Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.2.19

Sechs Gegenthesen zur EU-Urheberrechtsreform

Die aktuelle Debatte um die Urheberrechtsreform der EU wird von dem Versuch dominiert, die Diskurshoheit durch bestimmte Thesen und Behauptungen zu erringen. Der Beitrag unterzieht vier Grundthesen der Befürworter von Art. 13 der geplanten Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt einer kritischen Prüfung.

These 1: Google und andere US-Anbieter versuchen, die EU-Urheberrechtsreform mit unglaublichem lobbyistischem Aufwand zu verhindern

Dass große amerikanische Anbieter insbesondere gegen Art. 11 und Art. 13 der geplanten Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt lobbyieren, ist kaum zu bestreiten. Die Frage ist nur, in welchem Verhältnis das zum Lobbyismus deutscher und europäischer Verbände und Unternehmen steht, die die Regelungen befürworten. Vor einigen Jahren habe ich mich intensiv mit dem deutschen Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse beschäftigt – das jetzt seine europäischen Fortsetzung in Art. 11 der geplanten Richtlinie findet – und bin dabei auch mit den lobbyistischen Anstrengungen der deutschen Zeitungsverleger in Berührung gekommen. Der Einfluss der Zeitungsverlage war derart groß, dass einer der Hauptlobbyisten von Springer als Sachverständiger (sic!) in die Ausschussanhörung des Bundestages geladen war, während die Vertreter von Google nur als Zaungäste anwesend waren. Es ist gerade der über Jahrzehnte hinweg gewachsene Einfluss europäischer Verbände, der Art. 11 und Art. 13 möglich gemacht hat. Google und andere US-Player verfügen, egal wieviel Geld sie in die Waagschale werfen, in Europa nicht ansatzweise über einen vergleichbaren politischen Einfluss. Wenn in diesem Gesetzgebungsverfahren der Eindruck eines übermächtigen Lobbyismus von Google & Co. erweckt wird, ist dies nichts weiter als ein Zerrbild. Richtig ist vielmehr, dass der politische Einfluss der Befürworter von Art. 11 und Art. 13 ungleich größer ist.

These 2: Die Richtlinie fordert doch gar keine Uploadfilter

Der zwischen Parlament und Rat abgestimmte endgültige Text, regelt in Art. 13 Nr. 3 zunächst, dass derjenige Anbieter, den die Richtlinie als Online Content Sharing Service Provider bezeichnet, nicht mehr in den Genuss der Haftungsprivilegierung aus Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie für Host-Provider kommen soll. Das ist der eigentliche juristische Kern von Art. 13. Plattformen, die von Nutzern eingestellte Inhalte zum Abruf bereithalten, sollen nicht mehr als Hoster betrachtet werden. Obwohl sie natürlich zunächst auch weiterhin nichts anderes tun, als fremde, von Nutzern hochgeladene Inhalte zum Abruf bereit zu halten, werden sie nunmehr so behandelt wie die Anbieter von eigenen Inhalten. Die Veränderung des Haftungsregimes ist der eigentliche Knackpunkt der Neuregelung. Der europäische Gesetzgeber stellt damit Plattformen wie YouTube in haftungsrechtlicher Sicht gleich mit Anbietern wie Spotify oder Netflix.

Der gesamte Rest ist nur eine Folge dieser Regelungslogik. Online Content Sharing Service Provider werden angehalten, mit Rechteinhabern bzw. Verwertungsgesellschaften wie der GEMA Lizenzvereinbarungen zu schließen. Gelingt ihnen dies nicht, sind sie für die unerlaubte Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Werke voll verantwortlich, wie Art. 13 Nr. 4 unmissverständlich klarstellt. Der Plattformbetreiber kann sich exkulpieren, indem er darlegt, dass er hohe Industriestandards beachtet und eingesetzt hat, um die Nichtverfügbarkeit urheberrechtlich geschützter Werke zu gewährleisten. Aus dieser Vorschrift wird die Notwendigkeit des Einsatzes technischer Maßnahmen zur Verhinderung des Uploads (Uploadfilter) hergeleitet. Denn die Nichtverfügbarkeit können solche Plattformen nur durch Uploadfilter, die automatisiert den Upload solcher Inhalte verhindern, die die Software als urheberrechtlich geschützt erkennt, gewährleisten.

These 3: Das Gerede von Zensur ist Quatsch, die geplante Neuregelung stellt keine Gefahr für die Meinungs- und Informationsfreiheit dar

An dieser Stelle stellt sich zunächst die Frage, wem man mehr glauben will. Unabhängigen Experten, die erhebliche Bedenken äußern oder Verbänden die die Interessen ihrer Mitglieder vertreten. Die Gesellschaft für Informatik (GI) warnt eindringlich vor der geplanten Neuregelung. Ihr Präsident Hannes Federrath, einer der führenden Köpfe auf dem Gebiet der IT-Sicherheit in Deutschland hat es so formuliert:

Es ist richtig und wichtig, das Urheberrecht an das digitale Zeitalter anzupassen. Die hier vorgeschlagene automatisierte Prüfung auf Urheberrechtsverletzungen legt jedoch den technischen Grundstein für eine Zensur- und Kontrollinfrastruktur im Internet. Zugleich wird sie Urheberrechtsverletzungen und kriminelle Inhalte nicht wirkungsvoll verhindern können.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte warnt ebenfalls und rückt einen anderen Aspekt in den Vordergrund:

Auch wenn Uploadfilter nicht explizit im Gesetzentwurf gefordert werden, wird es in der praktischen Anwendung auf sie hinauslaufen. Gerade kleinere Plattform- und Diensteanbieter werden nicht die Möglichkeit haben, mit allen erdenklichen Rechteinhabern Lizenzverträge zu schließen. Ebensowenig werden sie den immensen Programmieraufwand betreiben können, eigene Uploadfilter zu erstellen. Stattdessen werden sie auf Angebote großer IT-Unternehmen zurückgreifen, so wie das heute schon unter anderem bei Analysetools passiert, bei denen die entsprechenden Bausteine von Facebook, Amazon und Google von vielen Apps, Websites und Services verwendet werden.

Letztendlich entstünde so ein Oligopol weniger Anbieter von Filtertechniken, über die dann mehr oder weniger der gesamte Internetverkehr relevanter Plattformen und Dienste läuft.

Dass man die Plattformbetreiber letztlich dazu zwingt, eine Kontrollinfrastruktur zu schaffen, deren Aufbau man dann vermutlich wieder wenigen großen Anbietern überlässt, mutet nahezu grotesk an.

Aber auch die häufig anzutreffende These, die Meinungsfreiheit werde nicht beeinträchtigt, es ginge nur um eine faire Vergütung der Urheber, hält einer kritischen Prüfung nicht stand. Dieser Aussage liegt vielmehr der die nur als naiv zu bezeichnende Annahme zugrunde, Filtertechnologien könnten urheberrechtsverletzende Inhalte zuverlässig ausfiltern und würden andere, nicht zu beanstandende Inhalte passieren lassen. Jeder, der sich auch nur ein bisschen mit diesem Thema befasst hat, weiß, dass diese These eine Schimäre darstellt. Der Einsatz von Uploadfiltern wird in relevantem Ausmaß dazu führen, dass auch Inhalte ausgefiltert werden, die nicht zu beanstanden sind.

Der Journalist Peter Welchring hat anschaulich erläutert, dass die Uploadfilter, die Google derzeit ohnehin schon einsetzt, im Bereich von Musik und Film dann gut funktionieren, wenn zuvor bereits eine Prüfsumme der maßgeblichen Datei hinterlegt worden ist. Schwieriger wird es bei unbekannten Werken und erst recht bei Fotos, Bildern und Texten. Über die Neuregelung freuen werden sich sicherlich die bereits jetzt sehr abmahnfreudigen Bildagenturen, denn sie können in Zukunft unmittelbar beim Plattformbetreiber Schadensersatz geltend machen, was andererseits für viele Plattformen zu einem schwer kalkulierbaren Risiko werden dürfte.

Ob man in diesem Kontext bereits von Zensur im juristischen Sinne sprechen kann, ist zumindest diskutabel. Auch wenn hier nicht der Staat selbst Äußerungen und Geistesinhalte vor ihrer Veröffentlichung einer inhaltlichen Prüfung unterzieht, so zwingt der Gesetzgeber die Anbieter solcher Plattformen – sofern sie ihr Geschäftsmodell nicht aufgeben wollen – faktisch dennoch dazu, eine Infrastruktur für eine inhaltliche Vorkontrolle aller Inhalte zu etablieren. Damit verpflichtet der Staat den Provider zu einer zensurähnlichen Maßnahme. Es galt daher bisher als Konsens, dass Dienstanbietern keine proaktiven Prüf- und Überwachungspflichten auferlegt werden dürfen. Diesen in der fast 20 Jahre alten E-Commerce-Richtlinie normierten Konsens will die neue Richtlinie aufkündigen. Ein enormer lobbyistischer Erfolg, der unausgewogen und für die Allgemeinheit nachteilig ist.

These 4: Das betrifft doch ohnehin nur YouTube bzw. Google, die sollen ruhig mehr zahlen

Der Richtlinienentwurf hat einen neuen Providertypus erfunden, der Online Content Sharing Provider genannt wird. Der ist legaldefiniert als

provider of an information society service whose main or one of the main purposes is to store and give the public access to a large amount of copyright protected works or other protected subject-matter uploaded by its users which it organises and promotes for profit-making purposes.

Das umfasst zunächst alle kommerziellen Dienste, die es Nutzern gestatten, Inhalte hochzuladen. Das Korrektiv besteht nun darin, dass einer der Hauptzwecke darin bestehen muss, urheberrechtlich oder anderweitig geschützte Inhalte öffentlich zugänglich zu machen. Wie weit oder einschränkend dieses Merkmal auszulegen ist, bleibt zunächst unklar.

Umfasst sind neben Plattformen wie YouTube auch soziale Medien, deren Schwerpunkt auf Bildveröffentlichungen liegen. Also Plattformen wie Instagram, Pinterest, aber auch Dating-Services wie Tinder. Denn Fotos genießen immer urheberrechtlichen Schutz. Auch alle anderen sozialen Netzwerke wie Facebook oder Twitter dürften darunter fallen. Letztlich wird man auch ernsthaft darüber diskutieren müssen, ob Meinungs- und Diskussionsforen ebenfalls erfasst sind. Denn von Usern verfasste Texte werden zumindest in nennenswertem Umfang als urheberrechtlich schutzfähig anzusehen sein.

