Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

30.9.10

Social Plugins und Datenschutz

Mit der Frage, ob der Like-Button von Facebook datenschutzkonform auf einer externen Website eingebunden werden kann, beschäftigt sich ein Aufsatz von Michael Marc Maisch (AnwZert ITR 19/2010, Anm. 2), den es gerade als kostenlose Leseprobe (vermutlich nur für kurze Zeit) gibt.

Maisch stellt klar, dass derjenige, der den Like-Button auf seine Website einbindet, verantwortliche Stelle im datenschutzrechtlichen Sinne des § 13 TMG ist. Weil, wie Maisch es ausdrückt, der Like-Button eine intransparente „Black-Box“ darstellt, kann der Betreiber der Website nicht über Art, Umfang und Zwecke der Datenverarbeitung aufklären oder gemäß § 13 Abs. 7 TMG i.V.m. § 34 BDSG Auskunft erteilen, weil die Datenübermittlung und Datenverarbeitung letztlich ja durch Facebook erfolgt. Maisch rät daher von der Einbindung des Like-Buttons ab. Das entspricht im Ergebnis auch meiner Einschätzung.

posted by Stadler at 18:38  

30.9.10

Ist der Nacktscanner unzuverlässiger als die alte Technologie?

BR-Moderator Richard Gutjahr hat gestern in Hamburg aus Neugier den Nacktscannertest gemacht und drei harmlose Gegenstände in seinen Taschen „vergessen“.

Das ernüchternde Ergebnis: Der Nacktscanner fand nur einen der drei Gegenstände, während bei der klassischen Kontrolle in München immerhin zwei der drei Gegenstände gefunden wurden. Lesen Sie seinen interessanten Blogbeitrag dazu.

Das wirft Fragen auf, zumal nunmehr auch bekannt wurde, dass die Österreichische Röntgengesellschaft (ÖRG) vor dem Einsatz der sog. Körperscanner aus gesundheitlichen Gründen warnt.

Vielleicht ist das Ganze gar nicht so zuverlässig und auch gesundheitlich nicht so harmlos wie man uns einreden will?

Update:
Wurde gerade via Twitter darauf hingewiesen, dass mein Hinweis auf die ÖRG voll daneben sei, weil in Hamburg Terahertzscanner zum Einsatz kommen.

posted by Stadler at 12:05  

29.9.10

Nervöse Abmahnanwälte

Der für die massenhafte Abmahnung von Filesharern bekannte Rechtsanwalt Peter Nümann (Kanzlei Nümann & Lang) geht nicht zum ersten Mal gegen eine ihm unliebsame Berichterstattung vor. Betroffen ist in diesem Fall ein Blogbeitrag des Kollegen Feil.

Seltsam daran ist, dass in dem beanstandeten Blogbeitrag die Kanzlei Nümann & Lang überhaupt nicht genannt wird. Nur unterhalb des Beitrags erscheint – deutlich abgesetzt – unter der Rubrik „Ähnliche Artikel“ ein Link auf einen anderen Blogeintrag mit dem Titel „Abmahnung Nümann & Lang“. Herr Nümann wird nun vermutlich damit argumentieren, dass dadurch eine Beziehung zu seiner Person hergestellt und der Eindruck erweckt wird, er würde solche sittenwidrigen Ratenzahlungsvereinbarungen abschließen, von denen im Beitrag des Kollegen Feil die Rede ist.

Nümann versucht mit diesem Vorgehen offenbar sein Geschäftsmodell zu verteidigen. Den „Streisand-Effekt“ hat er schließlich nicht zu befürchten, nachdem man nicht behaupten kann, seine Kanzlei hätte im Netz einen Ruf zu verlieren. Er ist aber nicht der einzige Abmahnanwalt, der sich in letzter Zeit etwas nervös gezeigt hat.

posted by Stadler at 20:49  

29.9.10

Links auf kinderpornografische Inhalte sind längst strafbar

Heise berichtet heute darüber, dass ein Vertreter des BKA in einer Ausschussanhörung vor dem Europaparlament gefordert hat, auch Besitz und Verbreitung von Links auf einschlägige kinderpornografische Webseiten eindeutig unter Strafe zu stellen.

