Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

27.2.15

Erneute Anhörung im Rechtsausschuss zum Leistungsschutzrecht

Die Bundestagsfraktionen der Grünen und der Linken haben einen gemeinsamen Gesetzesentwurf zur Aufhebung des Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse in den Bundestag eingebracht (Leistungsschutzrechtsaufhebungsgesetz).

Hierzu führt der Rechtsausschuss des Bundestages am 04.03.2015 eine öffentliche Anhörung durch, zu der ich, wie schon vor zwei Jahren, als Sachverständiger eingeladen wurde. Meine alte Stellungnahme, in der ich ausführlich zu den rechtlichen Problemstellungen des Leistungsschutzrechts Stellung genommen habe, ist weiterhin verfügbar.

Im Hinblick auf die aktuelle Anhörung sind beim Bundestag bislang drei schriftliche Stellungnahmen online abrufbar:

Stellungnahme Prof. Dr. Gerald Spindler

Stellungnahme Prof. Dr. Malte Stieper

Stellungnahme Thomas Stadler

posted by Stadler at 16:15  

24.2.15

EGMR: Ausstrahlung heimlich gefertigter Filmaufnahmen kann zulässig sein

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat heute entschieden, dass die Anfertigung und Ausstrahlung heimlicher Filmaufnahmen – auch ohne Einverständnis der gefilmten Person – vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sein kann. (Urteil vom 24.02.2015, Az.: 21830/09).

Mit seiner Entscheidung rügte der EGMR eine strafrechtliche Verurteilung von vier Journalisten durch ein schweizerisches Strafgericht als Verstoß gegen Art. 10 MRK

Hintergrund war ein Fernsehbeitrag der Verbraucherschutzsendung „Kassensturz“ des Schweizer Fernsehen, für den ein Versicherungsvertreter heimlich gefilmt wurde, um Missstände beim Abschluss von Versicherungsverträgen aufzudecken. Der EGMR hat zugunsten der Journalisten berücksichtigt, dass sie journalistisch sauber gearbeitet haben und verlässliche und präzise Informationen geliefert hätten. Außerdem wurde das Gesicht des gefilmten Versicherungsbrokers verpixelt und die Aufnahmen nicht in seinen Geschäftsräumen gemacht, was den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht aus Sicht des EGMR weniger schwerwiegend erschienen ließ.

Der BGH hat unlängst eine Berichterstattung über illegal beschaffte E-Mails unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls für zulässig gehalten.

posted by Stadler at 17:19  

19.2.15

War es Ernst, August oder doch Dieter?

Kommerzielle Werbung darf sich auch über Prominente lustig machen. Jedenfalls dann, wenn sich die Werbung in humorvoller oder satirischer Form mit dem öffentlich bereits bekannten Verhalten von Prominenten auseinandersetzt. Das hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) heute entschieden (Az.: 53495/09 und 53649/09).

Gegenstand des Streits waren Werbeanzeigen des Zigarettenherstellers Lucky Strike.

Eine Anzeige enthielt eine Anspielung auf die Autobiografie Dieter Bohlens mit den Worten „Schau mal, lieber Dieter, so einfach schreibt man super Bücher“, wobei in der Anzeige die Worte „lieber“ „einfach“ und „super“ geschwärzt waren.

Eine andere Anzeige zeigte eine eingedrückte Zigarettenschachtel mit der Aufschrift: „War das Ernst? Oder August?“ Damit wurde auf Medienberichte angespielt, nach denen Ernst August von Hannover in Schlägereien bzw. tätliche Auseinandersetzungen verwickelt gewesen war.

Der EGMR betont in seiner Entscheidung einmal mehr, dass es maßgeblich darauf ankommt, ob ein Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse geleistet wird, inwieweit die betroffene Person im Licht der Öffentlichkeit steht, wie sich der Betroffene zuvor verhalten hat sowie auf Inhalt, Form und Wirkung der Veröffentlichung.

Letztlich billigt der EGMR die Abwägung des BGH und sah darin einen fairen Ausgleich zwischen den Persönlichkeitsrechten und dem Recht auf Meinungsfreiheit.