Letztlich sollte sich keine Plattform, die den Upload von Inhalten durch ihre Nutzer ermöglicht, zu sicher sein, dass sie der Regelung nicht unterfällt.

These 5: Die Neuregelung verlagert die Haftung von den Nutzern auf die Plattformbetreiber

Nein, diese Aussage ist falsch. Im Grundsatz bleibt es dabei, dass derjenige Nutzer, der urheberrechtswidrige Inhalte auf einer Plattform einstellt, in vollem Umfang selbst haftet. Neben ihm haftet nunmehr auch der Plattformbetreiber. Wenn der Anbieter allerdings eine Lizenz erworben hat, dann soll diese Lizenz auch Uploads durch nicht kommerziell handelnde Nutzer abdecken. Das ergibt sich aus Art. 13 Nr. 2. Wobei man die Frage diskutieren muss, ob das nicht bereits nach aktueller Rechtslage so ist. Denn die Handlung, die dem Plattformbetreiber derzeit vorgeworfen wird, ist ja auch nur die des Nutzers und nicht seine eigene. Im Ergebnis ist es also so, dass neben die Haftung des Nutzers noch die des Plattformbetreibers tritt. Für die Rechteinhaber ist das günstig, weil sie künftig beide in Anspruch nehmen können.

These 6: Art. 13 Nr. 7 schließt Uploadfilter aus

Die Vorschrift des Art. 13 Nr. 7 betont, dass aus der Regelung des Art. 13 keine allgemeine Überwachungspflicht im Sinne von Art. 15 der E-Commerce-Richtline folgt. Diese Vorschrift steht allerdings in einem erkennbaren Spannungsverhältnis zu Art. 13 Nr. 4, der den Ausschluss der Haftungsprivilegierung für den Content Sharing Provider postuliert und ihm gleichzeitig die Pflicht auferlegt, hohe Anstrengungen zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass urheberrechtswidriger Content über seine Plattform nicht verfügbar ist. Das ist widersprüchlich und klingt ein bisschen nach wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass. Denn die Nichtverfügbarkeit von urheberrechtswidrigen Inhalten kann man, selbst man sich bemüht, Lizenzverträge zu schließen, nur gewährleisten, wenn man jeden Upload einer Vorprüfung unterzieht. Offenbar hat der Gesetzgeber bemerkt, dass die Schaffung einer proaktiven Überwachungspflicht bedenklich nah an die Vorzensur heranrückt, weshalb er sich beeilt hat zu betonen, dass eine solche Pflicht natürlich nicht besteht. Das ändert allerdings nichts daran, dass sich Art. 13 Nr. 4 und Nr. 7 widersprechen und nicht sinnvoll in Übereinstimmung zu bringen sind. Das wiederum führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit und wird viele kleinere Anbieter vermutlich zur Aufgabe zwingen. Denn klar ist, dass der Anbieter erhebliche Anstrengungen unternehmen muss, um den Upload von urheberrechtswidrigen Inhalten zu verhindern. Wie hoch insoweit die Anforderungen sind, kann derzeit niemand zuverlässig sagen. Das werden am Ende die Gerichte festlegen, in einem Rechtsprechungsprozess, der Jahre dauern wird.

posted by Thomas Stadler at 22:27  

18.2.19

Uploadfilter waren gestern

Wer dachte, die faktische Verpflichtung zu Uploadfiltern sei schon der Supergau, hat sich wohl getäuscht. Denn im Streit um den geplanten Art. 13 der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt hat sich die Situation nochmals verschärft. Der zwischen Parlament und Rat abgestimmte endgültige Text, trägt keineswegs den vielfach geäußerten Bedenken Rechnung, sondern geht vielmehr noch einen Schritt weiter.

Art. 13 Nr. 1 lautet nunmehr wie folgt:

Member States shall provide that an online content sharing service provider performs an act of communication to the public or an act of making available to the public for the purposes of this directive when it gives the public access to copyright protected works or other protected subject matter uploaded by its users. An online content sharing service provider shall therefore obtain an authorisation from the right holders referred to in Article 3(1) and (2) of Directive 2001/29/EC, for instance by concluding a licencing agreement, in order to communicate or make available to the public works or other subject matter.

Die Anbieter sollen also jetzt nicht mehr nur eine Veröffentlichung ohne Zustimmung des Rechteinhabers verhindern. Das hätte es erforderlich gemacht, die vieldiskutierten Uploadfilter einzuführen. Nach dem aktuellen Konzept sollen die Plattformbetreiber vielmehr gleich direkt beim Rechteinhaber eine Lizenz erwerben. Selbst Uploadfilter wären dann kein zwingend geeignetes Instrument mehr, um eine eigene Haftung zu vermeiden.

Es ist zwar nach wie vor so, dass Art. 13 Nr. 4 es dem Content Sharing Service Provider immer noch ermöglicht, sich ohne eigene Lizenz darauf zu berufen, er hätte alles getan, um eine Rechtsverletzung zu vermeiden. Die Beweislast liegt dabei aber bei ihm. Welche Anforderungen insoweit zu erfüllen wären, ist auch nicht gänzlich klar. Nach der aktuellen Formulierung, scheint die Messlatte allerdings äußerst hoch zu liegen. Im Zweifel helfen also nicht einmal mehr Uploadfilter.

Anbieter von User-Generated-Content Plattformen wie YouTube, nach meiner Einschätzung aber auch soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram oder Twitter, werden damit also so behandelt, als würden sie die urheberrechtlichen Nutzungshandlungen ihrer User selbst vornehmen, weshalb sie auch originär dafür verantwortlich wären, sich selbst beim Rechteinhaber eine urheberrechtliche Gestattung (Lizenz) zu besorgen.

Das geht deutlich über die bisher geplante Regelung hinaus. Letztlich wird damit das bisherige Geschäftsmodell sämtlicher Plattformen, die den Upload von Inhalten durch Nutzer ermöglichen, in Frage gestellt. Denn der Anbieter kann, wenn sich auf seinem Portal urheberrechtswidriger Content befindet, unmittelbar auf Unterlassung und vor allem auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Die bisherigen Haftungsprivilegien, die eine Haftung erst dann einsetzen ließen, wenn der Anbieter Kenntnis von einem Verstoß hatte und untätig blieb, sind damit für diesen Bereich hinfällig. Die bisherige Regelungslogik, die auch im US-Recht als Notice And Take Down umgesetzt ist, wird dadurch beseitigt. Das stellt Art. 13 Nr. 3 sogar ausdrücklich klar, indem er die Haftungsprivilegierung des Art. 14 der ECRL für das Hosting explizit für unanwendbar erklärt. Die EU überholt die durchaus urheberrechtsfreundlichen USA damit mal eben locker.

Die damit zusammenhängenden Fragen sind von gesamtgesellschaftlicher Relevanz und sollten daher nicht auf Ebene einer Urheberrechtsreform entschieden werden. Letztlich geht es nämlich auch darum, welches Internet wir als Bürger haben wollen. Man hat erneut das Gefühl, dass vielen Abgeordneten des EU-Parlaments einmal mehr die Bedeutung und Tragweite ihrer Entscheidung nicht bewusst ist.

Die Anbieter von Plattformen für User-Generated-Content, werden sich künftig sehr genau überlegen, ob sie wie bislang den freien Upload und das freie Einstellen von Inhalten durch ihre Nutzer ermöglichen wollen, oder ob dies aufgrund der urheberrechtlichen Vorgaben nicht mehr mit vertretbarem wirtschaftlichem Risiko möglich ist.

Obwohl ich nicht zu Alarmismus neige, ist die Befürchtung, dass eine solche Regelung Plattformen wie YouTube, Facebook oder Instagram in Europa generell in Frage stellt, keinesfalls mehr abwegig oder übertrieben. Die Anbieter werden sich jedenfalls sehr genau überlegen, ob sie die erhöhten wirtschaftlichen Risiken in Kauf nehmen wollen.

Das Urheberrecht beachtet die Interessen der Allgemeinheit in immer geringerem Maße. Das ist für eine Informationsgesellschaft generell keine gute Nachricht. Es gelingt speziell der EU-Gesetzgebung nicht, die notwendige Balance zwischen den Gemeinwohlinteressen und den Interessen der Rechteinhaber herzustellen.

posted by Thomas Stadler at 20:03  

7.7.18

Störerhaftung jetzt auch im Datenschutzrecht?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat vor einigen Wochen (Urteil vom 05.06.2018, Az.: C-210/16) entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage (neben Facebook) als datenschutzrechtlich Verantwortlicher zu betrachten ist. Der EuGH macht zunächst deutlich, dass er eine weite Definition des Begriffs des „Verantwortlichen“ präferiert, um einen wirksamen und umfassenden Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten. Der Betreiber einer Fanpage beteiligt sich durch die Unterhaltung der Fanseite an der Datenverarbeitung und ist daher gemeinsam mit Facebook Irland als für diese Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 einzustufen. Die Entscheidung wird, jedenfalls was die Frage des Verantwortlichen angeht, auch auf die DSGVO Anwendung finden.

Es ist nach dieser Lesart also keinesfalls so, dass der Verantwortliche, was der englische Begriff des Controllers nahelegen würde, den Prozess der Datenverarbeitung steuern und kontrollieren muss. Vielmehr genügt auch ein (untergeordneter) Beitrag, um zum gemeinsamen Verantwortlichen zu werden. Damit hat der EuGH eine Art Störerhaftung im Bereich des Datenschutzes geschaffen, die es ermöglicht, nahezu beliebige (kausale) Beiträge als verantwortungsbegründend zu qualifizieren.