Wer sich den deutschen Straftatbestand des § 184b StGB betrachtet und die juristische Diskussion hierzu kennt, weiß allerdings, dass sowohl das Verlinken als auch das Aufrufen entsprechender Websites längst als strafbar angesehen wird. Die Forderung des BKA dürfte deshalb nur darauf abzielen, die deutsche Regelung in ganz Europa zu etablieren.

Update:
Udo Vetter beschäftigt sich mit der Frage, wie der Beamte das wohl gemeint hat bzw. ob damit schon der abgelegte oder notierte Link zur Strafbarkeit führen soll.

posted by Stadler at 14:24  

29.9.10

BVerfG verbietet Kritik an Geschichtsverfälschung

Ein gestern veröffentlichter Beschluss des BVerfG vom 17.08.2010 (Az.: 1 BvR 2585/06) hat heftige Reaktionen und deutliche Kritik hervorgerufen. Die Bundeszentrale für politische Bildung hatte sich von einem Aufsatz eines Politikwissenschaftlers, der in einer von der Bundeszentrale herausgegebenen Schriftenreihe erschienen ist, aufs Schärfste distanziert und sich bei denjenigen entschuldigt, die sich von dem Beitrag verunglimpft fühlten.

Diese Reaktion der Bundeszentrale kann ich sachlich nachvollziehen, nachdem ich den beanstandeten Beitrag von Konrad Löw gelesen habe.

Nun zum juristischen Teil der Argumentation. Das Gericht geht davon aus, dass sich die Bundeszentrale als Teil der öffentlichen Verwaltung nicht auf die Meinungsfreiheit berufen kann, sondern vielmehr im Gegenteil Grundrechtsverpflichteter ist und durch ihr Verhalten die Grundrechte anderer, hier des Autors Konrad Löw, verletzen kann. Und die Aussagen der Bundeszentrale sollen, nach Ansicht des ersten Senats, das Persönlichkeitsrecht des Herrn Löw verletzen. Klar ist damit in jedem Fall, dass sich die Bundeszentrale wesentlich weniger erlauben darf, als ein Bürger der sich auf die Meinungsfreiheit berufen kann.

Wenn man die geringfügige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Autors Konrad Löw tatsächlich als Grundrechtseingriff qualifizieren will, muss man sich darüber im Klaren sein, welche Auswirkungen diese Sichtweise auf die Erfüllung der Aufgaben der Bundeszentrale hat. Denn diese Entscheidung führt dazu, dass die Bundeszentrale auch geschichtsverfälschende „wissenschaftliche“ Beiträge dulden muss und kaum mehr die Möglichkeit hat, sich deutlich zu distanzieren. Die Bundeszentrale wäre damit gehalten, Geschichtsverfälschungen von Verfassungs wegen zu tolerieren, mit den entsprechenden Konsequenzen für den Bereich der politischen Bildung.

Man stellt sich unweigerlich auch die Frage, ob dieser Maßstab eigentlich auch für andere Personen oder Institutionen, die den Staat repräsentieren, gelten. Wenn sich also ein Minister über eine bestimmte Person öffentlich äußert, ist das schließlich ebenfalls ein Verhalten, das nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sein kann und sehr schnell in eine Persönlichkeitsrechtsverletzung mündet, wenn man die Grenzen so zieht wie das Verfassungsgericht. Dann wäre für Politiker allerdings in den Talk-Shows Vorsicht geboten. ;-)

Diese logische Konsequenz wird man in Karlsruhe freilich kaum ziehen. Es handelt sich hoffentlich um eine Einzelfallentscheidung, die, mit Verlaub, falsch ist.

posted by Stadler at 11:32  

28.9.10

Neue Studie belegt, dass die Argumente von Sperrbefürwortern falsch sind

Die angebliche Notwendigkeit des deutschen Zugangserschwerungsgesetzes, das die Blockade von kinderpornografischen Websites durch Access-Provider vorsieht, wurde sowohl in der politischen Disksussion als auch im Gesetzgebungsverfahren stets damit begründet, dass Kinderpornografie über kommerzielle Websites verbreitet würde und es insoweit einen Massenmarkt gäbe, der ausgetrocknet werden müsse.

