Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.2.15

Warum darf Air Berlin den Begriff „Olympia“ nicht verwenden?

Mehrere Medien, u.a. SPON und die Berliner Morgenpost, berichten, dass die Fluggesellschaft Air Berlin das Wort „Olympia“ auf den Werbebannern ihrer Flugzeuge überkleben muss. Air Berlin hatte für die Olympiabewerbung Berlins mit dem Slogan „Wir wollen die Spiele! Berlin für Olympia“ auf ihren Maschinen geworben. Der Deutsche Olympische Sportbund hatte offenbar die Benutzung des Begriffs Olympia durch die Airline gerügt.

Hintergrund ist das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG), das in § 2 regelt, dass das ausschließliche Recht zur Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen dem Nationalen Olympischen Komitee und dem Internationalen Olympischen Komitee zusteht. Das gilt freilich nach § 3 nur, wenn damit für Waren oder Dienstleistungen oder ein Unternehmen geworben wird. Ist die Werbung für die Olympiakampagne der Stadt Berlin zugleich aber auch eine Werbung für die Dienstleistungen des Unternehmens Air Berlin?

Hierzu muss man auch den Sinn und Zweck des OlympSchG beachten. Das Gesetz wurde gerade deshalb geschaffen, um deutschen Städten künftige Bewerbungen um Olympische Spiele zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Die Reichweite des Schutzes von § 3 OlymSchG ist daher auch geringer als beispielsweise der markenrechtliche Schutz, wie der BGH in einer lesenswerten Entscheidung ausführt. Bezugspunkt des Schutzes des § 3 Abs. 2 OlympSchG ist deshalb allein die Wertschätzung, die den Olympischen Spielen und der Olympischen Bewegung entgegengebracht wird.

Und eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele findet natürlich nicht deshalb statt, weil Air Berlin für die Olympiakampagne der Stadt Berlin wirbt. Ganz im Gegenteil. Air Berlin ist also keineswegs verpflichtet, diese Aufkleber von seinen Maschinen zu entfernen. Vielmehr ist das NOK bzw. der Deutsche Olympische Sportbund wieder einmal über das Ziel hinausgeschossen. Dort wird das rechtspolitisch ohnehin fragwürdige Olympiaschutzgesetz in einer nicht mehr vertretbaren Weise extensiv ausgelegt.

posted by Stadler at 21:18  

12 Comments

  1. Darf Griechenland das Wort Olympia noch benützen?
    Muss die griechische Mythologie geschwärzt werden?

    Comment by Frank — 16.02, 2015 @ 21:23

  2. Mal sehen, was die Schreibmaschine „Olympia“ dazu sagt … ;-)

    Comment by Markus Kompa — 16.02, 2015 @ 21:40

  3. Der Plural ist falsch.
    Die hatten das auf einem einzigen Flugzeug stehen.

    Comment by yah bluez — 16.02, 2015 @ 22:26

  4. Ein Einzelfallgesetz zugunsten einer korrupten Organisation.

    Comment by Lutz — 16.02, 2015 @ 22:37

  5. Was ist eigentlich mit der Ritter Sport Olympia und diesen griechischen Restaurants?

    Egal – meiner Meinung nach kann eine Veranstaltung, die Sondergesetze und Steuerbefreiung braucht, eigentlich nicht legal sein. ;-)

    Comment by Marc — 16.02, 2015 @ 22:48

  6. Gut, dass die hanbüchenen Vorstellungen dieser Organisationen, die das olypische Motto vollständig aus den Augen verloren haben, durch so etwas wieder publik wird.

    Das sollte noch viel stärker bekannt gemacht werden, so dass idealerweise dieser Zirkus an uns vorbeigeht.

    Die im Fall des Unfalles (tatsächliche Vergabe nach DE) zu erwartenden Spezialgesetze sind nämlich noch um einiges schärfer und unsinniger.

