Über das beim Hamburger Landgericht anhängige Verfügungsverfahren (Az.: 324 O 406/12) ist schon viel – vielleicht zu viel – geschrieben worden. Von der Abwägung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht, von Zensur, Satire und Kunstfreiheit oder einer angeblich verbotsfreudigen Pressekammer soll dieser Text daher nicht handeln.
Prozessuale Tricks als letzte Chance
Denn wenn in der Hansestadt am 31. August 2012 unter dem ansprechenden Rubrum Papst Benedikt XVI. ./. Titanic über den Widerspruch des Satiremagazins zum gerichtlichen Verbot verhandelt wird, dürften, man verzeihe mir den Kalauer, die Messen schon gesungen sein. Die Fakten stellen sich wohl kaum anders dar, als sie bei Erlass der Verfügung am 10 Juli 2012 vorlagen und was die rechtliche Bewertung anbelangt, hat die Kammer sich bereits positioniert. Die Titanic mag es jetzt noch mit den altbekannten prozessualen Tricks versuchen, etwa der Vollmachtsrüge oder dem Antrag auf Stellung einer Prozesskostensicherheit, aber wenn die Antragstellerseite einigermaßen professionell vorbereitet ist, werden auch diese Manöver den Beteiligten allenfalls ein müdes Gähnen entlocken können, zumal die Hamburger Pressekammer wohl, anders als das zugegebenermaßen eine Etage darüber angesiedelte Hanseatische Oberlandesgericht der Auffassung zuneigt, dass auch im Fall dieser Rügen dem Antragsteller eine einigermaßen machbare Frist zur Nachreichung der entsprechenden Unterlagen gesetzt werden kann. Die Antragsgegnerseite sollte sich daher nicht darauf verlassen, dass ihr die schon fast sprichwörtliche Unzuverlässigkeit der poste italiane zugutekommen wird – zumal die Post aus dem Vatikan ohnehin von der mit Schweizer Präzision arbeitenden poste vaticane nach Deutschland transportiert wird.
Nagelprobe für die Meinungsfreiheit?
Ob der Fall überdies, wie viele meinen, zur Nagelprobe über die Lage der Meinungsfreiheit in diesem Land taugt, kann man auch mit guten Gründen bezweifeln. Satire darf viel, aber nicht alles und selbst die Kunstfreiheit steht, so man sie denn schon bemühen wollte, unter dem Vorbehalt einer Abwägung mit anderen von der Verfassung geschützten Rechtsgütern und dazu gehört auch das Persönlichkeitsrecht, das bekanntermaßen allen Menschen zukommt.
Allen Menschen. Aber auch einem Papst?
Von geistlicher und weltlicher Macht
Ob der Papst wirklich vor einem deutschen Landgericht die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte rügen darf, ist eine Frage, die nicht so abseitig ist wie sie zunächst klingt. Die Implikationen die damit einhergehen, dass ausgerechnet das Oberhaupt der römisch-katholischen Kirche vor einem weltlichen Gericht höchstpersönliche Ansprüche anmeldet, sind – soweit es sich überblicken lässt – bislang noch nicht in der nötigen Tiefe besprochen worden. Dabei interessiert nicht so sehr das weltliche Recht. Vielmehr dürfte es sich aus originär kirchlicher Perspektive als eine veritable Revolution entpuppen, dass ein Papst den ordentlichen staatlichen Rechtsweg beschreitet.
Bereits seitdem Augustinus in seinem zwischen 413 und 426 entstandenen, fundamentalen Werk „De civitate Dei“ die Unterscheidung von „civitas dei“ und „civitas terrena“ begründet hat, ist das Verhältnis von kirchlicher und weltlicher Macht ein problematisches. Gerade Deutschland steht in der Tradition, Schauplatz wesentlicher historischer Auseinandersetzungen zwischen weltlicher und kirchlicher Macht gewesen zu sein. Aus dieser Perspektive betrachtet könnte man die mündliche Verhandlung, die am kommenden Freitag in Hamburg stattfinden wird in eine Linie mit dem Gang Heinrichs IV. nach Canossa im Jahr 1076 stellen. Dort musste sich der deutsche König dem Oberhaupt der Heiligen römischen Kirche, Papst Gregor VII., unterwerfen. Der Sache nach ging es um den sogenannten Investiturstreit, also um die Frage, wer das Recht hatte, die höchsten kirchlichen Ämter zu besetzen.
Die Zwei-Schwerter-Lehre
Die römische Kirche vertrat bereits seit dem Konzil von Chalkedon im fünften Jahrhundert die Auffassung, dass die weltliche Macht der geistlichen Macht untergeordnet sei. Begründet wurde dies mit der heiligen Schrift. So heißt es bei Lukas 22, 38: „Herr, hier sind zwei Schwerter. Er erwiderte: Genug davon!“. Hieraus leitete man – verkürzt – ab, Gott habe dem Papst, seinem Stellvertreter auf der Erde, nicht nur die Schlüssel zum Himmelreich (vgl. Matthäus 16, 18-19), sondern auch zwei Schwerter in die Hand gegeben, das weltliche und das geistliche. Eines davon, nämlich das weltliche, leihe der Papst dem weltlichen Machthaber, das heißt dem Kaiser, der es nur für die Kirche führe. Hierauf ist wohl letztlich auch zurückzuführen, dass die Kaiser des Heiligen römischen Reiches deutscher Nation seit der Krönung Karls des Großen durch Leo III. im Jahr 800 im alten Petersdom in Rom stets vom Papst gekrönt worden sind und der Papst sogar zeitweise das Recht beanspruchte, die Wahl zu approbieren (so Papst Innozenz III. in der Bulle „Venerabilem“ aus dem Jahr 1202).
