Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

30.3.12

Sollen Blogger auch auf das Leistungsschutzrecht der Verlage zahlen?

Sollte das geplante Leistungsschutzrecht für Verlagsprodukte tatsächlich auch Blogger ins Visier nehmen, wie Christiane Schulzki-Haddouti schreibt, dann kan sich die Politik sicher sein, dass der ACTA-Protest nur ein laues Lüftchen gewesen ist, gemessen an dem, was dann kommen wird.

Schulzki-Haddouti berichtet, unter Berufung auf die Abgeordnete Petra Sitte, über eine nichtöffentliche Anhörung im Unterausschuss Neue Medien des Bundestages, in der Staatssekretär Max Stadler erläutert hat, dass gewerbliche bzw. gewerbsmäßige Blogs ebenfalls einbezogen werden sollen. Nachdem die Rechtsprechung erfahrungsgemäß dazu neigt, den Begriff der Gewerbsmäßigkeit relativ großzügig auszulegen, könnte das zahlreiche Blogger betreffen. Hier stellt sich dann natürlich die Frage der konkreten Ausgestaltung, denn das Ganze kann ja auch keine Exklusivveranstaltung und Einbahnstraße zugunsten klassischer Verleger sein. Dieses Blog wird – so behaupte ich mal – ebenso oft in (Online-)Zeitungen als Referenz genannt, wie ich umgekehrt auf etablierte Medien verweise. Dieser Logik folgend müsste sich ein Blogger dann ebenso bei der Verwertungsgesellschaft anmelden können, um anschließend Zahlungen von News-Aggregatoren (Zeitungen, Presseagenturen) zu erhalten. Ob man sich der Konsequenz schon bewusst, dass die Verlage sowohl Zahlungsempfänger als auch Zahlender sein könnten, ist mir nicht klar. Viele etablierte Medien bedienen sich schließlich mittlerweile gerne und reichlich in den Blogs.

 

posted by Stadler at 15:23  

30.3.12

Das Pamphlet der Tatort-Autoren

Auf Twitter wurde ich gestern mehrfach dafür kritisiert, dass ich (als Anwalt) den offenen Brief der Tatort-Autoren zum Urheberrecht als Pamphlet bezeichnet habe, was der ein oder andere offenbar als unsachlich empfunden hat. Ich frage mich allerdings ganz ernsthaft, als was man den Brief sonst bezeichnen soll? Ein Text, der seinen (vermeintlichen) Gegnern Lebenslügen und Demagogie vorwirft, kann nicht nur, sondern muss als das bezeichnet werden was er ist, nämlich eine Schmähschrift. Das halte ich geradezu für ein Gebot der Sachlichkeit. Die Wahl dieses Stilmittels ist natürlich gänzlich legitim. Jeder kann seine Position so polemisch und pointiert vertreten wie er will. Wer allerdings eine Sachdiskussion in Gang setzen möchte, sollte sich vielleicht aber doch einer anderen Wortwahl bedienen und darf sich dann auch nicht wundern, wenn anschließend in ähnlich pointierter, wenngleich in sprachlich überzeugenderer Art und Weise reagiert wird.

Wer die Sachdiskussion sucht, kann nicht umhin, sich zunächst mit den sachlichen Fehlern des Texts der Krimiautoren zu befassen, die man auch und gerade angesichts der Wahl des Instruments der Polemik besser vermieden hätte.

Bereits im ersten Absatz wird der schlechten Situation der Urheber, der Protest der Netzgemeinde gegen Netzsperren und Vorratsdatenspeicherung gegenübergestellt. Nun besteht allerdings zwischen der Vorratsdatenspeicherung und der Urheberrechtsdiskussion keinerlei Zusammenhang, denn die Vorratsdatenspeicherung ist ein Instrumentarium zur Aufklärung schwerer Straftaten, zu denen Urheberrechtsverstöße regelmäßig nicht gehören. Die auf Vorrat gespeicherten Daten können schließlich auch nicht zur zivilrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen herangezogen werden. Es wäre an dieser Stelle nachvollziehbar gewesen, wenn man die Diskussion um ACTA angeführt hätte, aber die Vorratsdatenspeicherung ist als Beispiel denkbar unpassend. Ähnliches gilt auch für die Netzsperrendiskussion, die sich in Deutschland im Kern um das Zugangserschwerungsgesetz drehte, das ebenfalls keine Urheberrechtsfragen zum Gegenstand hatte.

