Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.11.11

Darf Apple keine iPhones und iPads mehr in Deutschland verkaufen?

Das Landgericht Mannheim hat es der Apple Inc. – also der amerikanischen Muttergesellschaft von Apple – auf eine Klage von Motorola hin mit Versäumnisurteil vom 4. November 2011 (Az.: 7 O 169/11) verboten, in Deutschland mobile Gerate anzubieten und/oder zu liefern, die bestimmte, im Urteil näher beschriebene Kommunikationsverfahren nutzen. Obwohl es nicht explizit im Urteil steht, kann dies nur das iPhone und das iPad betreffen.

Auch wenn der Apple Store formal durch Apple Irland betrieben wird und die deutschen Ladengeschäfte auch nicht der amerikanischen Mutter gehören, bedeutet dies für Apple dennoch, dass jede Lieferung eines mobilen Endgeräts nach Deutschland gegen das Urteil verstößt und man auch bzgl. des Apple Stores diskutieren kann, ob die Fortsetzung des Angebots von iPhones und iPads nicht ebenfalls unzulässig ist.

Da das Urteil vom 04.11.2011 vermutlich erst in den nächsten Tagen zugestellt wird, bleibt abzuwarten, wie Apple auf die Zustellung reagieren wird.

Das Urteil erging als sog. Versäumnisurteil, weil die Anwälte von Apple nicht zur mündlichen Verhandlung beim Landgericht Mannheim erschienen waren. Warum Apple diese Flucht in die Sämnis angetreten hat, ist unklar. Vermutlich hat man sich aber nicht in der Lage gesehen, rechtzeitig und ausreichend auf die Klage von Motorola zu erwidern.

Apple hat nun, beginnend mit dem Zeitpunkt der Urteilszustellung, zwei Wochen Zeit, gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch eínzulegen. Apple ist gleichzeitig allerdings gehalten, in der Einspruchsschrift alle Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen. Apple muss also eine fehlende Klageerwiderung spätestens in der Einspruchsschrift nachholen.

Sollte das Urteil des Landgerichts Mannheim rechtskräftig werden, könnte dies das komplette Aus für das iPhone und das iPad in Deutschland bedeuten.

Möglicherweise hat Apple dem Vortrag von Motorola auch juristisch nichts entgegenzusetzen und verhandelt deshalb hinter den Kulissen derzeit mit Motorola über eine wirtschaftliche Lösung des Konflikts, die dann vermutlich außerordentlich teuer werden dürfte. Man darf jedenfalls gespannt sein, wie es in diesem Rechtsstreit weitergeht.

 

posted by Stadler at 17:57  

14.9.11

Apple vs. Samsung: Das Urteil im Volltext

In dem Streit zwischen Apple und Samsung um ein Vertriebsverbot für das Tablet Galaxy Tab 10.1 liegt das Urteil des Landgerichts Düsseldorf jetzt im Volltext vor.

Interessant ist m.E. zunächst, dass sich das Gericht nur auf Ansprüche nach dem Geschmacksmusterrecht stützt und den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz außen vor lässt.

Das Gericht befasst sich insbesondere auch mit der Frage des sog. vorbekannten Formenschatzes, also damit, ob es bereits vor dem Geschmacksmuster von Apple Designs gegeben hat, die es ausschließen, dass man die Gestaltung von Apple als neu und eigenartig betrachten kann. Auch mit der Frage, ob die Gestaltung (ausschließlich) technisch oder funktional bedingt ist, setzt sich das Landgericht auseinander.

Das Gericht betont sogar, dass es im Zeipunkt der Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters noch kaum Tablets gegeben hätte und mithin eine geringe Musterdichte und damit ein großer gestalterischer Spielraum bestanden hat, was dazu führen soll, dass selbst gewisse Abweichungen im Design Samsungs keinen abweichenden Gesamteindruck vermitteln.

Ich bin gespannt, ob die Entscheidung beim OLG Düsseldorf halten wird, denn man kann die Frage der Neuheit von Apples Muster sicherlich kritisch hinterfragen. Andererseits halte ich es für offensichtlich, dass sich Samsung gezielt an das populäre iPad angelehnt hat, womit sich dann auch die Frage des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes stellt. Ich beurteile die Chancen von Samsung auch in der Berufung als eher schlecht.

posted by Stadler at 15:23  

9.9.11

Apple vs. Samsung: LG Düsseldorf bestätigt einstweilige Verfügung

Der Widerspruch von Samsung gegen eine einstweilige Verfügung, durch die der Vertrieb des Tablets Galaxy Tab 10.1 untersagt wurde, ist erwartungsgemäß erfolglos gebleiben. Das Landgericht hat nach Presseberichten die Beschlussverfügung jetzt durch Urteil bestätigt.

