Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.11.17

Kennzeichnung von Polizeibeamten ist rechtsstaatlich geboten

Eine neue Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 09.11.2017, Az.: 47274/15) hat die Diskussion über eine Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte erneut befeuert. Während beispielsweise Polizeigewerkschaften vehement gegen eine solche Kennzeichnungspflicht opponieren, wurde sie von Bürgerrechtsorganisationen immer wieder gefordert. Warum eine Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten eine rechtsstaatliche Notwendigkeit ist und die positiven Erfahrungen aus anderen Ländern auch zeigen, dass die Gegenargumente wenig stichhaltig sind, habe ich in einem älteren Beitrag erläutert. Dennoch hat man beispielsweise in Nordrhein-Westfalen unlängst die dort bestehende Kennzeichungspflicht – bezeichnenderweise mit den Stimmen der FDP – wieder abgeschafft.

Der Entscheidung des EGMR lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein Fall von Polizeigewalt nicht aufgeklärt werden konnte, weil die beteiligten Polizeibeamten mangels ausreichender Kennzeichnung nicht identifizierbar waren. Der EGMR hat insoweit allerdings weder eine Kennzeichnungspflicht explizit gefordert, noch die in Deutschland fehlende Kennzeichnung unmittelbar kritisiert, wie man mancherorts lesen konnte. Der EGMR geht allerdings davon aus, dass die fehlende Kennzeichnung in dem Sonderfall von behelmten Beamten geeignet ist, die Ermittlungen zu erschweren. Dieser Aspekt ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen und er kann dazu führen, wenn nicht alle anderen effektiven Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung ausgeschöpft werden, dass wegen des Fehlens eines effektiven Rechtsschutzes gegen staatliche Gewalt, ein Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention anzunehmen ist.

Aus der Entscheidung lässt sich also durchaus die Schlussfolgerung ziehen, dass die Kennzeichnung von Polizeibeamten aus rechtsstaatlicher Sicht erwünscht ist, weil der Staat verpflichtet ist, es dem Bürger zu ermöglichen, den Vorwürfe von rechtswidriger Gewaltanwendung durch den Staat ausreichend aufklären zu lassen. Diese notwendige Aufklärung wird aber dadurch erschwert, dass Polizisten, die Gewalt anwenden, im Nachhinein oft nicht mehr identifiziert werden können.

posted by Stadler at 19:31  

6.12.16

Fordern kann man viel… – zur sog. Charta für digitale Grundrechte

Von Dr. Arnd-Christian Kulow und Thomas Stadler

Am 30.11.2016 hat eine Initiative von Netzaktivisten, Politikern, Wissenschaftlern und Autoren den Entwurf einer „Charta der Digitalen Grundrechte der Europäischen Union“ vorgestellt.

Wir entsprechen dem Wunsch der Initiatoren und kommentieren den Vorschlag nachfolgend. „Gewogen und für zu leicht befunden“ ist vielleicht noch das mildeste Verdikt, jedenfalls von juristischer Seite. Die im einzelnen geäußerte und höchst berechtigte Kritik soll hier allerdings nicht nochmals vollständig wiederholt werden. Wir haben am Textende einige weiterführende Links zu kritischen Anmerkungen aufgenommen.

Die grundlegende Frage die sich uns stellt ist, ob das Vorgehen der Initiatoren als solches überhaupt hilfreich war und ist oder eher nicht. Um die Antwort vorwegzumehmen: Diese Charta ist nicht geeignet, die Grundrechte im digitalen Zeitalter zu stärken und sollte daher nicht weiter verfolgt werden. Eine öffentliche Debatte jedenfalls dieses Textes halten wir nicht für zielführend.

Wir unterstellen eine gute Absicht bei den Initiatoren und ja, die Digitalisierung wirft Fragen auf, die auch das Recht beantworten muss. Eine „Charta“ zu entwerfen, ist eine Möglichkeit einen Diskurs anzustoßen. Andern Orts ist schon gesagt worden, dass die Charta mit „digitalen“ Grundrechten allerdings etwas fordert, was es nicht gibt. Nein, das ist keine Beckmesserei, sondern mahnt sprachliche Klarheit an, die gerade bei solchen Texten notwendige Bedingung der Wirksamkeit ist.

Die Charta ist in doppelter Hinsicht anmaßend. Sie kombiniert Elemente des deutschen Grundgesetzes mit denen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, berücksichtigt aber in keinster Weise verfassungsjuristisches Handwerkszeug. Dies verwundert, sind doch renommierte Juristen unter den Initiatoren. Es ist längst verfassungsrechtliches Allgemeingut, dass Verfassungstexte und diesen nachempfundene „Charten“ Textstufen durchlaufen. In rechtlichen Kontexten, zumal wenn sie Neuland betreten ist „robustes“ Arbeiten angesagt und nicht mehr oder weniger freies Assoziieren.

Was hätte die Verfasser also tun sollen?

