Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

26.6.15

Bundestag muss Zugang zu Dokumenten des Wissenschaftlichen Dienstes gewähren

Trotz des Informationsfreiheitsgesetzes verweigern (Bundes-)Behörden immer wieder den Zugang zu behördlichen Dokumenten, häufig mit fadenscheiniger Begründung.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat gestern entschieden, dass die Bundestagsverwaltung einem Journalisten den Zugang zu Dokumenten des Wissenschaftlichen Dienstes ermöglichen muss, die in den Jahren 2003 bis 2005 auf Anforderung von Karl-Theodor zu Guttenberg erstellt und von diesem für seine Dissertation verwendet wurden (Urteil vom 25.06.2015, Az.: 7 C 1.14).

In einem zweiten Verfahren (Az.: 7 C 2.14) wurde Einsicht in die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes „Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der UN-Resolution zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischer Lebensformen“ gewährt.

Die Bundestagsverwaltung hatte beide Auskunftsersuchen abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bundesrepublik nunmehr zur Auskunft verurteilt. In der Pressemitteilung wird der zentrale Aspekt der juristischen Begründung wie folgt zusammengefasst:

Der Deutsche Bundestag ist, soweit es um Gutachten und sonstige Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geht, eine informationspflichtige Behörde. Er nimmt in dieser Hinsicht Verwaltungsaufgaben wahr. An dieser rechtlichen Einordnung ändert sich nichts dadurch, dass die Abgeordneten diese Unterlagen für ihre parlamentarischen Tätigkeiten nutzen, auf die das Informationsfreiheitsgesetz keine Anwendung findet. Das Urheberrecht steht weder der Einsicht in diese Unterlagen noch der Anfertigung einer Kopie entgegen.

posted by Stadler at 09:21  

25.6.15

BGH-Urteil zu den Kosten des sog. Abschlussschreibens

Eine neue Entscheidung des BGH (Urteil vom 22.01.2015, Az.: I ZR 59/14) beschäftigt sich mit Fragen rund um das sog. Abschlussschreiben.

Eine einstweilige Verfügung eines Gerichts regelt einen Rechtszustand nur vorläufig. Der Antragsteller/Kläger hat allerdings ein Interesse daran, den zugrundeliegenden Rechtsstreit endgültig zu erledigen. Vor diesem Hintergrund ist es aus seiner Sicht notwendig und sinnvoll, wenn er den Antragsgegner/Beklagten nach Erlass einer einstweiligen Verfügung dazu auffordert, die einstweilige Verfügung als abschließende und rechtsverbindliche Regelung zu akzeptieren und auf ein Hauptsacheverfahren sowie auf Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung zu verzichten. Dieses Aufforderungsschreiben bezeichnet man als Abschlussschreiben, die vom Antragsgegner abzugebende Erklärung als Abschlusserklärung.

Durch dieses Abschlussschreiben, sofern es durch einen Anwalt erfolgt, entstehen grundsätzlich Anwaltskosten, die der Antragsgegner erstatten muss. Dies allerdings nur dann, wenn der Antragsteller mit seinem Abschlussschreiben mindestens zwei Wochen ab Zustellung des Urteils oder der Beschlussverfügung gewartet hat. In dieser Zeit hat der Antragsgegner die Möglichkeit, die Abschlusserklärung von sich aus abzugeben und damit die Entstehung weiterer Anwaltskosten zu verhindern. Anschließend muss dem Antragsgegner/Beklagten eine weitere Überlegungsfrist von mindestens zwei Wochen eingeräumt werden, in der er die Abschlusserklärung abgeben kann. Beide Fristen zusammen müssen mindestens einen Monat betragen. Wenn diese Monatsfrist nicht abgelaufen ist, hat der Antragsgegner keinen Anlass für die Erhebung der Hauptsacheklage gegeben.

Für ein Abschlussschreiben kann nach der Entscheidung des BGH regelmäßig eine 1,3-Gebühr in Ansatz gebracht werden, was die Anwälte freuen wird. Viele Gerichte hatten bislang nur eine 0,8-Gebühr für angemessen gehalten.

