber dem gleichnamigen Lehrer. Die einzige Entscheidung in der von diesem Grundsatz abgewichen worden ist, war „shell.de“, in der der BGH in durchaus fragwürdiger Art und Weise – getreut dem orwellschen Motto: Alle sind gleich, aber manche sind gleicher –  dem Shell-Konzern Vorrang vor einem Herrn Shell eingeräumt hatte.

Der BGH hatte damals argumentiert, dass ein Namensträger der eine überragende Bekanntheit genießt und bei dem der Verkehr den Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, ausnahmsweise einen Unterlassungsanspruch gegen einen anderen Namensträger haben kann, wenn der Domaininhaber kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse darstellen kann.

Das Landgericht München I wird die Klage des Kochs m.E. abweisen, es sei denn, er entscheidet sich dazu etwas Geld in die Hand zu nehmen.

posted by Stadler at 17:22  

30.11.11

Verdeckte Werbung im Internet

Verdeckte Werbung (Schleichwerbung) verstößt sowohl gegen das Wettbewerbsrecht als auch gegen presse- und medienrechtliche Vorschriften. Für Telemedien, also speziell Onlineangebote, ist das sog. Trennungsgebot in § 58 Abs. 1 RStV normiert. Dort heißt es:

Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.

Das gilt für alle Werbeformen, insbesondere auch für bezahlte Links (Sponsored Links). Nach dem Trennungsgebot dürfen also bezahlte Links nicht in den Fließtext eines inhaltlichen Beitrags eingearbeitet sein. Solche Links müssen vielmehr getrennt vom Inhalt erscheinen und sind klar und eindeutig als Werbung zu kennzeichnen.

Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Düsseldorf dem Betreiber eines Internetportals mit Urteil vom 28.11.2011 (Az.: 12 O 329/11) untersagt, redaktionell gestaltete Anleser zu Seiten mit werblichem Inhalt zu verwenden, ohne bereits die Anleser deutlich und unmissverständlich mit dem Hinweis „Anzeige“ als Wirtschaftswerbung zu kennzeichnen.

In dem Urteil heißt es hierzu:

Veröffentlichungen zum Zwecke des Wettbewerbs müssen ihren werbenden Charakter eindeutig und zweifelsfrei erkennen lassen. Wegen des Grundsatzes der strikten Trennung von Werbung und redaktionellem Text darf in einem redaktionell gestalteten Beitrag über eine gewerbliche Ware oder Leistung nicht einseitig und über das durch eine bloße sachliche Information bedingte Maß hinaus werblich berichtet werden. Die Verletzung des Trennungsgebots führt stets zu wettbewerbsrechtlicher Unzulässigkeit der im Raume stehenden Veröffentlichungen, da der Verkehr einem redaktionellen Beitrag, der von einem nicht am Wettbewerb beteiligten neutralen Dritten verfasst ist, regelmäßig größere Bedeutung und Beachtung beimisst, als entsprechenden eindeutig als Werbung gekennzeichneten oder zweifelsfrei als Werbung erkennbaren Angaben des Werbenden selbst. Um das Trennungsverbot nicht zu verletzen und den Eindruck einer getarnten redaktionellen Werbung zu vermeiden, sind entsprechende Beiträge deutlich und auch für den flüchtigen Verkehr unübersehbar mit dem Zusatz „Anzeige“ zu kennzeichnen, um deutlich zu machen, dass es sich nicht um Werbung und nicht um eine Stellungnahme der Redaktion oder einer anderen wissenschaftlichen Stelle handelt, (OLG München I, WRP 2006, 284, 286). Ein entsprechender Hinweis kann auch durch die Kennzeichnung als „Werbung“ erfolgen.

Ein redaktioneller Beitrag wird auch dann vorgetäuscht, wenn er nicht von der Redaktion verfasst, sondern mehr oder weniger unverändert von einem Dritten übernommen wird (BGH GRUR 1994, 441, 442 – Kosmetikstudio). Getarnte Werbung liegt vor, wenn der – mit dem Ziel der Förderung fremden Wettbewerbs – verfasste Beitrag ein Unternehmen oder seine Erzeugnisse über das für eine sachliche Information bedingte Maß hinaus darstellt (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage, 2011, § 4 Rn. 3.27).

posted by Stadler at 11:08  

29.11.11

BGH entscheidet kundenfreundlich bei missbräuchlicher Abhebung am Geldautomaten

Der BGH hat in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 29.11.2011, Az.: XI ZR 370/10) zur Haftung beim Missbrauch von EC-und Kreditkarten bei der Barabhebung seine bisherige Rechtsprechung zu Lasten der Banken modifiziert. Die entscheidende Passage aus der Pressemitteilung des BGH lautet:

Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…) in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder – was hier nach der Feststellung des Berufungsgerichts allein in Betracht kam – dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzt aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen.

