Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.5.18

OLG Hamburg bestätigt Urteil im Streit um Böhmermann-Gedicht

Das OLG Hamburg hat die Berufung Jan Böhmermanns im Streit um das gegen den türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdo?an gerichtete Schmähegedicht, mit Urteil vom 15.05.2018 (Az.: 7 U 34/17) zurückgewiesen. In der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts wird vor allem darauf abgestellt, dass das umstrittene Gedicht auch im Kontext von Böhmermanns Fensehsendung und der Kritik an Erdo?an unzlässig sei. Konkret führt das Gericht aus:

Es handelt sich eben nicht um eine vorlesungs- oder seminarähnliche Demonstration möglicher Arten von Meinungsäußerungen. Vielmehr soll konkrete Kritik am Kläger geübt und gerade am Beispiel seiner Person demonstriert werden, welche Art von unzulässigen Meinungsäußerungen es gebe. Hierzu werden Beschimpfungen aneinander gereiht, die vorher und in Einschüben während des Vortrags als unerlaubt charakterisiert werden und jeweils für sich einen herabsetzenden Inhalt haben. Jede dieser Meinungsäußerungen kann isoliert mit einem Verbot belegt werden, wenn sie im jeweiligen Gesamtkontext unzulässig ist. Weder die Sendung insgesamt noch das Gedicht bildet ein einheitliches, untrennbares Werk, dessen Zulässigkeit nur insgesamt beurteilt werden könnte.

Für die einzelnen Verse des Gedichts ist danach ausschlaggebend, ob ein sachlicher Gehalt mit Bezug zu der Kritik am Kläger erkennbar ist und dieser sachliche Gehalt ausreicht, den in der jeweiligen Einkleidung liegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers aufzuwiegen. Das ist bei der Verwendung herabsetzender Bilder aus dem Intim- und Sexualbereich, für die es in der Person des Klägers und seinem Verhalten weder Anknüpfung noch Veranlassung gibt, nicht der Fall. Die Äußerungen stellen ungeachtet des vom Beklagten vorangestellten Vorbehalts, nicht beleidigen zu wollen, tatsächlich schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar.

Im Ergebnis stimme ich mit dieser Bewerung des OLG Hamburg überein. Meine Auffassung hatte ich schon vor längerer Zeit dargestellt.

Etwas überraschend ist allerdings, dass das OLG die Revision zum BGH nicht zugelassen hat. Es ist dennoch davon auszugehen, dass das nicht die finale Entscheidung ist und Böhmermann mindestens eines der Karlsruher Gerichte noch mit der Sache befassen wird. Denkbar ist zunächst eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH und/oder eine Verfassungsbeschwerde.

posted by Stadler at 18:01  

10.2.17

Landgericht Hamburg verurteilt Böhmermann auch im Hauptsacheverfahren zur Unterlassung

Das Landgericht Hamburg hat Jan Böhmermann auch im Hauptsacheverfahren die Äußerung bestimmter Passagen aus seinem umstrittenen Schmähgedicht untersagt (Urteil vom 10.02.2016, Az.: 324 O 402/16). Kläger ist der türkische Staatspräsident Erdogan. Die aus meiner Sicht allerdings wenig überzeugende Pressemitteilung des Landgerichts Hamburg ist mittlerweile online.

Auch wenn ich mich mit der Beurteilung der Causa Böhmermann schwertue, gehe ich ebenfalls davon aus, dass Böhmermanns Gedicht nicht von Art. 5 GG gedeckt ist. Meine ausführliche Einschätzung findet sich hier.

posted by Stadler at 11:48  

10.1.17

BGH hebt Unterlassungsurteile gegen „Die Anstalt“ auf

Der BGH hat heute zwei Urteile des OLG Hamburg aufgehoben, durch die das ZDF verpflichtet wurde, bestimmte Aussagen aus der Satiresendung „Die Anstalt“ über die ZEIT-Journalisten Josef Joffe und Jochen Bittner zu unterlassen. Bereits die Pressemitteilung des BGH liest sich wie ein kleines Lehrstück zur Meinungs- und Satirefreiheit (Urteile vom 10. Januar 2017, Az.: VI ZR 561/15 und VI ZR 562/15).

Ich habe über das Verfahren mehrfach berichtet und stets die Ansicht vertreten, dass die Äußerungen der Kaberettisten Uthoff und von Wagner rechtlich nicht zu beanstanden sind. Gut, dass sich die meinungsfreundliche Position nunmehr beim BGH durchgesetzt hat. Jenseits der juristischen Debatte halte ich es für bedenklich, wenn ein Mitherausgeber und ein Redakteur der ZEIT gerichtlich gegen Satire vorgehen. Das offenbart ein seltsames Verständnis von Meinungs- und Pressefreiheit.

posted by Stadler at 17:52  

10.5.16

VG Berlin: Piratenpartei darf „Schmähkritik“ nicht öffentlich rezitieren

Das Land Berlin hat der Piratenpartei bzgl. einer angemeldeten Versammlung, die vor der türkischen Botschaft in Berlin stattfinden sollte, im Rahmen einer Auflage untersagt, das Gedicht „Schmähkritik“ von Jan Böhmermann öffentlich zu zeigen oder zu rezitieren. Das Verbot umfasste auch Textausschnitte, ausdrücklich ausgenommen war nur die Nennung des Gedichttitels. Untersagt wurde die Versammlung außerdem vor der türkischen Botschaft und stattdessen genehmigt in der Tiergartenstraße gegenüber der Stauffenbergstraße, also vor der österreichischen Botschaft.