Auch in der Apostelgeschichte heißt es: „Man muss Gott mehr gehorchen als den Menschen.“ (Apostelgeschichte 5, 29) und das römisch-katholische Kirchenrecht formuliert in Can. 22 des heute gültigen Codex Iuris Canonici von 1983, dass weltliche Gesetze einzuhalten seien, „soweit sich nicht dem göttlichen Recht zuwiderlaufen und wenn nicht etwas anderes im kanonischen Recht vorgesehen ist.“
In sonst unerreichter Deutlichkeit formulierte besagter Papst Gregor VII. im Dictatus Papae von 1075, nicht zufällig ein Jahr vor dem Gang Heinrichs nach Canossa, den Vorranganspruch des Papsttums vor der weltlichen Macht. Darin heißt es nicht nur, dass der Papst den Kaiser absetzen kann, sondern auch, dass der Papst selbst von niemandem gerichtet werden darf: „Quod a nemine ipse iudicari debeat.“. Aufgrund dieses Selbstverständnisses forderte Papst Bonifatius VIII. in seiner Bulle „Unam Sanctam“ im Jahr 1302 die Unterwerfung von Philipp dem Schönen, seines Zeichens König von Frankreich unter die Macht des Papstes: Jeder Mensch sei dem römischen Papst unterworfen.
Der Papst als „geborenes Völkerrechtssubjekt“
Freilich kommt man nicht umhin, anzuerkennen, dass der vom römischen Papsttum formulierte Anspruch auf Vorrang vor aller weltlichen Gewalt mittlerweile durch den Lauf der Geschichte faktisch erledigt ist. Gleichwohl hat sich gerade ein Grundsatz doch bis heute halten können: Der Papst ist bis heute keiner weltlichen Gerichtsbarkeit unterworfen. Dies folgt freilich nicht (nur) aus dem kirchlichen Recht, sondern vor allem aus dem geltenden Völkergewohnheitsrecht. Hiernach hat der Papst einen im wahrsten Wortsinn „eigenartigen“ Status. Dass er nach Art. 1 Abs. 1 der Verfassung des Vatikanstaates vom 26. November 2000 „die Fülle der gesetzgebenden, ausführenden und richterlichen Gewalt“ innehat und somit Souverän und Oberhaupt dieses Kleinstaates ist, ist eine Binsenweisheit, die hierzu nicht bemüht werden muss.
Das besondere an der Person des Papstes ist – aus völkerrechtlicher Sicht – vielmehr, dass der Papst (oder sein Amt, sofern sich das unterscheiden lässt) als einzige natürliche Person zugleich auch geborenes Völkerrechtssubjekt ist. Denn der „heilige Stuhl“ – der Bischofssitz des von Jesus Christus als seinen Stellvertreter eingesetzten heiligen Petrus – und somit derjenige, der rechtmäßig auf ihm sitzt, ist selbst Subjekt des Völkerrechts. Er hat einen Status, den sonst nur die Staaten und wenige andere atypische Völkerrechtssubjekte haben. Als Völkerrechtssubjekt ist er allerdings der Jurisdiktion anderer Völkerrechtssubjekte nicht unterworfen (die verschiedentlich diskutierten Ausnahmen lassen wir mal außen vor). Er kann nicht vor ein weltliches Gericht, wo auch immer es sich befinden mag, zitiert werden. Auf sein Vermögen haben andere Staaten keinen Zugriff. Er ist immun.
Berücksichtigt man dies, erscheint es umso befremdlicher, dass sich der Papst auf einen Streit vor einem weltlichen Gericht einlässt. Er unterwirft sich dadurch der Entscheidung einer weltlichen Instanz, der er sich sonst nicht beugen müsste. Angenommen, das Hanseatische Oberlandesgericht hebt die Entscheidung des Landgerichts auf – der Papst müsste aufgrund des von ihm selbst eingegangenen Prozessrechtsverhältnisses der gegen ihn ergehenden Kostenentscheidung beugen. Man muss sich das auf der Zunge zergehen lassen: Der Pontifex Maximus unterwirft sich dem Zahlungsbefehl eines staatlichen Gerichts. Ob freilich ein hanseatischer Kostenfestsetzungsbeschluss im Vatikan zustell- und vollstreckbar wäre, ist eine andere Frage.
Politische Klugheit und rechtlicher Maßstab
Fakt ist aber, dass die Klage eines nach kirchlichem Selbstverständnis von Gott mit der uneingeschränkten geistlichen und weltlichen Macht ausgestatteten Papstes vor einem weltlichen Gericht zumindest als bemerkenswert gelten muss. Ein Gregor VII. wäre diesen Weg wohl nicht gegangen. Einer Bewertung möchte ich mich dabei ausdrücklich enthalten. Den Papst in kirchenrechtlichen und religiösen Fragen zu beraten, wäre anmaßend.
Maßstab für die Entscheidung des Hamburger Landgerichts sind all diese Überlegungen ohnehin nicht. Das Landgericht hat nach den Maßstäben zu entscheiden, die dem deutschen Rechtssystem inhärent sind. Hiernach ist der Papst – neben allem anderen – eine natürliche Person mit einem ihr von Verfassungs wegen zukommenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das gegen die Meinungs- und Kunstfreiheit eines deutschen Satiremagazins abzuwägen ist.
Das Ergebnis dieser Abwägung hat uns das Gericht bereits mitgeteilt. Überraschungen haben wir am kommenden Freitag daher wohl nicht zu erwarten.