Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

29.12.12

Eine kleine Blogschau

Es ist schon über zwei Jahre her, dass ich einige meiner Lieblingsblogs mal aufgelistet habe. Ein erheblicher Teil dieser Empfehlungen gilt unverändert.

Gerade nach der Lektüre des aktuellen Beitrags von Johnny Häusler, der meint, wir (Blogger) müssten uns 2013 das Web zurückerobern, fand ich es eine gute Idee, wieder einmal auf einige wirklich lesenswerte Blogs hinzuweisen. Für die Juristen unter meinen Lesern – es sollen ja einige sein – nur der Warnhinweis, dass die juristischen Blogs deutlich in der Minderzahl sind.

De legibus
Oliver Garcia und Thomas Fuchs bloggen sehr hintergründig juristisch.

Aus Liebe zur Freiheit
Eines der intelligentesten Blogs die ich kenne. Von Antje Schrupp.

wirres.net 
Felix Schwenzels „Fachblog für Irrelevanz“ passt in keine Schublade und der Titel ist natürlich blanker Unfug.

Gutjahrs Blog
Der Journalist, Nachrichtensprecher und Apple-Fanboy Richard Gutjahr hat ein Gespür für populäre Netzthemen.

Menschen und Rechte
Eines der wenigen lesenswerten Anwaltsblogs – zum Behinderten- und Medizinrecht -, in dem es viel um Menschen und ihre Würde geht.

Hyperland
Das ZDF hat es vor allem dank großartiger Schreiber wie Torsten Kleinz, Christiane Schulzki-Haddouti, Jens Schröder, Markus Hündgen (Videopunk), Giesbert Damaschke oder Udo Vetter geschafft, ein attraktives Blog zu Netzthemen zu ebablieren.

Hier und ctrl+verlust
Gleich zwei Blogs von Michael Seeman (mspro), an dem man im Netz irgendwie eh nicht vorbei kommt.

Sprachlog
Der Sprachwissenschaftler Anatol Stefanowitsch befasst sich – ja genau – mit Sprache. Das ist oft auch politisch und immer punktgenau.

Peter Piksas Blog
Peter Piksa bloggt engagiert zu (netz-)politischen Themen.

Heinrich graut’s
Heinrich Bruns bloggt über so ziemlich alles was ihn bewegt.

Der Presseschauer
Daniel Schultz schreibt in letzter Zeit überwiegend zum Thema Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse.

kLAWtext
Und zum Schluss noch ein juristisches Blog, das des Kollegen Dosch, der wie ich über IT-rechtliche Themen bloggt.

posted by Stadler at 22:56  

28.12.12

Muss vor einem Scheitern der EU-Datenschutzreform gewarnt werden?

Laut einem Bericht von Heise vom 29. Chaos Communication Congress des CCC warnen Bürgerrechtler vor einem Scheitern der EU-Datenschutzreform.

Wenn ich so etwas lese, reibe ich mir verwundert die Augen. Aus bürgerrechtlicher Sicht würde ich ein Scheitern der EU-Datenschutzreform in ihrer jetzigen Form vielmehr ausdrücklich begrüßen. Denn die geplante Datenschutzgrundverordnung halte ich gerade aus netzpolitischer und bügerrechtlicher Sicht für untragbar. Warum ich das so sehe, kann man hier nachlesen.

posted by Stadler at 23:31  

28.12.12

Mollath: Irgendwie gefährlich

Unter dem Titel „Irgendwie gefährlich“ nimmt der Jurist, Kriminologe und Psychologe Thomas Galli in der SZ vom 27.12.2012 (S. 2) den Fall Mollath zum Anlass, die gesetzlichen Regelungen zu kritisieren, die die Gefährlichkeit als maßgebliche Voraussetzung einer Unterbringung in der Psychiatrie ansehen.

Denn es gibt laut Galli keinen wissenschaftlichen Nachweis dafür, dass Gefährlichkeitsprognosen auch nur annähernd präzise möglich sind. Und wer einmal als gefährlich eingestuft worden ist, gerate laut Galli in einen Teufelskreis, denn niemand wolle die Verantwortung dafür übernehmen, diese Prognose zu revidieren. Letztlich tue man nur so, als könnte man die Gefährlichkeit eines Individuums wissenschaftlich objektivieren und messen.