Insoweit verbleibt aber die dogmatische und auch rechtspolitische Frage, ob es wirklich sachgerecht ist, neben dem Hauptverantwortlichen, der den Datenverarbeitungsvorgang tatsächlich steuert und kontrolliert, jeden als Verantwortlichen zu begreifen, der einen Beitrag zu einer (fremden) Datenverarbeitung leistet. Der EuGH betont in seiner Entscheidung zwar, dass die bloße Nutzung eines sozialen Netzwerks nicht ausreichend sein soll, um den Nutzer zum Mitverantwortlichen zu machen. Konsequent erscheint diese Einschränkung im Lichte der weiten Auslegung des EuGH aber nicht. Denn wer als Nutzer Inhalte postet – und nichts anderes macht der Betreiber einer Fanseite am Ende auch – trägt dazu bei, dass Facebook das Verhalten anderer Nutzer, die die geposteten Inhalte lesen oder betrachten, auswerten kann. Mithin leistet man nach der Logik des EuGH also bereits durch das bloße Einstellen von Inhalten in ein soziales Netzwerk einen kausalen Beitrag für eine sich anschließende Datenverarbeitung von Facebook. Diese Konsequenz will der EuGH freilich nicht ziehen, weil man damit jeden Nutzer eines sozialen Netzwerks als Verantwortlichen einstufen müsste.

Es zeigt sich auch hier wieder etwas, was man seit Jahren beobachten kann. Die konsistente Anwendung des Datenschutzrechts würde die Nutzung des Internets wie wir es kennen und wie es von einer Mehrzahl der Menschen genutzt wird, deutlich beeinträchtigen. Weil aber weder der Gesetzgeber noch die Gerichte diese Konsequenz ziehen wollen, kommt es immer wieder zu widersprüchlichen datenschutzrechtlichen Schlussfolgerungen, die zu Rechtsunsicherheit führen.

posted by Stadler at 15:18  

12.3.18

Schränkt die Datenschutzgrundverordnung Meinungsäußerungen im Internet ein?

Das Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz und Meinungsfreiheit ist kein neues Thema, aber es wird durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die ab 25.05.2018 gilt, noch deutlich verschärft. Den Grundkonflikt hatte ich bereits hier und hier erläutert. Im Netz finden sich lesenswerte Beiträge u.a. von Winfried Veil, von Jan Mönikes und aktuell für den Bereich der Bildnisveröffentlichung von Benjamin Horvath zu diesem Themenkreis.

Die Meinungsfreiheit umfasst insbesondere das Recht, sich kritisch zu bestimmten Personen und ihrem Verhalten und Wirken zu äußern. Speziell die DSGVO postuliert das Verbot, konkrete Personen im Internet überhaupt namentlich zu nennen. Das mag für den juristischen Laien absurd klingen, entspricht aber der Rechtslage, die in Deutschland ab dem 25.05.2018 gelten wird.

Die DSGVO gilt nach ihrem Art. 2 Abs. 1 für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Eine Ausnahme macht die Verordnung lediglich für den persönlichen oder familiären Bereich.

Wer sich also online zu einer namentlich benannten Person äußert, fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich der DSGVO. Diese Datenverarbeitung ist auch nicht nach Art. 6 DSGVO rechtmäßig, so dass sie an sich unzulässig ist. Dem europäischen Gesetzgeber war das Spannungsverhältnis zur Meinungsfreiheit freilich bewusst, denn er hat in Art. 85 DSGVO eine Öffnungsklausel aufgenommen, die lautet:

Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang.

In Deutschland wird die Neufassung des BDSG allerdings diesbezüglich keine Regelungen enthalten, weil der Bund davon ausgeht, dass derartige Regelungen der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegen. In den Bundesländern wird für den Bereich von Presse und Rundfunk derzeit an entsprechenden gesetzlichen Regelungen gearbeitet, die aber kaum zum 25.05.2018 in Kraft sein werden. Darüber hinaus werden diese Regelungen vermutlich lediglich den journalistischen Bereich abdecken, aber nicht Meinungsäußerungen von Privatpersonen im Netz.

Wenn man also die DSGVO schematisch anwendet, wird die namentliche Nennung einer beliebigen Person zum Beispiel auf Twitter oder in einem Blog ein Vorgang sein, den die DSGVO verbietet. Andererseits ist dies etwas, was die im Grundgesetz, der Menschenrechtskonvention und der Grundrechtecharta der EU garantierte Meinungsfreiheit explizit erlaubt. Aus grundrechtlicher Sicht hat eine ergebnisoffene Abwägung der Grundrechte auf Meinungsfreiheit und des Persönlichkeitsrechts der genannten, betroffenen Person zu erfolgen. Einen schematischen Vorrang wie nach der DSGVO darf es nach der Wertung der Grundrechte nicht geben. Die DSGVO verfolgt also in diesem Punkt ein Regelungskonzept, das nicht mit grundrechtlichen Wertungen vereinbar ist. Dies ist zunächst eine Fehlleistung des europäischen Gesetzgebers. Auch wenn sich der Bürger nicht unmittelbar auf die Grundrechtecharta der EU berufen kann, so bindet sie doch die Organe und Einrichtungen der EU. Der europäische Gesetzgeber (Parlament, Kommission, Rat) hat mit Schaffung der DSGVO, soweit sie einen schematischen Vorrang des Datenschutzes vor der Meinungsfreiheit postuliert, gegen die Grundrechtecharta verstoßen. Daran ändert auch die Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO nichts, denn der europäische Gesetzgeber kann dadurch nicht gewährleisten, dass sämtliche Mitgliedsstaaten pünktlich und in ausreichendem Umfang von dieser Öffnungsklausel auch Gebrauch machen. Demgegenüber wäre es problemlos möglich gewesen, meinungs- und presserelevante Sachverhalte von der DSGVO auszunehmen und dieses Spannungsverhältnis von vornherein zu beseitigen.

Aber auch der deutsche Gesetzgeber wird es, allem Anschein nach, nicht gewährleisten, dass bis zum 25.05.2018 gesetzliche Regelungen in Kraft sind, die entsprechende Ausnahmen in ausreichendem Maße vorsehen.

Die spannende Frage ist, wie die Gerichte mit dieser Situation umgehen werden. Bei der schematischen Anwendung der DSGVO können sie es in meinungsrelevanten Fällen im Grunde nicht belassen. Denn die Gerichte sind unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Die deutschen Gerichte müssen nicht nur das Grundgesetz, sondern auch die Grundrechtecharta der EU beachten, die auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union gilt. Wenn die nationalen Gerichte also die DSGVO anwenden, müsse sie hierbei also (auch) die Grundrechtecharta berücksichtigen. Für den EuGH gilt dies ohnehin.

Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Gerichte bei Sachverhalten, die offensichtlich vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sind, einen Verstoß gegen die DSGVO annehmen werden. Denn sie würden damit als Teil der öffentlichen Gewalt selbst gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit verstoßen. Es ist damit naheliegend, dass ein nationales Gericht entweder eine grundrechtskonforme Auslegung wählt oder an den EuGH vorlegt.

Das alles ändert aber nichts daran, dass der datenschutzrechtliche Tunnelblick des europäischen Gesetzgebers eine formelle Rechtslage zugelassen hat, die aus rechtsstaatlicher Sicht schwer erträglich ist. Der deutsche Gesetzgeber hat von seiner Möglichkeit Abhilfe zu schaffen, bislang ebenfalls nicht Gebrauch gemacht.

posted by Stadler at 23:26  

1.6.17

Zensururheberrecht: BGH legt an den EuGH vor

Über den Missbrauch des Urheberrechts durch den Staat zum Zweck der Verhinderung der Veröffentlichung unliebsamer Informationen, wurde in diesem Blog schon vor längerer Zeit berichtet. Der Fall, in dem die Bundesrepublik der WAZ-Gruppe die Veröffentlichung von militärischen Lageberichten der Bundeswehr („Afghanistan Papiere“) untersagt hat, ist nunmehr in der Revision beim Bundesgerichtshof angelangt. Der BGH hat die Frage, ob die Annahme einer Urheberrechtsverletzung im Lichte der europäischen Grundrechte auf Informations- und Pressefreiheit ausscheidet, dem EuGH vorgelegt und dabei im Vorlagebeschluss (Beschluss vom 1. Juni 2017, Az.: I ZR 139/15) eine klare urheberrechtsfreundliche bzw. meinungsfeindliche Betrachtung angestellt. In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

Der BGH hat dem EuGH ferner die Frage vorgelegt, ob die Grundrechte der Informationsfreiheit (Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta) und der Pressefreiheit (Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) Einschränkungen des ausschließlichen Rechts der Urheber zur Vervielfältigung und zur öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke außerhalb der in der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Schranken dieser Rechte rechtfertigen. Diese Frage stellt sich, weil die Voraussetzungen der – hier allein in Betracht kommenden – Schranken der Berichterstattung über Tagesereignisse und des Zitatrechts nach dem Wortlaut der betreffenden Regelungen der Richtlinie nicht erfüllt sind. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte sich darauf beschränkt, die militärischen Lageberichte in systematisierter Form im Internet einzustellen und zum Abruf bereitzuhalten. Danach stand die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe der UdP nicht in Verbindung mit einer Berichterstattung und erfolgte auch nicht zu Zitatzwecken. Darüber hinaus waren die UdP zum Zeitpunkt ihrer Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe durch die Beklagte der Öffentlichkeit nicht bereits – wie es das Zitatrecht voraussetzt – rechtmäßig zugänglich gemacht worden. Der BGH hat in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH deutlich gemacht, dass nach seiner Ansicht eine außerhalb der urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse und Schrankenbestimmungen angesiedelte allgemeine Interessenabwägung durch die Gerichte nicht in Betracht kommt, weil sie in das vom Richtliniengeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein geregelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen würde. Danach könnte sich die Beklagte zur Rechtfertigung eines Eingriffs in das Urheberrecht an den militärischen Lageberichten nicht mit Erfolg auf ein gesteigertes öffentliches Interesse an deren Veröffentlichung berufen.

Man kann das einfache Gesetz (Urheberrecht) ja auslegen wie man will, sollte dabei aber nicht vergessen, wo es herkommt. Der durchaus umstrittene Begriff des geistigen Eigentums macht sehr deutlich, dass man das Urheberrecht als grundrechtlich geschützte Rechtsposition betrachtet, die man historisch am Eigentumsgrundrecht aufgehängt hat. Demgegenüber stehen hier unzweifelhaft die Grundrechte auf Meinungs- Presse- und Informationsfreiheit. Es liegt also im Grunde eine klassische Grundrechtskollision vor. Und eine Auslegung, die sich allein an den Vorgaben des (einfachen) Urheberrechts orientiert und eine allgemeine Grundrechtsabwägung – wie der BGH meint – nicht zulässt, erscheint mir schwer nachvollziehbar. Zumal der EuGH auch den Prüfungsmaßstab der Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen hat. Dass das auch kaum der Grundrechtsdogmatik des BVerfG entspricht, hat der I. Zivilsenat des BGH offenbar auch bemerkt. Wohl auch deshalb hat er betont, dass eine Interessenabwägung außerhalb der Vorgaben der Urheberrechtsrichtlinie gar nicht in Betracht kommt, weshalb auch eine Überprüfung durch das BVerfG ausscheiden müsste.