Die Leitsätze des BGH lauten wie folgt:

a) Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, an den Schuldner abgewartet hat.
b) Um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner außerdem eine Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens zwei Wochen für die Prüfung einräumen, ob er die Abschlusserklärung abgeben will, wobei die Summe aus Warteund Erklärungsfrist nicht kürzer als die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) sein darf.
c) Eine dem Schuldner gesetzte zu kurze Erklärungsfrist setzt eine angemessene Erklärungsfrist in Gang; der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers für das Abschlussschreiben bleibt davon unberührt.
d) Ein Abschlussschreiben ist im Regelfall mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV zu vergüten.

posted by Stadler at 14:37  

24.6.15

Neue Entscheidung zur Verjährung im Urheberrecht und zur fehlenden Urheberbenennung

Ein aktuelles Urteil des BGH klärt einige interessante und praktisch relevante Fragen des Urheberrechts (Urteil vom 15.01.2015, Az.: I ZR 148/13).

Bei rechtsverletzenden Dauerhandlung wie der Veröffentlichung von Fotos im Internet ist die Dauerhandlung zur Bestimmung des Beginns der Verjährung gedanklich in Einzelhandlungen (also in Tage) aufzuspalten, für die dann jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist läuft.

Auch nach dem Ende der regulären dreijährigen Verjährungen kann mit dem sog. Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB die Herausgabe des durch die Verletzung eines Urheberrechts erlangten Gebrauchsvorteils im Wege einer fiktiven Lizenzgebühr verlangt werden.

Bei der Berechnung des Schadens im Urheberrecht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie kann das Gericht die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines durch die fehlende Urheberbenennung verursachten Schadens geschuldet ist, in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen. Dieser Aufschlag wegen fehlender Urheberbenennung kann 100 % der fiktiven Lizenzgebühr betragen.

posted by Stadler at 16:07  

24.6.15

Wie wirkt sich der Poststreik auf die Rechtspflege aus?

Wir haben aufgrund des Poststreiks in unserer Kanzlei seit ca. zwei Wochen praktisch keine Briefpost mehr bekommen. Nachdem die Kommunikation gerade mit den Gerichten nach wie vor primär postalisch verläuft, wirkt das auf mich gerade wie so ein kleiner, teilweiser Stillstand der Rechtspflege. Da wir an einem normalen Tag mehrere dutzend Briefe bekommen, steht zu befürchten, dass nach dem Ende des Streiks ein riesiger Posteingang zu verzeichnen ist, der dann auf einmal abgearbeitet werden muss. Gespannt bin ich auch, in wievielen Fällen Fristen bereits abgelaufen sind und Wiedereinsetzungsanträge gestellt werden müssen.

Offenbar sind die Auswirkungen des Streiks regional auch sehr unterschiedlich. Welche Erfahrungen haben Sie/habt Ihr gemacht?

posted by Stadler at 12:21  

22.6.15

Über vermeintliche Sozialdemokraten und wirkliche Freiheitsrechte

Dass der SPD-Parteikonvent für die (neuerliche) Einführung einer Vorratsdatenspeicherung votiert hat, ist keine wirkliche Überraschung. Zumal die Generalsekretärin im Vorfeld die Regierungsfähigkeit der Partei beschworen hat und zudem ein möglicher Rücktritt Gabriels in den Raum gestellt wurde, sollte sich die Partei gegen eine Vorratsdatenspeicherung aussprechen.

Jetzt kann man natürlich auch der Meinung sein, dass ein Rücktritt Gabriels das Beste ist, was der SPD passieren könnte und die Zustimmung zu einem verfassungs- und europarechtswidrigen Gesetz vermutlich nur im Merkel-Kosmos Ausdruck von Regierungsfähigkeit ist. Dennoch haben die Drohgebärden ihre Wirkung auf die Delegierten nicht verfehlt.

Mit denselben Techniken wird die Partei schließlich schon seit 100 Jahren immer wieder diszipliniert. Die SPD hat seit jeher empfindlich reagiert, wenn ihr vorgehalten wurde, sie würde nicht im Sinne der Staatsräson handeln. Damit konnte man sie immer packen. Das hat schon 1914 funktioniert, als man den SPD-Abgeordneten so die Zustimmung zu den Kriegsanleihen abgerungen hat. Ganz ähnlich funktionieren die Mechanismen auch heute noch. Praktisch alle freiheitsfeindlichen und grundrechtseinschränkenden Gesetzesvorhaben der letzten 20 Jahre wurden von der SPD wenn nicht gar initiiert, so doch zumindest mitgetragen, obwohl es häufig an der Basis rumorte. Verantwortungslose Gesetze werden und wurden unter Verweis auf die vermeintliche politische Verantwortung und Regierungsfähigkeit durchgedrückt.