Es wäre zunächst eine Bestandsaufnahme von Grundrechten und einfachgesetzlichen Regelungen mit Bezug auf digitale Sachverhalte in allen Verfassungen und Rechtsordnungen der EU-Mitgliedstaaten durchzuführen gewesen. Brauchen wir überhaupt „digitale Grundrechte“ oder genügen uns die vorhandenen vollauf? So haben ja bekanntlich der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht schon sehr früh ein unbenanntes Grundrecht geschaffen, das gleichwohl in der Lage ist, auf neue Fragen der Digitalisierung zu antworten: das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme zeugen davon.

In einem zweiten Schritt hätte dann eine Defizitanalyse, bzw. wertende Rechtsvergleichung stattfinden müssen, um festzustellen, welche Lücken vorhanden sind und wie diese geschlossen werden können.

Die so gefundenen Ergebnisse hätte man anschließend mit dem Ziel einer Präzisierung bestehender Grundrechte sowohl in Fachkreisen als auch generell öffentlich diskutieren können. An einer derart strukturierten, methodischen Vorgehensweise fehlt es ganz augenscheinlich aber vollständig.

Was hat man stattdessen getan?

Die Verfasser versuchen, parallel zur bereits vorhandenen Grundrechtecharta der EU eine zweite (vollständige) Charta der digitalen Grundrechte zu schaffen, wobei beide offenbar gleichberechtigt nebeneinander stehen sollen. Der Ansatz verwundert bereits deshalb, weil man meinen könnte, die Unterscheidung zwischen einer Online- und Offlinewelt sei zu überwinden und nicht zu vertiefen.

Gibt es etwa eine besondere Menschenwürde im digitalen Raum oder vielleicht doch nur eine einzige universelle Menschenwürde? Wer die Frage in letzterem Sinne beantwortet, wird sich der Erkenntnis nicht verschließen können, dass Art. 1 Abs. 1 des Chartaentwurfs vollständig überflüssig ist.

Das erste ernsthafte juristische Problem wirft sodann bereits Art. 1 Abs. 3 des Entwurfs auf, der postuliert, dass die Charta gegenüber staatlichen Stellen und Privaten gelten soll. Das ist in zweierlei Hinsicht bemerkenswert. Grundrechtsverpflichtete waren bislang stets nur staatliche Stellen, nachdem Grundrechte per definitionem Abwehrrechte gegenüber dem Staat sind. Träger von Grundrechten sind demzufolge (nur) Private, vorrangig natürliche Personen. Wenn man nun den Kreis der Grundrechtsverpflichteten auf Private ausdehnt, stellt dies nicht nur einen Bruch mit der bisherigen verfassungsrechtlichen Dogmatik dar, sondern wirft Folgefragen auf, die niemand mehr widerspruchsfrei wird beantworten können. Es entstünde nämlich dadurch die Situation, dass Private (zugleich) Grundrechtsberechtigte und –verpflichtete wären. Wird also das Verfassungsrecht zum Privatrecht, oder welche Bedeutung hat es, wenn Grundrechte zwischen Privaten gelten? Und wer wacht darüber? Diese Rolle wird selbstverständlich der Staat einehmen. Was das bedeutet ist klar. Die Charta macht ihn zum Leviathan: zum freiheitsfressenden Monster.

Darüber hinaus gilt die Grundrechtecharta der EU nach ihrem Art. 51 nur für Stellen der EU, für die Mitgliedsstaaten aber nur dann, wenn sie Unionsrecht durchführen. Das hat seinen  Grund darin, dass die EU keine umfassende Regelungskompetenz für alle Rechts- und Lebensbereiche besitzt und demzufolge auch keinen Grundrechtskatalog definieren kann, der uneingeschränkt für sämtliches Handeln der Mitgliedsstaaten gilt. Das soll nach Art. 1 Abs. 3 dieses Entwurfs allerdings anders sein, die Charta soll für jedwedes staatliches Handeln gelten und damit auch jegliches Handeln der Mitgliedsstaaten regeln. Das ist schlicht nicht europarechtskonform.

Die Grundkonzeption der Charta funktioniert auch bei anderen Grundrechten nicht, was wir exemplarisch anhand von Art. 5 (Meinungsfreiheit) verdeutlichen wollen. Soweit Art. 5 Abs. 1 des Entwurfs die Meinungsfreiheit auch für die digitale Welt – was ist das eigentlich? – gewährleistet, so ist dies schlicht überflüssig. Die Meinungsfreiheit ist bereits in Art. 11 der Grundrechtecharta und in sämtlichen Verfassungen der Mitgliedsstaaten gewährleistet, in Deutschland in Art. 5 GG.

Die sich anschließende Regelung in Art. 5 Abs. 2 der Digitalcharta ist je nach Lesart merkwürdig, gefährlich oder überflüssig. Eine Auslegung, die auf eine sinnvolle Regelung hindeuten könnte, erschließt sich uns derzeit nicht. Die Vorschrift fordert, dass digitale Hetze, Mobbing sowie Aktivitäten, die geeignet sind, den Ruf oder die Unversehrtheit einer Person ernsthaft zu gefährden, zu verhindern sind und zwar durch die Grundrechtsverpflichteten, also durch staatliche Stellen und Private. Wenn also alle staatlichen Stellen und alle Privaten diese Pflicht trifft, ist also im Grunde jeder dazu verpflichtet das zu verhindern. Auch der Hetzer ist danach verpflichtet, sich selbst in die Schranken zu weisen. Hier zeigt sich bereits die Absurdität der Ausweitung des Kreises der Grundrechtsverpflichteten auf Private.