Bezogen auf den Fall Mollath ist auch frappierend, wie wenig ihm gedroht hätte, wäre er nur als gewöhnlicher Straftäter qualifiziert worden. Denn Mollath hätte – gefährlich oder nicht – für die ihm vorgeworfenen Straftaten voraussichtlich nur eine Bewährungsstrafe erhalten und wäre nie in Haft gegangen. Nur weil er im Strafprozess als schuldunfähig eingestuft wurde, sitzt Mollath letztlich seit sieben Jahren in der Psychiatrie. Mollath gilt also im Grunde nur deshalb für die Allgemeinheit als dauerhaft gefährlich, weil er für verrückt gehalten wird. Man kann sich hier durchaus die Frage stellen, weshalb die Schwelle für eine Unterbringung nach § 63 StGB – wie im Falle Mollath – deutlich niedriger ist, als beispielsweise bei einer Unterbringung eines schuldfähigen Täters in der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB.

posted by Stadler at 22:55  

28.12.12

Der Streit um die Meinungshoheit im Fall Mollath ist auch ein journalistisches Lehrstück

Die ZEIT und der SPIEGEL haben unlängst versucht, den Fall Mollath in einem anderen Licht darzustellen und die These vom Justizirrtum zu widerlegen. Der Versuch, die Meinungsführerschaft der Süddeutschen zu brechen, war beiden Artikeln gemein. Beide Artikel bieten Anlass dafür, sich über die Seriosität und Ausgewogenheit der Berichterstattung Gedanken zu machen.

Der Beitrag der ZEIT, der zunächst zumindest fundierter wirkte als der bei SPON, hat sich vor allem mit der unrichtigen Behauptung ins Aus geschossen, Mollath hätte den Strafverteidiger Gerhard Strate nicht mandatiert, was man mit der These verknüpfte, Mollath würde es sich in der Rolle des Märtyrers der bayerischen Strafjustiz bequem machen. Denn wie sich kurze Zeit später herausstellte, hatte Mollath Strate bereits vor Erscheinen des ZEIT-Artikels mit dem Wiederaufnahmeverfahren beauftragt. Eine steile These deren Ausgangspunkt eine falsche Tatsachenbehauptung ist, ist nicht unbedingt das, was man sich unter Qualitätsjournalismus vorstellt.

Dass aus dem Kontext gerissene Einzelumstände fast immer die Möglichkeit bieten, einen Sachverhalt in gänzlichem Gegensatz zur Wirklichkeit darzustellen, weiß im Grunde jeder. Um diese Technik im konkreten Einzelfall zu erkennen, muss man sich als Leser aber bereits intensiv mit einem bestimmten Thema befasst haben. Und genau das haben die meisten Leser von ZEIT oder SPIEGEL natürlich nicht getan. Vielmehr vertrauen sie darauf, dass ihnen ein solide recherchierter Bericht geboten wird, der die Fakten ausgewogen beleuchtet. Ein Vertrauen, das zumindest in diesem Fall nicht gerechtfertigt war.

Die Süddeutsche hat in der Sache Mollath im Anschluss an die Artikel von SPIEGEL und ZEIT nochmals nachgelegt, was wie ein Seitenhieb auf ZEIT und SPIEGEL wirkte. Die Süddeutsche weist darauf hin – was ZEIT und SPON verschweigen – dass die psychiatrische Untersuchung Mollaths im Strafverfahren überhaupt erst auf Initiative seiner Exfrau erfolgte. Wenn man sich vor diesem Hintergrund die Chronologie der Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen zum Geisteszustand Mollaths vor Augen führt, gewinnt die eidesstattliche Versicherung des Zahnarztes Edward Braun deutlich an Plausibilität. Braun hatte erklärt, Mollaths Frau habe ihm gegenüber telefonisch angekündigt, ihren Mann fertig zu machen und auf seinen Geisteszustand überprüfen zu lassen, sollte er ihre Geschäfte zur Anzeige zu bringen.

