Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.4.12

EGMR zur “negativen Meinungsfreiheit”

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich heute (Urteil vom 03.04.2012, Az.: 41723/06) mit der Frage der negativen Meinungsfreiheit (“negative right to freedom of expression”) befasst.

Ein Hoschulprofessor der Universität Göteborg wollte feststellen lassen, dass die Herausgabe von von ihm stammenden Forschungsergebnissen an andere Wissenschaftler u.a. sein Recht auf negative Meinungsfreiheit verletzt. Hintergrund war eine Geheimhaltungsverpflichtung, die der Professor gegenüber den Eltern der an seiner Studie beteiligten Kinder abgegeben hatte. Durch die Herausgabe musste der Wissenschaftler sein Geheimhaltungsversprechen brechen. Der EGMR hat entschieden, dass die Herausgabe der Forschungsergebnisse durch die Universität weder die Rechte des Wissenschaftlers aus Art. 8 MRK auf Achtung der Vertraulichkeit von Informationen noch das Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 10 MRK) verletzt.

Der Gerichtshof hat es ausdrücklich offen gelassen, ob ein Recht auf negative Meinungsfreiheit überhaupt anzuerkennen ist und hat darauf hingewiesen, dass man diese Frage in einem geeigneten Fall klären müsse. Im vorliegenden Fall hält er aber das Recht auf Meinungsfreiheit gar nicht für betroffen. Auch den vom Kläger angestellten Vergleich zum Informantenschutz von Journalisten hielt der Gerichtshof nicht für zutreffend.

 

 

posted by Stadler at 17:55  

16.2.12

Free Hamza Kaschgari

Die Geschichte des saudi-arabischen Journalisten und Bloggers Hamza Kasshgari ist erschütternd und zeigt, wie wenig die Menschenrechte in einem Staat gelten, der von der westlichen Welt immer noch hofiert wird und an den Deutschland Panzer liefert.

Der junge Blogger hatte Anfang Februar auf Twitter einige Mohammed-kritische Tweets abgesetzt, die eher philosphisch-zweifelnd klangen als agitatorisch. Aber nachdem in Saudi-Arabien weder die Meinungs- noch die Religionsfreiheit Beachtung findet, brach gegen den jungen Mann etwas los, das man bei uns vermutlich einen Shitstorm nennen würde. Als ein Scheich vom saudischen König forderte, Kaschgari wegen Abkehr vom islamischen Glauben – worauf in Saudi-Arabien die Todesstrafe steht – verhaften zu lassen, versuchte der Blogger zu fliehen. Er wurde allerdings in Malaysia festgenommen und nach Saudi-Arabien abgeschoben, wo er derzeit inhaftiert ist. Ob Interpol an der Verhaltung des Bloggers beteiligt war, ist umstritten. Nach Informationen von Amnesty International soll gegen Kaschgari und weitere Personen, die ihn auf Twitter unterstützt haben, ein Strafverfahren eingeleitet werden.

Auf Facebook hat sich zwischenzeitlich eine saudische Hetzseite gebildet, auf der die Bestrafung des Bloggers wegen Beleidigung des Propheten gefordert wird. Auch Twitter scheint in der Angelegenheit eine eher unrühmliche Rolle zu spielen, denn der Twitter-Account Kaschgaris ist mittlerweile gesperrt worden.

Die Bundesregierung täte gut daran, die Unterstützung von Diktaturen wie Saudi-Arabien einzustellen und die Einhaltung fundamentaler Menschenrechte wie Meinungsfreiheit und Religionsfreiheit in aller Deutlichkeit einzufordern. Ich frage mich auch, warum der Fall Kaschgari nicht eine ähnliche internationale (politische) Empörung ausgelöst hat, wie seinerzeit bei Salman Rushdie.

Amnesty International ruft dazu auf, sich schriftlich an den saudischen König, das Innenministerium oder die Botschaft Saudi-Arabiens zu wenden und die bedingungslose Freilassung Kaschgaris zu fordern.

Auch wenn in den letzten Tagen schon viel über den Fall Kaschgari berichtet und gebloggt wurde, ist es mir doch ein Anliegen, das Thema auch in diesem Blog aufzugreifen.

posted by Stadler at 15:48  

15.2.12

Verurteilung wegen homophober Hate-Speech keine Verletzung der Menschenrechtskonvention

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat – allerdings mit beachtlichen Sondervoten über die e-comm ausführlich berichtet – die Verurteilung wegen der Verteilung homophober Flugblätter an einer Schule durch den schwedischen Obersten Gerichtshof nicht beanstandet (Urteil vom 09.02.2012, Az.:  1813/07). Die Verurteilung verletzt damit Art. 10 MRK (Freiheit der Meinungsäußerung) nicht.