Was soll damit aber sachlich-inhaltlich geregelt werden? Handelt es sich um eine Schranke wie in Art. 5 Abs. 2 GG, wonach das Grundrecht auf Meinungsfreiheit seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen des Jugend- und Ehrschutzes findet? Wenn das gemeint sein sollte, ist die Formulierung komplett misslungen. Dem Wortlaut nach soll eine unmittelbare Handlungspflicht normiert werden, was Fragen aufwirft, zumal es sich bei unbestimmten Begriffen wie Mobbing und Hetze noch nicht einmal um Rechtsbegriffe handelt. Letztlich gehört eine solche Regelung systematisch in ein einfaches Gesetz. Sie kann nicht Verfassungsrang haben, weil sonst unterbunden wird, dass  sie uneingeschränkt auch anhand des Grundrechts überprüft und an diesem gemessen wird. Hetzerische Postings sind nach unserem aktuellen Verständnis von Meinungsfreiheit, wie es durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geprägt worden ist, keineswegs per se unzulässig. Es ist ganz im Gegenteil so, dass ein freiheitlich-demokratischer Staat in diesem Bereich u.U. sehr viel von dem ertragen muss, was man als hetzerisch, rassistisch oder diskriminierend empfindet.

Darüber hinaus muss der hier zum Grundrechtsverpflichteten mutierte Private – angesprochen sind damit u.a. Betreiber von sozialen Netzen oder Meinungsportalen – auch immer die Informationsfreiheit seiner Nutzer berücksichtigen. Die Informationsfreiheit regelt Art. 5 des Entwurfs interessanterweise aber nicht, sie wird vielmehr scheinbar in Art. 2 Abs. 1 als Recht auf freie Information angesprochen. Ob damit tatsächlich die Informationsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 S. 1 (2. Alt.) GG und Art. 11 Abs. 1 S. 2 EU-Grundrechtecharta abgebildet wird, erscheint angesichts des Wortlauts fraglich. Wer, wie die Verfasser dieser Charta, den Anspruch hat, die Meinungsfreiheit nochmals für den Digitalbereich zu regeln, der sollte dies zumindest vollständig tun und nicht die Hälfte weglassen.

Der aktuelle Textvorschlag wirft insgesamt die Frage auf, ob die dort skizzierte Vorstellung von Meinungsfreiheit nicht möglicherweise (deutlich) hinter dem Rahmen zurückbleibt, den EGMR und BVerfG abgesteckt haben. Die Meinungsfreiheit soll hier in einer Art und Weise einschränkt werden, die die Bedeutung und Tragweite dieses für jeden demokratischen Rechtsstaat schlicht konstituierenden Grundrechts fundamental verkennt.

Man kann insgesamt sicherlich darüber diskutieren, ob der tradierte Katalog der Grundrechte ergänzungsbedürftig ist. Existierende Grundrechte wie die Meinungsfreiheit müssen dafür aber nicht neu- und vor allem nicht umdefiniert werden.

Die Charta vergisst zudem auch, dass das vom BVerfG in der Lebach-Entscheidung in seiner Verfassungsgemäßheit bestätigte Allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinen Ausprägungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sehr wohl in der Lage ist, den Herausforderungen der Digitalisierung zu begegnen. Dass die datenschutzrechtlichen Regelungen des Entwurfs defizitär sind und der Entwurf insoweit ein „heilloses Durcheinander aus Buzzwords, unvollständigen Begriffssammlungen und ungenutzten Chancen“ darstellt, hat Malte Engeler treffend herausgearbeitet. Insgesamt ist die Frage zu stellen, ob wirklich Lücken des grundrechtlichen Systems zu beklagen sind oder ob wir nicht eher ein Vollzugsgedefizit beobachten können, an dem auch neue und veränderte Grundrechte nichts ändern werden. Die Schaffung neuer Grundrechtskataloge ist nicht die Antwort auf die zunehmende Gefährdung der Grundrechte in der sog. digitalen Welt. Vielmehr sollte man sich Gedanken darüber machen, wie man den bereits vorhandenen und weitestgehend ausreichenden Rechten und Regelungen zu stärkerer Geltung verhilft.

Eine methodische und wissenschaftliche Vorgehensweise unter Berücksichtigung des vorhandenen Grundrechtsniveaus hätte die Intiatoren vor ihrem zentralen Fehler bewahrt: Den an das Grundgesetz angelehnten und um Elemente der Grundrechtecharta ergänzten Entwurf allen Ernstes Europa als Lösung anzudienen. Wolfgang Michal kritisiert den Entwurf völlig zurecht als deutschen Sonderweg. Bescheidenheit und Integrationskompetenz, das sollten wir Europa anbieten, auch im Bereich der Informationstechnologie.

