Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.2.17

Nicht mein Bundespräsident: Zur Wahl von Frank-Walter Steinmeier

Frank-Walter Steinmeier wurde heute erwartungsgemäß zum Bundespräsidenten gewählt. Die etablierten Medien haben die Gelegenheit, dies zum Anlass zu nehmen, sich mit seinem politischen Wirken kritisch zu befassen, überwiegend verstreichen lassen.

Beim Gedanken an Steinmeier kommen mir vor allem zwei Dinge in den Sinn. Seine schäbige Haltung gegenüber Murat Kurnaz, die dazu geführt hat, dass dieser weitere vier Jahre unschuldig in Guantanamo einsitzen musste und sein willfähriger Umgang mit der rechtswidrigen Überwachungspraxis des Bundesnachrichtendienstes, die Steinmeier als Chef des Kanzleramts mehr als nur geduldet hat.

Völlig zurecht schrieb Markus Reuter daher auf netzpolitik.org, dass die Wahl Steinmeiers aus grund- und menschenrechtlicher Sicht eine Katastrophe wäre. Die Katastrophe ist jetzt eingetreten. Die Bundesversammlung hat einen typischen Angehörigen einer selbstherrlichen und bürgerfernen Politikergeneration zum Bundespräsidenten gewählt. Gerade in Zeiten, in denen die Politikverdrossenheit vieler Bürger rechten Parteien Zulauf beschert, wäre eine andere Kandidatin oder ein anderer Kandidat das gebotene Zeichen gewesen. Aber ein solches Zeichen war von einer großen Koalition, die es gewohnt ist, sich gegenseitig Posten zuzuschieben, natürlich nicht zu erwarten.

posted by Stadler at 19:05  

21.10.16

Mogelpackung BND-Reform

Der Bundestag hat heute den Gesetzesentwurf von CDU/CSU und SPD zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes (BND) unverändert beschlossen.

Neu geregelt wird u.a. § 6 des BND-Gesetzes, dessen Absätze 1 – 5 nunmehr wie folgt lauten:

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Inland aus mit technischen Mitteln Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus Telekommunikationsnetzen, über die Telekommunikation von Ausländern im Ausland erfolgt (Telekommunikationsnetze), erheben und verarbeiten (Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung), wenn diese Daten erforderlich sind,

um frühzeitig Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland erkennen und diesen begegnen zu können,

die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu wahren oder

sonstige Erkenntnisse von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung über Vorgänge zu gewinnen, die in Bezug auf Art und Umfang durch das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bestimmt werden.

Die Datenerhebung darf nur aus denjenigen Telekommunikationsnetzen erfolgen, die das Bundeskanzleramt zuvor durch Anordnung bestimmt hat.

(2) Der Bundesnachrichtendienst darf die Erhebung von Inhaltsdaten im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nur anhand von Suchbegriffen durchführen. Diese müssen für die Aufklärung von Sachverhalten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt und geeignet sein und ihre Verwendung muss im Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen.

(3) Suchbegriffe, die zur gezielten Erfassung von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern führen, dürfen nur verwendet werden, wenn dies erforderlich ist, um Gefahren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes zu erkennen und zu begegnen oder um Informationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu gewinnen, soweit ausschließlich Daten über Vorgänge in Drittstaaten gesammelt werden sollen, die von besonderer Relevanz für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sind.

Suchbegriffe, die zur gezielten Erfassung von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern führen, dürfen darüber hinaus verwendet werden, wenn dies erforderlich ist zur Erkennung und Begegnung von Straftaten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Artikel10-Gesetzes.

(4) Eine Erhebung von Daten aus Telekommunikationsverkehren von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen ist unzulässig.

(5) Eine Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung zum Zwecke der Erzielung von Wettbewerbsvorteilen (Wirtschaftsspionage) ist unzulässig.

Für viele mag das auf den ersten Blick beruhigend klingen, denn schließlich besagt das Gesetz ja, dass eine Erhebung von Daten deutscher Staatsangehöriger oder sich von im Bundesgebiet aufhaltender Personen unzulässig ist. Gleichzeitig stellt sich schon auf den ersten Blick die Frage, warum man eigentlich von einer Auslands-Auslands-Aufklärung spricht, wenn man inländische Telekommunikationsknoten überwachen will. Denn über diese Netze läuft zunächst einmal natürlich vorwiegend auch inländischer Telekommunikationsverkehr. Die vom Gesetz vorgenommene Differenzierung kann man im Internetzeitalter an sich nur als Anachronismus betrachten. Die Frage, wie man den Daten ansehen soll, ob sie von deutschen Staatsbürgern oder von Personen stammen, die sich im Inland aufhalten, beantwortet das Gesetz nicht. Vielmehr tut man so, als wäre hier eine klare und eindeutige Trennung möglich. Dass das Gegenteil richtig ist, entspricht der einhelligen Ansicht aller Fachleute. Ein als geheim eingestufter Prüfbericht der Bundesdatenschutzbeauftragten aus dem Jahre 2015 gelangt insoweit zu folgender Schlussfolgerung:

Durch die DAFIS-Filterung werden nach Artikel 10 Grundgesetz geschützte Personen zumindest nicht vollumfänglich ausgesondert. Infolgedessen hat der BND – entgegen den Vorgaben des G-10-Gesetzes – auch personenbezogene Daten dieser nicht ausgesonderten Personen verwendet und damit rechtswidrig in die durch Artikel 10 Grundgesetz geschützte Kommunikation dieser Personen eingegriffen.