In der Begründung des ersten Gesetzesentwurfs vom 05.05.2009 hieß es hierzu:

Der Großteil der Kinderpornographie im Bereich des World-Wide-Web wird mittlerweile über kommerzielle Webseiten verbreitet, die in Drittländern außerhalb der Europäischen Union betrieben werden.

Schon damals war für jeden, der sich mit den Fakten beschäftigt hat, erkennbar, dass diese Begründung nicht tragfähig ist. Genau das wird nunmehr erneut durch eine neue Studie der European Financial Coalition against commercial sexual exploitation of children online (EFC) bestätigt. Heise berichtet über die Studie der von der EU geförderten Organisation, deren Fazit es ist, dass es nur eine Handvoll einschlägiger gewerblicher Websites gibt, die zudem keinen hohen Profit abwerfen. Für die Studie wurde eine Datenbank von angeblich ca. 14.500 verdächtigen Websites ausgewertet. Hierbei wurde von der EFC festgestellt, dass nur 46 dieser Websites tatsächlich aktuelle Darstellungen von Kindesmissbrauch enthielten, wovon wiederum 24 als kommerziell einzustufen waren. Es gibt also im WWW kaum Kinderpornografie. Die Verbreitungswege sind nämlich andere.

Diese Ergebnisse werfen freilich auch die Frage auf, welche hunderte oder gar tausende von Websites auf den geplanten Sperrlisten geführt werden sollen, die Grundlage des Zugangserschwerungsgesetzes sind.

Die Studie bestätigt außerdem, dass Pädophile regelmäßig kleinere abgesicherte Räume im Internet zum Tausch von einschlägigem Material bevorzugen und der Austausch nicht primär über das frei zugängliche Web stattfindet.

Damit erweisen sich praktisch alle zur Begründung von Netzsperren vorgebrachten Argumente als sachlich falsch. Man darf gespannt sein, wie sich diese Studie auf das Vorhaben von EU-Kommissarin Malmström auswirkt, das Access-Blocking per EU-Richtlinie vorzuschreiben.

Zu diesem Richtlinienentwurf finden heute und morgen Ausschuss-Anhörungen im EU-Parlament statt, wobei die Liste der Redner überwiegend aus Sperrbefürworten besteht. Das ist auch angesichts des Umstands, dass die Mehrzahl der technischen und juristischen Sachverständigen solchen Access-Sperren kritisch bis ablehnend gegenüber steht, durchaus bemerkenswert. Wenn man speziell bei den Rednern der „Civil Society“ nach Vertretern von Bürgerrechtsorganisationen sucht, dürfte Joe McNamee von EDRi der einzige Name sein, der einem auffällt.

Update: Der Verein MOGIS (Missbrauchsopfer gegen Internetsperren) hat einen offenen Brief an die Mitglieder des LIBE-Ausschusses des EU-Parlaments gerichtet, in dem u.a. dargestellt wird, weshalb Access-Blockaden auch aus Opfersicht nicht zu befürworten sind.

posted by Stadler at 11:30  

27.9.10

BGH: Domain „steuerberater-suedniedersachsen.de“ nicht berufsrechtswidrig

In einem berufsgerichtlichen Verfahren hat der BGH mit Urteil vom 01.09.2010 (Az.: StbSt (R) 2/10) entschieden, dass die Registrierung und Benutzung der Domain  „www.steuerberater-suedniedersachsen.de“ durch einen Steuerberater nicht berufsrechtswidrig ist.

Nach Ansicht des BGH berühmt sich der Steuerberater damit weder einer Sonder- bzw. Alleinstellung, noch ist die Verwendung dieser Domain irreführend im Sinne des UWG.

posted by Stadler at 10:05  

27.9.10

EasyCash, REWE und die EC-Kartendaten der Kunden

Letzte Woche ging die Meldung durch die Presse, dass das Unternehmen Easycash 50 Millionen EC-Kartendaten von Kunden gespeichert hat, die bei einem Vertragspartner des Unternehmens per Karte und Unterschrift, also im Lastschriftverfahren, einkaufen. Betroffen davon sind u.a. Kunden der Märkte der REWE-Gruppe  (REWE, Penny, Toom und Promarkt). REWE hat als Reaktion auf die Berichterstattung angekündigt, auf die Nutzung der Easycash-Daten zu verzichten, wie es in einem Bericht des Tagesspiegel vom 24.09.2010 heißt.