Im Text der Tatort-Autoren heißt es dann weiter, Artikel 27 der Menschenrechte postuliere den Schutz des Urhebers als Eigentümer seiner Werke. Gemeint ist damit wohl Art. 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dessen Abs. 2 lautet:

„Jeder hat das Recht auf Schutz der sittlichen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.“

Von geistigem Eigentum steht da freilich nichts, sondern nur vom Schutz sittlicher und materieller Interessen. In Art. 27 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte heißt es allerdings in der Tat:

„Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben“

Es gibt also insoweit tatsächlich zwei unterschiedliche Rechtspositionen, die beide den Schutz als Menschenrecht genießen und die fraglos in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen. Das ist freilich nichts Besonderes, denn die Grund- und Menschenrechte unterschiedlicher Personen und Gruppen stehen sehr häufig in Konflikt miteinander. Es ist die Aufgabe der Rechtsordnung sich hier um einen fairen und angemessenen Ausgleich zu bemühen. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf möglichst freien Zugang zu Geisteswerken einerseits und den wirtschaftlichen Interessen der Urheber – oder vielmehr der hinter ihnen stehenden Verwertungsindustrie – andererseits ist also keine Lebenslüge, sondern eher eine Lebenstatsache, der man mit etwas weniger Ignoranz gegenübertreten sollte. Denn, dass beispielsweise das aktuelle Urheberrecht gerade auch im Bereich der Bildung und Forschung hemmend wirkt, lässt sich anhand zahlreicher Praxisbeispiele nachweisen. Und natürlich geht es in diesem Bereich auch – und hier ist den Krimiautoren deutlich zu widersprechen – um die Frage eines offenen und u.U. kostenlosen Zugangs.

Dieser Aspekt leitet über zu der Textpassage, in der die Autoren formulieren:

„Dieses Recht wird nicht nur frontal angegriffen und infrage gestellt, neuerdings schicken gerade die Grünen gerne von Google alimentierte Initiativen wie collaboratory, Alexander-von-Humboldt-Institut oder auch das (vormalige) Max-Plank-Institut für geistiges Eigentum vor, die angeblich völlig autonom und unabhängig eine neue Rechtsgrundlage suchen würden – im sogenannten Immaterialgüter-Recht.“

An dieser Stelle fällt es mir zugegebenermaßen etwas schwer nicht in Polemik zu verfallen. Der Kollege Lehofer hat auf Twitter geschrieben, dass 51 Tatort-Autoren vielleicht nicht wissen müssen, wie man Max Planck schreibt oder was Immaterialgüterrechte sind. Aber gerade deshalb hätte ihnen ein etwas leiseres Auftreten gut zu Gesicht gestanden.

Beim Max Planck Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht betreiben renommierte Rechtswissenschaftler Grundlagenforschung im Bereich des Urheberrechts und des Rechts der gewerblichen Schutzrechte. Das MPI steht keinesfalls in dem Ruf mit Piraten, Linken und Grünen zu paktieren, mit dem Ziel das Urheberrecht abzuschaffen. Es gibt aber gerade in der Rechtswissenschaft bereits seit Jahren eine intensive Diskussion über die Notwendigkeit einer Reform des Urheberrechts im digitalen Zeitalter. Auch wenn das bei den Rechteinhabern nicht populär ist, kann man vor der stattfindenden rechtswissenschaftlichen Diskussion nicht die Augen verschließen. Man muss als Autor vielleicht nicht laufend rechtswissenschaftliche Aufsätze lesen, aber man sollte zumindest diejenige Diskussion verfolgen, die außerhalb einer kleinen Fachöffentlichkeit geführt wird. Sehr instruktiv – auch für den juristischen Laien – ist hierzu beispielsweise ein Interview mit dem renommierten deutschen Urheberrechtler Karl-Nikolaus Peifer mit der Zeitschrift Brand Eins.

Schließlich blenden die Krimiautoren völlig aus, dass sich das Urheberrecht in einer Legitimationskrise befindet, auf die die Politik Antworten finden muss. Vor diesem Hintergrund ist es dringend notwendig, die Diskussion nicht mehr länger in Schwarz-Weiß-Mustern zu führen, sondern vielmehr auszuloten, wo man sich sinnvollerweise einpendeln kann und muss im großen Bereich zwischen zwei Extrempositionen. Nach meiner Einschätzung gehört auch das Konzept des „geistigen Eigentums“ auf den Prüfstand, was allerdings nicht als Forderung nach einer Abschaffung des Urheberrechts missverstanden werden darf. Gerade die Frage der Stärkung der Rechte von Autoren ist primär eine solche des Urhebervertragsrechts, dessen vernünftige Ausgestaltung bislang von den Lobbyisten der Verlagsbranche verhindert worden ist. Diese Diskussion wird interessanterweise derzeit kaum geführt.

Auf Twitter habe ich auf meinen Einwand hin, dass der Text der Krimiautoren hochideologisch ist und vor sachlichen Fehlern strotzt, die Antwort erhalten, dass es ja häufig um gefühlte Argumente gehe und der Expertendiskurs für juristische Laien unverständlich sei. Vielleicht ist aber gerade diese Haltung eine Lebenslüge unserer politischen Diskussion. Jeder beharrt auf seinem Standpunkt und lässt sich durch Fakten und die abweichende Einschätzung von Wissenschaftlern kaum ablenken. Es kann nicht um gefühlte Argumente gehen, wenn man den Anspruch hat, eine Diskussion sachlich zu führen.

Ich denke auch, dass wir reden müssen, aber dazu muss sich vielleicht auch die Debattenkultur noch verändern. Auch die Urheber müssen erkennen, dass ihnen am Ende nur ein funktionierendes Urheberrechtssystem nützen wird. Und insoweit kann man Karl-Nikolaus Peifer nur beipflichten. Das aktuelle System steht am Abgrund und auch die Urheber müssen deshalb ein Interesse an einer sinnvollen Reform haben und sollten sich der Diskussion nicht verweigern.