Die vom BND benutzte Filterung ermöglicht es folglich nicht, inländischen Telekommunikationsverkehr und denjenigen TK-Verkehr an dem deutsche Staatsbürger beteiligt sind, vollständig auszunehmen. Und das wussten die Abgeordneten des Bundestages sehr genau. Ohne sich also überhaupt mit dem Verfassungsrecht zu befassen, lässt sich feststellen, dass der BND nicht in der Lage ist, die Neuregelung von § 6 Abs. 4 BND-Gesetz einzuhalten. Das Gesetz ist also bereits in sich widersprüchlich und unstimmig.

Die Neuregelung führt mithin dazu, dass auch Telekommunikation von deutschen Staatsangehörigen und Personen, die sich im Inland aufhalten, überwacht wird, weil es technisch nicht möglich ist, diesen Personenkreis trennscharf auszunehmen. Das Gesetz scheitert also schon an seiner eigenen Vorgabe. Der BND wird auch künftig regelmäßig gegen § 6 Abs. 4 BND-Gesetz verstoßen. Der Versuch der großen Koalition, das rechtswidrige Treiben des BND aus der Vergangenheit zu legalisieren, ist bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes gescheitert, weil es technisch gar nicht möglich ist, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.

Die Neuregelung könnte verfassungsrechtlich aber nur dann Bestand haben, wenn Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG nicht stattfinden.

Das BVerfG hat außerdem bereits 1999 entschieden, dass das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG jedenfalls dann gilt, wenn ausländischer Fernmeldeverkehr mit Überwachungsanlagen aufgezeichnet wird, die sich auf deutschem Boden befinden. In der letzten Entscheidung des BVerfG zum G 10 heißt es ganz ausdrücklich:

Dabei wird bereits durch die Erfassung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs mit Hilfe der auf deutschem Boden stationierten Empfangsanlagen des Bundesnachrichtendienstes eine technisch-informationelle Beziehung zu den jeweiligen Kommunikationsteilnehmern und ein – den Eigenarten von Daten und Informationen entsprechender – Gebietskontakt hergestellt. Auch die Auswertung der so erfaßten Telekommunikationsvorgänge durch den Bundesnachrichtendienst findet auf deutschem Boden statt. Unter diesen Umständen ist aber auch eine Kommunikation im Ausland mit staatlichem Handeln im Inland derart verknüpft, daß die Bindung durch Art. 10 GG selbst dann eingreift, wenn man dafür einen hinreichenden territorialen Bezug voraussetzen wollte.

(…)

Die Überwachung und Aufzeichnung internationaler nicht leitungsgebundener Telekommunikationen durch den Bundesnachrichtendienst greift in das Fernmeldegeheimnis ein.

Die vom neuen BND-Gesetz geregelte Überwachung von ausländischem TK-Verkehr an inländischen TK-Knotenpunkten greift damit in den Schutzbereich von Art. 10 GG ein. Das BND-Gesetz erweckt aber den Eindruck, als wäre Art. 10 GG nicht berührt und ist allein deshalb verfassungswidrig.

Die von Angela Merkel vollmundig propagierte Prämisse, wonach eine Überwachung unter Freunden gar nicht gehe, findet im Gesetz übrigens auch wenig Niederschlag. Die Überwachung von Unionsnbürgern ist eingeschränkt möglich, die von Bürgern anderer (befreundeter) Staaten uneingeschränkt. Die Bundeskanzlerin hat sich wohl ganz am Vorbild Adenauers orientiert und sich gedacht: „Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern.“

posted by Stadler at 14:13  

1.7.16

BND: Vom Weltraum zurück auf die Erde?

Die Bundesregierung hat am Dienstag einen Gesetzesentwurf zur Novellierung des BND-Gesetzes beschlossen, der die sog. „Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung“ regelt. Hierunter versteht der Gesetzesentwurf die strategische Fernmeldeaufklärung von Ausländerinnen und Ausländern im Ausland vom Inland aus.

Es ist zunächst erkennbar, dass damit der Versuch unternommen wird, die bisherige klar rechtswidrige fragwürdige Praxis des BND zu legalisieren. Die legendäre Weltraumtheorie des vormaligen BND-Präsidenten Schindler bekommt also nun doch einen gesetzlichen Unterbau. Ob dieser verfassungskonform ist, steht allerdings auf einem anderen Blatt. Zentralvorschrift der Neuregelung ist § 6 Abs. 1 BND-Gesetz (neu), der es dem Geheinmdienst künftig gestattet, vom Inland aus Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus Telekommunikationsnetzen über die Telekommunikation von Ausländern im Ausland zu erheben und zu verarbeiten, zu den im Gesetz näher erläuterten Zwecken. Ergänzend stellt § 6 Abs. 4 BND-Gesetz (neu) klar, dass eine Erhebung von Daten aus der Telekommunikation von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen, unzulässig ist.