Auch mit dem von ZEIT und Spiegel für den Geisteszustands Mollaths ins Feld geführten Umstand, Mollath hätte sich in der Einrichtung über längere Zeit hinweg geweigert, sich zu waschen, beschäftigt sich die SZ. Offenbar hatte Mollath angegeben, sich aufgrund von Allergien seit Jahren lediglich mit Kernseife zu waschen, die man ihm in der Einrichtung aber verweigerte. Anschließend hat er sich dann solange nicht gewaschen, bis er schließlich die Kernseife bekam. Sprechen derartige Umstände tatsächlich für eine gestörte Psyche? Jedenfalls kann man auch an solchen Nebensächlichkeiten ganz offensichtlich eine Story in eine bestimmte Richtung hochziehen, wie die ergänzende Stellungnahme der Journalistin Beate Lakotta recht anschaulich belegt.

Dabei gerät in der Berichterstattung insgesamt aus dem Blick, was juristisch relevant ist. Das ist nämlich die Frage, ob Mollath tatsächlich Straftaten begangen hat und ob er (weiterhin) eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Und das erscheint auf Basis der bekannten Fakten mittlerweile mehr als zweifelhaft. Diese Schlussfolgerung ist zu ziehen und sie wird jetzt voraussichtlich auch juristisch gezogen werden. Im Streit um die journalistische Meinungsführerschaft scheint das aber keine Rolle zu spielen.

Die Berichterstattung der ZEIT und des SPIEGEL ist erkennbar von dem Wunsch getragen, einen Scoop zu landen. Es wäre wenig spektakulär gewesen, nur das zu wiederholen, was andere bereits geschrieben haben. Es musste deshalb etwas Neues her. Aus diesem Grund wurde das bisher Geschriebene in Zweifel gezogen, um einen Kontrapunkt zu setzen. Um dieses Ergebnis zu erreichen, war es erforderlich, Fakten selektiv darzustellen und auch die ein oder andere Unwahrheit einzustreuen.

Die journalistische Technik die ZEIT und SPON hier anwenden, habe ich im Laufe der Jahre bei Themen, mit denen ich mich auskenne, immer wieder beobachten können. Der Tendenzjournalismus ist wohl deutlich weiter verbreitet, als gemeinhin angenommen wird. Und diesen Umstand sollte man bei allem was man liest berücksichtigen, egal in welchem (vermeintlich) seriösen Medium ein Beitrag erscheint. Denn auch Blätter wie ZEIT oder SPIEGEL sind bereit, dem Leser etwas vorzugaukeln, wenn dadurch die Story spektakulärer wird.

posted by Stadler at 09:16  

26.12.12

Die 2012 am meisten diskutierten Beiträge bei internet-law

Nachfolgend die hier im Blog meistdiskutierten Beiträge des vergangenen Jahres. Die Urheberrechtsdebatte dominierte eindeutig.

Wir sind die Bürger

Die Beschneidung des Rechtsstaats

LG Hamburg: Haftung eines Bloggers wegen eines Verweises auf ein YouTube-Video

Sven Regener und das Urheberrecht

Müssen wir uns vom Konzept des geistigen Eigentums verabschieden?

Fall Mollath: Gibt es Anzeichen für einen Bayernsumpf?

Udo Vetters lawblog wird künftig von der ARAG gesponsert

Wie das Netz gegen Gauck Stimmung macht

Wie geht es mit dem Leistungsschutzrecht weiter?

Ist die ACTA-Hysterie berechtigt?

posted by Stadler at 23:09  

25.12.12

YouPorn-Chef erwirkt einstweilige Verfügung gegen den Spiegel wegen kontextfremder Abbildung seiner Person

Der Spiegel hat, wie viele andere auch, über die Festnahme des „Porno-Königs“ Fabian Thylmann berichtet und dies auch zum Anlass genommen, ausführlicher über das Firmengeflecht Thylmanns zu schreiben. Thymann hat den Spiegel daraufhin wegen des Abdrucks eines Bildes abgemahnt, das Thylmann auf der Konferenz „InternetExpo“ zeigt und, nachdem der SPIEGEL keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, beim eher meinungsfeindlichen Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung erwirkt.