Dass man Delegierte, die dieses Paradoxon nach wie vor nicht erkannt haben, nicht mit Sachargumenten überzeugen muss, war der Parteispitze von vornherein klar. Zumal dies voraussetzen würde, dass es überhaupt sachliche Argumente für eine Zustimmung zu einer Vorratsdatenspeicherung gibt, was nicht der Fall ist. Das wurde in diesem Blog bereits mehrfach erläutert und muss nicht erneut wiederholt werden.

Es war deshalb wieder einmal die Stunde der Populisten gekommen und den Wettlauf um den unsachlichsten Debattenbeitrag hat der baden-württembergische Innenminister Reinhold Gall (SPD) mit dem nachfolgenden Tweet klar für sich entschieden:

Ich verzichte gerne auf vermeintliche Freiheitsrechte wenn wir einen Kinderschänder überführen.

Was hierzu zu sagen ist, hat Sascha Lobo bereits niedergeschrieben.

Wir werden uns in Zukunft wohl verstärkt gegen vermeintliche (Sozial-)Demokraten wehren müssen, um unsere realen Freiheitsrechte zu verteidigen. Denn ohne freiheitlich-demokratische Gesinnung, die Leuten wie Gall ganz augenscheinlich fehlt, wird es irgendwann auch keinen freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat mehr geben.

posted by Stadler at 16:50  

22.6.15

Wird der Journalismus der Zukunft gemeinnützig sein?

Daniel Bouhs hat den Blogger Moritz Tschermak interviewt, dessen Unternehmergesellschaft (UG), die das Blog „Topf voller Gold“ betreibt, jetzt als gemeinnützig anerkannt worden ist. Tschermak erläutert in dem Interview, dass Journalismus nicht als gemeinnützig gilt, weshalb man für den Antrag beim Finanzamt die Bildungstätigkeit in den Vordergrund gestellt hat.

Dieses Beispiel wirft die Frage auf, ob Gemeinnützigkeit nicht ein Weg wäre, um die aktuelle Krise des Journalismus aufzulösen. Vielleicht sollte und könnte der Journalismus der Zukunft also gemeinnützig sein. Das würde seinem Auftrag, die Meinungsvielfalt zu sichern und die Öffentlichkeit zu informieren, entsprechen. Hierzu müsste allerdings zunächst der Gesetzgeber tätig werden, denn die journalistische Tätigkeit bzw. die Förderung des Journalismus gehören bislang nicht zu den gemeinnützigen Zwecken im Sinne von § 52 AO.

Journalismus wird in Deutschland traditionell von gewinnorientiert agierenden Verlagen betrieben. Den Journalismus als Tätigkeit zu betrachten, die dem Gemeinwohl dient und ihn auch mit entsprechenden gesetzlichen Rahmenbedingungen auszustatten, ist bisher noch nicht einmal andiskutiert worden. Aber warum nicht? Weil das nicht ins Bild einer Gesellschaft passt, in der die Marktwirtschaft regiert? Was spricht gegen Non-Profit-Organisationen als Träger moderner Medien? Bei vernünftiger Betrachtung vermutlich nicht viel.

Die großen Verlage, die trotz der seit Jahren herrschenden Zeitungskrise, faktisch nach wie vor über die Meinungshoheit verfügen, würden dies vermutlich als Angriff auf ihre Existenz betrachten und alle lobbyistischen Hebel in Bewegung setzen, um eine derartige Gesetzgebung zu verhindern. Und wer sich beispielsweise mit der Entstehung des Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse befasst hat, wird schnell erkennen, über welch enormen Einfluss auf die Politik Springer, Burda und Co. nach wie vor verfügen.

Dennoch gehört die Diskussion auf die politische Tagesordnung.

 

posted by Stadler at 09:11  

16.6.15

Forenbetreiber haftet für Beleidigungen der Nutzer. Oder doch nicht?

Eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom heutigen Tag sorgt gerade in den sozialen Medien für eine gewisse Aufregung, nachdem SPON/dpa mit der Schlagzeile „Forenbetreiber haftet für Beleidigungen der Nutzer“ aufwarten und die These aufgestellt haben, dass das Urteil vermutlich weitreichende Folgen für europäische Internetnutzer und Unternehmen haben wird (CASE OF DELFI AS v. ESTONIA, Az.: 64569/09).

Um es kurz zu machen: Davon ist nicht auszugehen. Die heutige Entscheidung der „Grand Chamber“ des EGMR bestätigt lediglich eine frühere Kammer-Entscheidung des Gerichtshofs vom 10.10.2013, über die ich bereits ausführlich gebloggt habe. Meine dortigen Überlegungen treffen auch auf die heutige Entscheidung der großen Kammer zu.

Nachdem die Entscheidung aus dem Herbst 2013 bislang keine nennenswerten Folgen nach sich gezogen hat, wird dies die heutige Entscheidung vermutlich auch nicht tun.

Das grundlegende Missverständnis besteht bereits in der Annahme, der EGMR habe entschieden, dass Forenbetreiber für Beleidigungen durch Nutzer haften würden. Nein, das hat er nicht. Vielmehr hat der Gerichtshof, unter ausdrücklicher Betonung der Umstände des Einzelfalls, entschieden, dass eine Verurteilung eines großen, kommerziellen Portalbetreibers zu einem Schadensersatz von lediglich EUR 320,- wegen Nutzerkommentaren, die schwerwiegende Rechtsverletzungen („Hate Speech“) beinhalten, noch keinen Verstoß gegen Art. 10 der Menschenrechtskonvention darstellt:

Based on the concrete assessment of the above aspects, taking into account the reasoning of the Supreme Court in the present case, in particular the extreme nature of the comments in question, the fact that the comments were posted in reaction to an article published by the applicant company on its professionally managed news portal run on a commercial basis, the insufficiency of the measures taken by the applicant company to remove without delay after publication comments amounting to hate speech and speech inciting violence and to ensure a realistic prospect of the authors of such comments being held liable, and the moderate sanction imposed on the applicant company, the Court finds that the domestic courts’ imposition of liability on the applicant company was based on relevant and sufficient grounds, having regard to the margin of appreciation afforded to the respondent State.

Der EGMR entscheidet also nicht über die Frage der Haftung, sondern nur darüber ob die Annahme einer Haftung durch ein nationales Gericht gegen die EMRK verstößt. Somit können nationale Gerichte künftig auch weiterhin eine solche Haftung auch verneinen.

Man kann das Urteil des EGMR gleichwohl für bedenklich halten, weil der EGMR eine Haftung u.U. auch dann toleriert, wenn der Portalbetreiber noch nicht einmal auf den Verstoß hingewiesen worden ist:

However, in cases such as the present one, where third-party user comments are in the form of hate speech and direct threats to the physical integrity of individuals, as understood in the Court’s case-law (see paragraph 136 above), the Court considers, as stated above (see paragraph 153), that the rights and interests of others and of society as a whole may entitle Contracting States to impose liability on Internet news portals, without contravening Article 10 of the Convention, if they fail to take measures to remove clearly unlawful comments without delay, even without notice from the alleged victim or from third parties.

(Nur) das ist grundsätzlich nach deutschem und EU-Recht anders, was das Ausgangsgericht in Estland aber verkannt hat. Andererseits sind EU-Richtlinien nicht Prüfungsmaßstab des EGMR. Das habe ich hier ausführlich erläutert.

Was die Entscheidung angeht, sollte man die Kirche also im Dorf lassen. Die Entscheidung deutscher Gerichte, die sich an der gefestigten Rechtsprechung des BGH und den Vorgaben von TMG und E-Commerce-Richtlinie orientieren, wird dieses Urteil des EGMR kaum beeinflussen.

posted by Stadler at 18:30  

15.6.15

Jugendmedienschutz: Immer noch unausgegoren und gefährlich

Nachdem eine Neufassung des Jugendmedienschutzstaatsvertrags (JMStV) vor einigen Jahren vollständig gescheitert ist, unternehmen die Länder nunmehr einen erneuten Anlauf für eine Neufassung.