Hier schließt sich zunächst die praktische Frage an, wie der BND letzteres gewährleisten soll. Denn dem Sender und Empfänger von Daten im Internet sieht man nicht an, ob er deutscher Staatsbürger ist. Zumindest nicht zuverlässig ermittelbar ist zudem der aktuelle Aufenthaltsort des Senders und Empfängers. Ich kann mir also nicht vorstellen, dass die gesetzlichen Vorgaben technisch überhaupt umsetzbar sind. Faktisch wird es hier auch in größerem Umfang zur Erhebung von Daten deutscher Staatsbürger und solcher Personen kommen, die sich in Deutschland aufhalten.

Erstaunlich an der Regelung ist zudem, dass die Bundesregierung wie selbstverständlich davon ausgeht, dass diese Regelung das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG nicht tangiert. Diese Grundannahme erscheint mir aber aus zwei Gründen nicht haltbar.

Das BVerfG hat 1999 entschieden, dass das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG jedenfalls dann gelten soll, wenn ausländischer Fernmeldeverkehr mit Überwachungsanlagen aufgezeichnet wird, die sich auf deutschem Boden befinden. In der letzten Entscheidung des BVerfG zum G 10 heißt es ganz ausdrücklich:

Dabei wird bereits durch die Erfassung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs mit Hilfe der auf deutschem Boden stationierten Empfangsanlagen des Bundesnachrichtendienstes eine technisch-informationelle Beziehung zu den jeweiligen Kommunikationsteilnehmern und ein – den Eigenarten von Daten und Informationen entsprechender – Gebietskontakt hergestellt. Auch die Auswertung der so erfaßten Telekommunikationsvorgänge durch den Bundesnachrichtendienst findet auf deutschem Boden statt. Unter diesen Umständen ist aber auch eine Kommunikation im Ausland mit staatlichem Handeln im Inland derart verknüpft, daß die Bindung durch Art. 10 GG selbst dann eingreift, wenn man dafür einen hinreichenden territorialen Bezug voraussetzen wollte.

(…)

Die Überwachung und Aufzeichnung internationaler nicht leitungsgebundener Telekommunikationen durch den Bundesnachrichtendienst greift in das Fernmeldegeheimnis ein.

Das Bundesverfassungsgericht hat also bereits entschieden, dass Art. 10 GG zumindest dann gilt, wenn die Erfassung, Aufzeichnung und Auswertung ausländischer TK-Vorgänge auf deutschem Boden stattfindet. Warum sich die Gesetzesbegründung mit dieser Entscheidung nicht auseinandersetzt, bleibt unklar.

Art. 10 GG ist aber auch deshalb einschlägig, weil sich, wie oben bereits erläutert, technisch nicht sicherstellen lässt, dass keinerlei inländische Telekommunikation oder solche Kommunikation an der ein deutscher Staatsbürger beteiligt ist, erfasst wird. Jede Erfassung und Aufzeichnung von Kommunikationsdaten eines Bundesbürgers stellt einen Eingriff in Art. 10 GG dar. Die gesetzliche Neuregelung wird also zwangsläufig zu Eingriffen in Art. 10 GG führen, obwohl der Gesetzeswortlaut dies an sich ausdrücklich verbietet.

posted by Stadler at 10:55  

15.10.15

Neuer BND-Skandal? Wirklich?

SPON, Süddeutsche und andere berichten darüber, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) jedenfalls bis 2013 auch Botschaften und Einrichtungen der USA und von EU-Staaten ausspioniert habe. In den Medien ist insoweit von einem neuerlichen Abhörskandal die Rede.

Dabei ist es aber gerade die Aufgabe eines Auslandsgeheimdienstes Ziele im Ausland auszuspionieren. Das Gesetz differenziert hier nicht zwischen Freund und Feind. Ganz im Gegenteil. § 1 Abs. 2 BND-G definiert die Aufgabe des BND folgendermaßen:

Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus.

Das maßgebliche Kriterien ist allein, dass es sich um Informationen handelt, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind. Und das können natürlich Informationen aus und über Behörden von EU-Staaten oder den USA ebenso sein, wie solche aus China, Rußland und Afghanistan.

Man sollte also dem BND nicht vorwerfen, dass er seine gesetzliche Aufgabe erfüllt. Wenn ein Ausspähen unter Freunden gar nicht geht, wie Angela Merkel es formuliert hat, dann wäre es an der Zeit, dass der Gesetzgeber diese politische Aussage der Kanzlerin umsetzt und den Aufgabenbereich des BND entsprechend einschränkend definiert, bzw. genauer regelt unter welchen Voraussetzungen sich die Tätigkeit des BND auch auf Ziele in der EU oder von Nato-Partnern erstrecken darf.