Apple macht in diesem Verfahren eine Verletzung des Designs seines iPads geltend. Gegen das Urteil des Landgerichts kann Samsung nunmehr Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.

Update:
Mittlerweile liegt auch die Pressemitteilung des Landgerichts vor.

posted by Stadler at 12:07  

25.8.11

Mündliche Verhandlung in Sachen Apple vs. Samsung

Das Landgericht Düsseldorf hatte auf Antrag von Apple am 09.08.2011 eine einstweilige Verfügung erlassen, die Samsung den Vertrieb des Tablets Galaxy Tab 10.1 in der Europäischen Union untersagt. Diese Verfügung hatte das Gericht – ohne mündliche Verhandlung – in Richtung der koreanischen Muttergesellschaft von Samsung anschließend auf ein nur für Deutschland geltendes Verbot beschränkt.

Auf den Widerspruch von Samsung hin, hat das Landgericht Düsseldorf heute mündlich zur Sache verhandelt. Nachdem Spiegel Online bereits vorschnell vermeldet hatte, dass das Gericht die einstweilige Verfügung bestätigt hätte, ist tatsächlich noch keine Entscheidung ergangen und Termin zur Verkündung einer Entscheidung erst auf den 09.09.2011 bestimmt worden.

Das bedeutet allerdings, dass die einstweilige Verfügung bis zu diesem Datum bestehen bleibt. Auch wenn man sich mit Ferndiagnosen zurückhalten sollte, deutet dies sehr stark darauf hin, dass das Gericht die Unterlassungsverfügung nicht aufheben wird. Hätten sich – aus Sicht des Gerichts – ernstliche Zweifel ergeben, dann wäre es nämlich gehalten gewesen, die Verfügung sofort aufzuheben. Man muss also damit rechnen, dass das Gericht die Verfügung durch Urteil bestätigt.

posted by Stadler at 16:24  

12.8.11

Apple vs. Samsung

Das Landgericht Düsseldorf hatte auf Antrag von Apple am 09.08.2011 eine einstweilige Verfügung erlassen, die Samsung den Vertrieb des Tablets Galaxy Tab 10.1 in der Europäischen Union untersagt.

Wie das Landgericht Düsseldorf heute mitteilt, hat Samsung gegen die Beschlussverfügung Widerspruch erhoben, über den das Gericht am 25.08.2011 mündlich verhandeln wird.

In der Pressemitteilung des Landgerichts wird außerdem erwähnt, dass die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege erlassen wurde, obwohl eine Schutzschrift von Samsung vorgelegen hat. Das Gericht hat die Einwendungen von Samsung also für gänzlich unbeachtlich gehalten, ansonsten hätte es vor einer Entscheidung terminieren müssen. Der Einwand von Samsung, es sei ein Nichtigkeitsantrag – zum Harmonisierungsamt in Alicante – in Vorbereitung, ist in jedem Falle unerheblich.

Dass das Landgericht trotz Schutzschrift durch Beschluss entschieden hat, bestätigt meine Einschätzung, dass es Samsung schwer haben wird, eine Aufhebung der Verfügung zu erreichen. Sofern es nicht spätestens in einer Berufung gelingt, die einstweilige Verfügung aufheben zu lassen, dürfte das vermutlich das Ende des Galaxy Tab 10.1 – in seiner bisherigen Form – sein. Denn bis eine eventuelle Hauptsacheentscheidung ergeht, wird voraussichtlich zu viel Zeit für eine Markteinführung verstrichen sein. Andererseits geht Apple mit seinem Vorgehen das Risiko erheblicher Schadensersatzansprüche ein, sollte eine abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen oder die Nichtigkeit des Musters festgestellt werden.

Update vom 13.08.2011:
Oliver Garcia weist auf einen äußerst interessanten Zuständigkeitsaspekt hin und vertritt die Ansicht, dass die Antragsgegnerin zu 2), die SAMSUNG Electronics Co., Ltd, am Sitz des Harmonisierungsamts in Alicante verklagt werden müsste und mithin keine Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gegeben ist. Diese Ansicht erscheint mir keineswegs abwegig.