    Erinnert sich noch einer an das Abkleben der Markennamen in der Sanitärkeramik der Fussballstadien, da der Hertseller keine LIzenzgebühren zahlen wollte ? War die FIFA hinter, aber denen steht das IOC in nichts nach… ;-)

    Comment by Christian — 17.02, 2015 @ 08:16

  7. Eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der olympischen Spiele ist – sofern es eine solche Wertschätzung überhaupt noch gibt – tatsächlich nicht zu befürchten.
    § 3 Abs. 2 OlympSchG kennt aber – leider – auch die Alternative des „Ausnutzens der Wertschätzung der olympischen Bezeichnung“ zu Werbezwecken. Dies ist wohl allenfalls der Ansatzpunkt für ein erfolgreiches Vorgehen des DOSB gegen Air Berlin (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2013, Az. 20 U 109/12).

    @Marc: Ritter Sport darf übrigens dank § 8 OlympSchG weiterhin „Olympia“ vertreiben. Die Schokolade gab es schon (mal) vor Einführung des OlympSchG.

    Comment by RA Klein — 17.02, 2015 @ 08:40

  8. Eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der O.-Spiele ist nicht mehr möglich, da ich diese Spiele für wertlosen Schrott halte.

    Wie will man den „Wert“ noch weiter beeinträchtigen, wenn es doch gar keinen Wert hat, also im wahrsten Sinne des Wortes „wertlos“ ist?!

    Comment by maSu — 17.02, 2015 @ 10:15

  9. Das ist doch sowieso nur eine Witzbewerbung. Die können doch nicht ernsthaft damit rechnen, dass sie sich ausgerechnet um die olympischen Spiele 2024 bewerben können, genau 88 Jahre nach der Propagandaveranstaltung von von 1936, und dann überhaupt niemandem auffällt, dass das der inzwischen weithin bekannte Nazi-Code für „H. H. = Heil Hitler“ ist. Oder haben da vielleicht ein paar Nazis die Terminauswahl gesteuert und die Blödheit der anderen ausgenutzt?

    Comment by Hans A. — 17.02, 2015 @ 10:54

  10. Und wenn ich aber die Wertschätzung der Olympischen Spiele beeinträchtigen will, wie es mit von dem über irgend so einem Kasperlegesetz stehenden Grundgesetz Artikel 5 garantiert wird?

    Comment by Joachim S. Müller — 17.02, 2015 @ 11:18

  11. @1: was die Griechen dürfen und was nicht, will man ihnen ja eh von Berlin aus vorschreiben. Die Frage ist mehr, darf man über den Ort Olympia, eine Reise dorthin etc. noch berichten oder anbieten, Letzteres natürlich gegen Geld? Nach §3 (2) des OlympSchG wäre die Werbung mit dem Wort „Olympia“ für Waren oder Dienstleistungen bzw. einer gewerbsmäßigen Veranstaltung nicht zulässig, wenn dadurch z. B. die Gefahr besteht, dass diese Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird. Nun werbe mal für eine touristische Reise dahin oder erzähle von selbiger, ohne auch über Olympische Spiele zu reden. Das Gesetz ist ziemlich albern. Leider wird Air Berlin ja nicht statt dessen „wir sch… auf das NOK“ auf den Flieger kleben. Ich rate aber jedem, der hier im Hamburg für die Bewerbung um diese Sch… Veranstaltung aktiv ist, sich von mir fern zu halten, wenn ihm seine Zähne lieb sind. Das Dauergequatsche der, die angeblich „Feuer und Flamme“ dafür sind, ist nicht auszuhalten. Schon deshalb bin ich dagegen für die Gauner von NOK und IOC auch nur einen Cent auszugeben. Zumal man ja in Hamburg wie Berlin sehr gute Belege dafür hat, dass sie es nicht können.

    Comment by M. Boettcher — 17.02, 2015 @ 19:30

  12. Der Trick besteht darin, durch die Verwendung eines oder mehrerer prominenter Namen
    das eigene Image zu polieren. Durch den Aufkleber
    wirkt die Maschine von AB wie ein offizielles
    Werbeinstrument des Landes, so dass eigentlich auch der Senat abmahnen müsste, der ist allerdings mit Metronaut befasst.

    AB geriert sich als Organ des Landes und als Sachwalter des NOK, das kann nicht ganz zulässig sein und könnte teuer werden.

    Vielleicht beruht der Aufkleber nur auf einem Formulierungsfehler.

    Comment by Arne Rathjen RA — 17.02, 2015 @ 20:32

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