Ganz offenbar wegen der Zunahme der Fälle des sog. Skimmings hat sich der BGH entschlossen, von der Bank den Nachweis zu verlangen, dass tatsächlich die Originalkarte eingesetzt worden ist, wenn der Kunde in Haftung genommen werden soll.

Wenn in den AGB der Bank ein Höchstbetrag – hier von 1.000 EUR pro Tag – für Barabhebungen festgelegt ist, dann schützt auch dies nach Ansicht des BGH den Kunden im Falle eines Kartenmissbrauchs vor höheren Abhebungen. Im konkreten Fall waren an einem Tag sechs Abhebungen zu je 500 EUR vorgenommen worden.

Auch wenn der Volltext der Entscheidung noch nicht vorliegt, deutet die Pressemitteilung auf eine spürbare Risikoverlagerung zu Lasten der Banken und damit zu Gunsten der Kunden hin.

posted by Stadler at 21:55  

29.11.11

Update zum Bayerntrojaner

Die Grünen im bayerischen Landtag berichten über weitere Details zum Einsatz des sog. Bayerntrojaners. Interessant ist u.a., dass der Einsatz des Trojaners, insbesondere auch mit der Screenshot-Funktion, in mindestens einem Fall auch noch nach dem Beschluss des Landgerichts Landshut fortgesetzt worden ist.

Diese Form der Onlinedurchsuchung ist offensichtlich rechtswidrig. Ob die sog. Quellen-TKÜ – also die Überwachung der IP-Telefonie – zulässig ist, ist juristisch umstritten, aber nach richtiger Ansicht ebenfalls derzeit nicht mit den Vorgaben des BVerfG vereinbar.

Dass Bayern allein für die Softwarebeschaffung fast 400.000 EUR aufgewendet hat, ist ebenfalls äußerst instruktiv. Hier stellt sich dann auch die Frage, ob dieses Geld nicht besser in eine vernünftige IT-Ausstattung der Polizeibehörden gesteckt worden wäre, denn da liegt einiges im Argen.

Gegen die Weigerung der Staatsanwaltschaft München I gegen die Verantwortlichen des Trojanereinsatzes zu ermitteln, habe ich für die Piratenpartei Bayern übrigens zwischenzeitlich Sachaufsichtsbeschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft München eingelegt.

posted by Stadler at 16:16  

29.11.11

LG Hamburg zur Preisangabenpflicht bei eBay-Verkäufen

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 24.11.2011 (327 O 196/11) entschieden, dass bei Verkäufen über eBay der Grundpreis bereits in der Angebotsübersicht angegeben werden muss und nicht erst im Rahmen der Artikelbeschreibung.

Wer Waren nach Volumen, Fläche oder Länge anbietet, muss gem. § 2 PAngV neben dem Endpreis auch den Grundpreis pro kg, m etc. angeben. Wer also z.B. 500 g Zucker verkauft, muss zusätzlich zum Preis der Packung auch den Grundpreis je kg angeben.

Das Landgericht Hamburg beruft sich auf die Rechtsprechung des BGH und führt aus, dass der Verbraucher grundsätzlich in der Lage sein müsse, den Endpreis und den Grundpreis auf einen Blick wahrzunehmen. Hieraus ergebe sich, dass der Grundpreis bereits bei der Präsentation von Waren im Rahmen der Angebotsübersichten genannt werden müsse. Aber auch bei der Artikelbeschreibung ist es nach Ansicht des LG Hamburg nicht ausreichend, den Grundpreis kleingedruckt und fernab des Endpreises zu nennen.

Quelle: PM des LG Hamburg vom 28.11.2011

 

posted by Stadler at 09:30  

28.11.11

„Kanzlei-Niedersachsen“ nicht irreführend für Anwaltskanzlei

Die Benutzung derBezeichnung „Kanzlei-Niedersachsen“ durch eine Rechtsanwaltskanzlei stellt keine wettbewerbsrechtliche Irreführung dar. Das hat das OLG Celle mit Urteil vom 17.11.2011 (Az.: 13 U 168/11) entschieden.