 

posted by Stadler at 14:10  

29.3.12

Wie das Handelsblatt mit Autoren umgeht

Mathias Spielkamp hat heute ein an ihn gerichtetes Schreiben des Handelsblatts veröffentlicht, das er im Nachgang zur Veröffentlichung eines Artikels bei Handelsblatt-Online erhalten hat.

Geradezu frappierend finde ich folgenden Satz des Schreibens, das vom Chefredakteur und der Geschäftsführung gezeichnet ist:

„Im Hinblick auf die multimediale Nutzung aller Beiträge erlauben wir uns, Sie darauf hinzuweisen, dass seit jeher mit jeder Honorarzahlung die Einräumung und Nutzung des Printmedien-, des Multimedia-, des Datenbank-, sowie des Werberechts zur ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzung an allen berkannten, körperlichen und unkörperlichen Nutzungsarten abgegolten ist. Das Gleiche gilt für das Übersetzungs- und Bearbeitungsrecht sowie das Recht, die Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen auch für unbekannte Nutzungsarten zu nutzen. Der Verlag darf die Nutzungsrechte auch auf Dritte übertragen.“

Jetzt suggeriert diese Formulierung zunächst, dass man dem Verlag als Autor diese Rechte praktisch schon durch Annahme eines Honorars einräumen würde. Das ist freilich unzutreffend. Solange man derartige Vereinbarungen nicht ausdrücklich abschließt, hat man dem Verlag im Zweifel nur ein einfaches Nutzungsrecht an seinem Text eingeräumt.

Aber auch dann, wenn man solche Klauseln tatsächlich unterschreibt, sind erhebliche Zweifel an der Rechtswirksamkeit von derart umfassenden Rechtseinräumungen angebracht. Die Rechtsprechung sieht solche „Total-Buy-Out-Klauseln“ auch zunehmend kritisch und hält sie jedenfalls in dieser weitestgehenden Ausgestaltung oftmals auch für unangemessen und damit unwirksam.

Und an dieser Stelle drängt sich mir förmlich der Schlenker zu einem Pamphlet auf, das von 51 Tatort-Autoren – die es sich freilich unter der wärmenden Decke der Rundfunkgebühren bequem gemacht haben – heute ins Netz gestellt worden ist.

Denn gerade das Schreiben des Handelsblatts illustriert sehr eindrucksvoll, worin das Hauptproblem der Autoren und Journalisten besteht. Es ist nicht das Internet, sondern es sind die Verlage, die nicht angemessen bezahlen. Was hier helfen würde, wäre ein weiterer Ausbau des Urhebervertragsrechts zugunsten der tatsächlichen Urheber, damit Knebelverträge wie die des Handelsblatts endlich der Vergangenheit angehören. Entsprechend effektive gesetzliche Regelungen hat die Verlagslobby aber bereits vor 10 Jahren erfolgreich zu verhindern gewusst. Vor diesem Hintergrund ist es für mich immer wieder erstaunlich, dass sich Autoren auch noch freiwillig vor den Karren der Urheberrechtsindustrie spannen lassen. Oder um es mit Bernd Begemann zu sagen: „Ich wünsch mir fast die Zeit zurück, da wurde man unterdrückt und musste es nicht selber tun„. Spielkamp hat dem Handelsblatt übrigens mit einem erfrischend offenen Brief geantwortet.

posted by Stadler at 18:00  

29.3.12

Trotz Account-Beschlagnahme: Facebook gibt Daten nicht heraus

Vor einiger Zeit hatte ich bereits darüber berichtet, dass ein schwäbischer Jugendrichter einen Facebook-Account eines Angeklagten beschlagnahmt und von Facebook die Herausgabe von Kommuniaktionnhalten verlangt hat. Dies hatte Facebook verweigert, weshalb das Gericht die Facebook-Lobbyistin Erika Mann als Zeugin geladen hat.

Die Zeugin hat dann offenbar aber darum gebeten, sie von der Erscheinenspflicht zu entbinden. Dem Gericht ließ sie über einen anwaltlichen Vertreter erklären, dass für die in Deutschland erbrachten Dientleistungen zwar Facebook Irland die verantwortliche Gesellschaft sei, dass aber die Daten gleichwohl auf Servern in den USA gespeichert seien, weshalb eine Beauskunftung nur über die Stellung eines Rechtshilfeersuchen an die USA möglich sei. Denn Facebook Irland sieht sich durch amerikanisches Datenschutzrecht an der Herausgabe der Daten gehindert, wie der Jugendrichter im Termin erläuterte.

Der Amtsrichter hat sich in dem heutigen Termin, in dem er sein Urteil verkündete, dann auch sehr eindeutig und kritisch in Richtung Facebook geäußert, wie der Reutlinger Generalanzeiger berichtet.