Wenn der BND allerdings Ziele in der EU im Auftrag der NSA ausspioniert hat, wie es die SZ schreibt, wäre das in der Tat ein Skandal, weil dies nicht der gesetzlich definierten Aufgabe des BND entspricht und eine Datenübermittlung an ausländische Dienste selbst dann nur in engen Grenzen zulässig ist, die § 9 Abs. 2 BND-G allgemein und § 7a G10 für Post- und TK-Daten näher definiert. In diesen Skandal wäre dann aber wohl auch das Kanzleramt aktiv involviert, weil die Datenübermittlung ins Ausland grundsätzlich der Zustimmung des Kanzleramts bedarf. Ein Umstand auf den in der Berichterstattung zu wenig hingewiesen wird.

posted by Stadler at 09:56  

10.6.15

Die Angstgesellschaft

Wir leben in einer Angstgesellschaft. Obwohl die Menschen noch nie in der Geschichte derart sicher und in relativem Wohlstand leben konnten, wie in unserem Land und der gesamten sog. westlichen Welt, haben sie, wie selten zuvor, Angst vor allen möglichen Dingen. Vor Lebensmitteln, denen ungesunde Eigenschaften zugeschrieben werden, vor einer angeblich drohenden Islamisierung des Abendlandes, vor einer vollständigen Gleichstellung Homosexueller, irgendwie vor jedweder gesellschaftlicher Veränderung. Und natürlich auch vor Terroristen und Kriminellen im Allgemeinen.

Das klingt nicht nur paradox, sondern es ist es auch. Viele Menschen sind empfänglich für einfache Antworten, die eine vermeintliche Abschwächung der allerorts lauernden Gefahren versprechen. Wer zu denen gehört, die glutenfreie Getreideprodukte kaufen, obwohl es bei ihm keinerlei Anzeichen für Zöliakie gibt, der wird auch für die Heilsversprechen der Apologeten der inneren Sicherheit empfänglich sein.

Man kann beispielsweise gegen alle Fakten glauben, dass Geheimdienste diese Welt sicherer machen, ebenso wie man glauben kann, dass Überwachungsbefugnisse wie die Vorratsdatenspeicherung ein unverzichtbares Instrument der Verbrechensbekämpfung darstellen und damit dem Schutz des Bürgers und seiner Freiheit dienen. Aber man muss es eben glauben. Und das tun nicht nur viele Bürger sondern auch Teile der Medien, obwohl die Politik zu keiner Zeit eine tragfähige Begründung angeboten hat.

Wer sich mit den Fakten beschäftigt, der wird allerdings erkennen, dass die Geheimdienste in den letzten ca. 15 Jahren weltweit sehr viel Unheil angerichtet haben und dem kein nennenswerter Positiveffekt gegenübersteht. Mit der Vorratsdatenspeicherung verhält es sich ähnlich. Wer beispielsweise die Bundesregierung nach deren Notwendigkeit fragt, bekommt seltsam ausweichende Antworten. Das Dogma von der Notwendigkeit einer weitgehenden Überwachung u.a. des Telekommunikationsverkehrs ist von pseudo-religiöser Qualität und wird von Politikern folgerichtig auch wie ein Glaubenssatz gepredigt. Das passt auch sehr gut zu dem allgemeineren Dogma von der Alternativlosigkeit merkelscher Politik. Mir kommt an dieser Stelle immer ein Titel von Tocotronic in den Sinn: Pure Vernunft darf niemals siegen, wir brauchen dringend neue Lügen.

Und zwischen den politischen Lügen, die den Bürger in die Irre führen sollen und den Angstzuständen dieser Gesellschaft besteht ein untrennbarer Zusammenhang. Am Rande des Irrtums liegt der Zustand der Angst, schreibt Carolin Emcke unter Berufung auf Anne Carson in einem Beitrag zur Gleichstellungsdebatte. Denn Angst, so Emcke, verengt den Blick und untergräbt die Vernunft. Diese Schlussfolgerung passt auf fast alle illiberalen Phänomene die unsere heutigen, an sich liberalen Gesellschaften zum Vorschein bringen.

Mit dem Trend zur Angstgesellschaft geht auch ein zunehmendes Verständnis vieler Bürger für staatliche Überwachungsmaßnahmen einher. Es wird schon irgendwie sinnvoll und notwendig sein, ist das, was viele Bürger denken. Eine konkrete und fundierte Begründung braucht die Politik da nicht mehr zu liefern, zumal es nicht genügend Bürger gibt, die eine solche Begründung vehement genug einfordern. Worin besteht also die Lösung? Es gilt die Angst zu überwinden und den Ausgang aus der selbstverschuldeten Unmündigkeit zu suchen. Und dieser Ausgang heißt, wie wie wir von Kant wissen, immer noch Aufklärung.