Laut eines Blogbeitrags der Rechtsabteilung des Spiegel berufen sich Thylmanns Anwälte darauf, dass der Spiegel eine „kontextfremde Nutzung“ des Bildes vorgenommen habe.

Das betreffende Foto ist nun allerdings bei einem offiziellen Auftritt Thylmanns auf einer Internetmesse entstanden, auf der er – in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit – einen Vortrag gehalten hat. Nachdem der Spiegel über das Unternehmensgeflecht Thylmanns und den damit zusammenhängenden Verdacht der Steuerhinterziehung berichtet, erscheint mir der Vorwurf einer kontexfremden Bildnutzung eher konstruiert zu sein.

Wenn man sich die Kriterien des EGMR ansieht, dann wird man berücksichtigen müssen, dass die Bildbeschaffung nicht illegal war, dass der Spiegel über einen Vorgang von öffentlichem Interesse berichtet und das Foto nicht aus der Privatssphäre Thylmanns stammt. In dieser Situation ist eine Bildberichterstattung im konkreten Fall selbst dann zulässig, wenn Thylmann nicht als eine „public figure“ bzw. Person der Zeitgeschichte einzustufen wäre.

Der Ansatz einer kontextfremden Nutzung geht darauf zurück, dass nach der Rechtsprechung auch der Informationswert des betreffenden Fotos im Lichte des begleitenden Textberichts relevant ist. Ein auf einer offiziellen Veranstaltung entstandenes Foto, auf der Thylmann als Repräsentant seiner Unternehmen aufgetreten ist, ist im Zusammenhang einer Berichterstattung über seine unternehmerische Tätigkeit und damit zusammenhängende Vorwürfe von Steuerstraftaten, aber keinesfalls kontextfremd.

Die Beschlussverfügung des Landgerichts Köln dürfte daher keinen Bestand haben, sollte sich der Spiegel -wovon auszugehen ist – entschließen, dagegen vorzugehen.

posted by Stadler at 20:41  

21.12.12

Malware auf meinem Blog?

Liebe Leser,

ich habe jetzt mehrfach die Rückmeldung bekommen, dass über mein Blog ein Trojaner oder Virus verbreitet würde. Laut der Zuschrift eines Lesers hat sein Virenscanner folgende Meldung ausgeworfen:

Virus: SWF:Dropper [Heur] (Engine B)
Virus beim Laden von Web-Inhalten gefunden.
Adresse: strnglink.com
Status:     Der Zugriff wurde verweigert.

Leider konnte ich das bislang nicht verifizieren. Diejenigen, die ebenfalls Virenmeldungen bekommen und ggf. einen Tipp haben, was genau befallen ist, bzw. wo im Blog sich der Schadcode verbirgt, würde ich bitten, sich bei mir zu melden. Ich möchte niemanden schädigen, kann das Vorhandensein eines Schädlings derzeit aber nicht nachvollziehen.

posted by Stadler at 14:50  

19.12.12

Spiegel-Autorin antwortet auf meinen Blogbeitrag zum Fall Mollath

Mein Blogbeitrag „Fall Mollath: Alles nur heiße Luft?“ ist oft erwähnt worden und hat jetzt auch die von mir kritisierte Spiegel-Autorin Beate Lakotta zu einer Stellungnahme veranlasst.

Auch wenn Frau Lakotta mir (ebenfalls) Verzerrung vorwirft, bestätigt ihre Stellungnahme den Vorwurf des Tendenzjournalismus eher als ihn zu widerlegen. Denn Beate Lakotta relativiert ihre Aussagen zumindest teilweise und gibt zu erkennen, dass sie bestimmte Umstände gar nicht erwähnt hat, obwohl sie ihr bekannt und bewusst waren.