 

posted by Stadler at 14:36  

28.3.12

Rapidshare-Urteil des OLG Hamburg jetzt im Volltext

Das Rapidshare-Urteil des OLG Hamburg vom 14.03.2012 (Az.: 5 U 87/09), über das ich hier bereits berichtet hatte, liegt nunmehr im Volltext vor. Wie sich schon der Pressemitteilung entnehmen ließ, ist das OLG von seiner früheren Haltung abgerückt, Rapidshare würde ein Geschäftsmodell betreiben, das ganz allgemein von der Rechtsordnung nicht gebilligt würde. Das ändert freilich am Ergebnis einer Haftung von Rapidshare in Hamburg nichts.

Die Argumentation mit der das OLG Hamburg versucht, Rapidshare umfangreiche Prüf- und Handlungspflichten aufzuerlegen, ist äußerst interessant und macht deutlich, dass man in Hamburg die neuen Entscheidungen des EuGH jedenfalls gelesen hat. Ob hieraus zutreffende Schlussfolgerungen gezogen wurden, ist allerdings eine andere Frage.

Die Prämisse des Senats lautet, dass Rapidshare kein neutraler technischer Dienstleister ist, dem nur eine Vermittlerfunktion zukommt, sondern der vielmehr mit seinem Geschäftsmodell erhebliche Anreize für die Begehung von Urheberrechtsverletzungen bietet, was das OLG u.a. daran festmacht, dass Rapidshare eine anonmye Nutzung seines Dienstes ermöglicht. Ein Geschäftsmodell, das seinen Nutzern einen derartigen Schutz vor Rechtsverfolgung biete, sei aber nach Ansicht des OLG für die Verfolgung legaler Zwecke weder erforderlich noch zweckmäßig.

Diese Argumentation überzeugt schon deshalb nicht, weil das Gesetz in § 13 Abs. 6 TMG Diensteanbietern wie Rapidshare sogar gebietet, eine anonyme oder pseudonyme Nutzung ihres Dienstes zu ermöglichen. Den Hinweis auf § 13 Abs. 6 TMG verwirft das OLG Hamburg mit der lapidaren Aussage, dass § 13 Abs. 6 TMG unter der Einschränkung der Zumutbarkeit stünde. Insoweit geht es freilich nicht um die Zumutbarkeit gegenüber Dritten (Rechteinhabern), sondern um die Frage, was dem Diensteanbieter zumutbar ist. Das Verbot des § 13 Abs. 6 TMG ist allein begrenzt durch die Zumutbarkeit für den Diensteanbieter. Man sollte außerdem berücksichtigen, dass es sich um eine datenschutzrechtliche Vorschrift handelt. § 13 Abs. 6 TMG konkretisiert nämlich das Gebot der Datensparsamkeit und ist zudem als Ausfluss des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu sehen.

Das OLG Hamburg wirft Rapidshare also letztlich vor, dass es die gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 6 TMG beachtet und nimmt dieses gesetzeskonforme Verhalten als zentralen Anknüpfungspunkt für die Begründung umfangreicher Prüfpflichten. Dass einem Diensteanbieter die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zum Nachteil gereicht, ist eine durchaus erstaunliche Schlussfolgerung.

Die Zielrichtung der Argumentation des OLG Hamburg ist indes klar. Es wird versucht, Rapidshare nicht als normalen und neutralen Hoster zu qualifizieren, denn andernfalls wäre die Auferlegung weitreichender Prüf- und Überwachungspflichten gerade im Lichte der Rechtsprechung des EuGH nicht zu rechtfertigen. Deshalb wird Rapidshare mit Onlienmarktplätzen wie eBay gleichgesetzt, wobei man gleichzeitig betont, dass Rapidshare noch weitreichendere Prüf- und Überwachungspflichten trifft als sie der BGH eBay auferlegt hat, weil man bei eBay, so der Senat, schließlich nicht anonym agieren könne. Diese Aussage des OLG Hamburg ist auch sachlich falsch. Bei eBay agieren eine ganze Reihe „privater“ Verkäufer anonym bzw. pseudonym.

Das OLG Hamburg erlegt Rapidshare schließlich – und das wird noch für reichlich Diskussionsstoff sorgen – eine Pflicht zur „Kontrolle von Linksammlungen („Warez-Seiten“)“ auf, wie es im Urteil heißt. Das Gericht spricht insoweit von einer umfassenden Kontrolle von Linkressourcen, bei der auch das jeweilige Umfeld des konkret veröffentlichten Links einzubeziehen sei.

Es wird dann noch besser, weil das OLG Hamburg schließlich sogar von einer „allgemeinen Marktbeobachtungspflicht“ spricht, die Recherchen via Google und eine Überprüfung sozialer Netzwerke wie Facebook und Twitter beinhaltet. Dort müsse Rapidshare mittels geeigneter Suchanfragen überprüfen, ob sich Hinweise auf weitere rechtsverletzende Rapidshare-Links finden lassen.

Diese Rechtsprechung ist dogmatisch nicht überzeugend und in dieser Form auch nicht mit dem TMG und der E-Commerce-Richtlinie in Einklang zu bringen. Die alte Linie des OLG, wonach Rapidshare von vornherein ein zu missbilligendes Geschäftsmodell verfolgt, war zumindest in sich noch halbwegs stimmig.