Derzeit ist die Aufklärung und damit die Mündigkeit auf dem Rückzug, während in gleichem Maße die Überwachungsgesellschaft auf dem Vormarsch ist. Wir sind bislang erst eine überwachte Gesellschaft, werden aber aktiv verhindern müssen, dass sich daraus ein Überwachungsstaat entwickelt. Sowohl in der Gesellschaft, wie auch in der Politik sind es aktuell nur Minderheiten, die diese Entwicklung, häufig auch mit Hilfe der Gerichte, bremsen.

posted by Stadler at 09:03  

22.5.15

BND endlich unter Druck

Dass die parlamentarische Kontrolle der Geheimdienste nicht (ansatzweise) funktioniert, habe ich mehrfach geäußert und warum das so ist, habe ich hier erklärt.

Das hat mir Kritik auch von Parlamentariern eingebracht, weil diese Haltung den Parlamentarismus nur noch weiter schwächen würde und man außerdem am NSA-Untersuchungsausschuss doch sehen könne, dass die Kontrolle funktioniert. Denn schließlich habe der Ausschuss in letzter Zeit einige Missstände zu Tage gefördert, die sonst verborgen geblieben wären.

Fürwahr, die Zeugenaussagen im Untersuchungsausschuss haben gerade in den letzten Tagen wieder gezeigt, wie erschreckend die Arbeit des BND in rechtsstaatlicher Hinsicht ist, sobald man nur einige Details der Geheimdienstarbeit erfährt. Allein die aktuelle Meldung, beim BND seien jetzt weitere Selektorenlisten der NSA gefunden worden – die findet man offenbar plötzlich und zufällig beim BND einfach so – offenbart das ganze Ausmaß des Irrsinns. Was es mit diesen vieldiskutierten Selektoren auf sich hat, haben Kai Biermann und Patrick Beuth bei ZEIT-Online erläutert.

Gerade weil es eines Untersuchungsausschusses bedurfte, um zumindest die Spitze des Eisbergs sichtbar zu machen, funktioniert die parlamentarische Kontrolle der Dienste nicht. Hinzu kommt, dass es diesen Untersuchungsausschuss ohne Snowden gar nicht geben würde. Ein Untersuchungsausschuss ist aber auch nicht Bestandteil der regulären parlamentarischen Geheimdienstkontrolle. Wie die Kontrolle der Dienste eigentlich und standardmäßig funktionieren sollte, wird auf der Website des Bundestages sehr schön und prägnant zusammengefasst:

Das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) ist für die Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes zuständig und überwacht den Bundesnachrichtendienst (BND), den Militärischen Abschirmdienst (MAD) und das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV). Die Bundesregierung ist nach dem Kontrollgremiumgesetz dazu verpflichtet, das PKGr umfassend über die allgemeinen Tätigkeiten der Nachrichtendienste und über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu unterrichten. Das PKGr kann von ihr außerdem Berichte über weitere Vorgänge verlangen.

Wenn wir an dieser Stelle den Reality-Check machen, müssen wir allerdings feststellen, dass die Bundesregierung das Parlament gerade nicht über wesentliche Vorgänge informiert und das PKGr auch nicht von seinen gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch macht, sich effektiv zu informieren und diese Informationen an- und einzufordern.

Es ist bestimmt nicht fair, wackere Abgeordnete wie Konstantin von Notz oder Hans-Christian Ströbele zu kritisieren – und auf sie zielt meine Kritik auch nicht ab – ohne deren Arbeit wir noch weniger über die eklatanten Missstände bei den Diensten wüssten. Und es ist auch der Hartnäckigkeit einiger Abgeordneter zu verdanken, dass der BND jetzt endlich unter Druck gerät.

Dennoch wird die Kontrolle der Dienste auch künftig nicht funktionieren, wenn man an den Strukturen nichts ändert. Möglicherweise bräuchten die Dienste sogar eine unmittelbare Inhouse-Kontrolle durch einen Abgesandten des Parlaments, der auch das Recht haben müsste, die gesamte Kommunikation zwischen dem Dienst und der vorgesetzten Dienst- und Fachaufsicht, also im konkreten Fall mit dem Kanzleramt, einzusehen. Die Exekutive bedarf immer einer effektiven und lückenlosen Kontrolle. Und dort wo diese Kontrolle wie im Fall des BND nicht gewährleistet ist, entwickeln sich Paralleluniversen, die es in einem Rechtsstaat nicht geben kann und darf. Es muss deshalb ein System einer engmaschigen und möglichst lückenlosen Kontrolle des BND geschaffen werden und zwar unmittelbar durch das Parlament.

posted by Stadler at 18:21  

29.4.15

Ist die BND-Affäre eine Merkel Affäre?

Ich würde Sascha Lobo so gerne zustimmen, aber ich fürchte, diesmal kann ich es nicht. Natürlich hat Lobo recht mit seiner Aussage, dass die BND-Affäre eine Merkel-Affäre ist. Aber Angela Merkel ist bislang immer gut mit ihrer Taktik gefahren, sich zu brisanten Themen überhaupt nicht zu äußern und so zu tun, als ginge sie das alles gar nichts an.