 

Weiterführende Links:

Unstable – Der Digitalcharta fehlt ihr Datenschutzfundament (Malte Engeler)

Verkehrte Welt: Zur Zweckentfremdung von “Grundrechten” und zur Verklärung des “Nichtwissens” (Niko Härting)

„Digi­tale Grund­rechte“ – warum eigent­lich? (Niko Härting)

Digitale Chartastimmung (Markus Kompa)

Kommentare zur “Charta der digitalen Grundrechte der Europäischen Union” (Jürgen Geuter)

Vorschlag für EU-Digitalgrundrechte: Nachbesserungen beim Urheberrecht nötig (Julia Reda)

Digitalcharta: Dinge verbieten, im Namen der Freiheit (Simon Assion)

Die Digitalcharta – und was wir statt dessen brauchen (Marc Pütz-Poulalion)

posted by Arnd Kulow at 09:20  

25.2.16

Asylrechtsverschärfung und das Erbe der Weißen Rose

Dieser mit Dr. Birte Förster gemeinsam verfasste Text erscheint parallel auf gefluechtet.de

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland formuliert bereits in seiner Präambel die Aufgabe Deutschlands, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden in der Welt zu dienen. Die Verfassung stellt in ihrem Art. 1 den Menschen und seine Würde in den Vordergrund und gewährt – gerade als Konsequenz aus dem nationalsozialistischen Unrechtsregime – ein Grundrecht auf politisches Asyl. Dieses Asylrecht wurde bereits in den 1990er Jahren erheblich beschnitten, eine weitere, einfachgesetzliche Beschränkung (Asylpaket 2) wurde gerade vom Bundestag beschlossen. Diese neuen Regelungen zielen vor allem auf eine Beschleunigung der Asylverfahren und eine Einschränkung des Familiennachzugs ab. Ein Teil der Asylsuchenden soll künftig in sogenannten „besonderen Aufnahmeeinrichtungen“ untergebracht werden, in denen ihre Asylanträge in einem beschleunigten Verfahren abgearbeitet werden. Das betrifft insbesondere Asylbewerber aus angeblich „sicheren Herkunftsstaaten“. Außerdem sollen Flüchtlinge, die keine individuelle politische Verfolgung nachweisen können, aber einen „subsidiären“ Schutz genießen, weil sie beispielsweise aus einem Kriegsgebiet stammen, ihre Familien zunächst nicht nachziehen lassen dürfen. Außerdem sollen durch das Asylpaket 2 Abschiebungen nicht anerkannter Flüchtlinge / Asylbewerberinnen erleichtert werden – selbst dann, wenn sie krank sind oder gesundheitliche Probleme haben. Nur lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen sollen künftig noch ein Abschiebungshindernis begründen.

Damals wie heute hat sich die Politik dem Druck jener Teile der Bevölkerung gebeugt, die Angst haben vor dem angeblich unkontrollierten und überhandnehmenden Zustrom von Asylsuchenden und denen es gelang, damit politischen Druck aufzubauen. Die hehren Ziele des Grundgesetzes wurden heute erneut von der Realpolitik zurechtgestutzt.

In der aktuellen Debatte um die als ‚Flüchtlingskrise‘ beschriebene globale forced migration, in der nur noch von ‚Flüchtlingsströmen‘ die Rede ist, scheinen viele schon verdrängt zu haben, dass es immer noch und immer nur um Menschen und ihre Schicksale geht. Menschen, die bei uns Schutz vor politischer Verfolgung, vor Krieg und Chancenlosigkeit suchen. Das Grundgesetz erinnert uns daran, dass stets der Mensch im Mittelpunkt steht und es gute Gründe gibt, sich gerade in diesem Land besonders intensiv und sensibel mit politischer Verfolgung durch Unrechtsregime und mit der Flucht vor (Bürger-)Krieg und Verfolgung auseinanderzusetzen.

Vor wenigen Tagen, am 22. Februar, jährte sich der Jahrestag der Hinrichtung der Geschwister Scholl und ihres Mitstreiters Christoph Probst. Wie die ebenfalls im Laufe des Jahres 1943 ermordeten Alexander Schmorell, Willi Graf und Kurt Huber waren sie Mitglieder der Widerstandsgruppe „Weiße Rose“. Als politisch Verfolgte des NS-Regimes hatten sie nach ihrer Verhaftung keine Aussicht auf Fluchtmöglichkeit. Zum Tode verurteilt vom sogenannten ‚Volksgerichtshof’, der heute zurecht nicht mehr als Gericht, sondern als politisches Instrument zur Durchsetzung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft gilt.