Die Untersagung der Versammlung vor der türkischen Botschaft hat das Verwaltungsgericht Berlin aufgehoben, während das Verbot, das Gedicht „Schmäkritik“ ganz oder in Ausschnitten zu rezitieren, bestätigt wurde (VG Berlin, Beschluss vom 06.05.2016, Az.: VG 1 L 291.16).

Das Gericht stützt sich maßgeblich darauf, dass der Landesvorsitzende der Piraten Bruno Kramm bereits auf einer Versammlung Ende April Ausschnitte aus „Schmähkritik“ vorgetragen hat und insoweit Wiederholungsgefahr bestünde. Das Gericht geht ferner davon aus, dass das Gedicht Böhmermanns den Straftatbestand der Beleidigung erfüllt, weil es aus einer Aneinanderreihung abwertender Verunglimpfungen des türkischen Staatspräsidenten Erdogan bestehe. Das Gericht meint außerdem, es sei nicht möglich, Passagen mit eigenständigem Sinn- und Aussagegehalt zu identifizieren, die keine beleidigenden Inhalte aufweisen. Soweit eine Auseinandersetzung mit dem Gedicht in Betracht kommt, die von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, hätten die Antragsteller gegenüber der Versammlungsbehörde nach Ansicht des Gerichts darlegen müssen, in welcher Weise in der Versammlung eine Bezugnahme auf das Gedicht erfolgen soll.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin halte ich zumindest eine Textpassage – auch außerhalb der von Böhmermann gewählten satirischen Einbettung – für zulässig. Wer über Erdogan (nur) sagt, er würde „Minderheiten unterdrücken“ und „Kurden treten, Christen hauen“ kritisiert damit seine Politik und Amtsführung. Die Diffamierung der Person steht nicht im Vordergrund, vielmehr geht es um eine Auseinandersetzung in der Sache, die vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist.

Genau wegen dieses öffentlichen Zitats durch Bruno Kramm wurde allerdings die frühere Versammlung durch die Polizei unterbrochen und Kramm mündlich untersagt, das Gedicht in Gänze oder in Auszügen zu zitieren. Kramm hatte seinen Satz mit den Worten begonnen „Wenn Böhmermann sagt, dass Erdogan am liebsten Minderheiten unterdrückt, Kurden tritt und Christen haut, …“ bevor er von der Polizei unterbrochen wurde. (Das Video findet sich hier).

Als die Versammlung fortgesetzt wurde, kritisierte Kramm es als „schmierig“, „rassistisch“ und „sexistisch“, Türken zu unterstellen, dass sie am liebsten mit Ziegen ficken würden. Kramm referierte anschließend über die  Metapher sexueller Potenz als solche für politische Potenz und deren rhetorische Entlarvung durch Satire. Anschließend führte Kramm aus: „Wenn Böhmermann also sagt, sein Kopf so leer wie seine Eier, ein Star auf jeder Gangbang-Feier, dann ist das literarisch nicht großartig, aber entspricht genau dem Niveau dieser Form der Erniedrigung.“

Daraufhin brach die Polizei die Veranstaltung durch Einsatz unmittelbaren Zwangs ab.

Das Verwaltungsgericht hätte an dieser Stelle in Betracht ziehen müssen, dass diese vorangegangene polizeiliche Maßnahme, auf die das Gericht in seinem Beschluss die Wiederholungsgefahr stützt, bereits vollständig oder zumindest teilweise rechtswidrig war und deshalb keine tragfähige Grundlage für das nunmehr ausgesprochene Verbot darstellen konnte.

Da sich das vom Verwaltungsgericht gebilligte Verbot ausnahmeslos auch auf die isolierte Wiedergabe der Textpassage erstreckt, in der es um die Unterdrückung von Minderheiten geht, ist es rechtswidrig.

Darüber hinaus wäre aber eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gedicht von Böhmermann bzw. des Sendebeitrags denkbar, die von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt ist. Das verkennt auch das VG Berlin nicht, meint aber insoweit, der Anmelder müsse dann bereits im Vorfeld mitteilen, in welcher Form und in welchem Kontext er gedenkt, das Gedicht zu zitieren. Das würde dann aber bedeuten, dass man der Behörde vorab ein Redemanuskript zur Prüfung vorlegt. Das erscheint in grundrechtlicher Hinsicht äußerst problematisch. Insoweit wäre vielmehr auch denkbar, die behördliche Auflage einfach enger zu fassen. Auch in diesem Punkt sind die Ausführungen des VG Berlin also nicht unproblematisch.

Markus Kompa, der die Piraten in diesem Verfahren anwaltlich vertritt, hat dazu ebenfalls gebloggt.