Die Beschwerdeführer hatten an einer schwedischen Schule Flugblätter der rechtsgerichteten “Nationell Ungdom mit folgendem Inhalt verteilt:

“Homosexual Propaganda (Homosexpropaganda)

In the course of a few decades society has swung from rejection of homosexuality and other sexual deviances (avarter) to embracing this deviant sexual proclivity (böjelse). Your anti-Swedish teachers know very well that homosexuality has a morally destructive effect on the substance of society (folkkroppen) and will willingly try to put it forward as something normal and good.

– Tell them that HIV and AIDS appeared early with the homosexuals and that their promiscuous lifestyle was one of the main reasons for this modern-day plague gaining a foothold.

– Tell them that homosexual lobby organisations are also trying to play down (avdramatisera) paedophilia, and ask if this sexual deviation (sexuella avart) should be legalised.”

Die Beschwerdeführer wurden von schwedischen Strafgerichten deshalb wegen Agitation gegen eine nationale oder ethnische Gruppe verurteilt, ein Straftatbestand, der mit der deutschen Volksverhetzung vergleichbar sein dürfte.

Die Beschwerdeführer sahen sich dadurch in ihrer Meinungsfreiheit verletzt und haben den EGMR angerufen.

Der EGMR hat zunächst einen Eingriff in das Recht auf Meinungsfreiheit durch die Entscheidung der schwedischen Strafgerichte bejaht und anschließend die Frage gestellt, ob dieser Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen ist.

Der Gerichtshof betont, dass der Inhalt des Flugblattes diskriminierend ist und die Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung einer Diskriminierung  wegen der Rasse, Herkunft oder Hautfarbe gleichsteht. Der Gerichtshof hebt außerdem hervor, dass die Flublätter in einer Schule in die Spinde der Schüler gelegt wurden, weshalb diese keine Möglichkeit gehabt hätten, die Flublätter abzulehnen. Berücksichtigt hat der Gerichtshof ferner den Umstand, dass die Beschwerdeführer selbst nicht Schüler dieser Schule waren und zu der Schule auch selbst keinen freien Zugang hatten.

Wären die Fluglätter also offen auf der Straße an jedermann verteilt worden, hätte der EGMR wohl anders entschieden. Vor dem skizzierten Hintergrund erscheint mir das Urteil des Gerichtshofs differenziert und sachgerecht.

posted by Stadler at 18:02  

21.1.12

Meinungsfreiheit auch für Neonazis

Man darf das “BRD-System” als verkommen bezeichnen und im Hinblick auf den NS-Widerstandskämpfer Georg Elser die Ansicht vertreten: „Mörder unschuldiger Menschen können keine Vorbilder sein!“.

Das Amtsgericht Hechingen und das OLG Stuttgart sahen darin eine Verunglimpfung des Staates nach § 90 a I 1 StGB und haben die Verantwortliche eines entsprechenden Flugblatts verurteilt.

Diese Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28.11.2011  (Az.: 1 BvR 917/09) wegen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 GG aufgehoben. Das Bundesverfassungsgericht zeigt einmal mehr schulmäßig auf, wie die Gerichte im Rahmen der sog. Wechselwirkungslehre grundrechtseinschränkende Strafvorschriften ihrerseits wiederum im Lichte des Grundrechts der Meinungsfreiheit auszulegen haben.

Das Gericht führt speziell zur Auslegung von Staatsschutzdelikten wie § 90 StGB aus:

Bei Staatsschutznormen ist dabei besonders sorgfältig zwischen einer – wie verfehlt auch immer erscheinenden – Polemik auf der einen Seite und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung auf der anderen Seite zu unterscheiden, weil Art. 5 Abs. 1 GG gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet.

Die “Verkommenheit des BRD-Systems” lässt das Gericht allerdings auch deshalb durchgehen, weil diese Aussage nicht die Kernthese des Flugblatts darstellt und die hohe Schwelle einer Gefährdung des Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder der Funktionsfähigkeit seiner staatlichen Einrichtungen nicht überschritten ist.

posted by Stadler at 13:16  

20.1.12

EGMR stärkt Berichterstattungsfreiheit

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Österreich wegen eines Verstoßes gegen Art. 10 MRK (Meinungsfreiheit) verurteilt (Urteil vom 10.01.2012, Az.: 34702/07).

