Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

30.3.15

Der Sinkflug des deutschen Journalismus

Die Berichterstattung über den Absturz von Flug 4U9525 macht mich immer noch und immer wieder fassungslos. Mir fällt es nach wie vor relativ schwer zu glauben, dass ein Pilot, psychische Probleme hin oder her, gezielt einen minutenlangen kontrollierten Sinkflug einleitet, um 150 Menschen umzubringen und dabei angeblich die ganze Zeit über ruhig atmet. Diese medial vermittelte Gewissheit kommt mir etwas zu schnell, zumal man bei anderen Flugzeugabstürzen oft monatelang ermittelt. Was, wenn es doch noch eine andere Erklärung gibt?

Schockierend ist zudem, dass man selbst bei Flaggschiffen wie FAZ.NET , der ZEIT oder dem SPIEGEL nicht mehr unbedingt eine zurückhaltende und verantwortungsbewusste Berichterstattung vorfindet. FAZ.NET hielt es für notwendig, ein Bild des Piloten zu veröffentlichen, das man seinem Facebook-Profil entnommen hat, vermutlich auch unter Missachtung der Rechte des Fotografen. Im SPIEGEL wird der Pilot mit den Attentätern von 9/11 und Anders Breivik verglichen, während die ZEIT über den Absturz des Mythos Lufthansa schreibt. Letzteres wurde von Marcus Lindemann und Thomas Knüwer schon sehr zutreffend kritisch gewürdigt. Die seltsamen Rechtfertigungsversuche der FAZ und der ZEIT bestätigen die Berechtigung der Kritik eher als sie zu entkräften.

Unter dem Eindruck dieser Berichterstattung hatte ich auf Twitter die zugespitzt Frage gestellt, ob es in diesem Land überhaupt noch seriösen und verantwortungsvollen Journalismus gibt. Das war natürlich unfair gegenüber denjenigen Redaktionen und Journalisten, die sich bemühen, zurückhaltend und ernsthaft über den Flugzeugabsturz zu berichten und der Versuchung widerstanden haben, sich dem weit verbreiteten Boulevard-Niveau anzunähern. Dennoch ist die Berichterstattung über den Absturz auch die Geschichte des Niedergangs des deutschen Journalismus. Die erwartbar niederträchtige und widerwärtige Darstellung bei Bild & Co. schockiert mich dabei weniger als das, was Flaggschiffe wie FAZ, SPIEGEL oder auch die ZEIT angeboten haben. Der Weg führt in der Tendenz weg vom seriösen, informierenden Journalismus und hin zur Sensationsberichterstattung des Boulevards. Es erscheint mir daher mehr als verständlich, wenn Hans Hoff zu der Schlussfolgerung gelangt, dass der Journalismus nicht mehr existiert. Er ist zumindest schwer unter Druck und derzeit deutet wenig auf eine zukünftig positive Entwicklung hin.

Die Kritik an der Art und Weise der Berichterstattung findet übrigens fast ausschließlich in Blogs und sozialen Netzwerken statt. Auch das erscheint mir bemerkenswert und bezeichnend.

 

posted by Stadler at 10:50  

27.3.15

Schmalspurjuristin als Beleidigung?

Das Amtsgericht Limburg hat am 25.03.2015 einen Rechtsanwalt wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er in einem Schriftsatz eine Amtsanwältin als Schmalspurjuristin bezeichnet hatte, die nicht fähig sei, auf der Klaviatur des Rechts Hänschenklein zu klimpern. Der Anwalt kritisierte damit eine Einstellungsverfügung der Amtsanwältin in einem Strafverfahren.

Dass der Entscheidung des Strafrichters eine zutreffende Abwägung der Meinungsfreiheit des angeklagten Anwalts und der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Amtsanwältin zugrunde liegt, darf man bezweifeln. Die Aussage ist sicherlich als Werturteil und nicht als Tatsachenbehauptung zu würdigen. Werturteile sind aber bis zur Grenze der Schmähkritik zulässig, die nach der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG eher selten erreicht wird und nur dann vorliegen kann, wenn keine Auseinandersetzung in der Sache mehr gegeben ist, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Polemische Überspitzungen genügen hierfür regelmäßig noch nicht. Auch wenn es dem Angeklagten darum gegangen ist, seinen Unmut über die Amtsanwältin kund zu tun, muss berücksichtigt werden, dass es im Kern immer noch um eine Kritik an einer dienstlichen Entscheidung geht und der Rechtsanwalt die juristische Kompetenz der Amtsanwältin in Frage stellt. Das stellt eine polemische Auseinandersetzung in der Sache dar. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der BGH bei schriftsätzlichen Äußerungen von Anwälten grundsätzlich noch großzügiger ist, weil es in diesen Fällen auch darum geht, die Interessen des Mandanten zu vertreten.