(Mir liegt sowohl die Entscheidung des VG Berlin, als auch die Antragsschrift der Piratenpartei vor)

posted by Stadler at 11:24  

18.4.16

Schmähgedicht und Rezeptionstheorie

Gastbeitrag von Dr. Birte Förster

Der Text beleuchtet das „Gedicht“ Böhmermanns aus literaturwissenschaftlicher Sicht, was auch für die juristische Bewertung von Interesse sein sollte.

Die Anwältin der „Titanic“, Gabriele Rittig, hat in einem Interview mit der FAZ  am 14. April 2016 darauf aufmerksam gemacht, dass die Rahmung, die Böhmermann seinem „Schmähgedicht“ gegeben hat, möglicherweise als Distanzierung von dessen Inhalt eben doch nicht ausreicht. Gewertet werde in der „Deckmanteltheorie“ nicht nur die Intention des Autors – „Ist das tatsächlich so gemeint? Und erkennt man das auch?“ – sondern auch „der Empfänger-Horizont“. Zentrale Frage ist also: Hat Böhmermann einen Gesamttext verfasst, den das Publikum richtig einordnen kann?

Spätestens jetzt ist die Diskussion auch eine literaturwissenschaftliche. Mit dem Verhältnis von Leser und Text und der Rolle des Lesers bei der Textinterpretation hat sich die Rezeptionstheorie intensiv befasst, darunter Wolfgang Iser und Umberto Eco. Iser geht davon aus, dass der ideale Leser die im Text anlegten Strategien, einen Text zu deuten, erkennt.[1] Das ideale Publikum des „Schmähgedichts“ würde also erkennen, dass es sich um einen Text handelt, der die Grenze von Satire und Schmähung zwar vorführt, aber keine Beleidigung intendiert. Das Problem ist aber laut Rittig möglicherweise ein nicht-ideales Publikum:

„Wessen Verständnis ist maßgebend: das der Zuschauer, die Satire erkennen, oder das derjenigen, die schon die Wortwahl als Beleidigung auffassen?“

Hier könnte Umberto Eco Böhmermann zur Seite springen. Der unterscheidet zwischen offenem und geschlossenem Kunstwerk.[2] Ein offenes Kunstwerk lässt den Rezipienten Raum für Interpretation, sogenannte „Leerstellen“ (Iser) im Text, bei dem der in der Rezeptionstheorie enorm aufgewertete Leser selbst interpretieren soll und muss. Ein geschlossenes Kunstwerk hingegen lässt dem Leser oder Publikum diese Freiheit gerade nicht. Geschlossene Texte

„zielen […] darauf ab, den Leser auf einem vorbestimmten Pfad entlangzuführen, wobei sie sogfältig und offenkundig ihre Effekte entfalten, um Mitleid oder Furcht, Erregung oder Depression am rechten Ort und zur rechten Zeit zu erwecken.“[3]

Diese Lenkung[4] erfolgt etwa durch ein Vorwort („Willkommen in Deutschlands größter Quatschsendung“) oder einen „Autorkommentar“[5] (Erläuterung des Unterschieds zwischen Satire und Schmähkritik als Herabwürdigung, Andeutung der juristischen Folgen einer Schmähung). Eine andere Variante ist die direkte Ansprache des Lesers/Publikums. Das „Haben Sie das verstanden, Herr Erdogan?“ kann man hier durchaus als Ansprache an das Gesamtpublikum werten. Bevor das Gedicht vorgetragen wird, machen die auktorialen Erzähler Jan Böhmermann und Ralf Kabelka mehrfach deutlich: dieser Text ist keine Satire („das, was jetzt kommt, das darf man nicht machen“) und thematisieren dies auch während des Vortrags. Das „Schmähgedicht“ selbst arbeitet mit sexistischen und rassistischen Stereotypen, dies allerdings mit derart hyperbolischen Formulierungen, dass eine identifikatorische Rezeption nicht möglich ist. Der geschlossene Text von Böhmermann legt vielmehr als Rezeption an: hier werden Grenzen überschritten, die durch Art. 5 GG nicht gedeckt sind. Unterstellte man Böhmermann also tatsächlich eine Verantwortung für die Interpretation des „Schmähgedichts“ und dessen Paratexte, kann man in Anlehnung an Eco sagen: enger kann man ein Publikum kaum auf vorbestimmten Pfaden entlangführen. Einen Deutungsspielraum, wie das Gedicht zu interpretieren ist, gibt es so gut wie nicht.[6]

Ist die Haltung eines Lesers allerdings jene, mit Beleidigungen ständig zu rechnen – 1800 Klagen wegen Beleidigung deuten ja durchaus darauf hin – dann darf man getrost annehmen, dass das „Schmähgedicht“ kontextfrei und damit nicht im Sinne des Autors rezipiert wurde. Diese Lesehaltung war von Böhmermann und seinem Team nicht intendiert, sie war von Faktoren bestimmt, auf die der Autor keinen Einfluss nehmen konnte, wie immer eng er den Leser auch hatte führen wollen.

