Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

31.1.11

Schleichwerbung in Blogs

In den letzten Tagen wurde viel über Schleichwerbung in Blogs gesprochen, nachdem bekannt wurde, dass u.a. in dem bekannten Blog Basic Thinking bezahlte Links, die allerdings nicht als Werbung gekennzeichnet waren, gebucht werden konnten.

In rechtlicher Hinsicht ist das aus zwei Gründen problematisch. Für journalistisch-redaktionelle Inhalte gilt das aus dem Presserecht stammende Trennungsgebot, d.h. redaktionelle Inhalte und Werbung müssen deutlich sichtbar voneinander getrennt werden. Dieses Gebot gilt grundsätzlich auch für sog. Telemedien, wie sich aus § 58 Abs. 1 RStV (Rundfunkstaatsvertrag) ergibt, also auch für Blogs.

Darüber hinaus ist die sog. verdeckte Werbung wettbewerbswidrig. Nach §§ 3, 4 Nr. 3 UWG handelt unlauter, wer den Werbecharakter von geschäftliche Handlungen verschleiert. Nachdem kommerzielle Werbung regelmäßig im geschäftlichen Verkehr erfolgt, liegt auch ein Wettbewerbsverstoß vor.

posted by Stadler at 14:25  

27.1.11

Kommission will Provider stärker in die Bekämpfung der Verletzung des „geistigen Eigentums“ einbinden

Ein Bericht der EU-Kommission zur Evaluierung der Enforcement-Richtlinie – die der besseren Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums dient – erwägt eine stärkere Einbindung von Internet-Anbietern, sprich eine einfachere gerichtliche Inanspruchnahme von Providern. In dem Bericht der Kommission vom 22.12.2010 heißt es hierzu:

Anbieter von Internetdiensten sind auch der Schlüssel zur Arbeitsweise des Online-Umfelds.  Sie bieten Zugang zum Internet und verbinden die zugrundeliegenden Netze, Host Websites und Server  miteinander. Als Vermittler zwischen allen Internetnutzern und den Rechteinhabern befinden sie sich durch rechtswidrige Handlungen ihrer Kunden häufig in einer heiklen Lage. Aus diesem Grund enthält das EU-Recht bereits besondere Bestimmungen zur  Begrenzung der Verantwortlichkeit von Internetdiensteanbietern, deren Dienste zur Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums genutzt werden. (…) Die  Richtlinie überlässt es den Mitgliedstaaten, zu entscheiden, wann und wie eine gerichtliche Anordnung gegen einen Vermittler erlassen werden kann. Damit dies effizient funktioniert,  könnte es von Nutzen sein, klarzustellen, dass gerichtliche Anordnungen nicht von der Haftung  des Vermittlers abhängen sollten. Darüber hinaus deuten die im Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen aufgeführten Erkenntnisse darauf hin, dass die derzeit verfügbaren legislativen und nichtlegislativen Instrumente nicht ausreichen, um Online-Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums wirksam zu bekämpfen. Da der Vermittler sich im Hinblick auf Prävention und Beendigung der Online-Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums in einer günstigen Position befindet, könnte die Kommission untersuchen, wie er enger eingebunden werden kann.

posted by Stadler at 16:15  

23.1.11

Thesen der Medienanstalten zur Netzneutralität

Die Landesmedienanstalten haben ein Thesenpapier zum Thema Netzneutralität veröffentlicht. Interessant erscheint mir insbesondere folgende These:

Nach der Zugangs- und Plattformsatzung der Landesmedienanstalten ist für offene Netze kennzeichnend, dass keine Vorauswahl durch einen Plattformbetreiber erfolgt, so dass Anbieter von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien ihre Angebote unmittelbar bereitstellen können. Verlangt ein Netzbetreiber ein Entgelt dafür, dass ein bestimmter Inhalt transportiert wird, oder dass dies schneller oder in besserer Qualität als bei anderen geschieht, ist diese Offenheit nicht mehr gegeben und es ist zu prüfen, inwieweit das Plattformregime des Rundfunkstaatsvertrages greift.

Wenn Provider also ein Entgelt dafür verlangen, dass ein bestimmter Inhalt überhaupt oder nur schneller transportiert wird, dann soll dies dazu führen, dass diese Dienste dem Regime der Rundfunkregulierung unterliegen. Präzisiert wird die Aussage dann noch durch u.a. folgende Ergänzung:

Offen ist das Internet nicht mehr, wenn für den Transport eines bestimmten Inhalts bezahlt wird, damit er schneller oder in besserer Qualität zum Nutzer kommt als ein anderer vergleichbarer Inhalt. Der Verzicht auf Regulierung setzt voraus, dass nicht die Verhandlungsmacht starker Inhalteanbieter oder auch von Plattformen wie Google, Facebook oder Apple den Zugang kleinerer Anbieter oder neuer Plattformen beeinträchtigen kann.