Hintergrund war eine Presseberichterstattung des Standard über staatsanwaltliche Ermittlungen gegen Verantwortliche der Bank Hypo Alpe Adria. Der Artikel befasste sich u.a. mit einem Bereichsleiter der Bank, Christian Rauscher, weil dieser vom Vorstandschef der Bank Wolfgang Kulterer und dem damaligen Landeshauptmann Kärntens Jörg Haider als Alleinverantwortlicher eines erheblichen Spekulationsverlusts benannt worden war.

Rauscher sah sich durch die Nennung seines Namens in dem Beitrag in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt und verlangte nach § 7a des österreichischen Mediengesetzes eine Geldentschädigung von der Zeitung. Die Vorschrift sieht vor, dass im Falle der Bekanntgabe der Identität einer Person unter  gewissen Voraussetzungen ein Anspruch auf Geldentschädigung besteht. Im konkreten Fall hatte das OLG Wien eine Entschädigung von EUR 5.000 zugesprochen.

Darin hat der EGMR eine Verletzung von Art. 10 MRK gesehen. Der Gerichtshof erläutert zunächst, dass es im konkreten Fall nicht entscheidend darauf ankommt, ob Christian Rauscher eine Person des öffentlichen Lebens (Public Figure) ist, oder von sich aus die Öffentlichkeit gesucht hat. Dies ist nach Ansicht des EGMR nur einer von mehreren zu beachtenden Aspekten. Wesentlich ist nach Ansicht des Gerichtshofs das öffentliche Interesse an der Berichterstattung. Insoweit hätte das nationale Gericht den Presseartikel in seiner Gesamtheit würdigen müssen. Der Artikel erläutert, dass der Bankchef und Jörg Haider versuchen, die Verantwortung für einen Spekulationsverlust der Bank allein dem Bereichsleiter Rauscher anzulasten. Bei einer derartigen Berichterstattung sind nach Ansicht des EGMR Namen, Personen und persönliche Beziehungen und Verflechtungen von erheblicher Bedeutung. Der EGMR führt hierzu aus:

The article’s focus is instead on the extent to which politics and banking are intertwined and on the political and economic responsibility for the bank’s enormous losses. It mentions that Mr Haider, who himself also represented the Land as a shareholder and performed a supervisory function at the bank, and Mr Kulterer from the bank’s executive board, were trying to put the blame on the claimant and in this context refers to his father, member of the Socialist Party and former member of the regional government, thus hinting at motives of party politics. Names, persons and personal relationships are clearly of considerable importance in this sphere. It is difficult to see how the applicant company could have reported on these issues in a meaningful manner without mentioning the names of all those involved, including the claimant (see, mutatis mutandis, Flinkkilä and Others, cited above, § 85, where the Court also considered that the disclosure of the identity of the person concerned had a direct bearing on matters of public interest). That distinguishes the present case from a case in which the Court declared inadmissible the complaint by the publisher of an Austrian news magazine, which had been ordered to pay compensation for having disclosed the name of a police officer at an early stage of criminal proceedings against him. The Court found in that case that the disclosure of the police officer’s name did not add anything to the information already given in the article.

(via e-comm)

posted by Stadler at 10:49  

1.12.11

Deutscher Polizeigewahrsam verstößt gegen Menschenrechtskonvention

Mit Urteil vom 01.12.2011 (Az.: 8080/08 und 8577/08) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Festnahme mehrerer Personen im Zusammenhang mit dem G8-Gipfel in Heiligendamm zum Zwecke des sog. Polizeigewahrsams als Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention beanstandet.

Der Polizeigewahrsam ist eine präventive Maßnahme nach den Polizeigesetzen der Länder. Im konkreten Fall wurden mehrere Personen auf Grundlage von § 55 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) in Gewahrsam genommen, vermeintlich um zu verhindern, dass diese Personen an gewalttätigen Demonstrationen teilnehmen und Straftaten begehen. Im konkreten Fall bestand der einzige Grund für die Festnahme wohl darin, dass man bei den Betroffenen in einem Fahrzeug Transparente mit den Aufschriften “freedom for all prisoners” and “free all now” – laut dem englischsprachigen Urteilstext – gefunden hatte.