Eine Verantwortung für das bewusste Missverstehen eines aus dem Kontext gelösten Inhalts kann man Böhmermann aus literaturwissenschaftlicher Sicht nicht zuweisen. Andernfalls müssten wir dann auch alle „einen heißen Durst nach edlen Taten“ haben, das Fräulein retten und den Major artig grüßen wollen, wie der von Matthias Claudius in den Hamburgischen Adreß-Comptoir-Nachrichten erdachte ‚unwissende Jüngling‘ als Zuschauer in „Minna von Barnhelm“.[7]

 

[1] Wolfgang Iser: Der implizite Leser: Kommunikationsformen des Romans von Bunyan bis Beckett, München 1972.

[2] Umberto Eco: Das offene Kunstwerk, Frankfurt 1977.

[3] Umberto Eco: Im Labyrinth der Vernunft, Leipzig 31995, S. 198f.

[4] Zur Leserlenkung in populärliterarischen Texten s. Birte Förster: Der Königin Luise Mythos. Mediengeschichte des „Idealbilds deutscher Weiblichkeit“, Göttingen 2011, S. 29ff.

[5] Wolfgang Iser: Der Akt des Lesens. Theorie ästhetischer Wirkung, München 1976, S. 238f.

[6] Alexander Thiele nennt eine buchstabengetreue Interpretation des Gedichts „lebensfremd“, s. http://verfassungsblog.de/erlaubte-schmaehkritik-die-verfassungsrechtliche-dimension-der-causa-jan-boehmermann/

[7] S. http://www.internetloge.de/arst/claudius-minna.pdf. Den Hinweis auf diese digitale Version verdanke ich Gerald Krieghofer, Wien.

 

posted by Birte Förster at 10:11  

16.4.16

Merkels Ermächtigung zur Strafverfolgung von Böhmermann

Die Bundesregierung hat die Staatsanwaltschaft ermächtigt, gegen Jan Böhmermann wegen Verstoß gegen § 103 StGB (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten) zu ermitteln. Das wird von den einen als besonders rechtsstaatlich begrüßt, während andere darin einen Kniefall vor dem türkischen Präsidenten Erdogan sehen.

Was ist richtig? Die Vorschrift des § 103 StGB – über deren Sinnhaftigkeit man sicherlich diskutieren kann und muss – dient nicht vorrangig dem Ehrschutz ausländischer Politiker, sondern dem Schutz der außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik. Das ist auch der Grund dafür, dass die Vorschrift eine Strafverfolgung von einer Ermächtigung der Bundesregierung abhängig macht. Denn die Bundesregierung soll einschätzen und abwägen, ob sie es aus Gründen der Diplomatie für notwendig und opportun hält, eine Strafverfolgung zuzulassen. Und diese Entscheidung hat Merkel im konkreten Fall zulasten von Jan Böhmermann und zugunsten der vermeintlichen Interessen der Bundesrepublik im Hinblick auf die guten Beziehungen zur Türkei getroffen. Dabei wäre die eine Entscheidung ebenso rechtsstaatlich gewesen wie die andere. Zumal die Bundesregierung damit nicht eine Strafverfolgung allgemein ermöglicht, nachdem ein Verfahren wegen normaler Beleidigung (§ 185 StGB) in jedem Falle möglich gewesen wäre. Die Bundesregierung hat lediglich darüber entschieden, ob eine Spezialvorschrift des Strafgesetzbuches angewendet werden darf, weil das Gesetz in diesem Fall davon ausgeht, dass die Strafverfolgung stets davon abhängt, dass die Bundesregierung ihr zustimmt.

Man darf allerdings die Frage stellen, ob die politische Entscheidung der Bundesregierung vielleicht anders ausgefallen wäre, gäbe es den Flüchtlingsdeal der EU mit der Türkei nicht. Wenn das so ist, wäre das der in rechtsstaatlicher Hinsicht eigentlich bedenkliche Aspekt. Ich möchte dabei nicht verhehlen, dass ich es politisch, nicht juristisch, für sinnvoller gehalten hätte, wenn Merkel diese Ermächtigung nicht erteilt hätte.

Sollte die Bundesregierung jetzt dafür sorgen, dass die Vorschrift des § 103 StGB abgeschafft wird, bevor ein Straf- oder Zivilverfahren gegen Böhmermann rechtskräftig abgeschlossen ist, wäre das allerdings grotesk. Man kann nicht zuerst zur Strafverfolgung ermächtigen und dann durch Streichung der Norm verhindern, dass jemand nach dieser Strafvorschrift verurteilt wird.

posted by Stadler at 11:10  

12.4.16

Fall Böhmermann: Was darf Satire?

Der Fall Böhmermann hat sich mittlerweile zu einer Art Staatsaffäre ausgeweitet und wird kontrovers diskutiert. Hat Jan Böhmermann in seiner Fernsehsendung „Neo Magazin Royale“ den türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan in strafrechtlich relevanter Art und Weise beleidigt? Oder ist das was Böhmermann mit seinem „Gedicht“ gemacht hat unter dem Aspekt der Satire von der Kunst- oder Meinungsfreiheit gedeckt?