Es bleibt zu hoffen, dass der EuGH den Blick über den Tellerrand wagt, denn, dass das Urheberrecht vorliegend nur als Vehikel zur Informationsunterdrückung dient, ist ein Aspekt, den eine sachgerechte grundrechtliche Betrachtung schlichtweg nicht ignorieren kann.

posted by Stadler at 21:56  

26.4.17

EuGH: Streaming von illegalen Inhalten ist eine Urheberrechtsverletzung

Mit Urteil vom heutigen 26.04.2017 (Az.: C-527/15) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Verkauf von Mediaplayern, die dem Nutzer einen einfachen Zugang zu illegalen Streamingangeboten ermöglichen, selbst eine öffentliche Wiedergabe im urheberrechtlichen Sinne beinhaltet und damit eine Urheberrechtsverletzung darstellt.

Die Entscheidung ist aber vor allem auch deshalb interessant, weil sie sich zudem mit der Frage befasst, wie das Streaming durch den Nutzer zu bewerten ist. Insoweit kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass der Nutzer, der urheberrechtswidrige Inhalte streamt sich nicht darauf berufen kann, dass er damit eine vom Gesetz (Art. 5 der Infosoc-Richtlinie, in Deutschland umgesetzt in § 44a UrhG) privilegierte Zwischenspeicherung vornimmt. Der Nutzer, der urheberrechtswidrige Inhalte streamt, verletzt also selbst das Urheberrecht, jedenfalls dann, wenn er sich freiwillig und in Kenntnis der Sachlage Zugang zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke verschafft.

Der EuGH setzt damit eine dogmatisch wenig überzeugende Rechtsprechung fort, die ich an anderer Stelle schon kritisiert hatte.

posted by Stadler at 17:44  

13.12.16

Es ist (wieder) riskant, Links zu setzen

In den letzten Tagen wurde eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 18.11.2016, Az.: 310 O 402/16) heftig diskutiert, die es einem Webseitenbetreiber verboten hatte, auf eine andere Website, die ein urheberrechtlich geschütztes Bild enthielt zu verlinken. Auch wenn das Landgericht Hamburg im Rahmen einer Einzelfallabwägung u.U. auch anders hätte entscheiden können, war die Linie bereits durch ein Urteil des EuGH – das ich hier im Blog kritisch besprochen hatte – vorgegeben.

Der Europäische Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass das Setzen von Hyperlinks auf Websites die geschützte Werke enthalten, die ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, dann eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Urheberrechts darstellt, wenn der Link mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurde. Wer Hyperlinks in Gewinnerzielungsabsicht setzt, muss sich demnach also vergewissern, dass das betroffene Werk auf der Website, zu der die Hyperlinks führen, nicht unbefugt veröffentlicht wurde, so der EuGH.

Das Grundproblem resultiert letztlich aus einer nicht nachvollziehbaren Differenzierung des EuGH. Der Gerichtshof geht davon aus, dass ein Link auf Inhalte, die mit Zustimmung des urheberrechtlich Berechtigten im Netz stehen, schon gar keine urheberrechtlich relevante Handlung darstellt, während Links auf Inhalte die urheberrechtswidrig online sind, eine öffentliche Wiedergabe darstellen sollen, wenn schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) verlinkt wird oder der Setzer des Links in Gewinnerzielungsabsicht handelt. Die in objektiver Hinsicht identische Handlung (Setzen eines Links) wird also, abhängig von subjektiven Umständen, einmal als unbeachtlich betrachtet und ein anderes Mal als relevante Nutzungshandlung.

Aus meiner Sicht wäre folgende juristische Betrachtung angebracht: Ausgangspunkt sollte die Prämisse eines Tim-Berners Lee sein, dass das Setzen eines Hyperlinks, auch vor dem Hintergrund der Kontsruktion des WWW, für sich genommen nichts besagt und nur einen Verweis auf eine externe Quelle beinhaltet. Anschließend wäre festzustellen, dass die originäre und relevante Rechtsverletzung dort stattfindet, wo das geschützte Werke widerrechtlich ins Netz gestellt wurde. Der Link steht und fällt mit dieser fremden Rechtsverletzung. Verschwindet das Werk an seiner Quelle, läuft der Link hierauf ins Leere. Derjenige der einen Link setzt, kann natürlich im Sinne einer Beihilfe oder Mittäterschaft diese fremde Rechtsverletzung unterstützen. Der Link auf Inhalte, die bereits frei zugänglich online sind, beinhaltet allerdings keine (erneute) öffentliche Zugänglichmachung/Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts und damit keine eigenständige Nutzungshandlung des Linkenden. Es ist also anhand des Linkkontexts im Einzelfall zu prüfen, ob derjenige der den Link setzt, die fremde Urheberrechtsverletztung unterstützt und unterstützen will. Hierbei ist es aus meiner Sicht allerdings gänzlich unerheblich, ob der Link in Gewinnerzielungsabsicht erfolgt oder nicht. Das Urheberrecht ist kein gewerbliches Schutzrecht, so dass ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, anders als bei gewerblichen Schutzrechten wie Marken, gerade keine Voraussetzung einer Rechtsverletzung ist.

Alle Portale, Blogs, Webseiten, die in Gewinnerzeilungsabsicht betrieben werden, haften danach, wenn sie auf Fremdinhalte verlinken, die Urheberrechte verletzten. Das Problem ist der EuGH, der das Internet nicht verstanden und zudem eine Entscheidung getroffen hat, die auch in rechtsdogmatischer Hinsicht schwer nachvollziehbar ist. Wir werden abwarten müssen, was andere nationale Gerichte aus der Vorgabe machen und ob der EuGH demnächst die Möglichkeit wahrnimmt, seine Entscheidung abzuschwächen. Die deutschen Gerichte haben aber vorerst wohl nur bei der Frage der Gewinnerzeilungsabsicht Spielraum. Man kann also nur die Frage stellen, ob der Hyperlink unmittelbar in Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden muss oder ob es reicht, dass das verlinkende Angebot als solches in Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.

posted by Stadler at 09:41  

6.12.16

Fordern kann man viel… – zur sog. Charta für digitale Grundrechte

Von Dr. Arnd-Christian Kulow und Thomas Stadler

Am 30.11.2016 hat eine Initiative von Netzaktivisten, Politikern, Wissenschaftlern und Autoren den Entwurf einer „Charta der Digitalen Grundrechte der Europäischen Union“ vorgestellt.

Wir entsprechen dem Wunsch der Initiatoren und kommentieren den Vorschlag nachfolgend. „Gewogen und für zu leicht befunden“ ist vielleicht noch das mildeste Verdikt, jedenfalls von juristischer Seite. Die im einzelnen geäußerte und höchst berechtigte Kritik soll hier allerdings nicht nochmals vollständig wiederholt werden. Wir haben am Textende einige weiterführende Links zu kritischen Anmerkungen aufgenommen.

Die grundlegende Frage die sich uns stellt ist, ob das Vorgehen der Initiatoren als solches überhaupt hilfreich war und ist oder eher nicht. Um die Antwort vorwegzumehmen: Diese Charta ist nicht geeignet, die Grundrechte im digitalen Zeitalter zu stärken und sollte daher nicht weiter verfolgt werden. Eine öffentliche Debatte jedenfalls dieses Textes halten wir nicht für zielführend.

Wir unterstellen eine gute Absicht bei den Initiatoren und ja, die Digitalisierung wirft Fragen auf, die auch das Recht beantworten muss. Eine „Charta“ zu entwerfen, ist eine Möglichkeit einen Diskurs anzustoßen. Andern Orts ist schon gesagt worden, dass die Charta mit „digitalen“ Grundrechten allerdings etwas fordert, was es nicht gibt. Nein, das ist keine Beckmesserei, sondern mahnt sprachliche Klarheit an, die gerade bei solchen Texten notwendige Bedingung der Wirksamkeit ist.

Die Charta ist in doppelter Hinsicht anmaßend. Sie kombiniert Elemente des deutschen Grundgesetzes mit denen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, berücksichtigt aber in keinster Weise verfassungsjuristisches Handwerkszeug. Dies verwundert, sind doch renommierte Juristen unter den Initiatoren. Es ist längst verfassungsrechtliches Allgemeingut, dass Verfassungstexte und diesen nachempfundene „Charten“ Textstufen durchlaufen. In rechtlichen Kontexten, zumal wenn sie Neuland betreten ist „robustes“ Arbeiten angesagt und nicht mehr oder weniger freies Assoziieren.

Was hätte die Verfasser also tun sollen?

Es wäre zunächst eine Bestandsaufnahme von Grundrechten und einfachgesetzlichen Regelungen mit Bezug auf digitale Sachverhalte in allen Verfassungen und Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten durchzuführen gewesen. Brauchen wir überhaupt „digitale Grundrechte“ oder genügen uns die vorhandenen vollauf? So haben ja bekanntlich der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht schon sehr früh ein unbenanntes Grundrecht geschaffen, das gleichwohl in der Lage ist, auf neue Fragen der Digitalisierung zu antworten: das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme zeugen davon.

In einem zweiten Schritt hätte dann eine Defizitanalyse, bzw. wertende Rechtsvergleichung stattfinden müssen, um festzustellen, welche Lücken vorhanden sind und wie diese geschlossen werden können.

Die so gefundenen Ergebnisse hätte man anschließend mit dem Ziel einer Präzisierung bestehender Grundrechte sowohl in Fachkreisen als auch generell öffentlich diskutieren können. An einer derart strukturierten, methodischen Vorgehensweise fehlt es ganz augenscheinlich aber vollständig.

Was hat man stattdessen getan?