Die Rechtsunsicherheit wird aber voraussichtlich nicht lange vorhalten, denn der BGH verhandelt bereits im Juli einen parallelen Fall, in dem ebenfalls Rapidshare beklagt ist.

 

posted by Stadler at 20:43  

28.3.12

Rechtspopulistische Tendenzen bei den bayerischen Piraten?

Dass die Piraten – über deren Erfolg sich das Polit-Establishment derzeit wieder einmal wundert – Wirrköpfe anzieht, ist angesichts ihres rasanten Mitgliederwachstums nicht ungewöhnlich.

Dass die Piraten aber auch Wirrköpfe, die bekanntermaßen totalitäre und menschenverachtende Positionen vertreten, mit Funktionen ausstattet, ist allerdings bemerkens- und berichtenswert. Der bayerische Landesvorstand der Piraten hat – übrigens einstimmig – Boris Turovskiy zum Leiter seiner Landesgeschäftsstelle ernannt. Turovskiy war in der Vergangenheit durch eine ganze Reihe von gelinde gesagt fragwürdigen Tweets aufgefallen.

Wer eine „Eine Atombombe und den Gaza-Streifen gibt es nicht mehr“ twittert und sich zudem als Stammleser des Blogs „Politically Incorrect“ und „großer Anhänger“ Henryk M. Broders outet, hat sich eindeutig positioniert. Nicht erst seit Anders Breivik wissen wir, dass es in Europa eine neue Form des Rechtspopulismus gibt, deren Ursprung nicht der Nationalsozialismus ist. Anders als in anderen europäischen Staaten hat sich in Deutschland bislang allerdings noch keine Partei gegründet und etabliert, die diese Strömung vertritt. Eines der deutschen Sprachrohre dieser rechtspopulistischen Strömung ist das Blog „Politcally Incorrect„, das von der Jüdischen Allgemeinen trotz seiner pro-israelischen Ausrichtung als rechtsextrem eingestuft wird. Und diese Einschätzung ist aufgrund der offen islam- und fremdenfeindlichen Haltung des Blogs mehr als gerechtfertigt.

Und hier schließt sich dann auch der Kreis zu Turovskiy, der sich wie gesagt als Stammleser von Politically Incorrect bezeichnet und als großer Anhänger Henryk M. Broders. Der islamfeindliche Journalist Broder muss ebenfalls als Vertreter einer neuen europäischen Rechten gesehen werden. Die Frankfurter Rundschau sieht in Broder neben Thilo Sarrazin gar die lauteste Stimme der Islamophobie in Deutschland.

Wenn man die Tweets Turovskiy in diesem Kontext, in den er sie schließlich selbst gestellt hat, betrachtet, wird seine rechtspopulistische Grundhaltung mehr als offensichtlich. Die im Netz teilweise geäußerten Nazi-Vorwürfe gegen Turovskiy greifen natürlich zu kurz. Diese neuen Rechten sind gerade keine Nazis im klassischen Sinne. Sie sind erklärtermaßen pro-israelisch, was sie von den deutschen Neo-Nazis unterscheidet. Wegen ihrer Islam- und Fremdenfeindlichkeit sind sie andererseits das exakte Gegenteil von freiheitlich-demokratisch. Auch wenn ich nicht glaube, dass die Piraten in größerem Stil von Rechtspopulisten unterwandert sind, hat meine durchaus wohlwollende Haltung gegenüber den (bayerischen) Piraten durch die Entscheidung des Landesvorstandes Turovskiy zum Leiter der Landesgeschäftsstelle zu ernennen, einen Knacks erlitten. Der Versuch des Landesvorsitzenden diese Entscheidung zu rechtfertigen, macht die Sache nicht besser. Offenbar hat man sich beim Landesvorstand auch nicht mit der Frage beschäftigt, in welchen Kontext die Äußerungen Turovskiys einzuordnen sind, weil man ihn offenbar persönlich für sympathisch hält. Gerade aber auch die jüngsten Aussagen Turovskiy auf Twitter – Zitat: „Ja, Antifa sind verpeilte antisemitische Fickerschweine“ – haben mich in meiner Einschätzung bestärkt. In diesem Zusammenhang ist auch der Blogbeitrag von Klaus Peukert lesenswert. Politische Naivität kann man als Entschuldigung ebenfalls nicht durchgehen lassen. Eine Partei, die derartige Tendenzen duldet und verbal auch noch verharmlost, beweist damit nämlich, dass sie nicht dazu in der Lage ist, auf extremistische Haltungen in den eigenen Reihen angemessen zu reagieren.