Dieser regulatorische Ansatz erscheint mir an sich konsequent. Die Frage ist aber wie so häufig die, ob sich die genannten US-Konzerne um die Ansicht deutscher Landesmedienanstalten kümmern oder wie bisher auf die Macht des Faktischen vertrauen.

posted by Stadler at 20:06  

23.1.11

BGH: Übersetzer hat Anspruch auf Beteiligung am Verkaufserlös

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. Januar 2011 (Az.: I ZR 19/09 – Destructive Emotions) entschieden, dass der Übersetzer eines belletristischen Werkes oder Sachbuches, der für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar vereinbart hat, daneben ab einer bestimmten Auflagenhöhe am Erlös der verkauften Bücher prozentual zu beteiligen ist. Diese zusätzliche Erfolgsbeteiligung beginnt erst ab einer verkauften Auflage von 5.000 Exemplaren des übersetzten Werkes und beträgt normalerweise bei Hardcover-Ausgaben 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises.

Dieser Anspruch des Übersetzer stützt sich auf die Vorschrift des § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG. Danach kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist.

posted by Stadler at 09:18  

22.1.11

DENIC macht Übertragung von nerdcore.de rückgängig

DENIC hat die Übertragung von nerdcore.de an die Euroweb Internet GmbH rückgängig gemacht und den alten Domaininhaber René Walter wieder eingetragen. Dies lässt sich anhand einer Who-Is-Abfrage verifizieren. Über den Fall Nerdcore vs. Euroweb hatte ich bereits berichtet.

Das ist ein mutiges, aber durchaus auch fragwürdiges Vorgehen der DENIC, denn es liegt bzgl. der Domain weiterhin ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vor, der bislang nicht aufgehoben wurde und somit nach wie vor in Kraft ist. Die DENIC setzt sich damit über eine gerichtliche Entscheidung hinweg. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verbietet es der DENIC als Drittschuldner nämlich ausdrücklich, Leistungen an den Schuldner (Walter) zu erbringen.

Bei Aufruf der Domain erscheint derzeit die Transit-Seite von DENIC und noch nicht wieder das Blog von Walter. Möglicherweise hat DENIC also auch deshalb kurzfristig gehandelt, weil Euroweb bereits eine Versteigerung der Domain angekündigt hatte und damit auch aus Sicht des Bloggers der endgültige Verlust der Domain drohte.

Es wird vermutlich aber kein Weg daran vorbei führen, dass der Blogger René Walter eine Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erreichen muss. Das ist zunächst deshalb schwierig, weil die zweiwöchige Beschwerdefrist bereits verstrichen ist. Der Anwalt Walters Dominik Boecker ist allerdings der Ansicht, dass dem Schuldner kein rechtliches Gehör gewährt wurde. Möglicherweise lässt sich auch mit einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen bzw. gar einer vorsätzlichen Schädigung durch die Euroweb GmbH argumentieren, denn man hat sich die Domain zum Schätzwert von EUR 100,- an Zahlungs Statt überweisen lassen, obwohl man wusste, dass dahinter ein durchaus populäres Blog steckt.

Die Auseinandersetzung dürfte noch nicht beendet sein. Man darf gespannt sein, wie es weiter geht.

Update:
Man sollte den Vorgang vielleicht auch grundsätzlicher betrachten, über den konkreten Einzelfall hinaus. DENIC hat sich dazu entschlossen, gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der DENIC als Drittschuldner unmittelbar verpflichtet, zu verstoßen.

Dieses Verhalten offenbart eine bedenkliche Haltung der DENIC. Denn DENIC stellt sie sich mit ihrem Vorgehen über das Gesetz und macht deutlich, dass es die faktische Machtposition besitzt, das staatliche Vollstreckungsrecht zu ignorieren. Es gibt keinen Grund dafür, zu diesem Rechtsbruch der DENIC Beifall zu klatschen, auch wenn man im konkreten Einzelfall das Ergebnis für richtig halten mag.