Die Verfasser versuchen, parallel zur bereits vorhandenen Grundrechtecharta der EU eine zweite (vollständige) Charta der digitalen Grundrechte zu schaffen, wobei beide offenbar gleichberechtigt nebeneinander stehen sollen. Der Ansatz verwundert bereits deshalb, weil man meinen könnte, die Unterscheidung zwischen einer Online- und Offlinewelt sei zu überwinden und nicht zu vertiefen.

Gibt es etwa eine besondere Menschenwürde im digitalen Raum oder vielleicht doch nur eine einzige universelle Menschenwürde? Wer die Frage in letzterem Sinne beantwortet, wird sich der Erkenntnis nicht verschließen können, dass Art. 1 Abs. 1 des Chartaentwurfs vollständig überflüssig ist.

Das erste ernsthafte juristische Problem wirft sodann bereits Art. 1 Abs. 3 des Entwurfs auf, der postuliert, dass die Charta gegenüber staatlichen Stellen und Privaten gelten soll. Das ist in zweierlei Hinsicht bemerkenswert. Grundrechtsverpflichtete waren bislang stets nur staatliche Stellen, nachdem Grundrechte per definitionem Abwehrrechte gegenüber dem Staat sind. Träger von Grundrechten sind demzufolge (nur) Private, vorrangig natürliche Personen. Wenn man nun den Kreis der Grundrechtsverpflichteten auf Private ausdehnt, stellt dies nicht nur einen Bruch mit der bisherigen verfassungsrechtlichen Dogmatik dar, sondern wirft Folgefragen auf, die niemand mehr widerspruchsfrei wird beantworten können. Es entstünde nämlich dadurch die Situation, dass Private (zugleich) Grundrechtsberechtigte und –verpflichtete wären. Wird also das Verfassungsrecht zum Privatrecht, oder welche Bedeutung hat es, wenn Grundrechte zwischen Privaten gelten? Und wer wacht darüber? Diese Rolle wird selbstverständlich der Staat einehmen. Was das bedeutet ist klar. Die Charta macht ihn zum Leviathan: zum freiheitsfressenden Monster.

Darüber hinaus gilt die Grundrechtecharta der EU nach ihrem Art. 51 nur für Stellen der EU, für die Mitgliedsstaaten aber nur dann, wenn sie Unionsrecht durchführen. Das hat seinen  Grund darin, dass die EU keine umfassende Regelungskompetenz für alle Rechts- und Lebensbereiche besitzt und demzufolge auch keinen Grundrechtskatalog definieren kann, der uneingeschränkt für sämtliches Handeln der Mitgliedsstaaten gilt. Das soll nach Art. 1 Abs. 3 dieses Entwurfs allerdings anders sein, die Charta soll für jedwedes staatliches Handeln gelten und damit auch jegliches Handeln der Mitgliedsstaaten regeln. Das ist schlicht nicht europarechtskonform.

Die Grundkonzeption der Charta funktioniert auch bei anderen Grundrechten nicht, was wir exemplarisch anhand von Art. 5 (Meinungsfreiheit) verdeutlichen wollen. Soweit Art. 5 Abs. 1 des Entwurfs die Meinungsfreiheit auch für die digitale Welt – was ist das eigentlich? – gewährleistet, so ist dies schlicht überflüssig. Die Meinungsfreiheit ist bereits in Art. 11 der Grundrechtecharta und in sämtlichen Verfassungen der Mitgliedsstaaten gewährleistet, in Deutschland in Art. 5 GG.

Die sich anschließende Regelung in Art. 5 Abs. 2 der Digitalcharta ist je nach Lesart merkwürdig, gefährlich oder überflüssig. Eine Auslegung, die auf eine sinnvolle Regelung hindeuten könnte, erschließt sich uns derzeit nicht. Die Vorschrift fordert, dass digitale Hetze, Mobbing sowie Aktivitäten, die geeignet sind, den Ruf oder die Unversehrtheit einer Person ernsthaft zu gefährden, zu verhindern sind und zwar durch die Grundrechtsverpflichteten, also durch staatliche Stellen und Private. Wenn also alle staatlichen Stellen und alle Privaten diese Pflicht trifft, ist also im Grunde jeder dazu verpflichtet das zu verhindern. Auch der Hetzer ist danach verpflichtet, sich selbst in die Schranken zu weisen. Hier zeigt sich bereits die Absurdität der Ausweitung des Kreises der Grundrechtsverpflichteten auf Private.

Was soll damit aber sachlich-inhaltlich geregelt werden? Handelt es sich um eine Schranke wie in Art. 5 Abs. 2 GG, wonach das Grundrecht auf Meinungsfreiheit seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen des Jugend- und Ehrschutzes findet? Wenn das gemeint sein sollte, ist die Formulierung komplett misslungen. Dem Wortlaut nach soll eine unmittelbare Handlungspflicht normiert werden, was Fragen aufwirft, zumal es sich bei unbestimmten Begriffen wie Mobbing und Hetze noch nicht einmal um Rechtsbegriffe handelt. Letztlich gehört eine solche Regelung systematisch in ein einfaches Gesetz. Sie kann nicht Verfassungsrang haben, weil sonst unterbunden wird, dass  sie uneingeschränkt auch anhand des Grundrechts überprüft und an diesem gemessen wird. Hetzerische Postings sind nach unserem aktuellen Verständnis von Meinungsfreiheit, wie es durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geprägt worden ist, keineswegs per se unzulässig. Es ist ganz im Gegenteil so, dass ein freiheitlich-demokratischer Staat in diesem Bereich u.U. sehr viel von dem ertragen muss, was man als hetzerisch, rassistisch oder diskriminierend empfindet.

Darüber hinaus muss der hier zum Grundrechtsverpflichteten mutierte Private – angesprochen sind damit u.a. Betreiber von sozialen Netzen oder Meinungsportalen – auch immer die Informationsfreiheit seiner Nutzer berücksichtigen. Die Informationsfreiheit regelt Art. 5 des Entwurfs interessanterweise aber nicht, sie wird vielmehr scheinbar in Art. 2 Abs. 1 als Recht auf freie Information angesprochen. Ob damit tatsächlich die Informationsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 1 (2. Alt.) GG und Art. 11 Abs. 1 S. 2 EU-Grundrechtecharta abgebildet wird, erscheint angesichts des Wortlauts fraglich. Wer, wie die Verfasser dieser Charta, den Anspruch hat, die Meinungsfreiheit nochmals für den Digitalbereich zu regeln, der sollte dies zumindest vollständig tun und nicht die Hälfte weglassen.

Der aktuelle Textvorschlag wirft insgesamt die Frage auf, ob die dort skizzierte Vorstellung von Meinungsfreiheit nicht möglicherweise (deutlich) hinter dem Rahmen zurückbleibt, den EGMR und BVerfG abgesteckt haben. Die Meinungsfreiheit soll hier in einer Art und Weise einschränkt werden, die die Bedeutung und Tragweite dieses für jeden demokratischen Rechtsstaat schlicht konstituierenden Grundrechts fundamental verkennt.

Man kann insgesamt sicherlich darüber diskutieren, ob der tradierte Katalog der Grundrechte ergänzungsbedürftig ist. Existierende Grundrechte wie die Meinungsfreiheit müssen dafür aber nicht neu- und vor allem nicht umdefiniert werden.

Die Charta vergisst zudem auch, dass das vom BVerfG in der Lebach-Entscheidung in seiner Verfassungsgemäßheit bestätigte Allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinen Ausprägungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sehr wohl in der Lage ist, den Herausforderungen der Digitalisierung zu begegnen. Dass die datenschutzrechtlichen Regelungen des Entwurfs defizitär sind und der Entwurf insoweit ein „heilloses Durcheinander aus Buzzwords, unvollständigen Begriffssammlungen und ungenutzten Chancen“ darstellt, hat Malte Engeler treffend herausgearbeitet. Insgesamt ist die Frage zu stellen, ob wirklich Lücken des grundrechtlichen Systems zu beklagen sind oder ob wir nicht eher ein Vollzugsgedefizit beobachten können, an dem auch neue und veränderte Grundrechte nichts ändern werden. Die Schaffung neuer Grundrechtskataloge ist nicht die Antwort auf die zunehmende Gefährdung der Grundrechte in der sog. digitalen Welt. Vielmehr sollte man sich Gedanken darüber machen, wie man den bereits vorhandenen und weitestgehend ausreichenden Rechten und Regelungen zu stärkerer Geltung verhilft.

Eine methodische und wissenschaftliche Vorgehensweise unter Berücksichtigung des vorhandenen Grundrechtsniveaus hätte die Intiatoren vor ihrem zentralen Fehler bewahrt: Den an das Grundgesetz angelehnten und um Elemente der Grundrechtecharta ergänzten Entwurf allen Ernstes Europa als Lösung anzudienen. Wolfgang Michal kritisiert den Entwurf völlig zurecht als deutschen Sonderweg. Bescheidenheit und Integrationskompetenz, das sollten wir Europa anbieten, auch im Bereich der Informationstechnologie.

 

Weiterführende Links:

Unstable – Der Digitalcharta fehlt ihr Datenschutzfundament (Malte Engeler)

Verkehrte Welt: Zur Zweckentfremdung von “Grundrechten” und zur Verklärung des “Nichtwissens” (Niko Härting)

„Digi­tale Grund­rechte“ – warum eigent­lich? (Niko Härting)

Digitale Chartastimmung (Markus Kompa)

Kommentare zur “Charta der digitalen Grundrechte der Europäischen Union” (Jürgen Geuter)

Vorschlag für EU-Digitalgrundrechte: Nachbesserungen beim Urheberrecht nötig (Julia Reda)

Digitalcharta: Dinge verbieten, im Namen der Freiheit (Simon Assion)

Die Digitalcharta – und was wir statt dessen brauchen (Marc Pütz-Poulalion)

posted by Arnd Kulow at 09:20  

16.3.16

Generalanwalt beim EuGH: Betreiber eines offenen W-LANs nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter verantwortlich

Der EuGH (Az.: C – 484/14) wird demnächst über eine Vorlage des Landgerichts München I entscheiden, in der es um die Frage geht, ob ein Betreiber eines offenen W-LANs für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet und ob er verpflichtet ist, sein W-LAN zu sichern bzw. zu verschlüsseln.

Heute wurden die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH verkündet, der zunächst die Ansicht vertritt, dass die Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie für Provider auch für Personen gelten, die als Nebentätigkeit zu ihrer wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein WLAN-Netz betreiben, das der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Damit würde in jedem Fall dann auch offene W-LANs in Gaststätten oder Hotels unter die Haftungsprivilegierung fallen.