Der Fairness halber möchte ich noch anmerken, dass ich vor Absendung dieses Blogbeitrags mit dem Landesvorsitzenden der bayerischen Piraten Stefan Körner telefoniert habe, der mich darauf hingewiesen hat, dass die Tätigkeit Turovskyis nicht politischer Natur sei und eher mit der eines Hausmeisters vergleichbar wäre. Möglicherweise wird die Rolle und Bedeutung Turovskyis von mir und anderen in dieser Diskussion also auch überschätzt. Dennoch finde ich, dass gerade eine freiheitlich ausgerichtete Partei sich in anderer Weise mit solchen Mitgliedern auseinandersetzen muss, zumal Turovskiy als Pirat ja auch bloggend und twitternd an der öffentlichen, politischen Diskussion teilnimmt.

posted by Stadler at 16:22  

28.3.12

Schadensersatz wegen Versteigerung eines gefälschten Vertu-Handys bei eBay

Vertu ist ein Hersteller von Nobel-Mobilfunkgeräten, die laut Wikipedia zwischen 4.000 und 80.000 EUR kosten. Ein solches Handy mit einem angeblichen Marktpreis von 24.000 EUR hat der Beklagte eines vom BGH jetzt entschiedenen Verfahrens auf eBay zum Verkauf angeboten und zwar zu einem Startpreis von 1 EUR. Der Kläger hat das Handy schließlich zum Preis von 782 EUR ersteigert. Der Kläger lehnte aber die Annahme des Handys dann ab, weil er der Meinung war, dass es sich um ein Plagiat handelt. Stattdessen hat er den Verkäufer auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe 23.218 EUR – die Differenz zwischen Wert und Kaufpreis – verklagt. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen, u.a. mit dem Argument, der Vertrag sei sittenwidrig.

Dem ist der BGH mit einem heute verkündeten Urteil (Az.: VIII ZR 244/10) nicht gefolgt und hat die Entscheidungen aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das jetzt zu prüfen hat, ob es sich tatsächlich um ein Original-Handy der Marke Vertu handelt.

Der Bundesgerichtshof geht u.a. davon aus, dass bei einer Internetversteigerung auch bei einem auffälligen Missverhältnis von Preis und Wert nicht unbedingt eine Sittenwidrigkeit vorliegt und der geschlossene Kaufvertrag damit auch nicht als sogenanntes wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, dann nichtig, wenn weitere Umstände, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung hinzutreten. Von einer solchen Konstellation kann aber nach Ansicht des BGH im Falle einer Onlineauktion nicht ohne weiteres ausgegangen werden.

Wer gefälschte Markenware bei eBay verkauft, kann also nicht nur mit dem Markeninhaber Ärger bekommen, sondern auch von seinem Käufer auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 40/2012 des BGH vom 28.03.2012

posted by Stadler at 13:27  

27.3.12

Wie Facebook gegen das Datenschutzrecht verstößt

Facebook hat vor kurzem eine Timeline (Chronik) eingerichtet, in der die verschiedensten Aktivitäten eines Facebooknutzers öffentlich – oder auch eingeschränkt, wenn man die standardmäßigen Privatsphäreneinstellungen entsprechend abändert – angezeigt werden. Um beobachten zu können, was diese neue Chronik per default so alles preisgibt, habe ich meine Privatsphäreneinstellungen bewusst unverändert gelassen und es ganz gezielt vermieden, irgendeinen Bestätigungsbutton anzuklicken.

Die Preisgabe der Information, dass ich beispielsweise etwas in die Gruppe „Netzpolitik“ poste, erscheint mir naheliegend, zumal ich ja möchte, dass das gelesen wird. Dass in meiner Chronik allerdings auch Einträge erscheinen wie „Thomas hat einen Artikel gelesen.“, einschließlich des Links auf den gelesenen Artikel, ist weniger harmlos. Denn damit steht jedenfalls auch fest, dass Facebook das Verhalten jedes Nutzers vollständig trackt und anschließend bestimmte Aktivitäten in die Chronik (Timeline) des Nutzers einstellt. Im konkreten Beispielsfall hatte ich in der Facebook-Gruppe „Netzpolitik“ auf einen Link geklickt, der zu einem Artikel des britischen Guardian führte.

Die Preisgabe dieser Information ist ohne meine ausdrückliche Einwilligung allerdings datenschutzwidrig und verletzt grundsätzlich auch mein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Denn ehrlich gesagt, möchte ich weder die Allgemeinheit noch meine Facebook-Freunde ständig darüber informieren, was ich online lese. Auch wenn Facebook mittlerweile bei den Privatsphäreneinstellungen relativ viele Möglichkeiten anbietet, lässt sich speziell der genannte Aspekt wohl auch nicht einzeln deaktivieren. Man kann diesen Eintrag nur nachträglich aus der Chronik ausblenden. Wer nur die Einstellung gewählt hat, dass seine Postings öffentlich sein sollen, muss noch lange nicht damit rechnen, dass er damit auch in die Preisgabe der von ihm angeklickten Links einwilligt.

Bereits der Umstand, dass Facebook das gesamte Nutzungsverhalten eines jeden Facebooknutzers lückenlos aufzeichnet, verstößt gegen das Datenschutzrecht und zwar selbst dann, wenn der Nutzer den Datenschutzbestimmungen von Facebook ausdrücklich zugestimmt haben sollte. Denn der Nutzer wird von Facebook erst gar nicht darüber informiert, dass sein gesamtes Nutzungsverhalten lückenlos getrackt wird und damit Bewegungsprofile erstellt werden.