Das Gericht war der Ansicht, dass derKanzleiinhaber sich weder an die hoheitlich agierende niedersächsische Staatskanzlei anlehnt, noch, dass eine unzulässige Allein- bzw. Spitzenstellungsbehauptung vorliegt. Das OLG stützt sich dabei u.a. auf die Entscheidung des BGH „steuerberater-suedniedersachsen.de“.

posted by Stadler at 15:23  

25.11.11

EuGH-Urteil gegen den Strich gebürstet

Gestern habe ich – wie viele andere auch – die Entscheidung des EuGH besprochen, wonach den Zugangsprovidern keine allgemeinen gerichtliche Sperrungs- und Filteranordnungen auferlegt werden dürfen.

Diese Entscheidung kommentiert Prof. Rolf Schwartmann in der Legal Tribune Online (LTO) dahingehend, dass die Europarichter damit den Weg frei gemacht hätten für ein interessengerechtes Schutzsystem zwischen Rechteinhabern und Providern.Wenn man weiter liest, gipfeln die Ausführungen Schwartmanns in der These, dass nach der Logik der Entscheidung nun auch die Provider in der Pflicht seien, sich an einem Modell zum Schutz des geistigen Eigentums zu beteiligen, das sowohl präventiv als auch repressiv ansetzt.

Diese These findet in der Entscheidung beim besten Willen keine Stütze, weshalb man sich fragt, warum Schwartmann ein Urteil, das der Hoffnung der Content-Industrie auf Netzsperren eine deutliche Abfuhr erteilt hat, so dermaßen gegen den Strich bürstet?

Nach kurzer Recherche stellt man fest, dass es sich bei Prof. Schwartmann um denjenigen handelt, der für das BMWi das Three-Strikes-Modell für Deutschland evaluieren soll, was man vor einigen Monaten u.a. ebenfalls in der LTO lesen konnte.

Und ganz plötzlich ergibt sich ein stimmiges Bild. Der EuGH führt nämlich in seinem Urteil  aus, dass Filter- und Sperrpflichten die unternehmerische Freiheit der Provider beeinträchtigen, zumindest dann, wenn man von ihnen verlangt, solche Maßnahmen auf eigene Kosten umzusetzen.

Das lässt sich natürlich zwangslos auf ein Modell des Two- oder Three-Strikes übertragen. Wenn Provider verpflichten werden sollen, Warnhinweise an solche Kunden zu verschicken, die das Urheberrecht verletzen, beeinträchtigt auch das die unternehmerische Freiheit der Provider, zumindest dann, wenn sie den Spaß auch noch selbst finanzieren sollen. Der Logik des Urteils entspricht es jedenfalls, dass ein Three-Strikes- oder Hadopi-Modell nicht entschädigungslos umgesetzt werden kann. Möglicherweise bedeutet die EuGH-Entscheidung sogar, dass ein solches Modell überhaupt nicht grundrechtskonform realisiert werden kann, weil damit das Recht der Betroffenen sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten beeinträchtigt wird.

Es ist jetzt zwar nicht unbedingt etwas dagegen einzuwenden, wenn jemand (juristische) Kommentare verfasst, die sich hart an der Grenze des Vertretbaren bewegen. Aus Gründen der journalistischen Sorgfalt hätte ich aber von der Legal Tribune Online erwartet, dass sie ein oder zwei erklärende Sätze zur Rolle von Rolf Schwartmann dazu schreibt. Denn diese Information hätte dem geneigten Leser gezeigt, woher der Wind weht.

posted by Stadler at 22:03  

25.11.11

Zum Verhältnis Vorratsdatenspeicherung und Auskunftsanspruch gegen Provider

Beim EuGH ist derzeit ein Verfahren (C?461/10) anhängig, in dem es um die Frage geht, ob Daten die aufgrund der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung bei einem Provider gespeichert worden sind, auch für einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch im Falle der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums herangezogen werden dürfen.

Hierzu liegt nun der Schlussvortrag des Generalanwalts vor, die Entscheidung des Gerichtshofs steht noch aus.