Wieder im Programm ist das seit vielen Jahren kritisierte Vorhaben einer Alterskennzeichnung für Websites als Jugendschutzmaßnahme. Wer sein Angebot mit einer Alterskennzeichnung versieht, die von geeigneten Jugendschutzprogrammen nach § 11 Abs. 1 und 2 ausgelesen werden kann, soll damit seine Pflicht, jugendbeeinträchtigende Inhalte von Jugendlichen fernzuhalten, nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV erfüllen können. Die Erkenntnis, dass das schon aus technischen Gründen keine sinnvolle Jugendschutzmaßnahme darstellt, hat sich also offenbar nach wie vor nicht durchgesetzt.

Beachtlich ist daneben auch die geplante Neuregelung in § 11 Abs. 4:

Wer gewerbsmäßig oder in großem Umfang Telemedien verbreitet oder zugänglich macht, soll auch die für Kinder oder Jugendliche unbedenklichen Angebote für ein geeignetes Jugendschutzprogramm nach § 11 Abs. 1 und 2 programmieren, soweit dies zumutbar und ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist.

Das betrifft grundsätzlich Zugangs- und Hostprovider. Die Vorschrift erscheint mir schon in sprachlicher Hinsicht völlig missglückt. Was mit der Formulierung, dass der Provider Angebote für ein Jugendschutzprogramm programmieren soll, gemeint ist, erschließt sich mir auch nach längerer Überlegung nicht. Die Vorschrift soll wohl in Richtung einer Filterverpflicht für Provider gehen, wobei unklar ist, ob sich die Soll-Vorschrift speziell bei großen Providern wie der Telekom, die sich diesen Aufwand leisten können, zu einer Rechtspflicht verdichtet. Damit wäre man inhaltlich dann allerdings wiederum beim Thema Netzsperren und Zugangserschwerung angekommen, Zensursula Reloaded sozusagen.

Interessant ist zudem die geplante Vorschrift des § 11 Abs. 6, die lautet:

Von Diensteanbietern, die gewerbsmäßig fremde Informationen für Nutzer speichern, kann der Nutzer verlangen, dass der Diensteanbieter ihm die Alterskennzeichnung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 technisch ermöglicht.

Die Vorschrift betrifft Hoster, Betreiber von sozialen Medien, Videoplattformen wie YouTube, aber auch Meinungsportale und Blogs, die Nutzerkommentare ermöglichen. Jeder, der es also zulässt, dass andere bei ihm posten, ist grundsätzlich gehalten diesen Nutzern eine Alterskennzeichnung zu ermöglichen. Das einschränkende Kriterium ergibt sich insoweit lediglich aus der Notwendigkeit der Gewerbsmäßigkeit.

Derjenige, der in dieser Vorschrift als Nutzer bezeichnet wird, dürfte übrigens der Anbieter im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV sein. Insoweit erscheint die Regelung zumindest folgerichtig, auch wenn die Begriffe Nutzer und Anbieter nicht mehr einheitlich verwendet werden.

Zum selben Thema: Alvar Freude beim AK Zensur.

posted by Stadler at 17:29  

12.6.15

OLG München: Google haftet für rechtsverletzende Suchergebnisse auf Unterlassung

Das OLG München hat Google per einstweiliger Verfügung verpflichtet, bei Eingabe der Suchkombination Name und Betrugsverdacht einen bestimmten Suchtreffer mit einem Vorschautext, der die Begriffe „Betrugsverdacht“ und „Staatsanwaltschaft ermittelt“ enthält, nicht mehr anzuzeigen und insoweit auch nicht mehr auf die entsprechende Website per Link zu verweisen. (Beschluss vom 27.04.2015, Az.: 18 W 591/15).

Das OLG geht hierbei davon aus, dass Google für unwahre Tatsachenbehauptungen als Störer haftet und zwar sowohl wegen der Snippets, die bei Google direkt anzugezeigt werden, als auch für die über das Suchergebnis vorgenommene Verlinkung.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hätte Google, nachdem es auf die Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, tätig werden müssen und haftet aufgrund der Untätigkeit dann auch auf Unterlassung.

posted by Stadler at 12:30  

10.6.15

Die Angstgesellschaft

Wir leben in einer Angstgesellschaft. Obwohl die Menschen noch nie in der Geschichte derart sicher und in relativem Wohlstand leben konnten, wie in unserem Land und der gesamten sog. westlichen Welt, haben sie, wie selten zuvor, Angst vor allen möglichen Dingen. Vor Lebensmitteln, denen ungesunde Eigenschaften zugeschrieben werden, vor einer angeblich drohenden Islamisierung des Abendlandes, vor einer vollständigen Gleichstellung Homosexueller, irgendwie vor jedweder gesellschaftlicher Veränderung. Und natürlich auch vor Terroristen und Kriminellen im Allgemeinen.

