Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.10.16

Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Filesharing

Die am 12.05.2016 verkündeten Entscheidungen des BGH zu Filesharingkonstellationen ( (Az.: I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15) liegen nunmehr im Volltext vor.

In der Entscheidung I ZR 86/15 führt der BGH aus, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, anders als Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern, grundsätzlich keine Aufsichtspflicht gegenüber volljährigen Mitbewohnern oder Gästen hat, die Grundlage einer Belehrungspflicht über die Gefahren der Nutzung von Internettauschbörsen sein kann. Eine Haftung des Anschlussinhabers für volljährige Mitbewohner oder Gäste scheidet folglich aus. Mit dem Vortrag, ein konkret und namentlich benannter Gast oder Mitbewohner habe die Urheberrechtsverletzung begangen, kann sich der in Anspruch genommene Anschlussinhaber grundsätzlich also exkulpieren.

In der Entscheidung I ZR 48/15  führt der BGH zum Umfang der sog. sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers folgendes aus:

Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 – BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 – Tauschbörse III).

Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber allerdings im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen daher nicht gerecht.

(…)

Entgegen der Auffassung der Revision kommt ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss – regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird. Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebots haftet, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an (BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 39 Tauschbörse III). Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.

Die sekundäre Darlegungslast geht also nach Ansicht des BGH nicht so weit, den Täter der Urheberrechtsverletzung zu benennen. Allerdings muss konkret vorgetragen werden, dass in Betracht kommende Angehörige zum fraglichen Zeitpunkt zuhause waren, das Internet konkret genutzt haben könnten und über welche Endgeräte sie das Internet nutzen und ob ihr übliches Nutzungsverhalten und ihre Kenntnisse die Rechtsverletzung plausibel erscheinen lassen. Die Hürden des BGH sind also sehr hoch, um die von ihm postulierte Vermutung, der Anschlussinhaber sei auch der Täter – die man durchaus für zweifelhaft halten kann – zu erschüttern.

In derselben Entscheidung nimmt der BGH außerdem an, dass im Wege der Lizenzanalogie in Fällen des Filesharings für einen jeden geteilten einzelnen Musiktitel ein Schadensersatz von pauschal EUR 200,- angemessen ist.

Zum Gegenstandswert bei Unterlassungsansprüchen führt der BGH in der Entscheidung I ZR 1/15 aus, dass das öffentliche Zugänglichmachen eines durchschnittlich erfolgreicher Spielfilms nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin regelmäßig einen Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000 EUR rechtfertigt. Liegt die Verletzungshandlung noch vor dem Beginn der Auswertung mittels DVD, kann auch ein noch höherer Gegenstandswert anzunehmen sein.

posted by Stadler at 11:00  

21.10.16

Mogelpackung BND-Reform

Der Bundestag hat heute den Gesetzesentwurf von CDU/CSU und SPD zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes (BND) unverändert beschlossen.

Neu geregelt wird u.a. § 6 des BND-Gesetzes, dessen Absätze 1 – 5 nunmehr wie folgt lauten:

(1) Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Inland aus mit technischen Mitteln Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus Telekommunikationsnetzen, über die Telekommunikation von Ausländern im Ausland erfolgt (Telekommunikationsnetze), erheben und verarbeiten (Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung), wenn diese Daten erforderlich sind,

um frühzeitig Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland erkennen und diesen begegnen zu können,

die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu wahren oder

sonstige Erkenntnisse von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung über Vorgänge zu gewinnen, die in Bezug auf Art und Umfang durch das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung bestimmt werden.

Die Datenerhebung darf nur aus denjenigen Telekommunikationsnetzen erfolgen, die das Bundeskanzleramt zuvor durch Anordnung bestimmt hat.

(2) Der Bundesnachrichtendienst darf die Erhebung von Inhaltsdaten im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nur anhand von Suchbegriffen durchführen. Diese müssen für die Aufklärung von Sachverhalten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt und geeignet sein und ihre Verwendung muss im Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen.

(3) Suchbegriffe, die zur gezielten Erfassung von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern führen, dürfen nur verwendet werden, wenn dies erforderlich ist, um Gefahren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes zu erkennen und zu begegnen oder um Informationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zu gewinnen, soweit ausschließlich Daten über Vorgänge in Drittstaaten gesammelt werden sollen, die von besonderer Relevanz für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland sind.

Suchbegriffe, die zur gezielten Erfassung von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern führen, dürfen darüber hinaus verwendet werden, wenn dies erforderlich ist zur Erkennung und Begegnung von Straftaten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Artikel10-Gesetzes.

