Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.3.15

Albig träumt vom öffentlich-rechtlichen Internet

Unter dem Titel „Google ist nicht zu durchschauen“ hat Torsten Albig, Ministerpräsident von Schleswig-Holstein, in der aktuellen Ausgabe der ZEIT (Nr. 10 vom 05.03.2015, S. 29) einen Gastbeitrag veröffentlicht, der ein gerade in der Politik recht populäres Google-Bashing enthält, das mit der Forderung einer gesetzgeberischen Regulierung von Suchmaschinen und der Schaffung einer Medienaufsichtsbehörde verbunden wird.

Einige der durchaus bemerkenswerten Aussagen und Thesen Albigs möchte ich nachfolgend einer kritischen Bewertung unterziehen.

Albig schreibt:

Eine der großen Errungenschaften, auf die wir in Deutschland mit Recht stolz sind, ist die pluralistische Medienlandschaft. Wir haben vielfältige Print-, Rundfunk- und TV-Angebote, die in ihrer Gesamtheit das komplette Meinungsspektrum abbilden und bedienen. (…) Diese Vielfalt können und dürfen wir uns nicht nehmen lassen. Momentan erleben wir aber, wie einzelne Internetunternehmen ebendieses Medienkonzept aushöhlen und unterwandern. (…) Wir finden, was die Suchmaschine uns finden lässt. (…) Wissen wir wenigstens wie Informationen identifiziert, gesichtet und eingeordnet werden? Nein ganz und gar nicht. Suchmaschinen wie Google sind ähnlich wie fast alle modernen Apparate für den Laien nicht zu durchschauen…

Drehen wir die Betrachtung doch einfach mal um. Wissen wir als Leser, Zuschauer oder Nutzer denn, wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk oder eine große Tageszeitung Informationen identifiziert, sichtet und einordnet? Nein. Aus Sicht des Zuschauers oder Lesers ist das was in den Redaktionen da passiert, vollkommen intransparent. Im Ergebnis stellt man nur immer wieder fest, dass sich alle großen Medien zeitgleich fast immer mit denselben Themen beschäftigen, während andere Themen, die man durchaus für relevant halten kann, überhaupt nicht vorkommen. Davon, dass unsere Print-, Rundfunk- und TV-Angebote das komplette Meinungsspektrum abbilden, kann daher überhaupt keine Rede sein. Mir erscheint die Berichterstattung der großen Medien vielmehr häufig einseitig, unausgewogen und unvollständig. Als Leser und Zuschauer hat man von den alten Medien stets vorgefilterte Informationen erhalten, von denen eine Redaktion meint, sie seien berichterstattungsrelevant. Erst seit es das Netz gibt, bietet sich dem Bürger die Möglichkeit auf alternative Informationsquellen zurückzugreifen – von denen große Medien nicht ganz selten, dann auch wieder abschreiben – wodurch es erstmals möglich wurde, sich ein zumindest umfassenderes Informations- und Meinungsspektrum zu erschließen. Diese Quellen finde ich als Bürger/Nutzer u.a. durch eine Suchmaschien wie Google oder ein soziales Nachrichtenmedium wie Twitter.

Albig erklärt auch überhaupt nicht, wie und wodurch speziell Google das angeblich so gute, altüberkommene (deutsche) Medienkonzept unterwandert. Er behauptet dies lediglich apodiktisch.

Es gibt anders als von Albig behauptet außerdem natürlich Informationen darüber, wie Suchmaschinen grundsätzlich arbeiten und funktionieren. Dass Google selbst die Suchergebnisse manipuliert, ist eine von Albig zwar in den Raum gestellte, aber anschließend nicht untermauerte These. Die Suchergebnisse von Google werden sicherlich beeinflusst und manipuliert, allerdings vielfach von außen. Eine Heerschar von Suchmaschinenoptimierern versucht fortlaufend, die Websites ihrer Auftraggeber in den Trefferlisten nach vorne zu bringen. Gerichte und Behörden fordern von Google mittlerweile häufig, bestimmte, als rechtswidrig beanstandete Suchergebnisse nicht mehr anzuzeigen. Der Datenschutz, das Persönlichkeitsrecht, das Strafrecht, das Urheberrecht und der Jugendschutz bilden die juristische Grundlage dafür, dass von Google verlangt wird, bestimmte Quellen nicht mehr anzuzeigen.

