Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

19.2.14

Waldorf Frommer nimmt Filesharing-Klage zurück

In einem von mir auf Beklagtenseite betreuten Verfahren (Az.: 233 C 24676/13) hat die Kanzlei Waldorf Frommer heute in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht München für ihre Mandantin die Sony Music Entertainment Germany GmbH, auf Anraten des Gerichts, die Klage zurückgenommen.

Der Auseinandersetzung lag allerdings der Sonderfall zugrunde, dass der beklagte Anschlussinhaber im fraglichen Zeitpunkt Räume an einen spanischen Studenten untervermietet hatte und dieser Student die Rechtsverletzung auch schriftlich eingeräumt hatte. Der spanische Student wollte sein Deutsch verbessern und hatte einen Titel der deutschen Band „Wir sind Helden“ via P2P getauscht.

Das Gericht merkte zunächst an, dass der Beklagte seiner (sekundären) Darlegungslast nachgekommen sei und die Klage nach dem bisherigen Sachstand nicht begründet sei. Das Gericht empfahl den Kollegen von Waldorf Frommer die Klagerücknahme, nachdem es eine Zeugeneinvernahme des spanischen Stundenten, der zwischenzeitlich in sein Heimatland zurückgekehrt war, für wirtschaftlich nicht sinnvoll erachtete. Die Klägervertreter – die wie so häufig zu zweit erschienen waren – nahmen sodann die Klage zurück. Das Amtsgericht hat der Klagepartei die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

posted by Stadler at 12:37  

4 Comments

  1. BRAVO!

    Comment by lawman — 20.02, 2014 @ 08:16

  2. Wobei, das kein „Sonderfall“ war, sondern hier war der „Verletzer“ bekannt und damit greift die Störer-Haftung nicht, denn die „Störerhaftung“ ist, so habe ich damals die BGH-Entscheidung nur dann gegeben, wenn der Anschlussinhaber sich fahrlässig verhalten hat.

    Comment by Anonymous — 20.02, 2014 @ 21:49

  3. Nicht „fahrlässig“ …

    RA Stadler sollte hier kurz konkretisieren, ob die gerichtliche Vor-Entscheidung

    – auf Basis des BGH-Urteils vom 08.01.2014 entschieden wurde = Auch Vermieter + Anschlussüberlasser trifft keine anlasslose Pflicht zur Überwachung/Belehrung der hier erwachsenen (aber nicht familiär verbundenen) Person.

    – auf Basis der äteren Rechtsprechung des AG München entschieden wurde = Der Vermieter hat durch nachgewiesene mündliche oder vertraglichge Belehrung seinen Prüf- und Sorgfaltspflichten genüge getan.

    Comment by Shual — 21.02, 2014 @ 08:05

  4. Moin Moin,

    bei Waldorf Frommer sieht es bei mir mit Klagerücknahmen nicht so erfreulich ist. Hatten gerade eine für einen Familienfall, aber ich hoffe da kommt bald deutlich mehr. Jetzt wo die Verfahren in Hamburg und Frankfurt mehr werden, sind vielleicht mehr Mandanten bereit „es durchzuziehen“. Ich habe übrigens meine Grunddarstellung zu Waldorf Frommer und zu deren Unterlassungserklärung aktualisiert. Würde mich über FB freuen:
    http://www.dr-wachs.de/erste-hilfe/filesharing/waldorf-frommer-rechtsanwalte/unterlassungserklarung/
    http://www.dr-wachs.de/erste-hilfe/filesharing/waldorf-frommer-rechtsanwalte/

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Alexander Wachs

    Comment by RA Dr. Wachs — 30.07, 2014 @ 14:14

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