Die Aussage des Anwalts erfüllt bei zutreffender Abwägung die Voraussetzungen einer Beleidigung nicht.

Quellen:
Udo Vetter im lawblog
Nassauische Neue Presse
LTO

posted by Stadler at 15:11  

27.3.15

Erstes Urteil zum Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 06.01.2015 (Az.: 15 O 412/14) einen Anspruch nach den neuen Regelungen des Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse bejaht.

Das Urteil ist allerdings aus mehreren Gründen problematisch und sollte in dieser Form keinen Bestand haben. Das Gericht bejaht für einen Screenshot einer Website die Voraussetzungen eines Presseerzeugnisses im Sinne von § 87 f Abs. 2 UrhG, ohne dies näher zu prüfen. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass das Gericht geprüft hätte, ob eine redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge vorliegt, die verlagstypisch ist.

Entscheidend für eine Verletzung des Leistungsschutzrechts ist es nach § 87 g Abs. 4 UrhG, dass die öffentliche Zugänglichmachung durch einen gewerblichen Anbieter von Suchmaschinen oder gewerblichen Anbieter von Diensten erfolgt, der Inhalte wie eine Suchmaschine aufbereitet. Das wird vom Gericht weder ausgeführt, noch erscheint dies aufgrund des Tatbestands des Urteils naheliegend. Vielmehr legt das Gericht dar, dass der Screenshot, der als rechtsverletzend betrachtet wurde, mittels Direkteingabe der URL erreichbar war. Der Beklagte als Anbieter des Screenshots war also offensichtlich keine Suchmaschine bzw. ein wie eine Suchmaschine arbeitender Dienst.

Das Urteil des Landgerichts Berlin ist daher falsch. Der vom Gericht zu beurteilende Sachverhalt kann nicht über das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse gelöst werden.

Gleichwohl zeigt die Entscheidung, welche Blüten das verunglückte Leistungsschutzrecht treiben kann, wenn es von Gerichten ausgelegt wird, die den Regelungsgehalt nicht durchdrungen haben.

posted by Stadler at 13:59  

24.3.15

Abmahnfalle Facebook Share-Button?

Die Anwaltskanzlei Wilde Beuger Solmecke hat gestern mit einem Blogbeitrag über eine Abmahnung eines Facebooknutzers, der ein Bild geteilt hat, für Aufregung gesorgt. Zum ersten Mal sei ein Internetnutzer nur für das Drücken des Teilen Buttons abgemahnt worden, schreibt Rechtsanwalt Solmecke. Diese Aussage ist insofern falsch, als über solche Abmahnungen bereits vor über zwei Jahren berichtet worden ist. In einem Blogbeitrag aus dem Jahre 2013 habe ich die Rechtslage bereits etwas ausführlicher erläutert.

Durch die Betätigung des Share-Buttons bei Facebook wird von Facebook ein Vorschaubild erzeugt, das in der Timeline des Facebooknutzers erscheint. Dieser Vorgang stellt eine Vervielfältigung dar, die meines Erachtens sowohl dem Nutzer als auch Facebook zuzurechnen ist. Ob der Nutzer haftet, hängt davon ab, ob man die Vorschaubilderrechtsprechung des BGH auch auf diese Konstellation übertragen kann oder nicht.

Der BGH hat in der Entscheidung „Vorschaubilder I“ ausgeführt, dass ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ins Internet einstellt, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, durch schlüssiges Verhalten seine (schlichte) Einwilligung in eine Wiedergabe der Abbildung als Vorschaubild durch eine Suchmaschine erklärt. Eine solche schlichte Einwilligung liegt nach der Entscheidung „Vorschaubilder II“ (Urteil vom 19.10.2011, Az.: I ZR 140/10) auch dann vor, wenn die Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes nicht vom Urheber des Werkes, sondern mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt wird.

Wenn das Foto also vom Fotografen oder zumindest mit seiner Zustimmung ins Netz gestellt worden ist, dann muss er auch mit Vorschaubildern bei Suchmaschinen und wohl auch bei sozialen Medien wie Facebook rechnen und hat hierzu stillschweigend auch seine Zustimmung erteilt.