Wenn man diese Aspekte berücksichtigt, wird man erkennen, dass Google als Suchmaschine immer noch einen sehr guten Job macht, wenn es darum geht, möglichst relevante Ergebnisse zu liefern.

Konkret stellt Albig dann u.a. folgende Forderungen für eine Medienregulierung auf:

Wir sollten uns darüber klar werden, ob wir eine privilegierte Auffindbarkeit im Sinne eines must be found brauchen, das hieße: Suchmaschinen würden verpflichtet, immer auch ein öffentliches Informationsangebot unter den obersten Suchergebnissen anzuzeigen. Nur so stellen wir sicher, nicht in die Falle privater medialer Manipulation zu laufen.

Albig fordert also allen Ernstes, dass Suchmaschinen verpflichtet werden sollen, ein Priorisierung von öffentlich-rechtlichen Informationsangeboten vorzunehmen. Wäre aber nicht gerade das eine Manipulation von Suchergebnissen, die auf eine verfassungsrechtlich kaum begründbare Privilegierung öffentlich-rechtlicher Inhalte hinauslaufen würde und durch die die Suchmaschine die Position des neutralen Informationsvermittlers aufgeben müsste?

Albig beschließt seinen Text mit den Worten:

Denn auch in der digitalen Welt gilt: Die freie ungefilterte Meinungsbildung ist ein unersetzliches Gut mit Verfassungsrang.

Nein. Es wird überall gefiltert, bei Google und erst recht beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Die Vorstellung von ungefilterter Information ist eine Illusion. Meinungsbildung setzt auch gerade beim Nutzer die Beherrschung von Filtertechniken voraus. Medienkompetenz besteht im Internetzeitalter vor allem auch darin, Filtertechniken zu erlernen und zu praktizieren. Eine Kompetenz, die bei Torsten Albig ganz offensichtlich noch nicht in ausreichendem Maße vorhanden ist.

posted by Stadler at 12:28  

6.3.15

Wenn Abmahnanwälte nicht mehr als solche bezeichnet werden wollen

Die Rechtsanwaltskanzlei Schulenberg & Schenk gehörte über mehrere Jahre hinweg zu den relevanten Playern im Bereich der Filesharing-Abmahnungen. Die Kanzlei hat ihre diesbezüglichen Aktivitäten aber offenbar eingestellt und deshalb die Kollegen Weiß & Partner aufgefordert, die Kanzlei Schulenberg & Schenk nicht mehr im Zusammenhang mit Filesharing-Abmahnungen zu erwähnen, weil eine solche Erwähnung aufgrund der Einstellung der Abmahntätigkeit der Kanzlei mittlerweile unwahr im Sinne von § 4 Nr. 8 UWG sei. Es geht hierbei offenbar auch um Google-Ad-Words-Kampagnen in denen die Kollegen Weiß auch Schulenberg & Schenk als Keyword benutzen. (Die Rechtsanwälte Weiß & Partner haben mich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um Ad-Words-Kampagnen handelt, sondern um ganz normale Suchergebnisse bei Google). Offenbar ist man bei Schulenberg & Schenk nicht mehr so glücklich über das Image der Abmahnkanzlei.

Dass die Kanzlei Schulenberg & Schenk derzeit keine Filesharing-Abmahnungen mehr verschickt, dürfte zutreffend sein. Mein letztes Mandant mit dieser Kanzlei auf der Gegenseite stammt aus 2013. Allerdings führen die Kollegen immer noch Prozesse in Filesharing-Angelegenheiten. Nachdem die Kanzlei Weiß & Partner die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat, bin ich gespannt, ob die Gerichte jetzt damit befasst werden und mit welchem Ergebnis.

Udo Vettter zum selben Thema.

posted by Stadler at 11:06  

5.3.15

Erneut alarmistische Berichterstattung zur EU-Datenschutzreform

In den letzten Tagen war allerorts zu lesen, dass die europäischen Regierungen, allen voran die Bundesregierung, den Datenschutz aufweichen möchten. Heise schreibt beispielsweise, dass Europas Regierungen die Datenschutzreform aushöhlen wollen. Im Tagesspiegel kann man lesen, dass einige Regierungen, darunter die Bundesregierung, versuchen würden, zentrale Grundsätze des Datenschutzes aufzuweichen.