Das klingt nicht nur paradox, sondern es ist es auch. Viele Menschen sind empfänglich für einfache Antworten, die eine vermeintliche Abschwächung der allerorts lauernden Gefahren versprechen. Wer zu denen gehört, die glutenfreie Getreideprodukte kaufen, obwohl es bei ihm keinerlei Anzeichen für Zöliakie gibt, der wird auch für die Heilsversprechen der Apologeten der inneren Sicherheit empfänglich sein.

Man kann beispielsweise gegen alle Fakten glauben, dass Geheimdienste diese Welt sicherer machen, ebenso wie man glauben kann, dass Überwachungsbefugnisse wie die Vorratsdatenspeicherung ein unverzichtbares Instrument der Verbrechensbekämpfung darstellen und damit dem Schutz des Bürgers und seiner Freiheit dienen. Aber man muss es eben glauben. Und das tun nicht nur viele Bürger sondern auch Teile der Medien, obwohl die Politik zu keiner Zeit eine tragfähige Begründung angeboten hat.

Wer sich mit den Fakten beschäftigt, der wird allerdings erkennen, dass die Geheimdienste in den letzten ca. 15 Jahren weltweit sehr viel Unheil angerichtet haben und dem kein nennenswerter Positiveffekt gegenübersteht. Mit der Vorratsdatenspeicherung verhält es sich ähnlich. Wer beispielsweise die Bundesregierung nach deren Notwendigkeit fragt, bekommt seltsam ausweichende Antworten. Das Dogma von der Notwendigkeit einer weitgehenden Überwachung u.a. des Telekommunikationsverkehrs ist von pseudo-religiöser Qualität und wird von Politikern folgerichtig auch wie ein Glaubenssatz gepredigt. Das passt auch sehr gut zu dem allgemeineren Dogma von der Alternativlosigkeit merkelscher Politik. Mir kommt an dieser Stelle immer ein Titel von Tocotronic in den Sinn: Pure Vernunft darf niemals siegen, wir brauchen dringend neue Lügen.

Und zwischen den politischen Lügen, die den Bürger in die Irre führen sollen und den Angstzuständen dieser Gesellschaft besteht ein untrennbarer Zusammenhang. Am Rande des Irrtums liegt der Zustand der Angst, schreibt Carolin Emcke unter Berufung auf Anne Carson in einem Beitrag zur Gleichstellungsdebatte. Denn Angst, so Emcke, verengt den Blick und untergräbt die Vernunft. Diese Schlussfolgerung passt auf fast alle illiberalen Phänomene die unsere heutigen, an sich liberalen Gesellschaften zum Vorschein bringen.

Mit dem Trend zur Angstgesellschaft geht auch ein zunehmendes Verständnis vieler Bürger für staatliche Überwachungsmaßnahmen einher. Es wird schon irgendwie sinnvoll und notwendig sein, ist das, was viele Bürger denken. Eine konkrete und fundierte Begründung braucht die Politik da nicht mehr zu liefern, zumal es nicht genügend Bürger gibt, die eine solche Begründung vehement genug einfordern. Worin besteht also die Lösung? Es gilt die Angst zu überwinden und den Ausgang aus der selbstverschuldeten Unmündigkeit zu suchen. Und dieser Ausgang heißt, wie wie wir von Kant wissen, immer noch Aufklärung.

Derzeit ist die Aufklärung und damit die Mündigkeit auf dem Rückzug, während in gleichem Maße die Überwachungsgesellschaft auf dem Vormarsch ist. Wir sind bislang erst eine überwachte Gesellschaft, werden aber aktiv verhindern müssen, dass sich daraus ein Überwachungsstaat entwickelt. Sowohl in der Gesellschaft, wie auch in der Politik sind es aktuell nur Minderheiten, die diese Entwicklung, häufig auch mit Hilfe der Gerichte, bremsen.

posted by Stadler at 09:03  
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