Zunächst ist die Frage zu stellen, ob die speziellere Kunstfreiheit einschlägig ist oder, ob es sich um eine Äußerung handelt, die nach den Grundsätzen der Meinungsfreiheit zu bewerten ist. Das Bundesverfassungsgericht beurteilt Äußerungen in Medien, die sich der Merkmale der Übertreibung, Verfremdung oder Verzerrung bedienen, häufig als satirische Meinungsäußerung und nicht als künstlerische Satire. Allein der Umstand, dass es sich bei einer Veröffentlichung um eine satirische Darstellung handelt, eröffnet nach der Rechtsprechung des BVerfG noch nicht den Schutzbereich der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG. Für die rechtliche Einordnung als Kunst kommt es maßgeblich darauf an, ob die Darstellung das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist. Dies ist nicht schon bei einer bloßen Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung der Fall. Vor diesem Hintergrund wird man das „Gedicht“ Böhmermanns am Grundrecht der Meinungsfreiheit und nicht an dem der Kunstfreiheit zu messen haben. Die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG ist aber von vornherein nicht schrankenlos gewährt, sondern findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken ausdrücklich in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre.

Die rechtliche Beurteilung von Satire erfordert nach der Rechtsprechung des BVerfG „die Entkleidung des in Wort und Bild gewählten satirischen Gewandes“, um ihren eigentlichen Inhalt zu ermitteln. Dieser Aussagekern und seine Einkleidung sind sodann gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Mißachtung gegenüber der betroffenen Person enthalten. Dabei muß beachtet werden, dass die Maßstäbe im Hinblick auf das Wesensmerkmal der Verfremdung für die Beurteilung der Einkleidung anders und im Regelfall weniger streng sind, als die für die Bewertung des Aussagekerns.

Darüberhinaus ist es nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des BGH so, dass äußerungsrechtliche Sachverhalte stets in ihrem Gesamtzusammenhang zu würdigen sind und eine isolierte Betrachtung einer Äußerung nicht statthaft ist.

Bezogen auf den Fall Böhmermann bedeutet dies, dass man nicht nur das „Gedicht“ als solches betrachten kann. Böhmermanns Gedichtvortrag war innerhalb seiner Sendung eingebettet in eine Passage, die sich mit Erdogans Vorgehen und Aktivitäten gegen die Satiresendung Extra3 beschäftigt. Im Gespräch mit seinem Kollegen Ralf Kabelka fragt Böhmermann, wie weit Satire gehen darf, woraufhin Kabella erläutert, dass Schmähkritik verboten ist. Anschließend und zur Veranschaulichung dessen, was Schmähritik ist, trug Böhmermann seinen als „Schmähgedicht“ bezeichneten Text vor, verbunden mit dem Hinweis, das er so etwas natürlich im ZDF nie sagen würde.

Der Kern der Aussage Böhmermanns besteht meines Erachtens darin, dass man mit einer derart harmlosen Satire wie der von Extra3 noch weit von einer Beleidigung und Schmähung entfernt ist und man Erdogan schon auf eine Art und Weise angreifen müsse, wie in dem dann vorgetragenen Schmähgedicht geschehen. Böhmermann wollte also offenbar veranschaulichen, was Schmähkritik tatsächlich ist und hat sich dafür exemplarisch heftige Schmähungen ausgedacht, die einerseits rassistisch und auch islamfeindlich sind („sein Gelöt stinkt schlimm nach Döner, selbst ein Schweinepfurz riecht schöner“) und Erdogan andererseits strafbare und perverse sexuelle Neigungen („Ziegen ficken“, „Kinderpornos schauen“, „zoophil“) unterstellen, was in die Aussage „Recep Fritzl Priklopil“ mündet, also in einer Gleichsetzung mit Josef Fritzl und Wolfgang Priklopil, zwei der perversesten Sexualstraftäter der jüngeren Geschichte.

Selbst wenn man bei der Beurteilung dieser Einkleidung mit der Rechtsprechung des BVerfG erheblich mildere Maßstäbe anlegt, als bei gewöhnlichen Ehrverletzungen und den satirischen Ansatz berücksichtigt, wird es im konkreten Fall am Ende schwerfallen, in der Abwägung nicht ein deutliches Überwiegen des Ehrschutzes anzunehmen. Zumal die heftigsten Schmähungen Böhmermanns auch keinen Zusammenhang mehr zu Erdogans politischem Wirken erkennen lassen, anders als beispielsweise der Halbsatz „Kurden treten, Christen hauen“, der für sich betrachtet unproblematisch ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer schon älteren Entscheidung ebenfalls zur Frage der Zulässigkeit einer Satire, allerdings unter dem Aspekt der Kunstfreiheit, die im Zweifel noch weiter geht als die Meinungsfreiheit, ausgeführt, dass ein Eingriff in den durch die Menschenwürde geschützten Kern menschlicher Ehre, nicht mehr von der Kunstfreiheit gedeckt sein kann. Das Gericht hat damals vor allem die in der Einkleidung enthaltene Darstellung sexuellen Verhaltens beanstandet, die den Betroffenen als Person entwertet.

Und damit sind wir an dem für die Causa Böhmermann zentralen Punkt angelangt. Die Schilderung von schwerwiegenden Sexualstraftaten und die Gleichsetzung mit zwei der perversesten Sexualstraftätern und sei es auch im satirischen Gewand zur Veranschaulichung einer heftigen Schmähkritik, berührt den Kern dessen, was wir als die Würde des Menschen betrachten. Das Gedicht Böhmermanns ist auch unter Berücksichtigung des Kontexts und des satirischen Ansatzes persönlichkeitsverletzend.