Lesenswert zum Thema ist auch der Blogbeitrag des Kollegen Ulbricht, der die Rechtslage zutreffend und ausführlich erläutert.

Update:
Stefan Niggemeier bezeichnet die Meldung von RA Solmecke als gelungene Anwalts-PR.

posted by Stadler at 10:49  

24.3.15

Unterlassungspflicht beinhaltet auch Pflicht zur Löschung aus dem Google-Cache

Nach einer neuen Entscheidung des OLG Celle (Urteil vom 29.01.2015, Az.: 13 U 58/14) muss der Schuldner einer Unterlassungsverpflichtung durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können. Dazu gehört es auch, wenigstens bei Google als gängigste Suchmaschine zu überprüfen, ob diese Inhalte noch über die Trefferliste der Suchmaschine aufgerufen werden können. In diesem Fall muss der Schuldner gegenüber Google einen Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen.

Nach Ansicht des OLG Celle begründet die Aufrufbarkeit der beanstandeten Inhalte über den Google-Cache einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung. In den Urteilsgründen heißt es dazu:

Der Schuldner eines Unterlassungsgebots hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. September 2012 – 6 U 58/11, juris Rn. 22 ff.; KG Berlin, Urteil vom 27. November 2009 – 9 U 27/09, juris Rn. 29 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 5. Mai 2000 – 6 W 61/99, juris Rn. 4; in Bezug auf den Provider: Köhler in Köhler/Bornkamm, a. a. O, § 12 Rn. 6.7). Dazu gehört es, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet auszuschließen (so auch KG Berlin, Urteil vom 27. November 2009, a. a. O., juris Rn. 31). Dem Schuldner obliegt es dabei, zu überprüfen, ob die auf der Webseite entfernten Inhalte bzw. die gelöschten Webseiten noch über die Trefferliste dieser Suchmaschine aufgerufen werden können. In diesem Fall muss der Schuldner gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen.

Soweit teilweise darauf abgestellt wird, dass mangels entgegenstehender Anhaltpunkte der Schuldner nicht (sämtliche oder wenigstens die wichtigsten) Suchmaschinen daraufhin überprüfen (lassen) muss, ob dort noch die alte Seite gespeichert ist, sondern sich darauf verlassen kann, dass diese laufend ihren Datenbestand aktualisieren (OLG Köln, Beschluss vom 25. April 2007 – 6 W 40/07, juris Rn. 9; Brüning in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, a. a. O., Vorb. zu § 12 Rn. 308; Hess in jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 231), stellt dies eine Frage der Zumutbarkeit dar. Der Senat kann dabei dahingestellt bleiben lassen, ob neben Google weitere Suchmaschinen auf die Aufrufbarkeit kontrolliert werden müssen, da der Beklagte hier bereits die Abfrage bei Google unterlassen hat.

posted by Stadler at 09:30  

20.3.15

Betreiber eines Hotelbewertungsportals haftet für Bewertungen durch Nutzer nur eingeschränkt

Der BGH hat mit Urteil vom 19.03.2015 (Az.: I ZR 94/13) entschieden, dass der Betreiber eines Hotelbewertungsportals nicht für die Bewertung eines Nutzers haftet, in der u.a. die Aussage getroffen wurde „Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen„. In der Pressemitteilung des BGH heißt es zur Begründung:

Die beanstandete Nutzerbewertung ist keine eigene „Behauptung“ der Beklagten, weil sie sich diese weder durch die Prüfung der Bewertungen noch durch deren statistische Auswertung inhaltlich zu Eigen gemacht hat. Die Beklagte hat die Behauptung auch nicht „verbreitet“. Die Haftung eines Diensteanbieters im Sinne des § 2 Nr. 1 TMG***, der – wie die Beklagte – eine neutrale Rolle einnimmt, ist nach § 7 Abs. 2, § 10 Satz 1 Nr. 1 TMG**** eingeschränkt. Er haftet nur dann für die unwahren Tatsachenbehauptungen des Dritten, wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, deren Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Dazu zählen die Zumutbarkeit der Prüfungspflichten und die Erkennbarkeit der Rechtsverletzung. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Die Beklagte hat danach keine spezifische Prüfungspflicht verletzt. Eine inhaltliche Vorabprüfung der Nutzerbewertungen ist ihr nicht zumutbar. Eine Haftung auf Unterlassung besteht in einem solchen Fall erst, wenn der Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt und sie gleichwohl nicht beseitigt. Dieser Pflicht hat die Beklagte genügt und deshalb auch keine wettbewerblichen Verkehrspflichten im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG verletzt. Im Streitfall bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ein hochgradig gefährliches Geschäftsmodell betreibt, das besondere Prüfungspflichten auslöst.