In Flugblättern artikulierte die Gruppe ihre Kritik am NS-Regime und versuchte so, eine Gegenöffentlichkeit zu schaffen – Am Ende der Flugblätter 1–5 forderten die Verfasser jeweils zum Weiterverbreiten und Vervielfältigen auf –  in der das, was Hans Scholl und Alexander Schmorell im ersten Flugblatt als „das Höchste, das ein Mensch besitzt […]nämlich den freien Willen“ eine Bedeutung hätte. Die Aufgabe des freien Willens, der Freiheit und der Vernunft prangert das erste Flugblatt an. Das aufklärerische sapere aude klingt mit, wenn die Autoren für sich reklamieren „selbst mit einzugreifen in das Rad der Geschichte und es seiner vernünftigen Entscheidung unterzuordnen“ und auch ihre Leser_innen dazu auffordern. Die ‚christliche und abendländische Kultur’, Goethe und Schiller (sowie vielleicht auch Tucholsky) waren die Bezugspunkte eines Denkens, das „Verantwortung“ verlangte für die Geschehnisse in Deutschland und den besetzen Gebieten.

Daher muß jeder einzelne seiner Verantwortung als Mitglied der christlichen und abendländischen Kultur bewußt in dieser letzten Stunde sich wehren, soviel er kann, arbeiten wider die Geißel der Menschheit, wider den Faschismus und jedes ihm ähnliche System des absoluten Staates. Leistet passiven Widerstand – Widerstand –, wo immer Ihr auch seid […]. Vergeßt nicht, daß ein jedes Volk diejenige Regierung verdient, die es erträgt!

In den ersten vier Flugblättern – Wolfgang Benz nennt sie „schöngeistig und literarisch“ –  fordern Scholl und Schmorell dazu auf, in Verantwortung vor der eigenen kulturellen Tradition zu handeln. Ihre Berufung auf eine humanistische und liberale Tradition und Kultur zeigt eine Alternative auf, die wir auch in der gegenwärtigen Debatte brauchen. Ihr Bezug zum auch heute wieder vielfach beschworenen „Abendland“ berief sich auf das Kantische „Habe Muth, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“ (Kant, Immanuel: Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung? In: Berlinische Monatsschrift, 1784, H. 12, S. 481-494, hier S. 481) – und eben nicht darauf, den eigenen, nationalistisch definierten Besitzstand zu wahren.

Wenn wir den Mut haben, mit Verstand auf die aktuellen Fluchtbewegungen zu blicken, dann werden wir erkennen: Sie werden sich nicht durch Obergrenzen aufhalten lassen, nicht durch Zäune und nicht durch Marinepatrouillen. Und wir müssten uns auch die Frage stellen, ob es überhaupt legitim ist, sie aufzuhalten.

Wenn wir diesen Mut haben, dann sprechen wir nicht darüber , wie wir die Ankunft von Geflüchteten verhindern, sondern darüber, wie wir ihnen ein Zuhause bieten können. Wir würden Kommunen auffordern, die besten Konzepte für die sogenannte Integration vorzulegen und diese dafür fördern. Wir würden das Asylrecht nicht verschärfen, sondern das Recht auf Asyl und das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte erklärte Recht auf ein Leben in Würde betonen und so das Erbe der Weißen Rose und aller anderen Verfolgten des NS-Regimes verteidigen.

Denn das Denken und die Haltung der Weißen Rose liefert gerade in der aufgeheizten gegenwärtigen Debatte, die von einer Atmosphäre der Angst, Ausgrenzung und Stigmatisierung dominiert wird, wertvolle Orientierungspunkte dafür, worauf die abendländische Kulturtradition, in deren „Verantwortung“ wir laut Scholl und Schmorell stehen, tatsächlich gründet. Der einleitende Satz „Wenn jeder wartet, bis der andere anfängt“ (Flugblatt 1) muss den freiheitlich-humanitär Denkenden unter uns als Appell und Mahnung dienen, ihre Stimme rechtzeitig und hörbar zu erheben.

posted by Stadler at 22:11  

15.10.15

EGMR: Leugnung des Völkermords an den Armeniern kann von Meinungsfreiheit gedeckt sein

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat im Falle eines türkischen Politikers, der in der Schweiz wegen der Leugnung des türkischen Völkermordes an den Armeniern strafrechtlich verurteilt worden ist, entschieden, dass diese Verurteilung eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsfreiheit) darstellt (Urteil vom 15.10.2015, Az.: 27510/08).

Der EGMR weist darauf hin, dass er im konkreten Fall eine strafgerichtliche Sanktionierung in einer demokratischen Gesellschaft nicht für notwendig erachtet, um die Rechte der armenischen Volksgruppe zu schützen. Der Gerichtshof betont auch, dass für seine Entscheidung u.a. der Umstand wesentlich gewesen sei, dass der türkische Politiker im Zusammenhang mit seiner Aussage keine Verachtung und keinen Hass gegenüber den Opfern des türkischen Völkermords zum Ausdruck gebracht hat.

Der Gerichtshof ist sodann bemüht zu erläutern, dass seine Entscheidung nicht auf Fälle der Leugnung des Holocausts – was in Deutschland strafbar ist – übertragen werden kann. Die Leugnung des Holocausts betrachtet der Gerichtshof grundsätzlich, anders als den Fall des türkischen Politikers, als eine Form des Rassenhasses, was regelmäßig als antidemokratisch und antisemitisch zu bewerten sei.