Man muss sich bei dieser Fragestellung auch etwas von den Personen Erdogan und Böhmermann lösen. Denn die Sympathie für Böhmermann und/oder die Ablehnung von Erdogan, sind nicht der richtige Beurteilungsmaßstab.

In strafrechtlicher Hinsicht gehe ich davon aus, dass die Voraussetzungen von § 185 StGB (Beleidigung) vorliegen. Nachdem Erdogan offenbar auch direkt bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag gestellt hat, halte ich eine Anklage oder einen Strafbefehl für durchaus naheliegend. Ob darüberhinaus eine Strafverfolgung nach der eher zweiefelhaften Vorschrift des § 103 StGB (Beleidigung von Organen ausländischer Staaten) erfolgen soll, ist eine Frage, die für mich nicht im Zentrum steht, zumal der Strafrahmen des § 103 StGB gegenüber dem des § 185 StGB nur etwas höher ist.

Update:
Andere Juristen sehen das, erwartungsgemäß anders. Lesenswert u.a.:
Alexander Thiele im Verfassungsblog

posted by Stadler at 14:59  

7.1.15

Je suis Charlie!

Wie kaum anders zu erwarten, versuchen Pegida und AfD den Terroranschlag auf das Satiremagazin Charlie Hebdo für ihre Zwecke zu instrumentalisieren. Diejenigen, die jeden Montag in Dresden „Lügenpresse“ skandieren, wollen sich jetzt also zu Verteidigern dieser Lügenpresse aufschwingen? Das klingt nicht nur komisch, sondern ist es auch. Nazis und Rechtspopulisten waren noch nie Verfechter von Freiheitsrechten, sondern haben diese immer nur für ihren eigenen Zwecke ausgenutzt und missbraucht.

Wer gegen eine angebliche Islamisierung des Abendlandes demonstriert, richtet sich damit doch nicht gegen den islamistischen Terror, sondern meint damit vorwiegend diejenigen Flüchtlinge aus Syrien oder dem Irak, die dort vor dem Terror des IS fliehen.

Wir dürfen uns die Islamisierungsdiskussion nicht deshalb aufzwingen lassen, weil Terroristen in Frankreich in der Redaktion eines Satiremagazins 12 Menschen ermordert haben. Das hat mit einer Islamisierung Europas nämlich nichts zu tun.

Es geht weiterhin und immer nur darum, den Feinden der Freiheit entgegenzutreten. Gerade heute.

Je suis Charlie!

posted by Stadler at 18:38  

6.10.14

ZEIT vs. Anstalt: LG Hamburg hebt einstweilige Verfügungen gegen ZDF teilweise auf

Über die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen dem Zeitherausgeber Josef Joffe, dem ZEIT-Journalisten Jochen Bittner und dem ZDF über Aussagen der Satiresendung „Die Anstalt“ hatte ich in der Vergangenheit bereits mehrfach berichet.

Wie der Gerichtsbeobachter Rolf Schälike mitgeteilt hat, hat das Landgericht Hamburg heute die einstweilige Verfügung zugunsten von Josef Joffe auf den Widerspruch des ZDF hin aufgehoben. Es dürfte dem ZDF also gelungen sein darzustellen, dass Joffe tatsächlich Mitglied in einer Reihe von transatlantischen Organisationen ist.

Die einstweilige Verfügung zugunsten von Jochen Bittner wurde zwar bestätigt, das Landgericht Hamburg hat aber die weitergehende Verbotsverfügung des OLG Hamburg, in der es um die angebliche Aussage, Bittner wäre als Redenschreiber für Bundespräsident Gauck tätig gewesen, wieder aufgehoben.

Verboten bleibt vorläufig damit also nur die Behauptung, Bittner sei Mitglied, Beirat oder Vorstand von drei Organisationen, die auf einer Schautafel in der Sendung „Die Anstalt“ gezeigt wurden.

posted by Stadler at 16:01  

24.8.12

Von geistlicher und weltlicher Macht – das Verfahren Papst ./. Titanic

Ein Essay von Rechtsanwalt Dr. Ansgar Koreng, JBB Rechtsanwälte, Berlin

Über das beim Hamburger Landgericht anhängige Verfügungsverfahren (Az.: 324 O 406/12) ist schon viel – vielleicht zu viel – geschrieben worden. Von der Abwägung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht, von Zensur, Satire und Kunstfreiheit oder einer angeblich verbotsfreudigen Pressekammer soll dieser Text daher nicht handeln.