Danach darf ein nationales Gericht nicht ohne weiteres die Herausgabe von Daten anordnen, die nach der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung gespeichert wurden. Allerdings geht der Generalanwalt davon aus, dass diese Daten dann verwendet werden dürfen, wenn der nationale Gesetzgeber zuvor detaillierte Vorschriften für diesen Fall erlassen hat.

Das bedeutet letztlich, dass es der nationale Gesetzgeber in der Hand hat, den Zugriff auf Daten aus der Vorratsdatenspeicherung auch für die Verfolgung von z.B. Urheberrechtsverletzungen zu erlauben.

Danke an Oliver Garcia für den Hinweis.

posted by Stadler at 17:36  

24.11.11

Allgemeine gerichtliche Sperrungs- und Filteranordnungen gegenüber Zugangsprovidern sind unzulässig

Der Europäische Gerichtshof hat heute entschieden (Az.: C-70/10), dass eine richterliche Anordnung an einen Anbieter von Internetzugangsdiensten zur Einrichtung eines Systems der Filterung der von ihm durchgeleiteten elektronischen Kommunikationen, das unterschiedslos auf alle seine Kunden anwendbar ist, gegen Unionsrecht verstößt.

Eine belgische Verwertungsgesellschaft, die die Rechte an Werken der Musik wahrnimmt, hatte gegen einen Internetzugangsanbieter eine richterliche Anordnung erwirkt, die den Provider verpflichtete, es seinen Kunden unmöglich zu machen, Dateien, die ein Werk der Musik aus dem Repertoire der Verwertungsgesellschaft enthalten, in irgendeiner Form mit Hilfe eines „Peer-to-Peer“-Programms zu senden oder zu empfangen.

Diese richterliche Anordnung verstößt nach Ansicht des EuGH gegen das Gemeinschaftsrecht.

Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass die fragliche Anordnung den Provider dazu verpflichten würde, eine aktive Überwachung sämtlicher Daten seiner Kunden vorzunehmen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen. Diese allgemeine Überwachungspflicht verstößt nach dem Urteil des EuGH sowohl gegen die E-Commerce-Richtlinie als auch gegen die anwendbaren (europäischen) Grundrechte.

Neben der unternehmerischen Freiheit des Internet-Service-Providers sieht der EuGH vor allen Dingen auch die Grundrechte der Internetnutzer auf Informationsfreiheit und Schutz ihrer personenbezogenen Daten als verletzt an.

Im Urteil des Gerichtshofs heißt es hierzu wörtlich:

Darüber hinaus würden sich die Wirkungen dieser Anordnung nicht auf den betroffenen Provider beschränken, weil das Filtersystem auch Grundrechte der Kunden dieses Providers beeinträchtigen kann, nämlich ihre durch die Art. 8 und 11 der Charta geschützten Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen.Zum einen steht nämlich fest, dass die Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, eine systematische Prüfung aller Inhalte sowie die Sammlung und Identifizierung der IP-Adressen der Nutzer bedeuten würde, die die Sendung unzulässiger Inhalte in diesem Netz veranlasst haben, wobei es sich bei diesen Adressen um personenbezogene Daten handelt, da sie die genaue Identifizierung der Nutzer ermöglichen.

Zum anderen könnte diese Anordnung die Informationsfreiheit beeinträchtigen, weil dieses System möglicherweise nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen Inhalt und einem zulässigen Inhalt unterscheiden kann, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte. Denn es ist unbestritten, dass die Antwort auf die Frage der Zulässigkeit einer Übertragung auch von der Anwendung gesetzlicher Ausnahmen vom Urheberrecht abhängt, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren. Ferner können bestimmte Werke in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei sein oder von den fraglichen Urhebern kostenlos ins Internet eingestellt worden sein.

Somit ist festzustellen, dass das fragliche nationale Gericht, erließe es die Anordnung, mit der der Provider zur Einrichtung des streitigen Filtersystems verpflichtet würde, nicht das Erfordernis beachten würde, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen einerseits dem Recht am geistigen Eigentum und andererseits der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung der Informationen zu gewährleisten.

Die Entscheidung ist übrigens auch für Datenschutzrechtler interessant, weil der EuGH en passant feststellt, dass IP-Adressen personenbezogene Daten sind.