Am vergangenen Samstag habe ich deshalb mal den Praxistest gemacht und bei Penny mit EC-Karte bezahlt. Und siehe da, auf dem Beleg, auf dem man als Kunde unterschreibt und von dem man kein Duplikat erhält, ist tatsächlich eine kleingedruckte Einwilligungserklärung nach dem BDSG untergebracht. Dass diese Erklärung in dieser Form nicht wirksam ist, hatte ich bereits erläutert. REWE hat aber seine Ankündigung diese Daten nicht mehr zu erheben, bislang offenbar auch nicht wahrgemacht. REWE kann sich auch nicht ohne weiteres auf EasyCash herausreden, denn REWE selbst ist zunächst die speichernde Stelle, die die Daten erhebt.

Gewisse Politiker – hallo Frau Aigner – die sich vehement darüber aufgeregt haben, dass Google Häuserfassaden fotografiert, sind erstaunlich ruhig, wenn es wie hier um wirklich schwerwiegende Datenschutzverstöße geht. Vielleicht sollte man auch darüber reden.

posted by Stadler at 08:04  

26.9.10

DigiProtect in UK: Wie die Filesharing-Erlöse verteilt werden

Das Blog TorrentFreak berichtet aktuell über ein geleaktes E-Mailarchiv der britischen Anwaltskanzlei ACS:Law aus dem sich auch Angaben über die Aufteilung der durch Filesharing-Abmahnungen erzielten Erlöse ergeben. Die Gewinne werden in Großbritannien durchgehend, nach unterschiedlichen Schlüsseln, prozentual zwischen der Anwaltskanzlei, dem Rechteinhaber und dem Anti-Piracy-Unternehmen, das den Verletzter ermittelt, aufgeteilt.

Interessant für Deutschland ist daran, dass auch das deutsche Unternehmen DigiProtect zu den Mandanten von ACS:Law gehört. Die Erlöse werden in diesem Fall so verteilt, dass DigiProtect 50 %, die Anwälte 37,5 % und das Monitoring-Unternehmen 12,5 % der erzielten Erlöse bekommen.

Das weist erstaunliche Parallelen zu der Praxis auf, die Rechtsanwalts Udo Kornmeier in einem Fax vom 19.03.2008 an einen britischen Kollegen der Kanzlei Davenport Lyons skizziert hatte. Rechtsanwalt Kornmeier erläutert seinem Kollegen aus London in diesem Telefax die finanzielle Seite der Vereinbarung mit DigiProtect. Das ganze Projekt sei, so erläutert Kornmeier in dem Fax vom 19.03.2008, aus der Sicht von DigiProtect eine Art “Joint Venture” aus dem die Anwaltskanzlei 37,5 % der Einnahmen erhält, wobei darin aber die Kosten/Gebühren für die Rechtsverfolgung enthalten sind, mithin also explizit auch die Anwaltskosten. Rechtsanwalt Kornmeier stellt in seinem Faxschreiben klar, dass dies in Deutschland so gehandhabt wird. Nach deutschem Recht ist eine solche Praxis freilich rechtswidrig.

Kornmeier vertritt DigiProtect übrigens mittlerweile kaum oder gar nicht mehr, die Vertretung erfolgt durch verschiedene andere Kanzleien.

posted by Stadler at 19:28  

26.9.10

Kontroverse um das „geistige Eigentum“ auch in der Fachwelt angekommen

Die Debatte um die Zukunft des „geistigen Eigentums“, insbesondere des Urheberrechts, die man im Netz schon eine ganze Weile verfolgen kann, hat nunmehr offenbar auch die wissenschaftliche Fachwelt in vollem Umfang erreicht. Das Blog des Projekts IUWIS (Infrastruktur Urheberrecht für Wissenschaft und Bildung) berichtet über die Jahrestagung der GRUR (Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht) und insoweit von den kontroversen Plädoyers der Urheberrechtsexperten zur Zukunft des Geistigen Eigentums. Eine interessante Lektüre, die darauf hoffen lässt, dass auch in der juristischen Fachwelt die Stimmen zunehmen werden, die die Notwendigkeit eines Umbaus des Urheberrechts erkennen.

posted by Stadler at 13:51  
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