Wer mit gerichtlichen Entscheidungen nicht einverstanden ist, muss die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe ergreifen. Das gilt auch für die DENIC.

posted by Stadler at 13:36  

21.1.11

Differenzierte Betrachtung zum Thema Vorratsdatenspeicherung

Internetaktivist Alvar Freude hat in einem Interview mit ZEIT-ONLINE und in seinem Blog eine differenzierte Betrachtung zur Frage der Vorratsdatenspeicherung angestellt, was in der Community auf wenig Begeisterung gestoßen ist.

Man kann Freude sicherlich darin zustimmen, dass der immer wieder aufgebrachte Vorschlag eines sog. Quick-Freeze in sachlicher Hinsicht keine Alternative zur Vorratsdatenspeicherung darstellt. Dahinter steckt vielmehr ein taktisches Vorgehen von Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger, die unbedingt eine vermeintlich konstruktive Alternative präsentierten muss, weil das bloße Dagegensein politisch nicht vermittelbar ist.

Freude hält es für sinnvoll, IP-Adressen für die Dauer von 60 bis 90 Tagen zu speichern, andere Verkehrsdaten (E-Mail- und Telefon-Verbindungsdaten) dafür aber gar nicht oder nur für Dauer von sieben Tage mit sehr hoher Auflage für die Herausgabe.

Der differenzierende Ansatz von Freude weist eine interessante Parallele zur Argumentation des Bundesverfassungsgerichts auf, die ich hier deshalb nochmals erläutern möchte, zumal sie in der öffentlichen Diskussion oftmals falsch wiedergegeben wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass in den Fällen, in denen den Ermittlungsbehörden die IP-Adresse schon aus einer anderen Quelle bekannt ist, keine hohen Eingriffshürden für eine Auskunft über die Person des Anschlussinhabers bestehen. Das Gericht bezeichnet das als mittelbare Nutzung von Verkehrsdaten. Es muss in diesen Fällen weder eine schwere Straftat vorliegen, noch ist eine richterliche Anordnung erforderlich. Notwendig ist nur ein hinreichender Tatverdacht oder im präventiven Bereich eine konkrete Gefahr. Auf diese Weise können verfassungskonform alle Arten von Straftaten, also auch Betrug, Urheberrechtsverletzungen etc., ermittelt werden.

Die strengeren Eingriffsvoraussetzungen gelten nur für den unmittelbaren Abruf von Verkehrsdaten. Gemeint sind damit vor allem die Fälle, in denen die Ermittlungsbehörden alle gespeicherten Daten einer bestimmten Person vom Provider anfordern. Weil das Gericht das als wesentlich schwerwiegenderen Eingriff betrachtet, muss hierfür der Verdacht einer schweren Straftat vorliegen und eine richterliche Anordnung eingeholt werden.

Der Gesetzgeber könnte also durchaus ein neues Gesetz schaffen, in dem man in dieser Art und Weise zwischen mittelbarer und unmittelbarer Nutzung unterscheidet.

Die insoweit meines Erachtens entscheidende Frage bleibt allerdings auch dann bestehen, wenn man nur IP-Adressen, die auch Verkehrsdaten darstellen, speichert. Diese Frage lautet: Wollen wir dem Staat erlauben, Verkehrsdaten aller Bürger – und zwar ohne jeden konkreten Anlass – für längere Zeit zu speichern, damit er anschließend die Möglichkeit hat, diese Daten für strafrechtliche Ermittlungen zu benutzen?

Für die Beantwortung dieser Frage wäre es auch nicht ganz unerheblich zu wissen, wie wichtig die Erkenntnisse aus der Vorratsdatenspeicherung für die Kriminalitätsbekämpfung tatsächlich sind. An dieser Stelle schuldet uns die Politik, die eine Vorratsdatenspeicherung fordert, eine stichhaltige und auf belastbare Zahlen gestützte, detaillierte Begründung. Eine solche vermisst man freilich bislang. Die Diskussion ist vielmehr von Polemik und Panikmache geprägt und kaum von nachvollziehbaren Sachargumenten. Wenn die Vorratsdatenspeicherung tatsächlich alternativlos sein sollte, dann dürfte es den Sicherheitspolitikern auch nicht schwer fallen, genau dies stichhaltig zu begründen. Wer behauptet, dass seit dem Wegfall der Vorratsdatenspeicherung viele Straftaten nicht mehr verfolgt werden können, die vorher aufgeklärt werden konnten, muss dies belegen können.