(4) Eine Erhebung von Daten aus Telekommunikationsverkehren von deutschen Staatsangehörigen, von inländischen juristischen Personen oder von sich im Bundesgebiet aufhaltenden Personen ist unzulässig.

(5) Eine Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung zum Zwecke der Erzielung von Wettbewerbsvorteilen (Wirtschaftsspionage) ist unzulässig.

Für viele mag das auf den ersten Blick beruhigend klingen, denn schließlich besagt das Gesetz ja, dass eine Erhebung von Daten deutscher Staatsangehöriger oder sich von im Bundesgebiet aufhaltender Personen unzulässig ist. Gleichzeitig stellt sich schon auf den ersten Blick die Frage, warum man eigentlich von einer Auslands-Auslands-Aufklärung spricht, wenn man inländische Telekommunikationsknoten überwachen will. Denn über diese Netze läuft zunächst einmal natürlich vorwiegend auch inländischer Telekommunikationsverkehr. Die vom Gesetz vorgenommene Differenzierung kann man im Internetzeitalter an sich nur als Anachronismus betrachten. Die Frage, wie man den Daten ansehen soll, ob sie von deutschen Staatsbürgern oder von Personen stammen, die sich im Inland aufhalten, beantwortet das Gesetz nicht. Vielmehr tut man so, als wäre hier eine klare und eindeutige Trennung möglich. Dass das Gegenteil richtig ist, entspricht der einhelligen Ansicht aller Fachleute. Ein als geheim eingestufter Prüfbericht der Bundesdatenschutzbeauftragten aus dem Jahre 2015 gelangt insoweit zu folgender Schlussfolgerung:

Durch die DAFIS-Filterung werden nach Artikel 10 Grundgesetz geschützte Personen zumindest nicht vollumfänglich ausgesondert. Infolgedessen hat der BND – entgegen den Vorgaben des G-10-Gesetzes – auch personenbezogene Daten dieser nicht ausgesonderten Personen verwendet und damit rechtswidrig in die durch Artikel 10 Grundgesetz geschützte Kommunikation dieser Personen eingegriffen.

Die vom BND benutzte Filterung ermöglicht es folglich nicht, inländischen Telekommunikationsverkehr und denjenigen TK-Verkehr an dem deutsche Staatsbürger beteiligt sind, vollständig auszunehmen. Und das wussten die Abgeordneten des Bundestages sehr genau. Ohne sich also überhaupt mit dem Verfassungsrecht zu befassen, lässt sich feststellen, dass der BND nicht in der Lage ist, die Neuregelung von § 6 Abs. 4 BND-Gesetz einzuhalten. Das Gesetz ist also bereits in sich widersprüchlich und unstimmig.

Die Neuregelung führt mithin dazu, dass auch Telekommunikation von deutschen Staatsangehörigen und Personen, die sich im Inland aufhalten, überwacht wird, weil es technisch nicht möglich ist, diesen Personenkreis trennscharf auszunehmen. Das Gesetz scheitert also schon an seiner eigenen Vorgabe. Der BND wird auch künftig regelmäßig gegen § 6 Abs. 4 BND-Gesetz verstoßen. Der Versuch der großen Koalition, das rechtswidrige Treiben des BND aus der Vergangenheit zu legalisieren, ist bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes gescheitert, weil es technisch gar nicht möglich ist, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.

Die Neuregelung könnte verfassungsrechtlich aber nur dann Bestand haben, wenn Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG nicht stattfinden.

Das BVerfG hat außerdem bereits 1999 entschieden, dass das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG jedenfalls dann gilt, wenn ausländischer Fernmeldeverkehr mit Überwachungsanlagen aufgezeichnet wird, die sich auf deutschem Boden befinden. In der letzten Entscheidung des BVerfG zum G 10 heißt es ganz ausdrücklich:

Dabei wird bereits durch die Erfassung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs mit Hilfe der auf deutschem Boden stationierten Empfangsanlagen des Bundesnachrichtendienstes eine technisch-informationelle Beziehung zu den jeweiligen Kommunikationsteilnehmern und ein – den Eigenarten von Daten und Informationen entsprechender – Gebietskontakt hergestellt. Auch die Auswertung der so erfaßten Telekommunikationsvorgänge durch den Bundesnachrichtendienst findet auf deutschem Boden statt. Unter diesen Umständen ist aber auch eine Kommunikation im Ausland mit staatlichem Handeln im Inland derart verknüpft, daß die Bindung durch Art. 10 GG selbst dann eingreift, wenn man dafür einen hinreichenden territorialen Bezug voraussetzen wollte.