Meine Aussage, dass den maßgeblichen Gutachten weder eine körperliche Untersuchung noch ein ausführliches Explorationsgespräch zu Grunde lag, ist im Kern zutreffend. Dass das Explorationsgespräch deshalb nicht stattgefunden hat, weil Mollath sich dem Gespräch verweigert hat, mag sein. Aber das macht meine Aussage nicht unrichtig. In äußerst blumiger Art und Weise erläutert Lakotta hierzu ergänzend , dass Mollath tagelang spärlich bekleidet auf seiner  Station herumgelaufen sei und dass er das Waschen so lange verweigert hätte, bis er so stank, dass es zu Konflikten mit den Mitpatienten gekommen sei. Ob das so war, kann ich nicht beurteilen. Aber selbst wenn Mollath verwirrt oder psychisch krank sein sollte, besagt dies nichts über die maßgebliche Frage der Gefährlichkeit.

Und auf welcher tatsächlichen Grundlage die Gutachter eine Gefährlichkeit Mollaths prognostizieren, erläutert auch Lakotta nicht näher, obwohl sie die psychiatrischen Gutachten offenbar genau kennt, wie sie betont. Ein gut recherchierter Beitrag, der die bisherige Berichterstattung in Zweifel zieht, hätte aber genau an dieser Stelle ansetzen müssen. Das ist aber bereits deshalb schwierig, weil die Gutachten – bzw. zumindest das eine, das ich gelesen habe – in diesem Punkt eher spekulativ und faktenarm argumentieren.

Lakotta räumt schließlich auch ein, mit dem weiteren Gutachter Dr. Simmerl gesprochen zu haben. Warum steht davon dann aber nichts in ihrem Artikel? Vermutlich weil es schlicht nicht in ihr Konzept passt.

Beate Lakotta wirft Kollegen anderer Blätter oder Sender vor, gewisse Dinge einfach auszublenden. Aber trifft das auf Lakotta nicht mindestens im selben Maß zu? Ich lese bei ihr nichts von der eidesstattlichen Versicherung des Zahnarztes Edward Braun und auch nichts davon, dass die Finanzbehörden wegen der Schwarzgeldvorwürfe möglicherweise nur deshalb nicht ermittelt haben, weil der Vorsitzende Richter, der Mollath verurteilt hatte, dort angerufen und Mollath als Spinner dargestellt hat.

Auch die Darstellung des arbeitsgerichtlichen Prozesses der Exfrau Mollaths – dessen Akten ich definitiv nicht kenne – erschien mir sowohl bei der ZEIT als auch beim Spiegel als eher zweifelhaft. Denn eine Abfindung gibt es in einem Kündigungsschutzprozess eigentlich nur im Vergleichswege. Der Abschluss eines Vergleichs kann viele Gründe haben, im konkreten Fall vielleicht auch den, dass die Bank kein Interesse an einer Berichterstattung hatte. Beide Artikel suggerieren allerdings das Arbeitsgericht hätte durch Urteil entschieden, was ich angesichts der in der Berichterstattung hervorgehobenen Abfindungszahlung für eher unwahrscheinlich halte. Es ist genau diese verzerrende Art der Berichterstattung, die verfälscht. Denn der Leser wird anschließend sagen, ein Arbeitsgericht hätte entschieden, obwohl das vermutlich nicht geschehen ist.

Die Replik Lakottas bestärkt mich insgesamt in der Einschätzung, dass es ihr primär darum geht, einen journalistischen Kontrapunkt zur Berichterstattung anderer Medien, insbesondere der SZ, zu setzen. Und dafür macht sie genau das, was sie ihren Journalistenkollegen vorwirft. Sie stellt den komplexen und facettenreichen Fall Mollath äußerst selektiv dar.

Es kann schon sein, dass Mollath psychisch krank ist. Das wäre aber weder ein Beleg für seine Gefährlichkeit, noch dafür, dass er die ihm vorgeworfenen Straftaten tatsächlich begangen hat.