Dass die Menschen ihr das Abkaufen liegt an dem aktuell weit verbreiteten Desinteresse an der Politik. Merkel erscheint vielen als unpolitische Kanzlerin und genau das ist einer der wesentlichen Gründe für ihre hohen Popularitätswerte. Merkel wird auch diese Affäre unbeschadet überstehen. Solange sie sich öffentlich nicht rechtfertigt, kann sie weiter so tun, als wäre die fehlende Kontrolle des BND durch das Kanzleramt und die Duldung amerikanischer Polit- und Wirtschaftsspionage nicht ihr Problem.

Oder wie Volker Pispers sagte: Wenn sich die Leute in Deutschland ernsthaft für Politik interessieren würden, dann würde Angela Merkel jede Wahl verlieren. Es sieht allerdings so aus, als würde Merkel auch weiterhin Wahlen gewinnen.

posted by Stadler at 20:39  

26.4.15

Nichts Neues vom BND

Hintergrund der aktuellen BND-Affäre ist die Erkenntnis, dass der Bundesnachrichtendienst der NSA dabei geholfen hat, europäische Unternehmen und europäische Institutionen und Politiker auszuspähen. Eine Erkenntnis die wenig Neuigkeitswert hat, außer, dass es vielleicht neue Belege für die Wirtschafts- und Politspionage der NSA und die Hilfeleistung des Bundesnachrichtendiensts gibt. Die grundlegende Tatsache als solche ist altbekannt. Die öffentlichen Erklärungen der Politik sind ebenfalls wie gehabt. Thomas Oppermann (SPD) – der für mich exemplarisch für die insoweit geschlossenen Reihen der Spitzenpolitiker steht – hat sich laut SPON wie folgt geäußert:

Im BND scheint es Bereiche zu geben, in denen sich ein von Vorschriften und Rechtslage ungestörtes Eigenleben entwickelt hat.

Wenn ich so etwas lese, frage ich mich ernsthaft, wo Herr Oppermann die letzten Monate und Jahre war und ob es sich hier um eine besonders ausgeprägte Form von Naivität handelt oder doch nur um die geheuchelte Empörung eines Politikers, der seit langer Zeit weiß was läuft.

Dass der BND ein Eigenleben führt und sich wenig bis gar nicht um (verfassungs-)rechtliche Vorgaben kümmert, ist etwas, was sich dem halbwegs aufmerksamen Beobachter seit längerer Zeit förmlich aufdrängt. Dass der BND dabei von der Bundesregierung faktisch nicht kontrolliert wird, obwohl die Dienst- unf Fachaufsicht bei ihr liegt und die parlamentarische Kontrolle nicht im Ansatz funktioniert, sind ebenfalls Dinge, die hinlänglich bekannt sind. Auch wenn sie möglicherweise noch nicht vollständig in das Bewusstsein einer breiten Öffentlichkeit vorgedrungen sind.

Die Reaktion der Politik ist dieselbe wie seit Jahren. Man gibt sich überrascht und verspricht Aufklärung. Dabei kennt die Politik die Abläufe und Zusammenhänge seit langer Zeit. Ihre Überraschung ist nur geheuchelt. Aufklärung wird es deshalb auch dieses Mal keine geben. Vielleicht muss BND-Präsident Schindler tatsächlich zurücktreten, aber er wäre nur das Bauernopfer, das gewährleistet, dass die grundlegenden Strukturen unangetastet bleiben.

Die aktuelle Berichterstattung legt aber zumindest den Blick auf ein Phänomen frei, das man nur als absurd bezeichnen kann. Der BND hilft den US-Diensten bei einer Spionage, deren Ziel die deutsche und europäische Wirtschaft und Politik ist. Die tatsächliche Aufgabe der deutschen Dienste ist es allerdings, genau diese Art der Spionage abzuwehren und zu verhindern. Hier wäre letztlich auch die Frage zu stellen, ob nicht die Begehung von Straftaten nach § 93 ff. StGB durch Mitarbeiter des BND im Raum steht.

Man kann vor diesem Hintergrund gar nicht oft genug betonen, dass die Tätigkeit von Geheimdiensten eine Gefahr für einen freiheitlichen Rechtsstaat darstellt, weshalb bei den Diensten die Systemfrage zu stellen ist. Solange das kein Politiker ernsthaft macht, wird sich Spirale der gespielten Empörung und der anschließenden Nichtaufklärung nicht nur fortsetzen, sondern immer schneller drehen.

posted by Stadler at 13:04  

5.3.15

Wieviel Prozent der Telekommunikation darf der BND eigentlich überwachen?

Auf netzpolitik.org ist gerade ein Beitrag erschienen mit dem Titel „Geheimer Prüfbericht: Wie der BND die gesetzlich vorgeschriebene 20-Prozent-Regel hintertreibt„.