Diese Haftungsbeschränkung steht nach Ansicht des Generalanwalts nicht nur einer Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz entgegen, sondern auch seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten begangenen Verletzung des Urheberrechts.

Der Generalanwalt führt sodann aus, dass ein nationales Gericht zwar Anordnungen gegen einen solchen Vermittler treffen kann, um die Urheberrechtsverletzung zu unterbinden, dass eine solche Anordnung allerdings nicht dazu führen darf, dass der betroffene Anschlussinhaber 1. den Internetanschluss stilllegt oder 2. ihn mit einem Passwortschutz versieht oder 3. sämtliche über diesen Anschluss laufende Kommunikation daraufhin untersucht, ob das fragliche urheberrechtlich geschützte Werk erneut rechtswidrig übermittelt wird.

Abschließend führt der Generalanwalt aus:

Umfassender betrachtet könnte eine Verallgemeinerung der Verpflichtung, WLAN-Netze zum Schutz von Urheberrechten im Internet zu sichern, für die Gesellschaft insgesamt von Nachteil sein, und dieser Nachteil könnte den möglichen Vorteil für die Inhaber dieser Rechte überwiegen.

Der EuGH ist an die rechtliche Einschätzung des Generalanwalts nicht gebunden, folgt ihr aber häufig. Das Urteil dürfte in einigen Monaten ergehen.

posted by Stadler at 11:15  

14.2.16

Geldwäsche und Bitcoin

Gastbeitrag von Robin Oberschelp

Der Autor studiert derzeit Rechtswissenschaft an der Universität Bielefeld im Schwerpunkt Kriminalwissenschaften/Wirtschaftsstrafrecht. Der Beitrag behandelt die neue europäische Geldwäscherichtlinie und baut auf einer Seminararbeit auf.

Die wiederholt durch datenschutzrechtliche Skandale und eine entsprechende mediale Berichterstattung angefachte Diskussion um ausufernde Abhörmaßnahmen verschiedenster Sicherheitsbehörden hat großflächig und anlasslos konzipierte Datensammlungen erneut ins Blickfeld der Öffentlichkeit gerückt. So erklärte jüngst etwa der EuGH in seinem Urteil vom 06. Oktober 2015 die Entscheidung der Kommission, in welcher festgestellt wurde, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ein angemessenes Schutzniveau übermittelter personenbezogener Daten gewährleisten, für ungültig (sogenanntes Safe-Harbor-Abkommen). Gleichwohl überdachte jemand, der in den letzten Monaten – etwa bei einer Onlinebestellung – personenbezogene Daten angeben musste, seine Entscheidung aufgrund des erschütterten Vertrauens in die informationstechnische Infrastruktur vermutlich mehrmals und bemühte sich um Anonymität.

Eine Möglichkeit dazu bietet die „Silk-Road“. Dabei handelt es sich um einen Online-Marktplatz, der nicht über typische Suchmaschinen auffindbar ist und auf dem – neben normalen Gütern und Gebrauchsgegenständen – problemlos auch illegale Betäubungsmittel oder Waffen erworben werden können. Eine der dort akzeptierten – virtuellen – Währungen wird als „Bitcoin“ bezeichnet. Die jeweiligen Unternehmen, welche derartige Zahlungsmittel akzeptieren, um sich bei den spezifischen Kundengruppen günstig zu positionieren, reichen von Online-Shops, über Unternehmen wie WikiLeaks bis hin zu Szenekneipen. Speziell für den Zahlungsverkehr könnte Bitcoin also ein geeignetes Instrumentarium zur Erschwerung der Überwachung darstellen. Dieses nur im Internet existente Zahlungsmittel erfährt allerdings nicht nur von durchschnittlichen Computernutzern Zuspruch, sondern vielmehr auch von Kriminellen, welche sich die dem System inhärente Anonymität für rechtswidrige oder betrügerische Geschäfte, etwa die Geldwäsche, zueigen machen wollen. Ströme von illegalem Geld können indes die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen sowie eine Bedrohung für den Binnenmarkt der Union und die internationale Entwicklung darstellen.

Die Währung

Mit der Idee, eine Währung zu schaffen, die unabhängig von einem Kreditinstitut als eine vertrauenswürdige dritte Partei ist, wurde 2009 unter dem Pseudonym Satoshi Nakamoto das Konzept des virtuellen Zahlungsmittels Bitcoin vorgestellt. Es handelt sich dabei nicht etwa um gewöhnliche Münzen, wie der Begriff irreführenderweise vermuten lässt. Vielmehr sind Bitcoins kryptographische Rechnungseinheiten, deren Eigentum durch zugehörige digitale Schlüsselsignaturen nachgewiesen wird, welche in einem Peer-to-Peer-Netzwerk gehandelt und verwaltet werden (Abrufbar: Hier). Insoweit bilden im Kern all diejenigen Nutzer, welche einen Bitcoin-Client auf ihren Computern installiert haben und ausführen, ein dezentral organisiertes Rechnernetz, innerhalb dessen selbige überwiesen werden.

Tatsächlich können die Bitcoins problemlos auf zahlreichen Märkten erworben, verkauft und getauscht werden, wovon über 80 beim Internetauftritt von Bitcoincharts einsehbar sind. Die dort verfügbaren Währungen sind in vielfältiger Form vorhanden und reichen von Dollar über Euro bis hin zu Yen, wobei je nach Anbieter auch PayPal Guthaben akzeptiert werden oder eine direkte Banküberweisung möglich ist. Bei der Installation des Bitcoin-Clients wird auf dem Computer des Nutzers zunächst eine Datei namens „Wallet“ erzeugt und gespeichert, welche die Schlüssel zum eigenen Konto enthält. Darin sind jeweils ein öffentlicher und ein privater Schlüssel enthalten, die zusammen ein Schlüsselpaar bilden. Ersterer dient zur Identifizierung des entsprechenden Accounts beim Empfangen von Geldbeträgen und letzterer ermöglicht den Zugriff auf das Konto sowie das Senden von Bitcoins (Abrufbar: Hier). Dabei ist es den Nutzern möglich nach Belieben eine Vielzahl an Schlüsselpaaren zu generieren, um so auf ein hohes Maß an Anonymität hinzuwirken. Eine spezifische Transaktion kann sich folglich flexibel aus Zahlungseingängen mehrerer Bitcoin-Adressen zusammensetzen, wobei auf die gleiche Weise Guthaben an verschiedene Adressen ausgeschüttet werden kann (Abrufbar: Hier). Da die dezentrale Organisation des Bitcoin-Netzwerks die Abwesenheit einer originären Kontrollinstanz mit sich bringt, besteht jedoch die Notwendigkeit einer Methode um doppelten oder sich widersprechenden Zahlungen entgegenzuwirken. Konkret werden hierzu alle getätigten Geschäfte öffentlich in einem Transaktionsbuch – der sogenannten „Block-Chain“ – gespeichert und so dem Netzwerk bekannt gemacht.

Die Richtlinie

Bis zum 26. Juni 2017 sollen die bisherigen Sekundärrechtsakte durch die neue Richtlinie 2015/849/EU zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung abgelöst werden (Art. 67 Abs. 1).

Nach Art. 1 Abs. 3 lit. a wird unter anderem der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen stammen und das selbige zum Zwecke der Verheimlichung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände erfolgt, vom Geldwäschebegriff erfasst. Ein solcher Vorgang ist denkbar einfach: Rechtswidrig erworbenes Bargeld wird in Bitcoins investiert und alsbald auf einer Online-Tauschbörse wiederum in Geld eingewechselt oder alternativ für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen verwendet.

Eine wesentliche Neuerung liegt vor allem in der risikoorientierten Ausrichtung der aufgestellten Vorschriften. Nach Art. 6 Abs. 1 führt die Kommission insoweit eine Bewertung der Geldwäscherisiken für den Binnenmarkt durch, die mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehen, wobei zu diesem Zweck ein – mindestens zweijährig aktualisierter – Bericht erstellt wird. Der Bericht, welcher an Mitgliedsstaaten und Verpflichtete (für Bitcoin-Tauschbörsen Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. e.) weiterzuleiten ist, soll insbesondere zu Zwecken der Ressourcenverteilung und Proritätensetzung die risikoträchtigen Bereiche und Sektoren umfassen sowie die gängigsten Methoden der Straftäter zum Waschen von illegal erwirtschafteten Erträgen einrahmen, Abs. 2.

Um den zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene sowie bei den Verpflichteten ermittelten Risiken von Geldwäsche zu begegnen, ist es erforderlich, dass leztere über bestimmte Strategien, Kontrollen und Verfahren hierfür verfügen: Dazu gehören nach Art. 8 Abs. 4 lit. a insbesondere die Ausarbeitung interner Grundsätze, Kontrollen und Verfahren in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Mitarbeiterprüfungen, Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Unterlagen sowie die Benennung eines für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständigen Beauftragten auf Leitungsebene, wenn dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist. Die bei Bitcoin-Geschäften gegebene mangelnde physische Anwesenheit stellt insoweit einen anderen Fall mit hohem Risiko nach Art. 18 Abs. 1 dar, der erweiterte Sorgfaltspflichten begründet. Für diese Fälle wird in Abs. 3 auf die maßgeblich im Anhang III dargelegten – nicht erschöpfend enumerierten – Faktoren verwiesen, wonach Transaktionen, die Anonymität begünstigen können, ein Risiko darstellen, Abs. 2 lit. b.

Ein nächster wesentlicher Aspekt ist die Einrichtung zentraler Meldestellen zur wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche (für Deutschland Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses 2000/642/JI das Bundeskriminalamt). Sie fungieren nach Art. 32 Abs. 3 S. 2, 3 als nationale Zentralstellen, deren Aufgabe es ist, offen gelegte Informationen, die potenziell Geldwäsche betreffen, entgegenzunehmen und, soweit zulässig, solche Informationen zu ersuchen, sie zu analysieren sowie an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Offenzulegen sind insbesondere komplexe oder unüblich große Transaktionen und alle untypischen Muster ohne offensichtlichen, erkennbar wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck. Herauszustellen ist, dass die Person, welche gemäß Art. 8 Abs. 4 lit. a benannt wurde, die ermittlungsrelevanten Informationen an die zentrale Meldestelle desjenigen Mitgliedstaats weiterleitet, in dessen Hoheitsgebiet der Verpflichtete niedergelassen ist. So steht einerseits kontinuierlich ein Ansprechpartner zur Verfügung, der gezielt Auskunft über die gerade behandelten Einzelfälle geben kann. Andererseits wird es erheblich erschwert, Zuständigkeiten, Instruktions- und Aufsichtspflichten zu verwischen, die sich bei betriebsweit einheitlicher Ausübung des Schweigerechts allenfalls aus den vorhandenen Organisationsplänen und Dienstanweisungen herauslesen lassen.