Die Zustimmungserklärung, die Facebook versucht den Nutzern unterzujubeln, entspricht ohnehin nicht den Anforderungen von § 4a BDSG. Das bedeutet, dass kein deutscher Nutzer von Facebook den Datenschutzbestimmungen in rechtswirksamer Weise zustimmen wird oder zugestimmt hat. Das ist allerdings ein Umstand, der Facebook wenig zu kümmern scheint.

Facebook verstößt weiterhin konsequent gegen deutsches und europäisches Datenschutzrecht, an das es allerdings gebunden ist.

posted by Stadler at 11:50  

23.3.12

Strafurteil zu kino.to im Volltext

Das Strafurteil des AG Leipzig vom 21.12.2011 (Az.: 200 Ls 390 Js 184/11) in  Sachen kino.to ist jetzt im Volltext online. Wer sich aufschlussreiche Ausführungen zu der Frage, ob sich auch die Nutzer des Portals strafbar gemacht haben, erwartet, wird allerdings eher enttäuscht.

Eine Passage im Urteil deutet allerdings an, weshalb das Gericht offenbar der Meinung ist, dass sich auch Nutzer strafbar gemacht haben, zumal das Gericht an anderer Stelle darlegt, dass es die Vorschrift des § 44a UrhG nicht für anwendbar hält. Die besagte Passage des Urteils lautet:

Vielmehr sind die bei KINO.TO über Links angebotenen Raubkopien, zwar nicht in jedem Einzelfall, aber in der Masse der Fälle eigens für die Vermarktung über KINO.TO erzeugt und gespeichert worden. Dies ist anhand der regelmäßig in Filmwerken vorangestellten und am Ende angefügten und von KINO.TO bereitgestellten Vor- und Abspannsequenzen deutlich. Dabei handelt es sich nicht um Werbung, sondern um einen Hinweis auf die Verlinkung dieser Raubkopie über KINO.TO. Für den Nutzer war damit offenkundig, dass dieses Angebot nur zur Erlangung über den Link auf KINO.TO bestimmt war. Dem Angeklagten und den anderweitig Verfolgten kam es dabei gerade darauf an, die Exklusivität des Angebots auf KINO.TO zu verdeutlichen. Für den Nutzer wurde dadurch der Eindruck erweckt, Raubkopien von vielen Werken kostenlos zugänglich gemacht zu bekommen, die er anderweitig nicht erhalten kann. Damit unterscheidet sich das Geschäftsmodell von KINO.TO nachhaltig zum Geschäftsmodell „allgemeines Linkportal“. Es wird aus der Sicht des Nutzers nicht einfach nur auf bereits anderweitig öffentlich zugängliche Raubkopien hingewiesen, sondern erst auf der Ebene von KINO.TO findet der urheberrechtlich maßgebliche Akt der Verbreitung des einzelnen verlinkten Vervielfältigungsstücks und der öffentlich Zugänglichmachung statt. Der anonym bleibende Uploader und der austauschbare Filehoster verschwinden in der Wahrnehmung hinter dem Portal  „KINO.TO“.

posted by Stadler at 20:52  

22.3.12

Sven Regener und das Urheberrecht

Seit gestern kursiert ein Interview des Musikers und Schriftstellers Sven Regener – dessen Texte und Musik ich sehr schätze –  das man als Rant oder, wäre es in schriftlicher Form verfasst worden, als Pamphlet bezeichnen muss. Regener lässt mächtig Dampf ab. Er äußert sich zum Thema Urheberrecht und regt sich über Filesharer bzw. die Gesellschaft im Allgemeinen auf und beklagt ihren mangelnden Respekt vor den Künstlern. Auch YouTube, Google und die Piratenpartei bekommen ihr Fett ab.

Die Aufregung kann man in gewisser Weise verstehen, wobei Sven Regener sicherlich zu der Gruppe von Künstlern gehört, die in der glücklichen Lage sind, mit ihrer Musik und ihren Romanen ausreichend zu verdienen. Die Frage, die sich mir stellt ist aber die, ob Regener die Situation – wenn man die Polemik ausklammert – im Kern zutreffend analysiert und ob man deshalb die Aussage Jürgen Kuris „Wo er Recht hat, hat er Recht“ unterschreiben kann.

Was Regener – und mit ihm viele Kreative und Rechteinhaber gerade aus dem Musikbereich – verkennt, ist der Umstand, dass die Musikindustrie über kein gut funktionierendes Geschäftsmodell mehr verfügt, weil man nicht flexibel genug war, das eigene Geschäftsmodell an die neuen Gegegebenheiten anzupassen, obwohl sich hierfür im Laufe der Zeit ausreichend Möglichkeiten geboten haben. Über die Milchmädchenrechnungen der Musikindustrie habe ich vor längerer Zeit bereits ausführlich gebloggt.

Und an dieser Stelle müssten Kreative wie Regener auch erkennen, dass sie zumindest formal durch ein Monopolrecht, das wir Urheberrecht nennen, in einer Art und Weise geschützt werden, wie kaum ein anderer Dienstleister, um den Künstler jetzt mal ganz nüchtern auf den geschäftlichen Aspekt zu reduzieren, was Regener aber ebenfalls macht.