Update:
Dass die Entscheidung des EuGH ein Grundsatzurteil gegen Internetsperren sei, wie z.B. der Europaabgeordnete Jan Philipp Albrecht schreibt, halte ich für eine etwas voreilige Schlussfolgerung. Der EuGH hat nur über die Vorlagefrage entschieden, ob ein Gericht auf Grundlage allgemeiner Unterlassungsansprüche eine generelle Sperrungs- bzw. Filteranordnung gegen Zugangsprovider aussprechen darf. Wie eine gesetzliche Regelung in einem Mitgliedsstaat – z.B. das deutsche Zugangserschwerungsgesetz –  zu beurteilen wäre, ist damit nicht gesagt.

Die Argumentation des EuGH, insbesondere der Verweis auf verschiedene Grundrechtsverletzungen, deutet allerdings darauf hin, dass auch ein entsprechendes Gesetz problematisch wäre, wobei es sicherlich Rechtsgüter gibt, denen man eine höhere Wertigkeit beimessen muss als dem Urheberrecht oder den gewerblichen Schutzrechten. Netzsperren zur Unterbindung von Urheberrechtsverletzungen werden allerdings nach dieser Entscheidung des Gerichtshofs nur noch schwer zu begründen sein.

Die Argumentation des EuGH – insbesondere auch was die Informationsfreiheit und die Gefahr der Beeinträchtigung anderer legaler Angebote angeht – entspricht insoweit auch dem, was hierzulande gegen das Zugangserschwerungsgesetz vorgebracht wurde.

posted by Stadler at 13:49  

23.11.11

Warum ein NPD-Verbotsverfahren falsch wäre

Diejenigen, denen als Reaktion auf den erst jetzt bekannt gewordenen rechten Terror, wieder einmal nicht mehr einfällt als die Forderung nach einem neuen NPD-Verbotsverfahren, müssen sich die Frage stellen, ob ein früheres NPD-Verbot tatsächlich die Morde verhindert hätte, über die wir jetzt diskutieren. Wenn das nicht der Fall ist – und nichts spricht dafür, dass es so ist – dann ist die Forderung jedenfalls die falsche Antwort auf die Taten der Terrorgruppe, die sich Nationalsozialistischer Untergrund (NSU) nennt.

Der Werdegang dieser „Terrorzelle“ spricht ebenfalls nicht für ein neues NPD-Verbotsverfahren. Die Mitglieder dieser Terrorgruppe haben nach einer Phase des offenen Agierens in der rechten Szene den Gang in den Untergrund angetreten und sich dazu entschlossen, ausländische Mitbürger zu ermorden. Es steht zu befürchten, dass es hunderte oder gar tausende Menschen in Deutschland gibt, die ähnlich ticken. Ein NPD-Verbot würde die Radikalisierung dieser Szene vermutlich noch beschleunigen und befördern, sowie die Bereitschaft dieser Leute den Weg des Terrors einzuschlagen, deutlich erhöhen. Wer ein NPD-Verbot fordert, muss sich deshalb darüber im Klaren sein, dass seine Forderung die Gefahr der Zunahme des rechten Terros beinhaltet.

Gegen ein Parteiverbot, auch eines der NPD, sprechen m.E. aber auch ganz allgemeine Erwägungen. Während man in den 50’er Jahren noch gute Gründe für ein Verbot extremistischer Parteien finden konnte, sind diese Gründe mittlerweile entfallen. Die deutsche Demokratie muss als so gefestigt angesehen werden, dass man ihr auch den erfolgversprechenderen offenen Kampf gegen rechte Parteien zutrauen darf.

Ein demokratischer Staat kommt nicht umhin, sich offen und direkt mit seinen Feinden auseinandersetzen. Das betrifft nicht nur Politiker und Polizeibeamte, sondern jeden einzelnen von uns. Wir können uns der Pflicht, unseren freiheitlichen Rechtsstaat zu verteidigen nicht dadurch entledigen, dass wir es der Politik oder der Rechtsprechung überlassen, Verbote auszusprechen.

Gesinnungen lassen sich nicht verbieten. Sie lassen sich allenfalls zurückdrängen, aber nur indem man aufklärt und eine große Bevölkerungsmerheit gleichzeitig offen zeigt und artikuliert, dass für Nationalsozialismus, Rassismus, Fremdenhass und Antisemitismus in diesem Land kein Platz ist. Ein Parteiverbot erscheint da vielleicht als die bequemere Lösung, aber es wäre die Reaktion eines ängstlichen Staates, der sich selbst und seiner Bevölkerung nicht viel zutraut. Diese Haltung entspricht jedenfalls nicht meinem Demokratieverständnis.