Quelle: PM des EGMR vom 19.02.2015

 

posted by Stadler at 16:57  

19.2.15

Unzulässige heimliche Videoüberwachung durch den Arbeitgeber

Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit von einem Detektiv überwachen lässt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 19.02.2015 (Az.: 8 AZR 1007/13) entschieden.

Die von dem beauftragten Detektiv heimlich angefertigten Videoaufnahmen und Fotos sind ebenfalls rechtswidrig. Eine solche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erachtet das Bundesarbeitsgericht als derart schwerwiegend, dass sogar ein Geldentschädigungsanspruch („Schmerzensgeld“) begründet sein kann.

Ob solche heimlichen Videoaufnahmen zulässig sein können, wenn ein berechtigter Anlass des Arbeitgebers zur Überwachung gegeben ist, hat das BAG ausdrücklich offen gelassen.

Quelle: PM des BAG vom 19.02.2015

posted by Stadler at 16:15  

18.2.15

Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen

Aufzeichnungen einer in einem Pkw installierten Dashcam können im Zivilprozess nicht als Beweismittel zum Hergang eines Unfalls verwertet werden. Das hat das Landgericht Heilbronn mit Urteil vom 17.2.2015 (Az.: I 3 S 19/14) entschieden. Das Gericht geht in seiner Urteilsbegründung davon aus, dass die Aufzeichnung von Personen mittels Dashcam eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, die auch nicht durch das Interesse an der Erlangung eines Beweismittels gerechtfertigt ist. Das Gericht führt hierz u.a. aus:

Wollte man dies anders sehen und der bloßen Möglichkeit, dass eine Beweisführung erforderlich werden könnte, den Vorrang vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung einräumen, würde dies bedeuten, dass innerhalb kürzester Zeit jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass nicht nur in seinem Pkw, sondern auch an seiner Kleidung befestigen würde, um damit zur Dokumentation und als Beweismittel zur Durchsetzung von möglichen Schadensersatzansprüchen jedermann permanent zu filmen und zu überwachen. Damit aber würde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung praktisch aufgegeben (AG München, Beschluss vom 13.08.2014 – 345 C 5551/14, ZD-Aktuell 2014, 04297).

Das Landgericht weist außerdem darauf hin, dass die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im Pkw installierte Dashcam auch gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 S. 1 KunstUrhG verstößt:

Nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mittels Videoüberwachung nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist das Anliegen der Klägerin, eine Beweissicherung vorzunehmen, legitim. Wie dargelegt überwiegen jedoch die schutzwürdigen Interessen der Zweitbeklagten, da die dauerhafte Offenbarung privater Daten im vorliegenden Fall nicht freiwillig geschieht.

Nach § 22 S.1 KunstUrhG dürfen Bildnisse ferner nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, soweit nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG die Abgebildeten nicht nur als Beiwerk einer bestimmten Örtlichkeit erscheinen. Die Befugnis nach § 23 Abs. 1 KunstUrhG erstreckt sich gemäß Abs. 2 jedoch nicht auf eine Verbreitung und Zurschaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Wie dargelegt verletzt die gezielte Aufnahme der Betroffenen diese in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

posted by Stadler at 16:53  

16.2.15

Warum darf Air Berlin den Begriff „Olympia“ nicht verwenden?

Mehrere Medien, u.a. SPON und die Berliner Morgenpost, berichten, dass die Fluggesellschaft Air Berlin das Wort „Olympia“ auf den Werbebannern ihrer Flugzeuge überkleben muss. Air Berlin hatte für die Olympiabewerbung Berlins mit dem Slogan „Wir wollen die Spiele! Berlin für Olympia“ auf ihren Maschinen geworben. Der Deutsche Olympische Sportbund hatte offenbar die Benutzung des Begriffs Olympia durch die Airline gerügt.