Warum funktioniert das Geschäftsmodell der Musikindustrie also nicht mehr, obwohl es vom Gesetzgeber massiv durch ein weitreichendes Urheberrechtsregime gestützt wird?

Der Erfolg eines jeden Geschäftsmodells hängt entscheidend davon ab, die Wünsche und Bedürfnisse der Kundschaft zu erfüllen. Wem das nicht gelingt, der hat keinen Erfolg im Geschäftsleben. Die Musikindustrie hätte sich in den letzten 15 Jahren immer wieder die Frage stellen müssen, wie die Menschen Musik konsumieren und wie die sich wandelnden Bedürfnisse so befriedigt werden können, dass damit gleichzeitig auch die Labels noch genug verdienen. Für diese Fragestellung hat sich die Musikindustrie, in Gestalt der Major-Labels, aber nie interessiert. Denn ihre durch die Vorstellung des geistigen Eigentums geprägte Haltung war immer die, als Rechteinhaber selbst darüber zu entscheiden, wie die Musik vertrieben und verkauft wird. Der Konument hat das Produkt gefälligst in der Form zu akzeptieren, wie es ihm angeboten wird. Diese Haltung hat zunächst dazu geführt, dass man Ende der 90’er die große Chance verpasst hat, eine eigene Downloadplattform und damit überhaupt erst ein legales Angebot zu schaffen. Aus Sicht des zahlungswilligen Musikkonsumenten gab es viele Jahre lang keinerlei Angebot im Netz. Wer Musik downloaden wollte, musste dies zwangsläufig illegal tun. Eine halbe Generation ist in dem Bewusstsein aufgewachsen, dass es legale Downloadangebote ohnehin nicht gibt.

Es dauerte dann bis zum Jahre 2004 bis sich hieran etwas änderte. Es war aber keineswegs die Musikindustrie, sondern das IT-Unternehmen Apple, das die bis dahin gängige These, dass man im Internet keine Musik verkaufen kann, widerlegt hat. Viele Labels sind aber selbst dieser Entwicklung anfangs nur widerwillig gefolgt. Die Musikindustrie musste förmlich zum Jagen getragen werden. Diese Haltung ist bis heute nicht gänzlich verschwunden, sondern äußerst sich jetzt in einer – allerdings schwindenden – Skepsis gegenüber Streamingplattformen wie Spotify. Auch hat man den Eindruck, dass die Industrie die Notwendigkeit der Ausrichtung an den Bedürfnissen der Kunden immer noch nicht verinnerlicht hat. Viele Nutzer besorgen sich heutzutage zum Beispiel amerikanische Fernseherien schlicht deshalb illegal, weil es in Deutschland keine legalen Angebote gibt. Die Content-Industrie hat es versäumt, der Nachfrage der Kunden ein Angebot gegenüber zu stellen. Der Glaube an die Macht des Urheberrechts und der fortwährende Ruf nach dem Gesetzgeber haben die Branche insgesamt davon abgehalten, sich mit den Bedürfnissen ihrer Kunden zu befassen und die veränderten Umstände als Chance zu begreifen und nicht nur als Bedrohung.

Man wird es allerdings stets hinnehmen müssen – und hier hilft auch kein Gesetzgeber – dass Musik und Filme in gewissem Umfang kopiert und kostenlos weitergegeben werden. Dies war bereits in den 80’er und 90’er Jahren so. An dieser Stelle wage ich sogar die These, dass das Urheberrecht die Musikindustrie zu der Annahme verleitet hat, nicht den Anforderungen der Kunden und des Marktes ausgesetzt zu sein und weiterhin selbst bestimmen zu können, auf welchem Weg Musik verbreitet wird. Ein folgenschwerer Irrtum.

Sven Regener hat in einem Punkt seiner Wutrede aber vermutlich dennoch Recht. Denn der Künstler ist in der Tat der Letzte und wirklich Leidtragende in der Kette. Das ist aber kein Grund dafür, die Musikindustrie zu verteidigen und in den Kanon der allzu populären Kritik an Google & Co. einzustimmen. Die Kritik der Künstler müsste sich konsequenterweise nämlich zuvorderst gegen die Musikindustrie richten, was auch mit der Erkenntnis einher gehen müsste, dass diese Industrie mitnichten die Interessen der Künstler wahrt und vertritt.

Der Ausbruch Regeners zeigt darüber hinaus aber auch keine Lösungsmöglichkeiten auf und passt damit letztlich zu der primär lamentierenden Haltung der Musikindustrie. Auch wenn man noch drei Abkommen wie ACTA beschließt, wird dies die Situation der Kreativen nicht verbessern. Der Ruf nach dem Gesetzgeber hilft lediglich einigen Glücksrittern einer künstlich neu geschaffenen Abmahnindustrie, aber nicht den Urhebern. Es wird auch niemand das Rad der Zeit zurückdrehen, weshalb es künftig nur darum gehen kann unter den gegebenen Bedingungen Geschäftsmodelle zu entwickeln die funktionieren.

posted by Stadler at 16:07  
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