Prozessuale Tricks als letzte Chance

Denn wenn in der Hansestadt am 31. August 2012 unter dem ansprechenden Rubrum Papst Benedikt XVI. ./. Titanic über den Widerspruch des Satiremagazins zum gerichtlichen Verbot verhandelt wird, dürften, man verzeihe mir den Kalauer, die Messen schon gesungen sein. Die Fakten stellen sich wohl kaum anders dar, als sie bei Erlass der Verfügung am 10 Juli 2012 vorlagen und was die rechtliche Bewertung anbelangt, hat die Kammer sich bereits positioniert. Die Titanic mag es jetzt noch mit den altbekannten prozessualen Tricks versuchen, etwa der Vollmachtsrüge oder dem Antrag auf Stellung einer Prozesskostensicherheit, aber wenn die Antragstellerseite einigermaßen professionell vorbereitet ist, werden auch diese Manöver den Beteiligten allenfalls ein müdes Gähnen entlocken können, zumal die Hamburger Pressekammer wohl, anders als das zugegebenermaßen eine Etage darüber angesiedelte Hanseatische Oberlandesgericht der Auffassung zuneigt, dass auch im Fall dieser Rügen dem Antragsteller eine einigermaßen machbare Frist zur Nachreichung der entsprechenden Unterlagen gesetzt werden kann. Die Antragsgegnerseite sollte sich daher nicht darauf verlassen, dass ihr die schon fast sprichwörtliche Unzuverlässigkeit der poste italiane zugutekommen wird – zumal die Post aus dem Vatikan ohnehin von der mit Schweizer Präzision arbeitenden poste vaticane nach Deutschland transportiert wird.

Nagelprobe für die Meinungsfreiheit?

Ob der Fall überdies, wie viele meinen, zur Nagelprobe über die Lage der Meinungsfreiheit in diesem Land taugt, kann man auch mit guten Gründen bezweifeln. Satire darf viel, aber nicht alles und selbst die Kunstfreiheit steht, so man sie denn schon bemühen wollte, unter dem Vorbehalt einer Abwägung mit anderen von der Verfassung geschützten Rechtsgütern und dazu gehört auch das Persönlichkeitsrecht, das bekanntermaßen allen Menschen zukommt.

Allen Menschen. Aber auch einem Papst?

Von geistlicher und weltlicher Macht

Ob der Papst wirklich vor einem deutschen Landgericht die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte rügen darf, ist eine Frage, die nicht so abseitig ist wie sie zunächst klingt. Die Implikationen die damit einhergehen, dass ausgerechnet das Oberhaupt der römisch-katholischen Kirche vor einem weltlichen Gericht höchstpersönliche Ansprüche anmeldet, sind – soweit es sich überblicken lässt – bislang noch nicht in der nötigen Tiefe besprochen worden. Dabei interessiert nicht so sehr das weltliche Recht. Vielmehr dürfte es sich aus originär kirchlicher Perspektive als eine veritable Revolution entpuppen, dass ein Papst den ordentlichen staatlichen Rechtsweg beschreitet.

Bereits seitdem Augustinus in seinem zwischen 413 und 426 entstandenen, fundamentalen Werk „De civitate Dei“ die Unterscheidung von „civitas dei“ und „civitas terrena“ begründet hat, ist das Verhältnis von kirchlicher und weltlicher Macht ein problematisches. Gerade Deutschland steht in der Tradition, Schauplatz wesentlicher historischer Auseinandersetzungen zwischen weltlicher und kirchlicher Macht gewesen zu sein. Aus dieser Perspektive betrachtet könnte man die mündliche Verhandlung, die am kommenden Freitag in Hamburg stattfinden wird in eine Linie mit dem Gang Heinrichs IV. nach Canossa im Jahr 1076 stellen. Dort musste sich der deutsche König dem Oberhaupt der Heiligen römischen Kirche, Papst Gregor VII., unterwerfen. Der Sache nach ging es um den sogenannten Investiturstreit, also um die Frage, wer das Recht hatte, die höchsten kirchlichen Ämter zu besetzen.

Die Zwei-Schwerter-Lehre

Die römische Kirche vertrat bereits seit dem Konzil von Chalkedon im fünften Jahrhundert die Auffassung, dass die weltliche Macht der geistlichen Macht untergeordnet sei. Begründet wurde dies mit der heiligen Schrift. So heißt es bei Lukas 22, 38: „Herr, hier sind zwei Schwerter. Er erwiderte: Genug davon!“. Hieraus leitete man – verkürzt – ab, Gott habe dem Papst, seinem Stellvertreter auf der Erde, nicht nur die Schlüssel zum Himmelreich (vgl. Matthäus 16, 18-19), sondern auch zwei Schwerter in die Hand gegeben, das weltliche und das geistliche. Eines davon, nämlich das weltliche, leihe der Papst dem weltlichen Machthaber, das heißt dem Kaiser, der es nur für die Kirche führe. Hierauf ist wohl letztlich auch zurückzuführen, dass die Kaiser des Heiligen römischen Reiches deutscher Nation seit der Krönung Karls des Großen durch Leo III. im Jahr 800 im alten Petersdom in Rom stets vom Papst gekrönt worden sind und der Papst sogar zeitweise das Recht beanspruchte, die Wahl zu approbieren (so Papst Innozenz III. in der Bulle „Venerabilem“ aus dem Jahr 1202).