Sofern die Pressemitteilung nicht missverständlich formuliert ist, hätte der BGH damit auch erstmals die Vorschrift des § 10 TMG auf Unterlassungsansprüche angewendet, was die bisherige Rechtsprechung des I. Zivilsenats immer abgelehnt hatte. Dieser Aspekt wäre dann u.a. auch für die aktuelle Diskussion um die Störerhaftung von WLAN-Betreibern von Bedeutung. In der von der Bundesregierung geplanten gesetzlichen Neuregelung wird der Regelungsbedarf u.a. damit begründet, dass die Rechtsprechung des BGH davon ausgeht, die Haftungsprivilegierungen des TMG würden nicht für Unterlassungsansprüche gelten. Das könnte durch diese neue Entscheidung hinfällig geworden sein. Der Volltext liegt bislang allerdings noch nicht vor, weshalb abzuwarten bleibt, was genau in den Urteilsgründen dazu steht.

posted by Stadler at 09:00  

19.3.15

Varoufake oder Varoufuckis?

Der Hashtag Varoufake trended aktuell immer noch auf Twitter. Der griechische Finanzminister Yanis Varoufakis hatte das Video mit dem Stinkefinger in der Talkshow von Günter Jauch als „doctored“ bezeichnet und dadurch eine kontroverse Diskussion ausgelöst.

Den vorläufigen Höhepunkt markierte dann TV-Moderator Jan Böhmermann mit seiner Aussage, er und seine Redaktion hätten das Video gefälscht und den Stinkefinger montiert. Das war natürlich nichts weiter als Böhmermanns Versuch, die Debatte um den Fuck-Finger endgültig ad absurdum zu führen und der Fernseh- und Medienbranche den Stinkefinger zu zeigen. Der Medienbetrieb hatte deswegen freilich kurzzeitig Schnappatmung, denn man hat Böhmermann offenbar tatsächlich zugetraut, diese Geschichte inszeniert zu haben. Das werden im Nachhinein allerdings nur ein paar ehrliche Blogger wie Stefan Niggemeier zugeben. Böhmermann führt seine Medienkollegen am Nasenring durch die Manege, um dann seine eigentliche Botschaft an die Jauch-Redaktion anzubringen, die lautet:

Ihr habt einfach das Video nur aus dem Zusammenhang gerissen und einen griechischen Politiker am Stinkefinger durchs Studio gezogen. Damit sich Mutti und Vati abends nach dem Tatort noch mal schön aufregen können: ‚Der Ausländer! Raus aus Europa mit dem! Er ist arm und nimmt uns Deutschen das Geld weg. Das gibt’s ja wohl gar nicht. Wir sind hier die Chefs! So!‘ Das habt ihr gemacht.

Oder wie Stefan Plöchinger in der SZ schreibt: „Böhmermann zeigt Erregungsdeutschland den Stinkefinger“.

Damit sind wir wieder beim eigentlichen Thema, nämlich der tendenziösen Darstellung bei Jauch. In diesem Zusammenhang fand ich beispielsweise den von Friedrich Hartmann vorgenommenen Abgleich des von der Produktionsfirma veröffentlichten Originaltranskripts mit einer eigenen Übersetzung und einer eigenen Transkription des Simultandolmetschers mit einer Rückübersetzung der simultan gedolmetschten Version, sehr instruktiv.

Möglicherweise wollte Varoufakis auch gar nicht zum Ausdruck bringen, dass der Stinkefinger montiert wurde, sondern nur, dass das Video (von Jauch) manipulativ gegen ihn verwendet wird, wie z.B. Anatol Stefanowitsch meint. Allerdings betont Varoufakis in einem aktuellen Interview nochmals deutlich, dass er niemals eine solche Geste gemacht hätte und das deutsche Volk bessere Medien verdiene.