(…)

Die Überwachung und Aufzeichnung internationaler nicht leitungsgebundener Telekommunikationen durch den Bundesnachrichtendienst greift in das Fernmeldegeheimnis ein.

Die vom neuen BND-Gesetz geregelte Überwachung von ausländischem TK-Verkehr an inländischen TK-Knotenpunkten greift damit in den Schutzbereich von Art. 10 GG ein. Das BND-Gesetz erweckt aber den Eindruck, als wäre Art. 10 GG nicht berührt und ist allein deshalb verfassungswidrig.

Die von Angela Merkel vollmundig propagierte Prämisse, wonach eine Überwachung unter Freunden gar nicht gehe, findet im Gesetz übrigens auch wenig Niederschlag. Die Überwachung von Unionsnbürgern ist eingeschränkt möglich, die von Bürgern anderer (befreundeter) Staaten uneingeschränkt. Die Bundeskanzlerin hat sich wohl ganz am Vorbild Adenauers orientiert und sich gedacht: „Was interessiert mich mein Geschwätz von gestern.“

posted by Stadler at 14:13  

19.10.16

EuGH entscheidet zum Personenbezug von IP-Adressen

Zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen IP-Adressen personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts darstellen, existiert seit vielen Jahren eine kontroverse Diskussion in der deutschen Rechtswissenschaft. Den Streitstand habe ich in einem älteren Blogbeitrag dargestellt.

Vor zwei Jahren hat der BGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine IP-Adresse, die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn lediglich ein Dritter – also der Zugangsprovider – über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt. Zudem wollte der BGH vom EuGH wissen, ob eine Vorschrift des nationalen Rechts mit dem Inhalt des § 15 Abs. 1 TMG gegen die Datenschutzrichtlinie verstößt.

In seiner Entscheidung vom 19.10.2016 (Az.: C-582/14) schließt sich der EuGH in der Tendenz der Theorie vom relativen Personenbezug an und führt aus, dass eine IP-Adresse nicht stets als personenbezogenes Datum im Sinne der Datenschutzrichtlinie zu betrachten ist, sondern nur dann, wenn der speichernde Diensteanbieter über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben, den Nutzer anhand der Zusatzinformationen, über die dessen Internetzugangsanbieter verfügt, bestimmen zu lassen. Solche rechtlichen Mittel gibt es allerdings nicht allgemein, sondern nur aufgrund puntktueller gesetzlicher Regelungen wie z.B. § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG oder im Falle von strafbarem Verhalten über den Umweg als Betroffener Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft nehmen zu können. Man wird vor diesem Hintergrund davon auszugehen haben, dass dynamische IP-Adressen, entgegen der beispielsweise von den Datenschutzaufsichtsbehörden vertretenen Auffassung, jedenfalls nicht generell als personenbezogen zu betrachten sind. Der EuGH geht zwar in seiner Entscheidung davon aus, dass das deutsche Recht entsprechende Mittel vorsehen würde, betont aber, dass das vorlegende Gerich, diese Frage zu prüfen habe.

Des weiteren hält der EuGH die deutsche Vorschrift des § 15 Abs. 1 TMG für europarechtswidrig, weil auch der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Online-Mediums zu gewährleisten, zu einer Speicherung personenbezogener Daten berechtigen könne. Der speichernde Anbieter kann nach Ansicht des EuGH ein berechtigtes Interesse daran haben, die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der von ihm allgemein zugänglich gemachten Websites über die konkrete Nutzung hinaus zu gewährleisten. Zu diesem Zweck darf er personenbezogene Daten, auch IP-Adressen, speichern.

posted by Stadler at 12:32  

12.10.16

BGH zu notariellen Unterlassungserklärungen

Die seit einigen Jahren kontrovers geführte Diskussion, ob es sinnvoll ist, anstelle einer schrifltichen Unterlassungserklärung eine solche in notarieller Form mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung aus der Notarurkunde abzugeben, dürfte durch eine gerade veröffentlichte Entscheidung des BGH (Urteil vom 21.04.2016, Az.: I ZR 100/15) beendet worden sein.

Der BGH geht davon aus, dass eine notariellen Unterlassungserklärung noch nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für eine gerichtliche Verfolgung des Unterlassungsanspruchs beseitigt, sondern die Wiederholungsgefahr erst durch die Zustellung des Beschlusses über die Androhung von Ordnungsmitteln gem. § 890 Abs. 2 ZPO beim Schuldner entfällt. Ähnlich hatte bereits das OLG Düsseldorf entschieden.

Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass es dem Gläubiger freisteht, die Androhung von Ordnungsmitteln zu beantragen, er aber auch davon abzusehen und einen Unterlassungstitel erwirken kann.

Von der Abgabe derartiger notarieller Unterlassungserklärungen ist daher dringend abzuraten, da man als Schuldner weiterhin der Gefahr einer einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage ausgesetzt bleibt. Der Sinn und Zweck der Unterlassungserklärung, nämlich die Beseitigung der Gefahr einer gerichtlichen Inanspruchnahme, wird durch eine notarielle Unterwerfungserklärung nicht erreicht.

posted by Stadler at 15:27  

7.10.16

Anspruch auf Veröffentlichung eines Unterlassungsurteils auf Facebook?

Der BGH hat in einem aktuellen Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde entschieden, dass der Antrag auf Veröffentlichung von Rubrum und Unterlassungstenor eines Unterlassungsurteils auf Facebook, durch das dem Beklagten ehrverletzende Äußerungen untersagt werden, auf Folgenbeseitigung gerichtet ist und dieser Folgenbeseitigungsanspruch als selbständige Rechtsfolge neben die Verpflichtung zur Unterlassung hinzutritt (Beschluss vom 16.08.2016, Az.: VI ZB 17/16).

Diesem Folgenbeseitigungsanspruch kommt nach Ansicht des BGH ein eigener Wert zu, der mit dem Wert des Unterlassungsantrags zusammenzurechnen ist und damit insgesamt den Streitwert des Verfahrens erhöht.

Auch wenn der BGH hier keine Sachentscheidung über eine Verpflichtung des Äußernden, ein gegen ihn gerichtetes Urteil auf Facebook zu veröffentlichen, trifft, macht der Beschluss dennoch deutlich, dass ein solcher Anspruch grundsätzlich bestehen kann.

Der BGH hat schon vor längerer Zeit entschieden, dass speziell bei ehrverletzenden Werturteilen, die öffentlich geäußert worden sind, regelmäßig auch ein Anspruch darauf besteht, dass der Äußernde das gegen ihn ergangene Unterlassungsurteil öffentlich bekannt macht. Diese Rechtsprechung erscheint auf ehrverletzende Äußerungen, die über soziale Medien wie Facebook oder Twitter verbreitet werden, grundsätzlich übertragbar. Bei ehrverletzenden Werturteilen, die ohnehin nur dann rechtswidrig sind, wenn die Grenze zur sog. Schmähkritik überschritten wird, wird man regelmäßig also auch daran denken können, dass der Rechtsverletzer zusätzlich dazu verpflichtet werden kann, das Urteil (Rubrum und Tenor) dort zu veröffentlichen, wo er zuvor die untersagte Äußerung veröffentlicht hatte.

posted by Stadler at 16:39  

5.10.16

Kündigung per E-Mail?

Viele AGB und Verträge verlangen, dass eine Kündigung schriftflich erklärt werden muss. Am 1. Oktober ist eine für Verbraucher wichtige Änderung des BGB in Kraft getreten. Nach der Neuregelung von § 309 Nr. 13 BGB dürfen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Erklärungen des Kunden künftig- das betrifft insbesondere Kündigungserklärungen – an keine strengere Form mehr geknüpft werden als die sog. Textform. Vertragsklauseln und AGB die für eine Kündigung oder andere Erklärung die Schriftform verlangen, sind danach unwirksam. Das bedeutet im Ergebnis, dass Verbraucher Verträge, die ab dem 1.10.16 abgeschlossen worden sind, immer per E-Mail oder Telefax kündigen können, egal auf welche Art der Vertrag geschlossen wurde. Für Unternehmer bedeutet dies, dass sie ihre abweichenden AGB dringend an die neue Rechtslage anpassen müssen, um Abmahnungen zu vermeiden. Offenbar haben auch große Anbieter das noch nicht durchgehend umgesetzt. Wenn man sich z.B. die AGB der Süddeutschen Zeitung anschaut, heißt es dort (abgerufen am 5.10.16) nach wie vor, dass die Kündigung eines Abonnements schriftlich an den Verlag zu richten ist. Derartige Klauseln sind nunmehr unwirksam.

Für Verträge, die online geschlossen und durchgeführt wurden, galt nach der Rechtsprechung auch schon bislang, dass eine Klausel, die für die Kündigung die Schriftform verlangte, unwirksam war. Das hat der BGH erst kürzlich für einen Onlinepartnervermittlungsvertrag entschieden.

posted by Stadler at 11:51