Zwar ließe sich die Zuständigkeit des LG Düsseldorf zusätzlich aus Art. 82 Abs. 5 GemeinschaftsgeschmackmusterVO ableiten, weil die Verletzungshandlung auch in Deutschland droht. Nach Art. 83 Abs. 2 GemeinschaftsgeschmackmusterVO ist diese Zuständigkeit dann aber beschränkt auf Verletzungshandlungen in Deutschland. Ein EU-weites Verbot kann dann nicht ausgesprochen werden.

Wenn Samsung diesen Aspekt vernünftig vorträgt, kann es durchaus sein, dass die Verfügung allein deshalb in Richtung der Antragsgegnerin zu 2) (Samsung Südkorea) aufgehoben bzw. auf Verletzungshandlungen in Deutschland beschränkt wird.

Update vom 15.08.2011:
Das was Golem.de heute schreibt, stellt zumindest in Teilen ein Missverständnis dar. Im Hinblick auf die Samsung GmbH (Antragsgegner zu 1) war das Landgericht Düsseldorf m.E. durchaus zuständig, auch mit Blick auf einen EU-weit wirkenden Ausspruch. Anders sehe ich das allerdings bzgl. der koreanischen Muttergesellschaft (Antragsgegner zu 2). Insoweit ist das LG Düsseldorf nur bzgl. eines auf Deutschland beschränkten Verbots zuständig. Ich hoffe, meine Rechtsansicht ist spätestens jetzt deutlich geworden.

Update vom 16.08.2011:
Das Landgericht Düsseldorf hat nach einer Meldung von tagesschau.de die einstweilige Verfügung – noch vor der mündlichen Verhandlung – eingeschränkt und zwar genau wie hier beschrieben, in Richtung der Muttergesellschaft von Samsung auf ein Verbot, das nur für Deutschland gilt und nicht die gesamte EU umfasst. Das Landgericht hat wohl erkannt, dass es für die weitergehende Verfügung nicht zuständig ist. Die Frage der Zuständigkeit ist ein von Amts wegen zu prüfender Umstand.

posted by Stadler at 21:17  

17.6.11

Apple meldet APP STORE auch in Deutschland als Marke an

Apple versucht auch in Deutschland einen Markenschutz für den Begriff APP STORE zu erlangen und hat am 23.05.2011 die Eintragung einer entsprechenden Wortmarke in den Klassen 35,9 und 38 beantragt.

Ich wage die Prognose, dass das DPMA die Eintragung wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG ablehnen wird. Das wäre zumindest die richtige Entscheidung in Bezug auf einen Begriff, der einen Online-Store für Application Software (Apps) beschreibt. Die Sachbearbieter des DPMA benutzen schon seit längerer Zeit Google und Wikipedia. ;-)

Der Kollege Schiller weist darauf hin, dass Apple bereits 2008 eine Gemeinschaftsmarke “APP STORE” eingetragen bekommen hat, diese Eintragung aber zwischenzeitlich von Nokia, Amazon und Microsoft angegriffen worden ist.

Der regelmäßig wiederkehrende Versuch, beschreibende Allgemeinbegriffe mithilfe einer Markeneintragung für bestimmte Waren- oder Dienstleistungen zu monopolisieren, ist eine leider weit verbreitete Unsitte. Apple sollte sich entweder einen Fantasienamen für seinen Store ausdenken, oder sich damit abfinden, dass die Konkurrenten auch Apps über Stores verkaufen.

posted by Stadler at 21:16  

20.7.10

Die Ortungsfunktion von Apple

Dass die Datenschutzbestimmungen von Apple nicht mit deutschem und europäischem Datenschutzrecht vereinbar sind, habe ich vor einigen Wochen dargelegt.

Dass aber auch die Nutzer von MacOS regelmäßig ihre Standortdaten an Apple senden, ist ein zusätzliches Gustostück.  Während sich der gesetzgeberische Aktionismus auf Google Street View konzentriert, wird Apple offenbar noch wenig behelligt. Seine eigenen Kunden unbewusst Daten übermitteln zu lassen, ist allerdings ein Vorgang, der nicht weniger kritisch ist.

posted by Stadler at 18:52  

13.7.10

Vermehrt (juristischer) Ärger für Apple

Apple verliert nicht nur den Charme des symphatischen Außenseiters, sondern steht jetzt auch wegen seines für marktbeherrschende Unternehmen typischen Geschäftsgebahrens in den USA vor Gericht. Die Providerexklusivität des iPhone zugunsten von AT & T wird nunmehr von einem District Court in Kalifornien überprüft. Die Kläger fordern u.a. ein Verkaufsverbot für iPhones mit Sim-Lock. Vielleicht stellt man ja in Europa ähnliche Überlegungen an, z.B. mit Blick auf Exklusivverträge wie den mit der Telekom.