Solange ich als Bürger von Innenminister De Maiziere oder auch von den Herren Bosbach, Uhl und Co. eine solche Begründung aber nicht geliefert bekomme, werde ich auch einer kurzzeitigen, anlassunabhängigen Speicherung von IP-Adressen auf Geheiß des Staates nicht das Wort reden. Und jedenfalls bis dahin werde ich Alvar Freude widersprechen.

posted by Stadler at 15:27  

21.1.11

Musikindustrie hat Angst vor neuer Top-Level-Domain

Die Musikindustrie kämpft weiterhin gegen das Internet, anstatt zu versuchen, die Chancen zu nutzen, die es bietet. Jüngstes Beispiel ist ein Streit von 15 Verbänden der Musikindustrie mit der ICANN.

Die Lobbyisten scheinen Angst vor der Einführung der geplanten Top-Level-Domain .music zu haben. Die Industrie befürchtet, dass die neue TLD die Gefahr von Urheberrechts- und Markenrechtsverletzungen erhöht und hat diese Bedenken in einem Brief an die ICANN zum Ausdruck gebracht. Eine Annahme, die ich in etwa so abwegig halte, wie die jahrelang von der Musikindustrie geäußerte These, dass man über das Netz keine Musik verkaufen kann.

Das Beispiel zeigt deutlich, dass die Musikindustrie nach wie vor nichts gelernt und wenig verstanden hat.

posted by Stadler at 11:18  

20.1.11

Schafft Ungarn auch noch seine Verfassung ab?

Was das umstrittene ungarische Mediengesetz angeht, hatte ich bisher nicht die Zeit, um mich mit den Details des umfassenden Gesetzeswerks zu befassen und war mir nicht so ganz sicher, ob die These, Ungarn würde die Pressefreiheit abschaffen, nicht vielleicht doch etwas übertrieben ist.

Das was man jetzt beim Kollegen Steinbeis – der üblicherweise nicht zur Dramatisierung neigt – allerdings lesen kann, klingt wirklich bedrohlich. Denn in Ungarn ist offenbar eine Verfassungsänderung geplant, gegen die das Mediengesetz möglicherweise nur Kinderkram war.

Bitte unbedingt lesen: Verfassungs-Barbarei in Budapest

posted by Stadler at 19:33  

20.1.11

Showdown bei den Netzsperren?

Im Blog der Bundestagsfraktion der Grünen wird heute über eine überraschende Wende der Union beim Thema Netzsperren berichtet bzw. spekuliert. Nachdem es offenbar in der Unionsfraktion Unmut über den verfassungswidrigen Zustand gibt, der durch den Nichtanwendungserlass des BMI geschaffen worden ist, soll die Bundeskanzlerin sich des Themas höchstselbst angenommen haben und im Koalitionsausschuss zur Sprache bringen.

Um den zu Recht als offensichtlich verfassungswidrig kritisierten Zustand der Nichtanwendung des Zugangserschwerungsgesetzes zügig zu beenden, stehen zwei Möglichkeiten offen. Entweder weist das BMI das BKA an, das Gesetz sofort zu vollziehen und die vorgesehenen Sperrlisten zu erstellen. Das dürfte Hardlinern wie Siegfried Kauder vermutlich vorschweben. Die FDP dürfte das allerdings als Bruch des Koalitionsvertrags werten. Oder aber man einigt sich darauf, das Gesetz im schon laufenden parlamentarischen Verfahren wieder aufzuheben, zumal es wegen der Haltung der Opposition und der FDP ohnehin keine parlamentarische Mehrheit für dieses Gesetz gibt. Wie dem auch sei, es wird in jedem Fall Zeit, den politischen Eiertanz zu beenden.

posted by Stadler at 14:48  

20.1.11

Keine sachliche Diskussion über Vorratsdatenspeicherung

Der Bayerische Datenschutzbeauftragte weist in einer lesenswerten Pressemitteilung darauf hin, dass, abgesehen von der Schilderung plakativer Einzelfälle, bislang noch kein konkreter Nachweis für die Notwendigkeit einer Vorratsdatenspeicherung erbracht worden sei und, dass aussagekräftige Unterlagen, die die Notwendigkeit einer Vorratsdatenspeicherung angeblich untermauern könnten, als Verschlusssache eingestuft werden.

Der Landesdatenschutzbeauftragte Petri wirft den Befürwortern der Vorratsdatenspeicherung vor, sie würden pauschal und gebetsmühlenartig nur Allgemeinplätzen wiederholen. Eine in dieser Deutlichkeit erfreuliche Ansage in Richtung der Innenpolitiker der Union, wie ich meine.

posted by Stadler at 13:47  
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