Der EGMR hat in der Festnahme und Freiheitsentziehung einen Verstoß gegen Art. 5 § 1 (Freiheit der Person) und Art. 11 (Versammlungsfreiheit) der Menschenrechtskonvention gesehen. Der Gerichtshof war der Ansicht, dass keine ausreichenden Hinweise dafür vorlagen, dass die Betroffenen gewaltsame Auseinandersetzungen unterstützen wollten. Die Transparente sah der EGMR als legitime Meinungsäußerung im Rahmen einer von der MRK geschützten Versammlung an.

Die Frage, ob bereits das deutsche Polizeirecht gegen die Menschenrechtskonvention verstößt, hat der EGMR ausdrücklich offen gelassen.

Entgegen der Ansicht des Verfassungsblogs glaube ic nicht unbedingt, dass der EGMR damit den deutschen Polizeigewahrsam generell in Frage stellt. Denn auch mit einer weniger großzügigen Auslegung von § 55 SOG M-V hätte man hier ohne weiteres zu einem anderen Ergebnis gelangen können. Dass das Mitführen von Transparenten in dem die Freilassung von Gefangenen gefordert wird, bereits den Aufruf zu einer Straftat beinhaltet, ist nämlich eine sicherlich diskutable These. Allerdings könnte das Urteil durchaus Anlass zu der Fragestellung geben, ob die Vorschriften in den Polizeigesetzen der Länder nicht enger gefasst werden müssen.

Das Urteil ist aber auch eine (erneute) Ohrfeige für das BVerfG, das Verfassungsbeschwerden der Betroffenen offenbar nicht zur Entscheidung angenommen hatte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sendet erneut ein starkes Signal zur Stärkung der Freiheitsrechte aus.

posted by Stadler at 17:19  

23.9.11

Der Papst und seine Rede über das Naturrecht und die Vernunft

Gerade weil ich erhebliche Vorbehalte gegen eine Rede des Papstes im deutschen Bundestag hatte, habe ich mir den Inhalt nochmals genauer angeschaut. Denn es wäre zu einfach, die Rede als irrelveant abzutun, nur weil sie vom Papst stammt.

Was hat er also gesagt? Inhaltlich war seine Rede eher abstrakter, rechtsphilosophischer Natur, natürlich ergänzt um den obligatorischen christlichen Unterbau. Der Papst hat im Wesentlichen über die Natur und die Vernunft als die zentralen Quellen des Rechts gesprochen und hierzu u.a. auch die These aufgestellt, dass sich die christlichen Theologen einer philosophischen und juristischen Bewegung angeschlossen hätten, die auf Natur und Vernunft als die wahren Rechtsquellen verweist. Wörtlich hat der Papst ausgeführt:

Für die Entwicklung des Rechts und für die Entwicklung der Humanität war es entscheidend, daß sich die
christlichen Theologen gegen das vom Götterglauben geforderte religiöse Recht auf die Seite der Philosophie gestellt, Vernunft und Natur in ihrem Zueinander als die für alle gültige Rechtsquelle anerkannt haben.

Diese Betrachtung blendet freilich aus, dass sich speziell die katholische Kirche in nahezu der gesamten Zeit ihres Bestehens nicht nach diesen Prämissen verhalten hat. Erst als mit dem Zeitalter der Aufklärung die antiken, naturrechtlichen Ideale an politischem Einfluss gewannen und dadurch die das Mittelalter prägende Vorherrschaft der katholischen Kirche langsam beendet wurde, ist es besser geworden in Europa. Die Amtskirche steht keineswegs in der Tradition der Vernunft und des Naturrechts. Vielmehr mussten ihr diese fundamentalen Werte in einem zähen Ringen praktisch aufgezwungen werden. Und auch heute hat man leider noch den Eindruck, dass wir es mit einem hierarchischen Apparat zu tun haben, der zur Diskriminierung neigt. Meiner Vorstellung von Vernunft entspricht dies, trotz vieler schöner Reden, immer noch nicht annähernd.

Dass der Papst allerdings dann die ökologische Bewegung in der deutschen Politik seit den 70er Jahren gelobt hat und zwar explizit als in der Tradition von Natur und Vernunft stehend, war nicht nur überraschend, sondern stimmt zuversichtlich. Auch wenn dieser Papst schon des Öfteren Hoffnungen genährt hatte, die sich dann nicht erfüllt haben.

posted by Stadler at 15:09  

8.9.11

“Freiheit statt Angst” am 10.09.2011 in Berlin

Wie in den letzten Jahren auch, ruft ein breites Bündnis zur Teilnahme an der Demonstration “Freiheit statt Angst – Stoppt den Überwachungswahn!” am 10.09.2011 auf.