Auch in der Apostelgeschichte heißt es: „Man muss Gott mehr gehorchen als den Menschen.“ (Apostelgeschichte 5, 29) und das römisch-katholische Kirchenrecht formuliert in Can. 22 des heute gültigen Codex Iuris Canonici von 1983, dass weltliche Gesetze einzuhalten seien, „soweit sich nicht dem göttlichen Recht zuwiderlaufen und wenn nicht etwas anderes im kanonischen Recht vorgesehen ist.“

In sonst unerreichter Deutlichkeit formulierte besagter Papst Gregor VII. im Dictatus Papae von 1075, nicht zufällig ein Jahr vor dem Gang Heinrichs nach Canossa, den Vorranganspruch des Papsttums vor der weltlichen Macht. Darin heißt es nicht nur, dass der Papst den Kaiser absetzen kann, sondern auch, dass der Papst selbst von niemandem gerichtet werden darf: „Quod a nemine ipse iudicari debeat.“. Aufgrund dieses Selbstverständnisses forderte Papst Bonifatius VIII. in seiner Bulle „Unam Sanctam“ im Jahr 1302 die Unterwerfung von Philipp dem Schönen, seines Zeichens König von Frankreich unter die Macht des Papstes: Jeder Mensch sei dem römischen Papst unterworfen.

Der Papst als „geborenes Völkerrechtssubjekt“

Freilich kommt man nicht umhin, anzuerkennen, dass der vom römischen Papsttum formulierte Anspruch auf Vorrang vor aller weltlichen Gewalt mittlerweile durch den Lauf der Geschichte faktisch erledigt ist. Gleichwohl hat sich gerade ein Grundsatz doch bis heute halten können: Der Papst ist bis heute keiner weltlichen Gerichtsbarkeit unterworfen. Dies folgt freilich nicht (nur) aus dem kirchlichen Recht, sondern vor allem aus dem geltenden Völkergewohnheitsrecht. Hiernach hat der Papst einen im wahrsten Wortsinn „eigenartigen“ Status. Dass er nach Art. 1 Abs. 1 der Verfassung des Vatikanstaates vom 26. November 2000 „die Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt“ innehat und somit Souverän und Oberhaupt dieses Kleinstaates ist, ist eine Binsenweisheit, die hierzu nicht bemüht werden muss.

Das besondere an der Person des Papstes ist – aus völkerrechtlicher Sicht – vielmehr, dass der Papst (oder sein Amt, sofern sich das unterscheiden lässt) als einzige natürliche Person zugleich auch geborenes Völkerrechtssubjekt ist. Denn der „heilige Stuhl“ – der Bischofssitz des von Jesus Christus als seinen Stellvertreter eingesetzten heiligen Petrus – und somit derjenige, der rechtmäßig auf ihm sitzt, ist selbst Subjekt des Völkerrechts. Er hat einen Status, den sonst nur die Staaten und wenige andere atypische Völkerrechtssubjekte haben. Als Völkerrechtssubjekt ist er allerdings der Jurisdiktion anderer Völkerrechtssubjekte nicht unterworfen (die verschiedentlich diskutierten Ausnahmen lassen wir mal außen vor). Er kann nicht vor ein weltliches Gericht, wo auch immer es sich befinden mag, zitiert werden. Auf sein Vermögen haben andere Staaten keinen Zugriff. Er ist immun.

Berücksichtigt man dies, erscheint es umso befremdlicher, dass sich der Papst auf einen Streit vor einem weltlichen Gericht einlässt. Er unterwirft sich dadurch der Entscheidung einer weltlichen Instanz, der er sich sonst nicht beugen müsste. Angenommen, das Hanseatische Oberlandesgericht hebt die Entscheidung des Landgerichts auf – der Papst müsste aufgrund des von ihm selbst eingegangenen Prozessrechtsverhältnisses der gegen ihn ergehenden Kostenentscheidung beugen. Man muss sich das auf der Zunge zergehen lassen: Der Pontifex Maximus unterwirft sich dem Zahlungsbefehl eines staatlichen Gerichts. Ob freilich ein hanseatischer Kostenfestsetzungsbeschluss im Vatikan zustell- und vollstreckbar wäre, ist eine andere Frage.

Politische Klugheit und rechtlicher Maßstab

Fakt ist aber, dass die Klage eines nach kirchlichem Selbstverständnis von Gott mit der uneingeschränkten geistlichen und weltlichen Macht ausgestatteten Papstes vor einem weltlichen Gericht zumindest als bemerkenswert gelten muss. Ein Gregor VII. wäre diesen Weg wohl nicht gegangen. Einer Bewertung möchte ich mich dabei ausdrücklich enthalten. Den Papst in kirchenrechtlichen und religiösen Fragen zu beraten, wäre anmaßend.

Maßstab für die Entscheidung des Hamburger Landgerichts sind all diese Überlegungen ohnehin nicht. Das Landgericht hat nach den Maßstäben zu entscheiden, die dem deutschen Rechtssystem inhärent sind. Hiernach ist der Papst – neben allem anderen – eine natürliche Person mit einem ihr von Verfassungs wegen zukommenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das gegen die Meinungs- und Kunstfreiheit eines deutschen Satiremagazins abzuwägen ist.

Das Ergebnis dieser Abwägung hat uns das Gericht bereits mitgeteilt. Überraschungen haben wir am kommenden Freitag daher wohl nicht zu erwarten.

posted by Stadler at 20:38  
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