Das führt zu der Schlussfolgerung, dass die Leugnung einer historischen Tatsache wie eines Völkermordes von der Meinungsfreiheit gedeckt sein kann, solange damit nicht gleichzeitig ein Aufruf zum Hass, zur Gewalt oder Intoleranz verbunden wird.

posted by Stadler at 17:24  

6.9.15

Kaltland adé?

Bis vor wenigen Tagen konnte man in sozialen Netzwerken häufig den Hashtag #Kaltland lesen, wenn es um den Umgang der deutschen Politik und Gesellschaft mit der Flüchtlingsthematik ging. Es hatte den Anschein, als würde sich die Geschichte von Anfang der 90er Jahre wiederholen, als die Rechten mit Stammtischparolen sowohl in der Politik als auch in der Bevölkerung die Meinungshoheit übernahmen. Es folgten pogromartige Anschläge auf Asylbewerberwohnheime. Anschließend schränkte eine breite politische Mehrheit das Grundrecht auf Asyl erheblich ein. Nicht wenige befürchteten, dass sich diese Entwicklung in ähnlicher Form wiederholen würde. Obwohl die Rechten in den letzten Monaten immer lauter und aggressiver wurden, war andererseits erkennbar, dass in weiten Teilen der Bevölkerung, anders als vor gut 20 Jahren, nunmehr ein größeres Verständnis für Flüchtlinge vorhanden ist.

Auch wenn die Haltung und Forderung, die Flüchtlinge willkommen zu heißen, schon länger artikuliert wird, hätte die Entwicklung der vergangenen Woche wohl niemand vorhergesagt. Eine Zivilgesellschaft, die Flüchtlinge an großen deutschen Bahnhöfen aktiv willkommen heißt, verschafft sich Gehör und verblüfft Politik und Medien. Dies geschieht nicht durch lautes Geschrei und Aggression wie bei den Rechten, sondern durch tatsächliches Handeln. Solidarität und Hilfsbereitschaft setzen sich gegenüber Hetze und Ablehnung durch. Dies nährt die Hoffnung, dass die Meinungsführerschaft diesmal bei der Zivilgesellschaft liegt, die der Politik zeigt, wie Solidarität und Mitgefühl gelebt wird. Vielleicht ist es also doch wärmer in diesem Land als wir gedacht haben. Die bewegenden Szenen insbesondere vom Münchener Hauptbahnhof stimmen mich hoffnungsfroh.

Wie die Entwicklung europaweit aussieht, bleibt abzuwarten. Vielleicht bricht sich auch in denjenigen Staaten die Solidarität Bahn, die bislang noch wesentlich weniger Flüchtlinge aufgenommen haben als Deutschland. Die Zukunft Europas und der EU wird sich jedenfalls auch an der Frage der Menschenrechte und der Menschlichkeit entscheiden.

Die großartige Carolin Emcke schreibt in der SZ, dass die Flüchtlinge den Mut des Aufbruchs mitbringen und den Glauben an ein gerechtes, freies Europa, das selbst erst wieder lernen muss, wie und wer es sein kann. Ich hoffe, dieser Lernprozess wird jetzt in ganz Europa einsetzen und fortschreiten und das Zeitalter eines neuen Aufbruchs einläuten.

posted by Stadler at 22:15  

25.8.15

Blogger für Flüchtlinge unterstützen

Blogger Paul Huizing hat vor wenigen Tagen zusammen mit Nico Lumma, Stevan Paul und Karla Paul die Initiative #BloggerfuerFluechtlinge ins Leben gerufen.

Es geht darum, einerseits eine Spendenaktion für Flüchtlinge zu unterstützen und andererseits Stellung zu beziehen, weil Nazis, die sich selbst gerne als besorgte Bürger darstellen, in diesem Land wieder Jagd auf Flüchtlinge machen und Menschen nach dem Leben trachten, die aus purer Verzweiflung vor Krieg, Diskriminierung und wirtschaftlicher Not aus ihrer Heimat geflohen sind.

Wir erleben gerade auch wieder, ähnlich wie vor mehr als 20 Jahren, dass die öffentliche Hetze gegen Flüchtlinge und Asylbewerber angeheizt wird, nicht zuletzt durch verantwortungslose Politiker. In dieser Situation ist es notwendig, dass gerade auch Blogger, die sonst über ganz andere Themen schreiben, Stellung beziehen. Es ist Zeit für mehr Solidarität und für weniger Hetze. Deswegen unterstützte ich die Aktion von Paul, Nico, Karla und Stevan. Spread The Word.

posted by Stadler at 11:45  

13.7.15

Krebsgeschwür des Weltfußballs: Katar verklagt Theo Zwanziger

Nach einem Bericht der FAZ hat der Staat Katar den früheren DFB-Präsidenten Theo Zwanziger vor dem Landgericht Düsseldorf auf Unterlassung der Äußerung, Katar sei das Krebsgeschwür des Weltfußballs in Anspruch genommen.

