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Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.6.15

BGH-Urteil zu den Kosten des sog. Abschlussschreibens

Eine neue Entscheidung des BGH (Urteil vom 22.01.2015, Az.: I ZR 59/14) beschäftigt sich mit Fragen rund um das sog. Abschlussschreiben.

Eine einstweilige Verfügung eines Gerichts regelt einen Rechtszustand nur vorläufig. Der Antragsteller/Kläger hat allerdings ein Interesse daran, den zugrundeliegenden Rechtsstreit endgültig zu erledigen. Vor diesem Hintergrund ist es aus seiner Sicht notwendig und sinnvoll, wenn er den Antragsgegner/Beklagten nach Erlass einer einstweiligen Verfügung dazu auffordert, die einstweilige Verfügung als abschließende und rechtsverbindliche Regelung zu akzeptieren und auf ein Hauptsacheverfahren sowie auf Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung zu verzichten. Dieses Aufforderungsschreiben bezeichnet man als Abschlussschreiben, die vom Antragsgegner abzugebende Erklärung als Abschlusserklärung.

Durch dieses Abschlussschreiben, sofern es durch einen Anwalt erfolgt, entstehen grundsätzlich Anwaltskosten, die der Antragsgegner erstatten muss. Dies allerdings nur dann, wenn der Antragsteller mit seinem Abschlussschreiben mindestens zwei Wochen ab Zustellung des Urteils oder der Beschlussverfügung gewartet hat. In dieser Zeit hat der Antragsgegner die Möglichkeit, die Abschlusserklärung von sich aus abzugeben und damit die Entstehung weiterer Anwaltskosten zu verhindern. Anschließend muss dem Antragsgegner/Beklagten eine weitere Überlegungsfrist von mindestens zwei Wochen eingeräumt werden, in der er die Abschlusserklärung abgeben kann. Beide Fristen zusammen müssen mindestens einen Monat betragen. Wenn diese Monatsfrist nicht abgelaufen ist, hat der Antragsgegner keinen Anlass für die Erhebung der Hauptsacheklage gegeben.

Für ein Abschlussschreiben kann nach der Entscheidung des BGH regelmäßig eine 1,3-Gebühr in Ansatz gebracht werden, was die Anwälte freuen wird. Viele Gerichte hatten bislang nur eine 0,8-Gebühr für angemessen gehalten.

Die Leitsätze des BGH lauten wie folgt:

a) Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, an den Schuldner abgewartet hat.
b) Um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner außerdem eine Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens zwei Wochen für die Prüfung einräumen, ob er die Abschlusserklärung abgeben will, wobei die Summe aus Warteund Erklärungsfrist nicht kürzer als die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) sein darf.
c) Eine dem Schuldner gesetzte zu kurze Erklärungsfrist setzt eine angemessene Erklärungsfrist in Gang; der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers für das Abschlussschreiben bleibt davon unberührt.
d) Ein Abschlussschreiben ist im Regelfall mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV zu vergüten.

posted by Stadler at 14:37  

7 Comments

  1. Diesen Roman hätte man für die nicht juristische Allgemeinheit auch in zehn Sätzen deutlich darstellen können. Man sollte daran arbeiten, sich simpel und konzentriert auf das Resultat für jeden verständlich auszudrücken. Das ist die Aufgabe eines Juristen.

    Comment by Tront Olsen — 25.06, 2015 @ 19:12

  2. Für mich als Nichtjuristen ist das so naheliegend, dass ich mich frage, warum ein Gerichtsurteil dafür nötig war. (Teurer Spaß.)

    Comment by Wolf-Dieter — 25.06, 2015 @ 20:37

  3. Nachtrag, die 1,3-Gebühr waren für mich als Nichtjuristen natürlich nicht naheliegend.

    Comment by Wolf-Dieter — 25.06, 2015 @ 20:43

  4. Die meisten Rechtsanwälte sind Abzocker. Man kommt besser ohne sie aus.

    Comment by Anonymous — 25.06, 2015 @ 20:56

  5. Wie hoch sind dann die Anwaltskosten? Ab wann sollte man einen Anwalt einschalten, der einem das letzte Hemd auszieht? Streitwert? Oder doch so, wie es bei RA ist, die in Umfragen schreiben, wir sind zu 90% selber Kriminelle? Na?

    Comment by Tront Olsen — 25.06, 2015 @ 21:39

  6. Was wichtig ist zu wissen, um die Anwalts-Abzockgebühren zu vermeiden: Das Abschlusschreiben muss dem Antragsteller (seinem Anwalt) – nicht dem Gericht – zugesendet werden.

    Das Gericht ist nicht verpflichtet, das erhaltene Abschlussschreiben dem Antragsteller zuzusenden.

    Diese Kostenfalle ist vielen nicht bekannt. Die Zensurkammer in Hamburg lässt die Anztragsgener gerne auflaufen.

    Das ist eins der Werkzeuge der Hamburger Justizmafia.

    Comment by Rolf Schälike — 25.06, 2015 @ 23:13

  7. @Tronz Olsen Das Abschlussscheiben, d.h. die Anerkennung der Einstweiligen Verfügung, kann man selbst schreiben. Dazu besteht kein Anwaltszwang.

    Wichtig ist zu wissen, möchte man die Verfügung nicht anerkennen, dann muss man auch schriftlich dem Antragsteller – nicht dem Gericht – erklären, dass man keine Abschluserklärung abgibt. Das Haupotsacheverfahren brfauicht man dabei nicht zu beantragen. Das kann man dem Antragsteller überlassen.

    Schriebt man dem Antragsteller nicht, dass es keien Abschlusserkläreng gebven wird, und der Antragsteller-Anwalt verlangt ein Abschlusschreiben, was man ja nicht abgibt, dann entsteht trotzdem eine zusätzliche Gebühr, wenn man im Hauptsacheverfahren verliert.

    Auch eine Falle, die wenigen bekannt ist.

    Comment by Rolf Schälike — 25.06, 2015 @ 23:20

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