Die Bundesregierung hat bereits im Jahr 2001 einen Antrag beim Bundesverfassungsgericht gestellt, die NPD für verfassungswidrig zu erklären und aufzulösen. Mit Beschluss vom 18. März 2003 hat das Gericht das Verbotsverfahren wegen eines nicht behebbaren Verfahrenshindernisses eingestellt. Das bedeutet, dass sich das Verfassungsgericht mit der Frage, ob die materiellen Voraussetzungen eines NPD-Verbots vorliegen, erst gar nicht befasst hat. Der Grund für die Einstellung war eine Durchseuchung der NPD mit V-Leuten der Verfassungsschutzbehörden.

Das BVerfG hat entschieden, dass die Beobachtung einer politischen Partei durch V-Leute, die Mitglieder des Bundesvorstands oder eines Landesvorstands sind, unmittelbar vor und während der Durchführung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei in der Regel mit den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren nicht vereinbar ist. Denn die staatliche Präsenz auf der Führungsebene der Partei macht nach Ansicht des BVerfG eine staatliche Einflussnahmen auf deren Willensbildung und Tätigkeit unvermeidbar.

Seit dem Jahre 2003 wurden die V-Leute in den Führungsgremien der NPD aber keineswegs abgezogen oder reduziert, sondern vielmehr noch weiter erhöht. Wenn man jetzt liest, der Bundesinnenminister befürworte ein NPD-Verbotsverfahren ohne vorherigen Abzug aller V-Leute, so dürfte dieses Vorhaben im Lichte der Entscheidung des Verfassungsgerichts von vornherein zum Scheitern verurteilt sein. Die Hoffnung Friedrichs beruht wohl allein darauf, dass ein personell veränderter zweiter Senat die Frage des Verfahrenshindernisses anders beurteilen könnte als 2003. Aber selbst dann wäre damit nur das Verfahren als solches in Gang gesetzt, was noch nichts über seinen Ausgang besagt. Die Bundesregierung müsste nämlich zunächst Beweismaterial vorlegen, das nicht von V-Leuten stammt. Sollte die Begründung des Verbotsantrags wiederum in nicht unerheblichem Umfang auf Äußerungen von Parteimitgliedern gestützt werden, die nachrichtendienstliche Kontakte unterhalten haben, dann ist auch das ein Umstand, der dem Gebot der Verlässlichkeit und Transparenz des Parteiverbotsverfahrens widerspricht.

Die juristischen Erfolgsaussichten eines NPD-Verbotsverfahren sind deshalb, ungeachtet sonstiger schwerwiegender Bedenken, als eher schlecht einzustufen.

Dass die Politik als Reaktion auf die rechten Morde dennoch derzeit ganz vehement ein Verbot der NPD fordert, hat m.E. zwei naheliegende, aber sachfremde Gründe.

Politiker versuchen stets Handlungsfähigkeit zu demonstrieren, um auf Biegen und Brechen den Eindruck der Hilflosigkeit zu vermeiden. Vielen Politikern erscheint es deshalb offenbar vorzugswürdig, eine bei näherer Betrachtung zweifelhafte Maßnahme zu fordern, als gar keine Lösung anbieten zu können.

Außerdem besteht ganz offensichtlich ein erhebliches Interesse daran, von einem behördlichen und politischen Versagen abzulenken. Der Umstand, dass die Morde über 10 Jahre hinweg nicht aufgeklärt wurden und noch nicht einmal als rechter Terror erkannt worden sind, stellt ein eklatantes Versagen deutscher Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste dar. Dieses Versagen hat auch strukturelle Gründe und fällt deshalb auf die politisch Verantwortlichen in den Bundesländern aber auch im Bund zurück. In dieser Situation ist eine Diskussion über ein NPD-Verbotsverfahren, die die eigentlich zu führende Debatte medial überlagert oder gar verdrängt, natürlich von erheblichem politischen Interesse.

Die Forderung nach einem NPD-Verbotsverfahren stellt deshalb eine gefährliche politische Camouflage dar, der kein vernunftbegabter Mensch auf den Leim gehen sollte.

 

posted by Stadler at 16:51  
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