Worum geht es hierbei genau? Das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10) ermächtigt den Bundesnachrichtendienst (BND) unter bestimmten Voraussetzungen, die § 5 G10 näher beschreibt, internationale Telekommunikationsbeziehungen zu überwachen. Das wird in § 10 Abs. 4 G10 aber weiter eingeschränkt, der wie folgt lautet:

In den Fällen der §§ 5 und 8 sind die Suchbegriffe in der Anordnung zu benennen. Ferner sind das Gebiet, über das Informationen gesammelt werden sollen, und die Übertragungswege, die der Beschränkung unterliegen, zu bezeichnen. Weiterhin ist festzulegen, welcher Anteil der auf diesen Übertragungswegen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazität überwacht werden darf. In den Fällen des § 5 darf dieser Anteil höchstens 20 vom Hundert betragen.

Wenn in dem maßgeblichen Prüfbericht des BSI von einer gesetzlich geforderten Anteilreduzierung auf maximal 20 % des gesamten Auslandsverkehrs die Rede ist, entspricht das bereits im Ansatz nicht den gesetzlichen Anforderungen. Denn nach dem Gesetz muss in einem ersten Schritt das Gebiet (ein Land oder eine Region) definiert werden, auf das sich die konkrete Überwachungsmaßnahme bezieht. Der gesetzliche Anknüpfungspunkt ist also nicht pauschal der gesamte Auslandsverkehr, sondern immer nur ein bestimmtes Gebiet. Für dieses Gebiet müssen dann die Übertragungswege, die überwacht werden sollen, vom BND näher bezeichnet werden. Von der gesamten auf diesen Übertragungswegen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazität darf nur ein Anteil von 20 % überwacht werden. Das bedeutet, dass die gesetzliche Regelung u.U. durchaus auch eine hunderprozentige Überwachung der vom BND definierten Übertragungswege ermöglicht, solange die Auslastung dieser Übertragungswege 20 % nicht überschreitet.

Abgesehen davon, dass die Einhaltung dieser 20 Prozentgrenze von niemandem effektiv kontrolliert werden kann, stellt sich natürlich die Frage der Vereinbarkeit der gesetzlichen Regelung mit Art. 10 GG.

Dass der BND die gesetzlich vorgeschriebene 20-Prozent-Regel hintertreibt, kann man allerdings nicht wirklich behaupten. Das Problem ist die gesetzliche Regelung, die verfassungswidrig sein dürfte. Denn diese Regelung ist – übrigens unter rot-grün 2001 eingeführt – gezielt so konzipiert worden, dass u.U. auch eine Vollüberwachung in Betracht kommt. Dass alle Übertragunswege in ein bestimmte Land/Gebiet vollständig ausgelastet sind, ist praktisch undenkbar. Wenn man also 20 % der Übertragungskapazität überwachen darf, dann ist vornherein klar, dass effektiv wesentlich mehr als 20 % der tatsächlich stattfindenden Kommunikation überwacht werden kann. Das war dem Gesetzgeber bewusst und von ihm so gewollt.

posted by Stadler at 12:10  

3.12.14

Warum funktioniert die parlamentarische Kontrolle der Geheimdienste nicht?

Was der NSA-Untersuchungsausschuss zu den Aktivitäten des Bundesnachrichtendienstes (BND) zutage fördert, belegt, was man schon immer vermuten musste. Die parlamentarische Kontrolle der (deutschen) Geheimdienste funktioniert nicht nur nicht gut, sie funktioniert überhaupt nicht. Es handelt sich um ein rechtsstaatliches Placebo, das als Korrektiv vollständig versagt hat. Der verfassungsrechtliche Sündenfall beginnt bereits mit Art. 10 Abs. 2 S. 2 GG der lautet:

Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Diese Regelung im Grundgesetz wurde 1968 durch die sog. Notstandsgesetze eingefügt. Sie schränkt den effektiven Rechtsschutz den Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet, ein und stellt meines Erachtens neben der Asylregelung der 90’er Jahre die wesentliche freiheitsfeindliche Einschränkung des Grundrechtsschutzes gegenüber der ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes dar.

Dennnoch verfügt das Parlament im Grunde über alle notwendigen gesetzlichen Instrumentarien um die Dienste effektiv zu kontrollieren. Allein die Abgeordneten machen davon keinen Gebrauch. Das Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (PKGrG) gibt dem Parlament weitreichende Möglichkeiten. § 4 Abs. 1 PKGrG besagt:

Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium umfassend über die allgemeine Tätigkeit der in § 1 Absatz 1 genannten Behörden und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten.

Es kommt aber in § 5 Abs. 1 und 2 PKGrG noch besser:

Soweit sein Recht auf Kontrolle reicht, kann das Parlamentarische Kontrollgremium von der Bundesregierung und den in § 1 genannten Behörden verlangen, Akten oder andere in amtlicher Verwahrung befindliche Schriftstücke (…) herauszugeben und in Dateien gespeicherte Daten zu übermitteln sowie Zutritt zu sämtlichen Dienststellen der in § 1 genannten Behörden zu erhalten.
Es kann Angehörige der Nachrichtendienste, Mitarbeiter und Mitglieder der Bundesregierung sowie Beschäftigte anderer Bundesbehörden nach Unterrichtung der Bundesregierung befragen oder von ihnen schriftliche Auskünfte einholen.