Vor diesem Hintergrund ist es weiterhin unabdingbar, dass die Mitarbeiter der Verpflichteten durch geeignete Fortbildungsprogramme an die Materie herangeführt werden, damit sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und gemäß den geltenden Bestimmungen sachgerecht zu beurteilen. Auch wenn die Begehung von Geldwäsche durch Bitcoins nur ein Teilaspekt eines ansonsten enorm komplexen und vielschichtigen Deliktfeldes ist, muss dennoch perspektivisch gedacht auf die Herausforderungen der im Wirtschaftsleben stetig mehr an Bedeutung gewinnenden Informationstechnologie reagiert werden können. Bedauerlicherweise wurden die Bestimmungen jedoch bei den Schulungen im Vergleich zur Vorgängerrichtlinie 2005/60/EG kaum angereichert oder modifiziert: Lediglich das neue Harmonisierungskonzept wurde im Rahmen von Art. 46 Abs. 1 insofern angepasst, als dass die Verpflichteten durch Maßnahmen in angemessenem Verhältnis zu ihren Risiken, ihrer Art und ihrer Größe, bei ihren Angestellten die Kenntnis der betreffenden Vorschriften sicherstellen. Die Gelegenheit durch gezieltere Festschreibungen zu Weiterbildungsprogrammen die tatsächlichen Möglichkeiten einer modernen Geldwäscheprävention auszuschöpfen, wurde vom Richtliniengeber erkennbar verpasst. Entsprechend wurde der Rechtsakt schließlich in unzureichender Form verabschiedet; der Nutzen dieses Blocks – an sich sinnvoller Vorschriften – ist bedauerlicherweise, wenn er nicht in der Praxis unionsweit mit Leben gefüllt wird, eher gering.

Das in weiten Teilen lückenhafte Regelungskonzept der Vorgängerrichtlinie zur Aufsicht und Zusammenarbeit wurde hingegen zeit- und realitätsgerecht angepasst. Nicht nur, dass über die Kontrolle der im geltenden Sekundärrechtsakt angelegten Maßnahmen hinaus auch die Anforderungen an Mitarbeitende und leitende Angestellte der Verpflichteten in Art. 47 und 48 normativ vertypt wurden. Gerade die grenzüberschreitende Zusammenarbeit als essentielles Gegengewicht zu den Risiken einer globalen Finanzwirtschaft wurde hinreichend berücksichtigt und entsprechend festgelegt. So muss eine Meldung nach Art. 33 Abs. 1 Uabs. 1 lit. a, die einen anderen Mitgliedsstaat betrifft, umgehend an die zentrale Meldestelle des betreffenden Landes weitergeleitet werden (Art. 53 Abs. 1 S. 4), es sei denn dieser kann den Informationsaustausch wegen eines Widerspruchs zu den Grundprinzipien des nationalen Rechts verweigern, Abs. 3 S. 1. Dieser Ausnahmefall muss so spezifiziert werden, dass es nicht zu Missbrauch und unzulässigen Einschränkungen der Analyse kommen kann, S. 2. Dies wird zudem in Art. 45 Abs. 3 abgesichert, wonach die Verpflichteten, welche Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindliche Tochterunternehmen in Drittländern unterhalten, in denen weniger strenge Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche gestellt werden, die Schranken des ursprünglichen Mitgliedstaats, anwenden, soweit das Recht des Drittlandes dies zulässt. Sollte die Umsetzung der in diesen Fällen erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht des Drittlandes unzulässig sein, ist seitens der Verpflichteten sicherzustellen, dass zusätzliche Maßnahmen angewendet und – falls diese nicht ausreichen – weitergehende Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden, um dem spezifischen Risiko wirksam zu begegnen, Abs. 5.

Die Häufigkeit und Intensität von Prüfungen der Verpflichteten, im Hinblick auf Eignung und Umsetzung interner Kontrollen, richtet sich darüber hinaus ebenfalls nach der spezifischen Risikobewertung (Art. 48 Abs. 6 lit. c), wobei diese nach Abs. 7 in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung oder -tätigkeit neu vorgenommen wird. Erfreulich ist in diesem Zusammenhang auch die nach Art. 51 S. 2 in regelmäßigen Abständen erfolgende Einberufung von Sitzungen zentraler Meldestellen der EU um Ansichten – etwa zu Trends und Faktoren – auszutauschen, Umsetzungsfragen zu klären, die Meldeformate durch das Computernetz der Financial Intelligence Unit zu standardisieren oder gemeinsam grenzüberschreitende Fälle zu analysieren (Abrufbar: http://fiu.net).

Auch die vormals wenig engmaschigen Sanktionsvorschriften für Fälle der Missachtung von Sorgfalts- und Meldepflichten oder Unterlassung interner Kontrollen wurden beträchtlich ausgebaut. Ein wichtiger Mechanismus, der an den Ruf eines Unternehmens im öffentlichen Wirtschaftsverkehr knüpft, ist in Art. 60 Abs. 1 Uabs. 1 enthalten. Danach wird eine Sanktion von den zuständigen Behörden unverzüglich, nach Unterrichtung der betroffenen Person auf ihrer offiziellen Website – für mindestens fünf Jahre (Abs. 3) – veröffentlicht, wobei geringstenfalls Art und Wesen des Verstoßes sowie die Identität der verantwortlichen Personen bekanntgemacht werden. Wenn die Veröffentlichung von Daten unverhältnismäßig ist, die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Ermittlungen gefährdet, besteht jedoch die Möglichkeit, selbige zu späterer Zeit oder unter Einschränkungen vorzunehmen, Uabs. 2. Hervorzuheben ist weiterhin die Einrichtung eines im angemessenen Verhältnis zu Art und Größe stehenden unabhängigen und anonymen Kanals, über den die Angestellten Verstöße intern melden können. Nicht verschwiegen werden soll jedoch an dieser Stelle, dass insbesondere nach einer Studie von Backes und Lindemann zum sogenannten „Business Keeper Monitoring System“ (BKMS) (Abrufbar: Hier), welches 2001 von einem Privatunternehmen entwickelt wurde und derzeit von mehreren deutschen und internationalen Großunternehmen sowie vom Landeskriminalamt Niedersachsen genutzt wird, bei Hinweisgebersystemen äußerste Zurückhaltung geboten ist.

Ausgangspunkt für Ermittlungen

Primär bietet das programminterne Transaktionsbuch einen maßgeblichen ersten Ansatzpunkt für polizeiliche und nachrichtendiestliche Ermittlungstätigkeiten. Dort können grundsätzlich sämtliche getätigten Zahlungen von jedermann öffentlich eingesehen und gegebenenfalls ausgewertet werden. Allerdings identifizieren sich die Nutzer insoweit lediglich durch ihre öffentlichen Schlüssel; ohne weitere Informationen kann jedoch niemand die Adressen einer Person zu seiner wahren Identität zurückverfolgen. Vielmehr könnten diese bei unbefangenem Blick mehreren Personen zuzuordnen sein (Abrufbar: Hier).

Zur Aufdeckung einer Transaktionsbeziehung muss also zwingend eine Verbindung zwischen einem bestimmten Geschäft und den zugehörigen personenbezogenen Daten hergestellt werden. Regelmäßig wird der spezifische Dienstleister dazu bei der Anmeldung persönliche Informationen von seinem Kunden abfragen oder sogar eine Kopie des Personalausweises verlangen. Darüber hinaus fordern viele Services, die Bitcoins akzeptieren, das Hinterlegen weiterer Daten zur Identifikation, wie etwa Mail- und Lieferadressen, Kontonummern oder sogar die IP (Abrufbar: Hier). Denknotwendig kann im Verdachtsfalle eine Abfrage der streitgegenständlichen Daten erfolgen, um so den jeweiligen Hinweisen nachzugehen und gegebenenfalls den Nachweis einer Straftat zu erbringen. Ein wichtiges Indiz und daneben auch eine Bedrohung der Anonymität stellt in diesem Zusammenhang die spezifische Summe einer Transaktion dar. Diese muss über die Block-Chain – wie im Beispiel von WikiLeaks – den öffentlichen Schlüssen zugeordnet werden, um so die im Transaktionsbuch ausgewiesenen Zahlungen schließlich zu einer Person zurückzuverfolgen.

Probleme

Um die Erfassung und Rückverfolgung einer Zahlung zu erschweren, besteht zusätzlich die Möglichkeit von einem Mixing-Service Gebrauch zu machen. Zu diesen gehören etwa „BitLaundry“, „Bitcoin Fog“ und „Blockchain.info“. Gleichsam als Zwischeninstanz, an welche die Nutzer Teile ihrer Bitcoins in einen großen Topf einzahlen, der vom spezifischen Dienstleister verwaltet wird und nach Wunsch Zahlungen für die jeweilige Person tätigt, sind diese dazu konzipiert, die Herkunft von Geldern zu verschleiern. Da es für den Sender – solange die Summe gleich bleibt – keinen Unterschied macht, ob sein Zahlungsempfänger Bitcoins erhält, die in der Vergangenheit ihm oder einem Dritten gehörten, wird das Kapital verschiedener Nutzer vermischt, um das Herstellen einer Verbindung zwischen Zahlungsein und -ausgängen zu erschweren (Abrufbar: Hier).

Mixing-Services, mögen sie zum Teil auch zu redlichen Geschäften verwendet werden, indizieren jedoch häufig durch Suggestivnamen ihren eigentlichen Zweck. Führt man sich dann noch vor Augen, dass selbige regelmäßig nur über die Verbindungsdaten anonymisierende Web-Browser wie Tor abrufbar sind, erscheint es schwierig, den Betreibern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen. Insoweit ist eine Rückverfolgbarkeit erfahrungsgemäß nicht notwendigerweise immer durch die Ermittlung einer IP-Adresse gewährleistet. Schließlich kann diese lediglich der Zwischenpunkt einer längeren Kette von separaten Kommunikationsverbindungen sein, die durch einen Anonymisierungsdienst eingerichtet wurden (Abrufbar: Hier).