Es scheint zu viele Journalisten zu geben, die sich auf einer Mission wähnen, anstatt ihren Lesern umfassende und ausgewogene Informationen anzubieten. Man muss nicht zwingend von einem Justizskandal reden, um zu erkennen, dass im Fall Mollath Zweifel an der Richtigkeit der bisherigen offiziellen Feststellungen bestehen. Die Fronten müssen aber (journalistisch) offenbar immer absolut und eindeutig verlaufen. Dabei wird aber nicht nur von Lakotta verkannt, dass die Uneindeutigkeit (juristisch) für Mollath spricht und nicht gegen ihn.

Update:
Auch Oliver Garcia antwortet auf die Replik Lakottas und bewertet den Artikel der Spiegel-Autorin weiterhin in ähnlicher Form wie ich.

posted by Stadler at 22:24  

17.12.12

ULD erlässt förmliche Verfügung gegen Facebook wegen Klarnamenpflicht

Das Unabhängigen Landeszentrum Schleswig-Holstein (ULD) hat Facebook – nämlich die Facebook Inc. und die Facebook Ltd. – per Verwaltungsakt förmlich verpflichtet, für alle natürlichen Personen, die Facebook in Schleswig-Holstein nutzen möchten, sicherzustellen, dass sich die Nutzer anstelle über Eingabe von Echtdaten (Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse, Geschlecht und Geburtsdatum) auch durch Eingabe eines Pseudonyms für Facebook registrieren können.

Facebook wird vom ULD ferner verpflichtet, registrierte Personen – aus Schleswig-Holstein – die allein wegen der Nichtangabe oder der nicht vollständigen Angabe ihrer Echtdaten bei der Registrierung gesperrt sind, zu entsperren. Dieser Teil der Verfügung wurde sogar für sofort vollziehbar erklärt.

Außerdem muss Facebook die Nutzer vor der Registrierung in einfacher, verständlicher und leicht zugänglicher Form sowie in deutscher Sprache über die Möglichkeit der Registrierung unter Angabe eines Pseudonyms informieren.

Das ULD hat ihre Verfügung im Wortlaut veröffentlicht.

Die Anordnung des ULD erscheint auf den ersten Blick kühn und man stellt sich die Frage, wie das wohl tatsächlich durchgesetzt werden soll. Andererseits nimmt das ULD nunmehr endlich Facebook direkt in Anspruch und wählt nicht wie beim Thema Like-Button den Umweg über die Nutzer.

Update:
Ob sich eine solche Verfügung tatsächlich auf § 13 Abs. 6 TMG stützen lässt, ist allerdings aus zwei Gründen zweifelhaft. § 13 Abs. 6 TMG verpflichtet die Diensteanbieter nur dazu, eine anonyme oder pseudonyme Nutzung zu ermöglichen. Eine pseudonyme Nutzung ist aber auch dann möglich, wenn man sich mit Klarnamen registrieren muss. Denn das Gesetz verlangt gerade keine anonyme Nutzungsmöglichkeit, sondern stellt es dem Diensteanbieter frei, ob er eine anonyme oder nur eine pseudonyme Nutzung ermöglicht.

Außerdem unterliegen möglicherweise auch Facebookprofile der Impressumspflicht des § 55 RStV oder des § 5 TMG weil sie selbst Telemedien sind. Es besteht dann das Problem, dass jemand gleichzeitig Nutzer und Anbieter eines Telemediums ist. Wer aber gesetzlich verpflichtet ist, Name und Anschrift zu nennen, kann ohnehin nicht anonym oder pseudonym nutzen.

posted by Stadler at 15:35  

17.12.12

BGH entscheidet erneut über Markenverletzung durch Google AdWords

Der EuGH und auch der BGH haben in der Vergangenheit bereits grundsätzlich entschieden, dass die Nutzung einer fremden Marke im Rahmen einer Google-AdWord-Kampagne jedenfalls nicht ohne weiteres eine Markenrechtsverletzung begründet.

Diese Linie hat der BGH jetzt in einer neuen Entscheidung bestätigt und präzisiert (Urteil vom 13.12.2012, Az.: I ZR 217/10 – MOST-Pralinen).

Der BGH stellt klar, dass das auch dann gilt, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist und auch der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden – konkret mit dem Keyword „Most-Pralinen“ – für sich allein noch nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke führt.

posted by Stadler at 13:57  
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