Gründe, für eine freie und offene Gesellschaft und eine überwachungsfreie Kommunikationsstruktur zu demonstrieren, gibt es nach wie vor genug. Der Bundestag hat gerade die Verlängerung der sog. Anti-Terror-Gesetze beschlossen, die Diksussion über die Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung ist in vollem Gange und speziell auf EU-Ebene ist eine Tendenz zu ausufernder Datenerfassung festzustellen und dazu, sensible Daten europäischer Bürger bereitwillig an die USA zu übermitteln. Stichwort: Fluggastdaten und Swift-Abkommen. Dieser Entwicklung gilt es entgegenzutreten.

Ich werde deshalb am Samstag in Berlin vor Ort sein und hoffe, man sieht sich.

posted by Stadler at 13:49  

5.9.11

Ägypten unterdrückt die Meinungsfreiheit weiterhin brutal

Dass Ägypten nach wie vor eine Militärdiktatur ist, die die Meinungsfreiht brutal unterdrückt, zeigt der Fall des Bloggers Maikel Nabil Sanad, der wegen nichts weiter als einer kritischen Meinungsäußerung – die sich freilich gegen das neue Regime richtete – von einem Militärgericht im April 2011 zu drei Jahren Haft verurteilt wurde.

Sanad hat Ende August, aus Protest gegen seine Inhaftierung, einen Hungerstreik begonnen. Daraufhin wurde er in Einzelhaft genommen, sein Gesundheitszustand soll sich laut Amnesty International verschlechtert haben, wie es ihm derzeit geht, ist unklar. Verschiedene Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen wie Amnesty International und Reporters Without Borders und fordern seine Freilassung.

Den Fall von Maikel Nabil Sanad, der die tatsächlichen Verhältnisse in Ägypten offenbart, schildert Alex Rühle in der heutigen Ausgabe der SZ.

Das Bloggen scheint nach der sog. Revolution in Ägypten und auch in anderen arabischen Staaten nicht ungefährlicher geworden zu sein, denn der Fall Sanad ist kein Einzelfall. Von einer Demokratisierung kann man angesichts derartiger Vorgänge wahrlich (noch) nicht sprechen.

posted by Stadler at 11:31  

22.7.11

EGMR zur Meinungsfreiheit in Deutschland

Erst vorgestern hatte ich über einen Fall berichtet, in dem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Ungarn wegen Verletzung von Art. 10 der Menschenrechtskonvention (Freiheit der Meinungsäußerung) gerügt hat.

Dasselbe Schicksal hat jetzt auch Deutschland ereilt, denn der EGMR hat mit Urteil vom 21.07.2011 festgestellt, dass deutsche Gerichte und damit der deutsche Staat ebenfalls Art. 10 MRK verletzt haben. Das Thema hat es sogar in die Hauptnachrichten geschafft.

Interessant und brisant ist die Entscheidung des EGMR auch deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde in dieser Sache gar nicht erst angenommen hatte. Weiter könnte die Einschätzung dieser beiden Gerichte, die beide über die Verletzung von Menschenrechten, zu denen die Meinungsfreiheit zählt, zu befinden haben, also gar nicht auseinander liegen. Was das Bundesverfassungsgericht für offensichtlich unbegründet erachtet, hält der Gerichtshof für Menschenrechte für begründet. Das wirft auch Fragen auf im Hinblick auf die große Masse an Verfassungsbeschwerden, die in Karlsruhe ohne nähere Begründung nach § 93a BVerfGG erst gar nicht angenommen werden.

Hintergrund der Entscheidung des EGMR war eine arbeitsrechtliche Kündigung einer Altenpflegerin aus wichtigem Grund, weil die Arbeitnehmerin mittels einer Strafanzeige auf Missstände in dem Pflegeheim ihres Arbeitgebers aufmerksam machen wollte.

Der EGMR macht in seiner Entscheidung zunächst deutlich, dass der Hinweis eines Arbeitnehmers auf Missstände und Fehlverhalten am Arbeitsplatz unter gewissen Umständen rechtlichen Schutz genießen muss. Der EGMR wägt hierbei insbesondere gegenüber der Loyalitätsverpflichtung des Arbeitnehmers ab und hält es für wesentlich, ob der Arbeitnehmer über eine andere effektive Möglichkeit verfügt, gegen den Missstand vorzugehen. Ist dies nicht der Fall, kommt auch eine Strafanzeige oder eine Veröffentlichung in Betracht.

posted by Stadler at 09:41  
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