Die vorgenannten Services bringen dem Nutzer jedoch nicht ausschließlich Vorteile: In organisatorischer Hinsicht haben sie gemein, dass, im Gegensatz zum Bitcoin-Netzwerk, eine zentrale Instanz benötigt wird, die für eine gewisse Zeitspanne Einträge ihrer Kunden speichert, um die Guthaben zweckentsprechend dem Zielsystem zuzuführen (Abrufbar: Hier). Daneben werden Aufträge je nach Dienstleister erst ab einer Höhe von etwa 0,2 Bitcoins angenommen, wobei stets eine Mixgebühr zwischen 0,5 und 3 % des Gesamtwerts der Transaktion verlangt wird. Wenn ein Ermittler nunmehr die Adressen eines verdächtigen Nutzers kennt und weiß wie viele Bitcoins dieser in den Service eingezahlt hat, kann er in der Block-Chain unter den zeitlich relevanten Einträgen nach Auszahlungen in gleicher Höhe, abzüglich der jeweiligen Gebühr, suchen. Schwierigkeiten treten jedoch insbesondere dann auf, wenn die Auszahlungsgröße verändert wurde, die Zahlung über mehrere Adressen erfolgte oder sie über einen längeren Zeitraum sowie über mehrere Überweisungen verteilt wurde, wozu einige Dienstleister ihren Nutzern ausdrücklich raten.

Letztlich muss der Mixing-Sevice auch mit hinreichenden Informationen versorgt werden, um die Geldbeträge den Vorstellungen des Kunden entsprechend zur richtigen Zeit an die richtigen Adressen ausschütten zu können. Ein Aufschlüsseln der Beziehungsmuster innerhalb eines konspirativen Gesprächs ist insoweit nur dann möglich, wenn man die jeweiligen Kommunikationsinhalte betrachtet, wie etwa charakteristische Dateien, die ein Krimineller auf einem Server hinterlässt. Daten, welche innerhalb eines Verarbeitungsvorganges verwendet werden, sind jedoch weniger beständig, weshalb die daraus resultierenden Spuren leicht verwischen können.

Zukünftige Handlungskonzepte

Die Idee einer unionsweiten Modernisierung der Geldwäschevorschriften ist vor dem Hintergrund zunehmender Intellektualisierung und Internationalisierung der Tatplanung wie auch -ausführung grundsätzlich erfreulich. Um dem Einfluss des zunehmend sicherheitsorientierten kriminalpolitischen Gesamtklimas auf die an Innen- und Rechtspolitik gestellten Herausforderungen Rechnung zu tragen, erschöpft sich der Diskurs nicht in den bestehenden internationalen Rechtsakten. Vielmehr verbleibt weiterhin ein erheblicher Forschungsbedarf, insbesondere aus kriminologischer Sicht, um eine so wandelbare Materie wie die der Informationstechnologie juristisch einfangen und gegebenenfalls darauf reagieren zu können. Gerade die Vielzahl der Akteure, divergierende Rechtstraditionen, diametral unterschiedliche personelle und technische Standards sowie die Ressourcen der Mitglieds- und Drittstaaten machen es erforderlich, den Gesamtverlauf dieser Entwicklung durch eine koordinierte Versorgungsgestaltung und systematisches Monitoring unter Kontrolle zu halten.

Gegenwärtig können die weiten Auslegungsspielräume – die im Übrigen auch nicht in den Erwägungsgründen spezifiziert sind – im Rahmen der Richtlinie 2005/60/EG für verschiedenste Akteure im Wirtschaftsverkehr zu einer Zersplitterung der Geldwäschevorschriften auf Unionsebene führen und damit einhergehende Intransparenz bedingen. Eine solche Entwicklung ist ausgesprochen bedenklich, da der Geldwäsche für gewöhnlich eine transnationale Komponente innewohnt. Besonders das Fehlen eines konturenscharfen, belastbaren und einheitlichen Rechtsrahmens hat zersprengte einzelstaatliche Regelwerke zur Konsequenz, deren Auswirkungen nur schwerlich durch eine Korrektivinstanz aufgefangen werden können. Die dadurch begünstigten Missbräuche des unvollkommenen Sekundärrechtsakts lassen insoweit Verdrängungseffekte in Form von Kriminalitätsverschiebungen in die Dritt- oder Mitgliedsstaaten mit den aussichtsreichsten Bedingungen befürchten. Ein hohes Schutzniveau in der Europäischen Union ist vor diesem Hintergrund nicht gegeben. In Kombination mit Bitcoin wird so eine eklatant gefahrenträchtige Entwicklung gekennzeichnet, deren Schadenspotenziale für den Binnenmarkt nur schwer abzuschätzen sind.

Die risikoorientierte Ausrichtung als Fundament des kommenden Rechtsakts stellt allerdings ein tragfähiges zukünftiges Handlungskonzept im Bereich der Geldwäschebekämpfung dar. Es gilt die bestehenden Kooperationsstrukturen und Institutionengefüge fruchtbar zu machen und auszunutzen: Die formellen und materiellen Vorschriften werden vor diesem Hintergrund alsbald vereinheitlicht, um Rückzugsräume für Kriminelle zu schließen und gleichzeitig Kompetenzkonflikten vorzubeugen. Gerade weil derart komplexe Deliktsbilder mit vielfältigen Tatbestandskombinationen besonders langwierige und personalintensive Ermittlungen erfordern, bedarf es klar konturierter Schulungsmodelle um diesen entgegenzutreten. Der praktische Rahmen sollte insoweit durch wechselseitige Bereitstellung der technischen Expertise und von Ausbildungsprogrammen, etwa durch die Europäische Polizeiakademie (Cepol), gestärkt werden. Die entsprechenden Vorschriften zu diesem essentiellen Gestaltungsfaktor bieten indes nur unzureichende Handhabe und sind insoweit nach wie vor änderungsbedürftig.

Um das notwendige Vertrauen auf Unionsebene zu schaffen und fortwährende Skepsis auszuräumen, die bestehenden Kooperationsinstrumente zu nutzen, besteht weiterhin die Notwendigkeit, das neu zu definierende Aufgabenverständnis der Fachkräfte durch empirisch fundierte Konzepte zu flankieren und an diesen auszurichten. Eine Möglichkeit dazu bietet Art. 44, wonach zur Überprüfung der Wirksamkeit der zur Bekämpfung von Geldwäsche eingerichteten Systeme Daten zur Messung von Größe und Bedeutung der verschiedenen Sektoren, zu Verdachtsmeldungen und über die Zahl der grenzüberschreitenden Informationsersuchen, die von der zentralen Meldestelle gestellt wurden, erhoben werden sollen.

Ferner bietet sich die Erstellung eines genormten Verarbeitungsprotokolls im Sinne einer Standardisierung und verbindlichen Ausgestaltung des bereits bestehenden Informationsaustauschs an, welches die verschiedenen Arbeitsschritte, die jeweiligen Sachbearbeiter sowie die verwendete Hard- und Software festhält (vgl. in rudimentärer Form Art. 10 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI). Dieses kann alsbald von der Meldestelle zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Transaktion, zur Feststellung von Schutzlücken beim Institut und gegebenenfalls als Stützpfeiler zur Vollstreckung von Sanktionen herangezogen werden. Die Ergebnisse der Protokollauswertung sollten schließlich in die Bewertung des Schutzniveaus von Unions- und Drittstaaten einfließen und insoweit im Bereich der Verarbeitung an die gebildeten Risikokategorien anknüpfen, um Anreize für Verbesserungen zu schaffen. Auf dieser Basis ist es möglich, ein weitaus effizienteres und gleichzeitig praxistauglicheres Sicherheitsrecht zu konturieren und dabei gezielte, anstatt großflächige und eingriffsintensive kriminalpolitische Erwägungen vorzunehmen.

Ausblick

Bargeld wird in den Wirtschaftskreislauf, etwa in Kasinos eingebracht, auf Offshore Bankkonten bereits verstorbener Personen eingezahlt oder gegen Sachwerte getauscht. Dieses Vermögen wird mithilfe von Scheinfirmen sodann über einen gewissen Zeitraum verschoben bis die jeweilige Herkunft nicht mehr nachvollziehbar ist und im Anschluss, beispielsweise durch den Kauf von Immobilien, wieder zurückgeholt. Im Gegensatz zur herkömmlichen Variante kann man bei Bitcoin-Mixern jedoch gerade äußern, dass diese lediglich mit Beträgen im sechsstelligen Dollarbereich handeln und sich damit nicht für eine Geldwäsche im großen Stil eignen (Abrufbar: Hier). Gleichwohl hat die digitale Währung in der Vergangenheit einen rasanten Aufstieg erfahren und wurde mittlerweile sowohl von der Bundesregierung als privates Geld anerkannt wie auch von einem US-Richter als reguläre Währung eingestuft. Einige Projekte versuchen daher, das Prinzip zu imitieren, aber an entscheidenden Stellen Mängel des Systems zu beheben. Litecoin, Zerocoin, Ripple und PPCoin sind nur ein geringer Bruchteil dieser Abkömmlinge, welche unter dem Begriff Altcoins grassieren.

Die Informationstechnologie wird daher künftig nicht nur die Behörden der öffentlichen Sicherheit, sondern auch den Finanzsektor vor stetig neue Herausforderungen stellen. Bedenkt man, dass der hohe Komplexitätsfaktor des Internets eine flächendeckende Aufklärung nahezu unmöglich beziehungsweise schlichtweg zu teuer macht, erscheint der risikobasierte Ansatz als belastbares Konzept um die Geldwäsche auch über die EU-Grenzen hinaus schwerpunktorientiert anzugehen. Abzuwarten bleibt, ob die grenzüberschreitenden Kontrollstrategien im Hinblick auf zu erwartende Verdrängungseffekte sowie die unabhängigen Verpflichtetenprüfungen ressourcenorientiert durchgeführt werden und ihren Erfolg zeigen.

posted by Stadler at 21:46  
Nächste Seite »