Konkret geht es um Änderungsvorschläge des Rats der Europäischen Union an der Entwurfsfassung einer Datenschutzgrundverordnung. Stein des Anstoßes ist vor allen Dingen die neu aufgenommene Formulierung in Art. 6 Nr. 4 der Entwurfsfassung, die nunmehr lauten soll:

Where the purpose of further processing is incompatible with the one for which the personal data have been collected, the further processing must have a legal basis at least in one of the grounds referred to in points (a) to (e) of paragraph 1. Further processing for incompatible purposes on grounds of legitimate interests of the controller or a third party shall be lawful if these interests override the interests of the data subject.

Der Grundsatz der Zweckbindung, der besagt, dass Daten nur zu dem Zweck weiterverabeitet werden dürfen zu dem sie erhoben worden sind, soll danach einer Abwägung dahingehend unterliegen, dass aufgrund überwiegender Interessen eines Dritten davon abgewichen werden kann.

Wenn man sich die Regelungen des geltenden deutschen Datenschutzrechts ansieht, das angeblich ja das strengste Datenschutzrecht überhaupt ist, stellt man schnell fest, dass es dort ebenfalls keinen ganz strikten Zweckbindungsgrundsatz gibt. § 28 Abs. 2 Nr. 2 a) BDSG lässt es beispielsweise zu, vom Grundsatz der Zweckbindung zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten abzuweichen. Das ist in etwa auch das, was der Rat nunmehr für die Grundverordnung fordert.

Natürlich ist es legitim, mit Blick auf die geplante europäische Datenschutzgrundverordnung auch eine (deutliche) Verschärfung der bisherigen Datenschutzstandards zu fordern. Allerdings ist eine Berichterstattung, die suggeriert, es würden bestehende Standards und Regelungen aufgeweicht, einfach nicht seriös. Ein Festhalten am aktuellen deutschen Datenschutzniveau wird man nämlich schwerlich als Aushöhlung des Datenschutzes betrachten können. Ein bisschen weniger Schnappatmung täte manchmal auch der Berichterstattung gut.

Carlo Piltz weist in seinem Blog übrigens auf einen weniger beachteten Aspekt hin, der aber von enormer Bedeutung ist. Das Papier des Rates schlägt nämlich die Schaffung eines Konzernprivilegs für die Datenübermittlung innerhalb von Konzernen vor.

posted by Stadler at 16:58  

5.3.15

Wieviel Prozent der Telekommunikation darf der BND eigentlich überwachen?

Auf netzpolitik.org ist gerade ein Beitrag erschienen mit dem Titel „Geheimer Prüfbericht: Wie der BND die gesetzlich vorgeschriebene 20-Prozent-Regel hintertreibt„.

Worum geht es hierbei genau? Das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10) ermächtigt den Bundesnachrichtendienst (BND) unter bestimmten Voraussetzungen, die § 5 G10 näher beschreibt, internationale Telekommunikationsbeziehungen zu überwachen. Das wird in § 10 Abs. 4 G10 aber weiter eingeschränkt, der wie folgt lautet:

In den Fällen der §§ 5 und 8 sind die Suchbegriffe in der Anordnung zu benennen. Ferner sind das Gebiet, über das Informationen gesammelt werden sollen, und die Übertragungswege, die der Beschränkung unterliegen, zu bezeichnen. Weiterhin ist festzulegen, welcher Anteil der auf diesen Übertragungswegen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazität überwacht werden darf. In den Fällen des § 5 darf dieser Anteil höchstens 20 vom Hundert betragen.

Wenn in dem maßgeblichen Prüfbericht des BSI von einer gesetzlich geforderten Anteilreduzierung auf maximal 20 % des gesamten Auslandsverkehrs die Rede ist, entspricht das bereits im Ansatz nicht den gesetzlichen Anforderungen. Denn nach dem Gesetz muss in einem ersten Schritt das Gebiet (ein Land oder eine Region) definiert werden, auf das sich die konkrete Überwachungsmaßnahme bezieht. Der gesetzliche Anknüpfungspunkt ist also nicht pauschal der gesamte Auslandsverkehr, sondern immer nur ein bestimmtes Gebiet. Für dieses Gebiet müssen dann die Übertragungswege, die überwacht werden sollen, vom BND näher bezeichnet werden. Von der gesamten auf diesen Übertragungswegen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazität darf nur ein Anteil von 20 % überwacht werden. Das bedeutet, dass die gesetzliche Regelung u.U. durchaus auch eine hunderprozentige Überwachung der vom BND definierten Übertragungswege ermöglicht, solange die Auslastung dieser Übertragungswege 20 % nicht überschreitet.