Dass sich die EU-Kommission in kartellrechtlicher Hinsicht bislang nicht an der von Apple vorgegebenen, zwingenden Kopplung des iPhones an iTunes und den dortigen App Store stört, ist ohnehin erstaunlich.

Apple fällt leider derzeit auch mit Qualitätsproblemen beim neuen iPhone auf, was das Unternehmen mit der Löschung kritischer Beiträge in Nutzerforen quittiert. Und das leidige Datenschutzthema gibt es ja auch noch.

posted by Stadler at 14:23  

28.6.10

Apple verstößt gegen deutsches und europäisches Datenschutzrecht

Wer unlängst für sein iPhone ein Update auf die neueste Version des Betriebssystems iPhone OS4 gemacht hat oder sonst den iTunes-Store nutzt, hat von Apple eine Änderung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie untergeschoben bekommen, die mit deutschem und europäischem Datenschutzrecht schwerlich vereinbar ist. Neu ist in der Datenschutzrichtlinie z.B. folgende Klausel:

“Um standortbezogene Dienste auf Apple-Produkten anzubieten, können Apple und unsere Partner und Lizenznehmer präzise Standortdaten erheben, nutzen und weitergeben, einschließlich des geographischen Standorts Ihres Apple-Computers oder Geräts in Echtzeit.

Man stößt aber auch auf weitere bedenkliche Klauseln wie:

“Mitunter wird Apple bestimmte personenbezogene Daten an strategische Partner weitergeben, die mit Apple zusammenarbeiten, um Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, oder die Apple beim Marketing gegenüber Kunden helfen. Wenn Sie beispielsweise Ihr iPhone kaufen und aktivieren, ermächtigen Sie Apple und seinen Mobilfunkanbieter zum Austausch der Daten, die Sie während des Aktivierungsprozesses bereitstellen, um den Dienst zu ermöglichen. Wenn Sie für den Dienst zugelassen werden, gelten die Datenschutzrichtlinien von Apple bzw. seinem Mobilfunkanbieter für Ihren Account. Die personenbezogenen Daten werden von Apple nur weitergegeben, um unsere Produkte, Dienste oder unsere Werbung zu erbringen oder zu verbessern; sie werden nicht an Dritte für deren Marketingzwecke weitergegeben.”

Apple fordert im Zuge des iPhone-Updates nur allgemein dazu auf, den neuen, geänderten Nutzungsbestimmungen zuzustimmen. Eine ausdrückliche Einwilligung des Nutzers in die die Datenverarbeitung wird nicht eingeholt. Eine detailierte Information über den Umfang und den Zweck der Datenerhebung erfolgt ebenfalls nicht. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass hierauf in hervorgehobener Weise hingewiesen worden ist, wie § 4a Abs. 1 BDSG verlangt. Wenn man an dieser Stelle die Vorschrift des § 13 TMG für anwendbar hält, ändert dies am Ergebnis nichts, denn die Voraussetzungen dieser Norm sind ebensowenig erfüllt, wie die von § 4a BDSG.

Apple muss nach beiden Vorschriften über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten informieren und die ausdrückliche Einwilligung des Nutzers/Kunden einholen.

Bei Apple erfährt der Kunde allerdings den genauen Zweck der Datenerhebung nicht. Auch bleibt unklar, welche Daten im Einzelnen erhoben werden und an welche Dritte (“strategische Partner”) diese Daten übermittelt werden.

Die Datenschutzrichtline von Apple verstößt damit evident gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen.

posted by Stadler at 10:02  

17.1.10

Apple geht gegen Blogger vor, wegen des Aufrufs Fotos des "Apple Tablet" einzuschicken

Das Blog Gawker hat demjenigen 10.000 US-Dollar angeboten, der ein Foto oder Video des “Apple Tablets” einsendet. Diesen “Tablet Hunt” hat Apple anwaltlich abmahnen lassen und verlangt Unterlassung. Und dies mit einer erstaunlichen Begründung: Eine Veröffentlichung solcher Fotos würde Firmengeheimnisse von Apple verletzten, denn schließlich seien die entsprechenden Informationen streng vertraulich. Der Hype treibt seltsame Blüten.

posted by Stadler at 19:38  

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