In den letzten Tagen wurde berichtet, dass die Verwertungsgesellschaft VG Media das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse für zwölf Verlage wahrnehmen wird, darunter Springer, Burda, Funke (WAZ, Hamburger Abendblatt) und der Münchener Zeitungs-Verlag (Münchner Merkur). Die Verlage übernehmen dabei offenbar gleich 50 % der Anteile der Verwertungsgesellschaft. Andere renommierte Blätter/Verlage wie die FAZ, Süddeutsche, Spiegel, ZEIT oder Heise beteiligen sich an dieser Allianz derzeit allerdings nicht.
Seitdem der Bundestag dieses Leistungsschutzrecht beschlossen hat, gab es dazu auch eine ganze Reihe rechtswissenschaftlicher Veröffentlichungen, weshalb hier nochmals der juristische Diskussionsstand zusammengefasst werden soll.
Ganz allgemein wird in der rechtswissenschaftlichen Diskussion darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des Schutzgegenstandes und des Schutzumfanges Schwierigkeiten bereitet und das Gesetz sich insgesamt als leere Hülle entpuppen könnte (Peifer, GRURPrax 2013, 149). Überwiegend wird angenommen, dass das Leistungsschutzrecht nur dann eingreift, wenn längere Textpassagen oder ganze Artikel übernommen werden ( so z.B. Kahl, MMR 2013, 348). Insoweit wird sogar die Ansicht vertreten, dass die vom Schutzbereich ausgenommenen kleinsten Textausschnitte einen Unfang von bis zu 250 Zeichen umfassen dürfen, was zu einem faktischen Leerlauf der gesetzlichen Neuregelung führen müsste (Kühne, CR 2013, 169). Auch in kartellrechtlicher Hinsicht wird die Auffassung vertreten, dass Google nicht zwingend zahlen muss, sondern berechtigt ist, diejenigen Verlage, die ihr Leistungsschutzrecht geltend machen, auszulisten und deren Inhalte nicht mehr anzuzeigen (Kersting/Dworschak, NZKart 2013, 46).
Entscheidend ist letztlich, wie man den unbestimmten Rechtsbegriff “kleinste Textausschnitte” auslegt. Ausgehend vom Wortlaut, muss es sich dabei jedenfalls um mehr als um einzelne Wörter handeln, andererseits aber um weniger als um kleine Textausschnitte. An dieser Stelle muss dann allerdings die Frage erlaubt sein, wie man überhaupt noch zwischen kleinen und kleinsten Textausschnitten differenzieren soll. Ich halte es für naheliegend, sich an die Rechtsprechung des BGH in der Perlentaucherentscheidung anzulehnen. Danach genießen sehr kleine Teile eines Sprachwerkes – wie einzelne Wörter oder knappe Wortfolgen – zumeist keinen Urheberrechtsschutz. Wenn man also “kleinste Textauschnitte” und “knappe Wortfolgen” synonym betrachtet, würde der Schutz des Leistungsschutzrechts regelmäßig dort beginnen, wo auch der originäre urheberrechtliche Schutz einsetzt. Damit ist für die Verlage freilich nichts gewonnen.
Suchmaschinen dürften von der Neuregelung also nicht betroffen sein. Dies entspricht auch der ganz überwiegenden Ansicht in der juristischen Literatur. Bei News-Aggregatoren wird es auf die Länge des Textausschnitts ankommen, wobei auch hier jede Menge Auslegungsspielraum und damit Rechtsunsicherheit besteht. Je nach Auslegung könnte ein Dienst wie Google-News insoweit durchaus kritisch sein, wobei dies im Lichte der Rechtsprechung eigentlich bereits nach dem bislang geltenden Urheberrecht so war.
Ob die VG Media aber überhaupt etwas wahrzunehmen hat, wird auch davon abhängen, ob sich beispielsweise Google dazu entschließt, die Inhalte von Verlagen wie Springer oder Burda bei Google-News oder gar in der Suchmaschine einfach nicht mehr anzuzeigen. Das wäre vermutlich zunächst für die Verlage ein größereres Problem als für Google.
Ich habe für dieses Blog jedenfalls entschieden, auf die Verlinkung von Verlagen, die ihr Leistungsschutzrecht wahrnehmen, komplett zu verzichten.