Zwanziger, der bis vor kurzem Mitglied des Fifa-Vorstandes war, bezog sich mit seiner Kritik auf die Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit der Vergabe der Fußball-WM 2022 an Katar sowie die Menschenrechtssituation in dem arabischen Land.

Nachdem es sich erkennbar um eine wertende Meinungsäußerung handelt, ist eine solche bis zur Grenze der Schmähkritik erlaubt. Eine Schmähkritik nimmt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nur dann an, wenn die Diffamierung im Vordergrund steht und keine Auseinandersetzung in der Sache mehr erkennbar ist. Gemessen an diesen Kriterien, dürfte es Katar mit seiner Klage schwer haben. Denn die Korruptionsvorwürfe gegen Katar sind längst mehr als nur Gerüchte, wie die laufenden Strafverfahren in der Schweiz zeigen. Auch für Menschenrechtsverletzungen gerade im Zusammenhang mit dem Bau der Stadien gibt es hinreichend Anhaltspunkte. Allein der Umstand, dass eine kritische Äußerung als überspitzt oder polemisch zu bewerten ist, ändert nichts daran, dass es sich im Kern um eine Auseinandersetzung in der Sache handelt. Die Frage ist zudem, ob ein Staat sich nicht ohnehin deutlich mehr Kritik gefallen lassen muss als eine natürliche Person.

Funfact am Rande: Der Staat Katar wird laut FAZ von der Kanzlei Bub, Gauweiler und Partner vertreten.

posted by Stadler at 14:01  

9.2.15

Leaks aus Ermittlungsakten können gegen Menschenrechtskonvention verstoßen

Der EGMR hat eine Preisgabe der Inhalte einer strafrechtlichen Ermittlungsakte gegenüber der Presse, vor Beginn des gerichtlichen Verfahrens, als Verstoß gegen Art. 8 EMRK ( Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) bewertet (Urteil vom 03.02.2015, Az.: 22765/12).

Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass es Aufgabe des Staates ist, seine Behörden und Stellen so zu organisieren, dass keine vertraulichen oder geheimen Information offengelegt werden.

Der EGMR betont außerdem, dass durch einen Leak nicht das offizielle Verfahren, das der Presse evtl. Informationszugang gewährt, umgangen werden darf. Denn die Gewährung von Informationszugang setzt immer eine abwägende Entscheidung voraus, die in Fällen eines Leaks gerade nicht stattfindet.

Ausführlich über die Entscheidung berichtet Hans-Peter Lehofer bei e-comm

posted by Stadler at 12:24  

17.1.15

1000 Stockhiebe gegen die Meinungsfreiheit

Die Verurteilung des saudischen Bloggers Raif Badawi zu zehn Jahren Haft und 1000 Stockhieben wegen Beleidigung des Islams macht deutlich, dass eine radikal-islamistische Haltung zur Staatsräson eines Staates im nahen Osten gehört, der als enger westlicher Verbündeter gilt und an den Deutschland immer wieder Panzer und Waffen geliefert hat. Einer der Hauptvorwürfe gegen Badawi, der das Blog „Die saudischen Liberalen“ betrieben hat, lautet, dass er Muslime, Christen, Juden und Atheisten als gleichwertig bezeichnet hat. Was also zu den Grundpfeilern unserer Verfassung und Wertvorstellung gehört, nämlich die Gleichberechtigung der Religionen und Weltanschauungen und das damit einhergehende Verbot einer Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 3 GG), stellt in Saudi-Arabien ein Verbrechen dar. Weiter können Grundwerte gar nicht auseinanderfallen.

Raif Badawi wird zuweilen auch in westlichen Medien als radikal bezeichnet. Ist das konsequente Eintreten für Meinungsfreiheit und Gleichbehandlung aber nicht einfach tolerant und aufgeklärt, während die Missachtung von Menschenrechten, die sich auf die Religion stützt, in Wahrheit radikal ist? Liberale Positionen sind nie radikal, denn sie stehen für Pluralismus und lassen das Andere immer gelten, im Gegensatz zum Islamismus.

Vielleicht sollte die Politik an dieser Stelle dann auch einmal damit anfangen, den Zusammenhang zwischen den islamistischen Grundpositionen eines Staates wie Saudi-Arabien und dem islamistischen Terror zu erkennen und Konsequenzen daraus ziehen. Denn ein Staat wie Saudi-Arabien für den der Islamismus Teil der Staatsräson ist, bietet zwangsläufig den idealen Nährboden für islamistischen Terror. Es ist deshalb kein Zufall, dass viele Saudis in Terrororganisationen wie Al Kaida eine tragende Rolle spielen und einflussreiche und wohlhabende Saudis den islamistischen Terror mitfinanzieren.

Wenn die Bundesregierung diesen Terror effektiv bekämpfen will, dann sollte man weniger über Maßnahmen wie die Vorratsdatenspeicherung sprechen, sondern vielmehr versuchen, das Problem an der Quelle anzugehen. Würde sich dafür nicht gerade der Fall von Raif Badawi wunderbar eignen? Davon, dass die Bundesregierung allerdings politischen Druck auf die saudische Regierung ausübt oder gar Sanktionen verhängt, hört man nichts. Lediglich der Menschenrechtsbeauftragte der Bundesregierung hatte gefordert, die Vollstreckung der restlichen Stockhiebe auszusetzen. Eine armselige Reaktion, auch angesichts dessen, dass Merkel und Steinmeier schweigen.