Bereits die Lektüre dieser gesetzlichen Vorschriften zeigt, dass die Parlamentarier jede Menge Möglichkeiten haben, bis hin zu Zutrittsbefugnissen bei den Diensten.

Wie die Wirklichkeit aussieht, möchte ich anhand der aktuellen Praxis der TK-Überwachung durch den BND erläutern. Der BND erhebt Meta-Daten und Inhalte von E-Mails in großem Stil. Wer daran bislang noch zweifelte, wird nicht nur durch die Aussagen von BND-Mitarbeitern im NSA-Untersuchungsausschuss widerlegt, sondern auch durch eine aufschlussreiche Passage in einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.05.2014.

Im Urteil (Rn. 24) wird beschrieben, dass der vom BND verpflichtete TK-Betreiber den gesamten Telekommunikationsverkehr an den BND ausleitet. Der TK-Verkehr wird also nicht erst anhand von Suchbegriffen erfasst, wie es die gesetzliche Regelung in § 5 Abs. 2 G-10-Gesetz an sich vorsieht. Vielmehr dienen die Suchbegriffe nur der Durchsuchung eines zuvor vom BND bereits erfassten und gespeichterten Datenpools.

Der BND speichert also Metadaten und Inhalte von E-Mails in großem Umfang und wertet diese anschließend aus. Obwohl bereits dies einen Eingriff in Art. 10 GG darstellt, findet man in der jährlichen Unterrichtung des Bundestages durch das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) dazu rein gar nichts. Das BVerwG hat unlängst klargestellt, dass jede Kenntnisnahme, Aufzeichnung und Verwertung von Kommunikationsdaten eines Bürgers in den Schutzbereich von Art. 10 GG eingreift. Die Existenz dieses riesigen Datenpools, der auf einem Grundrechtseingriff von enormem Ausmaß basiert, wird in der jährlichen Unterrichtung des Bundestages schlicht verschwiegen. Der jährliche Bericht suggeriert vielmehr, dass nur einige Millionen E-Mails pro Jahr ausgewertet werden. Diese Darstellung verharmlost und verzerrt das tasächliche Ausmaß der TK-Überwachung durch den BND vollständig.

Die Bundesregierung und der BND informieren das Parlament über das tatsächliche Ausmaß der TK-Überwachung durch den BND also nicht. Die fast zynische Haltung der Bundesregierung wird deutlich, wenn man sich ihre Antworten auf eine kleine parlamentarische Anfrage der Linksfraktion ansieht:

Frage: Hält die Bundesregierung weiterhin an ihrer Aussage fest, dass Bundesbehörden keine einzelnen Metadaten in großen lnternetknoten wie DE-CIX filtern, obwohl dies vom Abhördienstleister und Zulieferer deutscher Behörden Utimaco berichtet wird?

Antwort: Der Bundesregierung ist eine solche Aussage nicht bekannt.

Frage: Falls die Bundesregierung nicht an ihrer Aussage festhält, inwiefern und auf welche Weise werden der Internetknoten DE-CIX bzw. andere entsprechende Schnittstellen von Glasfaserkabeln durch welche Bundesbehörden überwacht?

Antwort: Auf den VS-Geheim eingestuften Antwortteil gemäß Vorbemerkung wird verwiesen.

Zusammengefasst sagt die Bundesregierung also folgendes: Wir haben doch nie behauptet, dass der BND am DE-CIX und anderen Internetnoten keine Metadaten ausfiltert. Was der BND genau macht und in welchem Umfang Metadaten erfasst werden, sagen wir aber nicht, da geheimhaltungsbedürftig.

Warum aber lässt sich das Parlament von Bundesregierung und BND derart am Nasenring durch die Manege führen? Der Umstand, dass die jeweilige Bundesregierung auch immer die Bundestagsmehrheit hinter sich hat, ist als Begründung naheliegend, aber nicht ausreichend. Wir haben es insgesamt mit einem politischen System zu tun, das sich mehrheitlich de facto nicht (mehr) vorrangig an den Vorgaben der Verfassung orientiert und an den Interessen der Bürger. Dieses politische System ist deshalb schon gar nicht willens, die Geheimdienste effektiv zu kontrollieren und die Einhaltung der rechtsstaatlichen Vorgaben zu gewährleisten.

Es bleibt daher vermutlich einmal mehr nur die Hoffnung auf das Bundesverfassungsgericht, zumal der öffentliche Druck in diesen Fragen zwar da ist und auf einem gewissen (niedrigen) Level auch anhält, aber nicht ausreichend sein dürfte, um letztlich die rechtsstaatlich gebotene Eindämmung der Massenüberwachung durch die Geheimdienste zu bewirken.

posted by Stadler at 11:16  
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