Abgesehen davon, dass die Einhaltung dieser 20 Prozentgrenze von niemandem effektiv kontrolliert werden kann, stellt sich natürlich die Frage der Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelung mit Art. 10 GG.

Dass der BND die gesetzlich vorgeschriebene 20-Prozent-Regel hintertreibt, kann man allerdings nicht wirklich behaupten. Das Problem ist die gesetzliche Regelung, die verfassungswidrig sein dürfte. Denn diese Regelung ist – übrigens unter rot-grün 2001 eingeführt – gezielt so konzipiert worden, dass u.U. auch eine Vollüberwachung in Betracht kommt. Dass alle Übertragunswege in ein bestimmte Land/Gebiet vollständig ausgelastet sind, ist praktisch undenkbar. Wenn man also 20 % der Übertragungskapazität überwachen darf, dann ist vornherein klar, dass effektiv wesentlich mehr als 20 % der tatsächlich stattfindenden Kommunikation überwacht werden kann. Das war dem Gesetzgeber bewusst und von ihm so gewollt.

posted by Stadler at 12:10  

3.3.15

Rechtsprechung zum Filesharing weiter uneinheitlich

Das Landgericht Potsdam hat gerade entschieden, dass die vom BGH postulierte Vermutung, wonach der Anschlussinhaber beim Filesharing auch die Rechtsverletzung begangen hat, bereits dann als widerlegt gilt, wenn dargelegt wird, dass neben der Anschlussinhaberin noch deren Ehemann und Sohn im Haushalt leben und den Anschluss selbständig benutzen (Urteil vom 08.01.2015, Az.:2 O 252/14). Weitergehende Nachforschungspflichten treffen die Anschlussinhaberin in diesem Fall nicht, so das Gericht. Die Anschlussinhaberin haftet damit weder als Täter noch als Störer, weshalb das Landgericht die Klage der Rechteinhaber abgewiesen hat.

Nach wie vor grundlegend anders wird dieselbe Konstellation beispielsweise vom Landgericht München I beurteilt.

posted by Stadler at 14:47  

2.3.15

Bundesregierung will Haftung von W-LAN-Anbietern regeln

Seit einer Woche kursiert ein Referentenentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes, der einerseits Haftungsregelungen für die Anbieter von W-LANs schaffen und andererseits die Haftungsprivilegien für besonders gefahrengeneigte Hosting-Dienste einschränken will.

Diese geplanten Neuregelungen dürften nicht europarechtskonform sein, weil sie die Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie einschränken und damit gegen die Vorgabe der Richtlinie verstoßen.

Sie sind in sich auch nicht stimmig. Wenn die Bundesregierung tatsächlich offene und freie Internetzugänge fördern will, dann sollte sie keinen Gesetzesentwurf vorlegen, der exakt zum gegenteiligen Ergebnis führt. Es ist anchronistisch, freie Internetzugänge zu propagieren und gleichzeitig zu verlangen, Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff durch außenstehende Dritte zu fordern. Was sollen in diesem Kontext außenstehende Dritte sein und wann ist ihr Zugriff unberechtigt?

Der Kollege Bergt hat das Vorhaben als „Gesetzentwurf zur Abschaffung freier WLANs“ bezeichnet und das trifft es ziemlich gut. Dieser Gesetzesentwurf schafft neue Rechtsunsicherheit und verhindert die Entstehung freier und offener Internetzugänge und schafft damit alle Voraussetzungen dafür, dass Deutschland im internationalen Vergleich noch weiter zurückfällt. Der Gesetzesentwurf bringt eine Angst- und Trutzburgmentalität zum Ausdruck, die nicht nur sehr deutsch ist, sondern die vor allen Dingen den Weg zu offenen Netzen praktisch versperrt.

posted by Stadler at 16:54  
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