Mit Urteil vom heutigen 26.04.2017 (Az.: C-527/15) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Verkauf von Mediaplayern, die dem Nutzer einen einfachen Zugang zu illegalen Streamingangeboten ermöglichen, selbst eine öffentliche Wiedergabe im urheberrechtlichen Sinne beinhaltet und damit eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Die Entscheidung ist aber vor allem auch deshalb interessant, weil sie sich zudem mit der Frage befasst, wie das Streaming durch den Nutzer zu bewerten ist. Insoweit kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass der Nutzer, der urheberrechtswidrige Inhalte streamt sich nicht darauf berufen kann, dass er damit eine vom Gesetz (Art. 5 der Infosoc-Richtlinie, in Deutschland umgesetzt in § 44a UrhG) privilegierte Zwischenspeicherung vornimmt. Der Nutzer, der urheberrechtswidrige Inhalte streamt, verletzt also selbst das Urheberrecht, jedenfalls dann, wenn er sich freiwillig und in Kenntnis der Sachlage Zugang zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke verschafft.
Der EuGH setzt damit eine dogmatisch wenig überzeugende Rechtsprechung fort, die ich an anderer Stelle schon kritisiert hatte.
posted by Stadler at 17:44
Nach einer Entscheidung des BGH vom 04.04.2017 (Az.: VI ZR 123/16) macht sich der Betreiber eines Bewerungsportals eine Bewertung durch einen Nutzer zu eigen, wenn er den Text der Bewertung eigenmächtig und ohne Rücksprache mit dem Nutzer abändert.
In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:
Der unter anderem für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision zurückgewiesen. Der Beklagte hat sich die angegriffenen Äußerungen zu eigen gemacht, so dass er als unmittelbarer Störer haftet. Er hat die Äußerungen des Patienten auf die Rüge der Klägerin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen, indem er selbständig – insbesondere ohne Rücksprache mit dem Patienten – entschieden hat, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält. Diesen Umgang mit der Bewertung hat er der Klägerin als der von der Kritik Betroffenen kundgetan. Bei der gebotenen objektiven Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände hat der Beklagte somit die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen. Da es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen und um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handelt, hat das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückzutreten.
Hierzu ist zunächst zu beachten, dass der VI. Zivilsenat – anders als der I. Senat – zwischen mittelbarem und unmittelbarem Störer differenziert. Was der VI. Senat unmittelbaren Störer nennt, ist nach der Diktion des I. Senats der Täter. Der Portalbetreiber haftet damit uneingeschränkt für unwahre Tatsachenbehauptungen wie der eigentliche Täter, wenn er eine Äußerung des Nutzers – ohne Rücksprache – modifiziert. Ob jede Modifikation zu einem solchen Zueigenmachen führen soll, wird sich erst beurteilen lassen, wenn die vollständigen Urteilsgründe vorliegen.
posted by Stadler at 11:50