Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

23.9.11

Haftet eine Werbeagentur für Markenverletzungen?

Haftet eine Werbeagentur, wenn die von ihr realisierte Werbemaßnahme die Rechte Dritter, zum Beispiel Markenrechte, verletzt? Eine Fragestellung, die ganz allgemein auch für Webdesigner und Medienagenturen von großer Bedeutung ist.

Das Kammergericht geht mit Beschluss vom 04.02.2011 (Az.: 19 U 109/10) zwar grundsätzlich davon aus, dass die Werbeagentur dafür verantwortlich ist, dass die von ihr umgesetzte Maßnahme auch rechtmäßig ist. Diese Pflicht ist nach Ansicht des Gerichts aber durch Zumutbarkeitserwägungen begrenzt ist. Bei einem Auftragsvolumen von EUR 770,- hält das Kammergericht eine umfangreiche Markenrecherche nicht mehr für zumutbar.

Das bedeutet aber andererseits, dass speziell bei größeren Aufträgen von einer Haftung der Agentur auch für Marken- und Urheberrechtsverletzungen auszugehen ist.

Das Kammergericht führt zur Begründung u.a. folgendes aus:

Zwar ist in der Regel bei Fehlen einer gesonderten Parteiabrede davon auszugehen, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene oder umgesetzte Werbemaßnahme rechtmäßig zu sein hat (BGH, GRUR 1974, 284; OLG Düsseldorf, a.a.O., Rz. Tz. 31; Nennen, GRUR 2005, 214; Möhring/Illert, BB 1974, 65; Wedemeyer, WRP 1979, 619, 620). Diese Verpflichtung gilt aber nicht uneingeschränkt. Die Pflicht einer Werbeagentur, dem Auftraggeber auch ohne vertragliche Abrede eine nicht mit Rechten Dritter kollidierende Werbung zu Verfügung zu stellen, wird durch die Zumutbarkeit der Prüfung im konkreten Einzelfall begrenzt (Nennen, a.a.O., 217). Wesentliche Parameter für die Zumutbarkeit einer – in Falle ihrer Zumutbarkeit von den Parteien im Lichte der §§ 133, 157 BGB in der Regel auch stillschweigend vereinbarten – Prüfung der rechtlichen Unbedenklichkeit der Werbemaßnahme sind der mit der rechtlichen Prüfung verbundene Aufwand einerseits sowie das Verhältnis des Umfangs der avisierten Werbung zur Höhe der geschuldeten Vergütung andererseits (Nennen, a.a.O.).

posted by Stadler at 22:03  

6.7.11

Die Mitwirkung des Patentanwalts

In markenrechtlichen Streitigkeiten gestattet das Gesetz eine wundersame Gebührenvermehrung. Wenn ein Patentanwalt mitwirkt, dann sind seine Kosten nach § 140 Abs. 3 MarkenG im Prozess in gleicher Höhe wie die des Rechtsanwalts zu erstatten. Nun gibt es eine ganze Reihe von Anwaltskanzleien, bei denen in Markenstreitsachen komischerweise regelmäßig ein Patentanwalt mitwirkt, was natürlich im Falle des Obsiegens dazu führt, dass sich die vom Gegener zu tragenden Kosten verdoppeln.

Diese Regelung gilt nach der Rechtsprechung des BGH, ohne, dass das Gericht zu prüfen hat, ob die Mitwirkung notwendig war. Ob der Patentanwalt also irgend etwas gemacht hat, hat das Gericht nicht zu interessieren. Dies hat der BGH jetzt ausdrücklich in einem neuen Urteil vom 24.02.2011 (Az.: I ZR 181/09) erneut bestätigt. Der BGH führt aus:

Die Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache sind nach § 140 Abs. 3 MarkenG allerdings ohne Prüfung der Erforderlichkeit stets zu erstatten. Es ist nicht zu prüfen, ob die Mitwirkung des Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig war. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Patentanwalt gegenüber dem Rechtsanwalt eine „Mehrleistung“ erbracht hat

Lediglich für die vorgerichtliche Mitwirkung des Patentanwalts im Rahmen der Abmahnung hat das Gericht die Erforderlichkeit der Mitwirkung zu prüfen, weil § 140 Abs. 3 MarkenG für die Frage der Erstattung von Abmahnkosten nicht gilt. In diesem Fall kann die Erstattung der durch die Mitwirkung  des  Patentanwalts entstandenen Kosten nur beansprucht werden, wenn der Anspruchsteller darlegt und nachweist, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war. Diese Voraussetzung ist regelmäßig nur dann erfüllt, wenn der Patentanwalt dabei Aufgaben übernommen hat, die – wie etwa Recherchen zum Registerstand oder zur Benutzungslage – zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören.

Aber auch das wird sich im Zweifel darstellen lassen.

Die Vorschrift des § 140 Abs. 3 MarkenG war m.E. schon immer rechtspolitisch verfehlt und die äußerst großzügige Auslegung durch den BGH hat diese Fehlentwicklung noch verstärkt. Denn es ist in Markensachen, anders als vielleicht in Patentstreitigkeiten, sachlich nicht nachvollziehbar, wozu man neben einem Rechtsanwalt zusätzlich einen Patentanwalt brauchen würde. Es wäre Sache des Gesetzgebers hier einzugreifen.

posted by Stadler at 18:00  

7.12.09

Neue Meta-Suchmaschine für die Markenrecherche

TMView ist eine Art Meta-Suchmaschine für die Markenrecherche, die in Zukunft Daten aller teilnehmenden Markenämter abfragt und eine einheitliche europaweite Markenrecherche ermöglichen soll und zwar nach Gemeinsschaftsmarken, IR-Marken und den nationalen Marken aller EU-Staaten. Im derzeitigen Beta-Stadium sind bereits die Daten des Harmonierungsamts (HABM) und der WIPO sowie von einigen nationalen Registern recherchierbar. TMView wird vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) betrieben.

posted by Stadler at 16:50