Die ganze Sache zeigt jedenfalls sehr schön, wie einfach es ist, mit einer Nebensächlichkeit öffentliche Aufregung zu erzeugen, die Stimmung anzuheizen und damit von anderen Themen abzulenken. Bei Jauch hat man uns nicht die Wahrheit angeboten und zwar selbst dann nicht, wenn das Video kein Fake sein sollte. Böhmermann, den ich persönlich häufig kritisch sehe, hat nicht nur der Öffentlichkeit, sondern gerade auch den Medienleuten eine Lektion erteilt. Wenn man künftig über die oft beschworene Medienkompetenz spricht, wird man wohl häufig das Beispiel Varoufake nennen.

Denn es geht am Ende darum, wie die Meinung des Bürgers bewusst oder unbewusst durch eine verzerrende oder unrichtige mediale Darstellung beeinflusst wird und wie einfach und schnell sich die Maschinerie der öffentlichen Erregung in Gang setzen lässt.

posted by Stadler at 21:12  

16.3.15

Wie die Fachwelt auf den Gesetzesentwurf zur WLAN-Haftung reagiert

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung, der die Störerhaftung für Anbieter öffentlicher WLANs regeln und vermeintlich einschränken will, ist in den Medien auf reges Interesse gestoßen, wenngleich die Berichterstattung zumindest in Teilen eher unkritisch war.

Die juristische Fachwelt hat, soweit ersichtlich, bislang durchgehend mit Kritik oder Ablehnung auf das Vorhaben reagiert. Einen Überblick (to be continued) über online verfügbare juristische Beiträge möchte ich hier geben:

Matthias Bergt (01.03.2015 bei CR-Online) mit einer ausführlichen und äußerst lesenswerten Einschätzung

Reto Mantz (03.03.2015 bei Offene Netze und Recht) ebenfalls mit einer kritischen und ausführlichen Betrachtung

Thomas Hoeren (15.03.2015 im Beck Blog) rantet, wie immer lesenswert, gegen die Bundesregierung

Niko Härting (12.03.2015 in der LTO)

Meine eigene Einschätzung vom 12.03.2015 hier im Blog

 

 

posted by Stadler at 09:13  

12.3.15

Verschlimmbesserung: Der Gesetzesentwurf zur Störerhaftung von W-LAN-Betreibern

Der Referentenentwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes“ durch den u.a. die Störerhaftung für Anbieter öffentlicher W-LANs geregelt werden soll, ist nunmehr auch offiziell über den Server des BMWi abrufbar.

Dieser Referentenentwurf unterscheidet sich zwar im Wortlaut etwas von dem Entwurf über den ich unlängst gebloggt habe, die Kernpunkte sind allerdings unverändert geblieben.

Die maßgeblichen neuen Vorschriften des § 8 TMG sollen danach wie folgt lauten:

(3) Die vorstehenden Absätze gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

(4) Diensteanbieter, die einen Internetzugang nach Absatz 3 geschäftsmäßig oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen, können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter
1. angemessene Sicherungsmaßnahmen durch anerkannte Verschlüsselungsverfahren oder vergleichbare Maßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Funknetz durch außenstehende Dritte ergriffen hat und
2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.

(5) Sonstige Diensteanbieter, die einen Internetzugang nach Absatz 3 zur Verfügung stellen, können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen im Sinne des Absatzes 4 ergriffen haben und die Namen der Nutzer kennen, denen sie den Zugang gewährt haben.

Wer geschäftsmäßig oder als öffentliche Einrichtung einen Internetzugang über ein W-LAN zur Verfügung stellt, muss also künftig angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen unberechtigten Zugriff Dritter ergreifen und darf den Zugang nur solchen Nutzern gewähren, die erklärt haben, keine Rechtsverletzung zu begehen.

Das bedeutet, dass der Betreiber den einzelnen Nutzer im Zweifel namentlich erfassen wird und von ihm eine ausdrückliche Erklärung einholen muss, dass er keine Rechtsverletzung begeht. Eine offene, anonyme Nutzung dürfte damit ausgeschlossen sein. Man stellt sich hier unweigerlich auch die Frage, was genau unter einem unberechtigten Zugriff zu verstehen ist und inwiefern die Verwendung von Verschlüsselungsverfahren durch den Provider geeignet sein soll, Rechtsverletzungen, insbesondere Urheberrechtsverletzungen zu verhindern.

Noch schlechter ist die Situation für private Betreiber offener Netze, was insbesondere auch die Freifunkinitiativen betrifft. Sie müssen nicht nur dieselben Maßnahmen ergreifen wie geschäftsmäßige Anbieter, sondern sind verpflichtet auch die Namen der Nutzer zu kennen, denen sie Zugang gewähren. Wie man insoweit verifiziert, dass die Nutzer ihre korrekten Daten angeben und wer das Risiko trägt, dass sich Nutzer unter falscher Identität anmelden, erscheint gänzlich unklar.