Der Umstand, dass es im nahen Osten keine demokratischen Staaten gibt und in den dortigen Gesellschaften eine Form des Islam gelehrt und gelebt wird, die den Islamismus fördert und begünstigt, gehört zuvörderst auf die politische Agenda in Deutschland, Frankreich und der EU.

Wer sich unlängst – und damit meine ich gerade auch politische Amtsträger – mit Charlie Hebdo solidarisiert hat, der müsste jetzt auch öffentlich „Je suis Raif“ sagen und Staaten wie Saudi-Arabien den Kampf ansagen. Und vor allen Dingen darf man Menschen nicht im Regen stehen lassen, die sich in einem totalitären Staat wie Saudi-Arabien mutig und offensiv für Freiheitsrechte einsetzen. Oder denkt Angela Merkel doch wieder nur an die nächsten Panzerlieferungen?

posted by Stadler at 15:12  

10.12.14

Gute und schlechte Folter

Dass die USA (im Ausland) systematisch foltern, bzw. dies zumindest über einen längeren Zeitraum hinweg getan haben, und auch Menschen entführt und verschleppt haben, ist keine neue Erkenntnis. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der Polen wegen Unterstützung amerikanischer Verschleppungs- und Folterpraktiken verurteilt hat, hat hierzu in seinem Urteil eine ausführliche Tatsachenfeststellung durchgeführt, die man gelesen haben sollte.

Wenn der US-Senat jetzt einen Bericht über Folterpraktiken der CIA veröffentlicht, ist dies einerseits eine gute Nachricht, denn damit wird diese Praxis erstmals auch durch eine offizielle amerikanische Stelle bestätigt. Die Diskussion über gute und schlechte Folter, die sich daran anschließt, sowie die Rechtfertigungsstrategie der CIA, die u.a. vom früheren Präsidenten George W. Bush gestützt wird, ist andererseits allerdings mehr als befremdlich.

Allein der Umstand, dass in einem vermeintlich freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat über die Legitimität der Folter überhaupt diskutiert wird und öffentlich darüber gestritten wird, ob die Folterpraxis denn zu irgendwelchen verwertbaren Erkenntnissen geführt hätte, beinhaltet einen Paradigmenwechsel. Diese öffentliche Diskussion in den USA stellt nämlich die Ächtung der Folter in Frage.

Folter ist nicht deshalb geächtet, weil sie ungeeignet ist, zuverlässige Erkenntnisse zu liefern. Dies ist allenfalls ein Nebeneffekt, der die Richtigkeit des Folterverbots bestärkt. Folter ist deshalb geächtet, weil sie immer die Würde des Menschen verletzt. Das Folterverbot muss daher absolut sein, ohne jegliche Ausnahme. Die Folter zählt zu den gravierendsten Menschenrechtsverletzungen.

Es gibt in vielen westlichen Staaten leider die Tendenz, dass sich ihre politische Führung von den Grundwerten einer freien, rechtsstaatlichen Gesellschaft verabschiedet. Das ist nicht nur, aber auch in den USA zu beobachten.

Die US-Regierung muss die Folterpraxis der CIA und anderer Behörden nicht nur beenden und unterbinden, sondern sie muss diejenigen, die für die Foltermaßnahmen verantwortlich sind, strafrechtlich belangen. Wenn die Verstöße der Vergangenheit nicht sanktioniert werden, werden CIA & Co. diese Maßnahmen auch in Zukunft bei Bedarf ohne Risiko einsetzen. Eine Strafverfolgung würde allerdings u.a. wohl auch die Herren Bush und Rumsfeld betreffen. Und daran zeigt sich das tatsächliche Dilemma. Wir haben es nicht mit einzelnen behördlichen Exzessen zu tun, sondern um eine systematische Praxis der Folter, die vom Präsidenten und seiner Regierung wenn nicht ausdrücklich angeordnet, so doch wissentlich geduldet worden ist.

In den USA verfolgt man Whistleblower, die die rechtswidrigen Praktiken der US-Dienste und der Army ans Licht zerren, weil sie das Gewissen plagt, mit drakonischen Strafen. Und das betrifft nicht nur Snowden und Manning, sondern auch rechtstreue CIA-Mitarbeiter die die Folterpraxis öffentlich angesprochen haben. Die tatsächlichen Verbrechen, nämlich die Entführung, Verschleppung und Folterung von Menschen bleiben demgegenüber ungeahndet. Die Folterknechte werden von Teilen der Politik und Geselllschaft sogar noch als gute Patrioten gelobt. Was wir hier beobachten können, ist eine komplette Pervertierung des Rechts und aller Grundsätze für die eine freiheitlich-demokratische Gesellschaftsordnung steht.

posted by Stadler at 10:45  
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