Hintergrund ist das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG), das in § 2 regelt, dass das ausschließliche Recht zur Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen dem Nationalen Olympischen Komitee und dem Internationalen Olympischen Komitee zusteht. Das gilt freilich nach § 3 nur, wenn damit für Waren oder Dienstleistungen oder ein Unternehmen geworben wird. Ist die Werbung für die Olympiakampagne der Stadt Berlin zugleich aber auch eine Werbung für die Dienstleistungen des Unternehmens Air Berlin?

Hierzu muss man auch den Sinn und Zweck des OlympSchG beachten. Das Gesetz wurde gerade deshalb geschaffen, um deutschen Städten künftige Bewerbungen um Olympische Spiele zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Die Reichweite des Schutzes von § 3 OlymSchG ist daher auch geringer als beispielsweise der markenrechtliche Schutz, wie der BGH in einer lesenswerten Entscheidung ausführt. Bezugspunkt des Schutzes des § 3 Abs. 2 OlympSchG ist deshalb allein die Wertschätzung, die den Olympischen Spielen und der Olympischen Bewegung entgegengebracht wird.

Und eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele findet natürlich nicht deshalb statt, weil Air Berlin für die Olympiakampagne der Stadt Berlin wirbt. Ganz im Gegenteil. Air Berlin ist also keineswegs verpflichtet, diese Aufkleber von seinen Maschinen zu entfernen. Vielmehr ist das NOK bzw. der Deutsche Olympische Sportbund wieder einmal über das Ziel hinausgeschossen. Dort wird das rechtspolitisch ohnehin fragwürdige Olympiaschutzgesetz in einer nicht mehr vertretbaren Weise extensiv ausgelegt.

posted by Stadler at 21:18  

10.2.15

Berlin versteht keinen Scher(t)z

Die Abmahnung des Blogs Metronaut durch die Stadt Berlin und dessen Olympiasprecher hat selbst in der Anwaltschaft zu Unterstützungs- und Solidaritätsbekundungen geführt. Der Kollege Kompa ist Metronaut und Carsten R. Hönig dankt den Bloggern dafür, dass sie durch die Herstellung von historischen Zusammenhängen das Volk zum Nachdenken anregen.

Das Blog Metronaut hatte sich in einem durchaus als satirisch erkennbaren Beitrag mit der aktuellen Olympiabewerbung von Berlin auseinandergesetzt und die angeblich neuen Kampagnen-Motive in einer Leni-Riefenstahl-Ästhetik präsentiert, die bewusst an die Nazi-Spiele des Jahres 1936 angelehnt war. Dazu hatte man den Olympiasprecher der Stadt Berlin mit fiktiven Plattitüden zitiert. Auf die Idee, dass das nicht ernst gemeint war und vom Publikum auch als Satire erkannt werden wird, hätte man durchaus kommen können. Wenn man allerdings über wenig Humor verfügt und Kritik schlecht vertragen kann, ist es immer eine gute Idee, Rechtsanwalt Prof. Schertz mit einer Abmahnung zu beauftragen, um ihn dann u.a. folgendes schreiben zu lassen:

Sie behaupten in dem vorbezeichneten Artikel der Wahrheit zuwider, dass die in Ihrem Artikel wiedergegebenen Plakatmotive Plakatmotive der aktuellen Berliner Olympiakampagne sind.

Wird das in dem Artikel tatsächlich behauptet, oder interpretiert Schertz das Offensichtliche nur in eher abwegiger Art und Weise? Wer könnte denn so borniert sein, diese Plakatmotive gerade auch angesichts des begleitenden Texts tatsächlich für Motive der aktuellen Olympiakampagne zu halten? Die Frage, wie sich das Bild vom weltoffenen und liberalen Berlin mit der Engstirnigkeit und Kleinkariertheit der Verantwortlichen der Stadt verträgt, darf und muss gestellt werden. Die Abmahnung durch das Land Berlin ist starker Tobak, gerade in der Stadt Tucholskys.

posted by Stadler at 11:00  

9.2.15

Leaks aus Ermittlungsakten können gegen Menschenrechtskonvention verstoßen

Der EGMR hat eine Preisgabe der Inhalte einer strafrechtlichen Ermittlungsakte gegenüber der Presse, vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens, als Verstoß gegen Art. 8 EMRK ( Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) bewertet (Urteil vom 03.02.2015, Az.: 22765/12).

Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass es Aufgabe des Staates ist, seine Behörden und Stellen so zu organisieren, dass keine vertraulichen oder geheimen Information offengelegt werden.

Der EGMR betont außerdem, dass durch einen Leak nicht das offizielle Verfahren, das der Presse evtl. Informationszugang gewährt, umgangen werden darf. Denn die Gewährung von Informationszugang setzt immer eine abwägende Entscheidung voraus, die in Fällen eines Leaks gerade nicht stattfindet.

Ausführlich über die Entscheidung berichtet Hans-Peter Lehofer bei e-comm

posted by Stadler at 12:24  

6.2.15

Muss der Vergewaltigungsparagraph verschärft werden?

Derzeit tobt eine erbitterte und emotional aufgeladene Diskussion über eine Verschärfung des Strafrechts im Bereich der sexuellen Nötigung/Vergewaltigung. Konkret geht es hierbei um die Forderung, nicht einvernehmliche sexuelle Handlungen unter Strafe zu stellen. Auslöser der Diskussion ist das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gehalt aus dem Jahr 2011 (Istanbul-Konvention), die die Vertragsstaaten verpflichtet, alle nicht einverständlichen sexuellen Handlungen mit einer anderen Person unter Strafe zu stellen. Der wortgewaltige Strafrechtler und Vorsitzende Richter am BGH Thomas Fischer hat sich in dieser Diskussion wiederholt zu Wort gemeldet und deutlich Position gegen eine entsprechende Verschärfung des Strafrechts bezogen. In der ZEIT warf er den Abgeordneten des Bundestages zuletzt vor, nicht zu wissen wovon sie reden. Ihm widerspricht gerade drüben im Verfassungsblog Maximilian Steinbeis in einem lesenswerten Rant.

Der zentrale juristische Einwand von Thomas Fischer besteht in der Annahme, dass das geltende Strafrecht gar keine Schutzlücke aufweist und deshalb auch mit Blick auf die Istanbul-Konvention keine Veranlassung für ein Tätigwerden des Gesetzgebers besteht. Diese Ansicht wird zwar von einigen renommierten Strafrechtlern wie Monika Frommel geteilt, die Mehrheit der Wissenschaftler sieht das allerding anders, was Fischer in der ZEIT auch einräumt. Fischer konzediert außerdem, dass es (aus seiner Sicht) falsche gerichtliche Entscheidungen gegeben hat, in denen eine Strafbarkeit nach § 240 Abs. 4 StGB oder § 177 StGB zu Unrecht verneint wurde und die Angeklagten zu Unrecht freigesprochen wurden. Man könnte freilich allein diesen Umstand als legitimen Anlass für ein Tätigwerden des Gesetzgebers betrachten. Denn eine Beseitigung einer bestehenden erheblichen Rechtsunsicherheit oder auch eine Korrektur einer bestimmten Entwicklung in der Rechtsprechung, gehört natürlich auch zu den Aufgaben des Gesetzgebers.

Die unter Juristen streitige Frage, ob eine Schutzlücke existiert oder nicht, hängt letztlich auch davon ab, wie weit oder eng man die Begriffe der Gewalt und der Drohung in § 177 Abs. 1 StGB und § 240 Abs. 4 Nr. 1 StGB versteht. Und an dieser Stelle herrscht, wie so oft, kein wirklicher Konsens.