Das Gesetzesvorhaben ist nach meiner Einschätzung wegen Verstoß gegen die E-Commerce-Richtlinie europarechtswidrig, denn es schränkt die in der Richtlinie normierten Haftungsprivilegien von Diensteanbietern ein.

Der Schub für kostenloses WLAN, den sich Wirtschaftsminister Gabriel von dem Gesetzesvorhaben erhofft, ist kaum zu erwarten, nachdem das Gesetzvorhaben die bestehenden Providerprivilegien nicht erweitert, sondern vielmehr gegenüber der geltenden Rechtslage einschränkt. Betreiber öffentlicher W-LANs sind auch nach geltendem Recht schon Access-Provider im Sinne von § 8 TMG. Insoweit beschränkt das jetzige Vorhaben die bisherigen Haftungserleichterungen, indem es zusätzliche Anforderungen und Verhaltenspflichten des Providers normiert.

Hinzu kommt eine neue Rechtsunsicherheit die daraus resultiert, dass sich zunächst kein Anbieter sicher sein kann, ob die Sicherungs- und Registrierungsmaßnahmen, die er ergriffen hat, tatsächlich auch den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Dass die aktuelle Debatte um die Störerhaftung, die Auslöser des Gesetzesentwurfs war, letztlich eine Scheindebatte ist, habe ich vor einiger Zeit schon erläutert.

Die Bundesregierung verfolgt einmal mehr das Konzept der Verschlimmbesserung.

posted by Stadler at 14:37  

11.3.15

Kampfzone Datenschutz

Kaum eine andere rechtspolitische Debatte ist derart ideologisch aufgeladen wie die um die geplante Datenschutzgrundverordnung der EU. Mitverantwortlich hierfür sind auch auch Blogbeiträge wie „Datenschlussverkauf in Brüssel“ von Richard Gutjahr. Gutjahr beruft sich für seine aktuelle Grundthese, nach der der Rat der EU gerade versucht, das Datenschutzniveau zu senken, auf Auswertungen von Lobbyplag. Warum man die Bewertungen und Schlussfolgerungen von Lobbyplag kritisch betrachten muss, habe ich bereits vor zwei Jahren erläutert.

Auch Gutjahr käut in seinem Blog anschließend die sachlich falsche These von der „Aufhebung der Zweckbindung“ wieder, die in der Aussage gipfelt:

So soll auf Wunsch Deutschlands etwa die Zweckbindung der Datenerhebung entfallen.

Gerade mit diesem Thema habe ich mich in einem aktuellen Blogbeitrag beschäftigt. Gutjahr erweckt wie andere auch den Eindruck, es gäbe einen strikten Grundsatz der Zweckbindung, der nach dem Wunsch des Rates nunmehr entfallen oder stark verwässert werden soll. Richtig ist, dass bereits das geltende Recht (BDSG, Datenschutzrichtlinie) zahlreiche Ausnahmen vom Zweckbindungsgrundsatz vorsieht und die aktuellen Vorschläge des Rates sich in etwa auf dem Niveau des Bundesdatenschutzgesetzes bewegen. Im Vergleich zum geltenden Recht wird da also nichts aufgehoben, sondern nur der status quo zementiert. Das mag all jene enttäuschen, die auf eine noch strengere Zweckbindung gesetzt haben.

Wenn der Rat nunmehr fordert, bei der Datenverarbeitung könne eine Zweckänderung wegen überwiegender Interessen eines Dritten erfolgen, stellt sich die Frage, ob diese Forderung nicht ohnehin eine Selbstverständlichkeit darstellt, die aus grundrechtlicher Sicht möglicherweise sogar geboten ist.

Auch das Recht auf Datenschutz und das allgemeine Persönlichkeitsrecht stehen in einem Spannungsverhältnis zu den Grundrechten anderer, das im Einzelfall aufgelöste werden muss. Totalverbote sind zur Lösung von Grundrechtskollisionen nicht geeignet. Vielmehr wägt das Recht ganz regelmäßig unterschiedliche Rechte und Rechtspositonen gegeneinander ab. Man kann die jetzt vorgeschlagene Regelung zur Zweckbindung daher auch für sinnvoll und angemessen halten.

posted by Stadler at 17:22  
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