Was die Position von Bundesrichter Thomas Fischer angeht, ist außerdem seine eigene Kommentierung (Strafgesetzbuch, 62. Aufl., 2015, § 240, Rn. 59) aufschlussreich. Fischer schreibt dort nämlich, es sei unverständlich, dass die Nötigung zur Duldung sexueller Handlungen von der Norm nicht erfasst ist, denn eine Auslegung des Begriffs „Handlung“ dahingehend, dass auch das Dulden fremder Handlungen umfasst wird, würde die Wortlautgrenze überschreiten. Bei § 240 Abs. 4 StGB sieht Fischer also selbst eine Schutzlücke, die er allerdings in seinen öffentlichen Äußerungen nicht erwähnt. Der Sinn der Regelung des § 240 Abs. 4 StGB besteht aber gerade darin, eine Schutzlücke zum Tatbestand des § 177 StGB zu schließen, denn für eine sexuelle Nötigung ist nach dieser Vorschrift eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erforderlich, während es bei § 240 Abs. 4 StGB genügt, dass mit einem empfindlichen Übel gedroht wird. Letztlich will § 240 Abs. 4 StGB also die Fälle der sexuellen Nötigung unterhalb der Schwelle des § 177 StGB erfassen.

Rechtsdogmatisch erheblich erscheint mir allerdings der Einwand Fischers, dass sowohl für die Verwirklichung von § 177 StGB als auch für § 240 Abs. 4 StGB selbst nach einer entsprechenden Änderung immer noch eine Nötigungshandlung erforderlich wäre. Und eine Nötigung ist per definitionem eine Willensbeugung durch Gewalt oder Drohung. 

Letztendlich geht es um die Frage, ob man eine Strafnorm schaffen kann und will, deren Erfüllung ausschließlich vom (inneren) Willen des Opfers abhängt oder ob man weiterhin verlangt, dass sich das Nein des Opfers auch äußerlich manifestieren muss. Das scheint mir der eigentliche (juristische) Streitpunkt zu sein. Und ich muss gestehen, ich bin in der Frage noch unentschieden.

posted by Stadler at 21:07  

6.2.15

Wann darf von einer Einwilligung in eine Fotoveröffentlichung im Internet ausgegangen werden?

Wann ist die Veröffentlichung von Fotos einer Hostess, die auf einer Prominentenparty im Auftrag einer PR-Agentur Aktionsware anbietet, auf einem Eventportal im Internet zulässig? Mit dieser Frage hatte sich der BGH zu beschäftigen (Urteil vom 11.11.2014, Az.: VI ZR 9/14) und ist von einer konkludenten Einwilligung der Hostess in die Bildveröffentlichung ausgegangen, weil sie vorab von ihrem Auftraggegber darüber informiert worden war, dass Fotos angefertigt werden könnten und sie aufgrund der Art der Veranstaltung und der Art ihrer Tätigkeit damit rechnen musste, dass Fotos zu Werbezwecken gemacht und auch veröffentlicht werden. Der BGH führt hierzu Folgendes aus:

Die Zedentin war als Hostess von einer Promotion-Agentur damit beauftragt, auf einer Party mit prominenten Gästen als Aktionsware Zigaretten einer bestimmten Marke zum Zwecke der Werbung anzubieten. Dabei war ihr nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts von ihrem Arbeitgeber zuvor Informationsmaterial ausgehändigt worden, in welchem ihre Tätigkeit näher beschrieben wurde. Darin findet sich u. a. der Hinweis, es dürften zwar keine Interviews gegeben werden, Fotos seien jedoch erlaubt, eventuelle Kamerateams seien freundlich an die Öffentlichkeitsabteilung ihres Arbeitgebers oder dessen Auftraggebers zu verweisen. Dem Informationsschreiben sind „Beispielbilder für die Fotodokumentation“ beigefügt, auf denen lächelnde Hostessen mit Zigarettenkorb zusammen mit anderen Personen für Fotos posieren.
Der Zedentin musste danach sowohl durch die Art der Veranstaltung als auch durch die Art ihrer Tätigkeit bewusst sein, dass mit Fotos auch ihrer Person und deren Veröffentlichung zu rechnen und dies aus Werbegründen von ihrem Arbeitgeber und dessen Auftraggeber durchaus erwünscht war. Von letzterem konnten aufgrund der äußeren Umstände auch Medienvertreter, die auf der Veranstaltung anwesend waren, ausgehen. Sie konnten die Tätigkeit der Zedentin unter den Umständen des Streitfalles nur dahin verstehen, dass sie mit Fotos und deren Veröffentlichung im Interesse des Auftraggebers einverstanden war.

posted by Stadler at 10:47  
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