Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.7.14

Welchen Wertersatz dürfen Partnervermittlungsportale nach einem Widerruf verlangen?

Millionen von Menschen sind auf der Suche nach einem Lebenspartner oder nur einer Affäre. Kostenpflichtige Dating- und Partnervermittlungsportale bedienen die Nachfrage und verlangen regelmäßig aber eine längerfristige Vertragsbindung von oftmals einem Jahr oder mehr. Allerdings gilt für derartige Verträge auch das Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzrecht, über das der Anbieter zudem ordnungsgemäß belehren muss.

Viele Anbieter versuchen die Widerrufsmöglichkeit zu erschweren, indem sie auch bei nur kurzfristiger Nutzung ihres Dienstes von weniger als zwei Wochen einen erheblichen Nutzungsersatz verlangen, zumal die meisten Nutzer solche Dienste gerade zu Beginn intensiver nutzen.

Einer der großen Anbieter in diesem Segment ist Parship, der in seinen AGB die Regelung aufgenommen hatte, dass er trotz fristgerechten Widerrufs bis zu 75 % des für die gesamte Laufzeit zu zahlenden Entgelts verlangen kann. Im konkreten Fall hatte Parship versucht, den Wertersatz anhand der vermittelten Kontakte zu berechnen und nicht nach der anteiligen Nutzungsdauer.

Dies hat das Landgericht Hamburg (Urteil vom 22.07.2014, Az.: 406 HKO 66/14) auf eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg hin beanstandet und Parship zur Unterlassung verurteilt. Nach Ansicht des LG Hamburg kann der Wertersatz nur zeitanteilig berechnet werden, weil die wesentliche Leistung darin besteht, das Portal für den vertraglich festgelegten Zeitraum nutzen zu können.

posted by Stadler at 16:32  

11.6.14

Neue Informationspflichten für den E-Commerce ab dem 13.06.2014

In zwei Tagen tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie in Kraft. Die wesentlichen Änderungen speziell aus der Sicht von Webshopbetreibern habe ich in zwei Blogbeiträgen zusammengefasst, die Sie hier und hier finden.

Es besteht Handlungsbedarf, weil die Nichtumsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen kann.

posted by Stadler at 15:33  

6.6.14

BGH: Widerrufsbelehrung (nur) auf Website genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht

Der BGH hat entschieden, dass die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite des Unternehmers für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 126b BGB nicht ausreicht (Urteil vom 15.05.2014, Az.: III ZR 368/13).

Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB erst dann, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt wird. Dies setzt nach Ansicht des BGH voraus, dass die für die Widerrufsbelehrung erforderlichen Informationen in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise sowohl vom Unternehmer abgegeben werden als auch dem Verbraucher zugehen müssen. Die bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite des Unternehmers reicht dafür nicht aus, weil die Belehrung auf diese Weise nicht in einer unveränderlichen textlich verkörperten Gestalt in den Machtbereich des Verbrauchers gelangt.

Der BGH geht nun ergänzend davon aus, dass sich hieran auch nichts ändert, wenn der Unternehmer eine Checkbox benutzt, mittels derer der Verbraucher erklärt, dass er die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und abgespeichert hat. Denn in diesem Fall hat der Unternehmer nicht sichergestellt, dass der Verbraucher die Belehrung tatsächlich abgespeichert oder ausgedruckt hat. Ein „Zwangsdownload“ war gerade nicht vorgesehen.

Nach Ansicht des BGH muss die Widerrufsbelehrung als per E-Mail, Briefpost oder auf einer „fortgeschrittenen Webseite“ des Unternehmers erteilt werden, die einen eigenen, sicheren Speicherbereich für den jeweiligen Nutzer enthält, auf den allein der Verbraucher mittels Eingabe eines Benutzernamens und seines persönlichen Passworts zugreifen kann.

Eine solche, nicht den Anforderungen der Textform genügende Widerrufsbelehrung ist nach Auffasung des BGH unwirksam, mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt.

Die Entscheidung bezieht sich auf die bis zum 12.06.2014 geltende Gesetzeslage. Aber auch nach neuer Rechtslage wird für die Widerrufsbelehrung grundsätzlich Textform erforderlich sein.

posted by Stadler at 10:14  

3.6.14

Neue Pflichten für Online-Shops: Die Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie (Teil 2)

Im ersten Teil des Beitrags über die gesetzlichen Neuerungen die ab dem 13.06.2014 im Zuge der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft treten, wurden die Anforderungen an die Informationspflichten des Shopbetreibers dargestellt.

Der zweite Teil befasst sich mit den Änderungen beim Widerrufsrecht.

4. Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen beträgt weiterhin 14 Tage. Allerdings entfällt die im deutschen Recht bisher geltende Verlängerung der Widerrufsfrist auf einen Monat in den Fällen einer verspäteten Belehrung.

Wird über die Widerrufsfrist nicht aufgeklärt, besteht keine unbefristetete Widerrufsmöglichkeit mehr. Die Widerufsmöglichkeit endet in diesem Fall 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist.

Der Beginn der Widerrufsfrist hängt von verschiedenen Faktoren ab:

-Für alle Verträge die einem Widerrufsrecht unterliegen gilt, dass die Widerrufsfrist nicht vor Vertragsschluss zu laufen beginnt.

-Für Fernabsatzverträge ist außerdem die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung Voraussetzungen für den Beginn der Frist (§ 356 Abs. 3 BGB).

-Bei einem Verbrauchsgüterkauf beginnt die Widerrufsfrist außerdem erst mit Erhalt der Ware (§ 356 Abs. 2 BGB). Bei Teillieferungen im Rahmen einer einheitlichen Bestellung sogar erst dann, wenn der Verbaucher die letzte Ware erhalten hat.

Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren wird man also im Regelfall davon ausgehen können, dass die Widerrufsfrist mit Erhalt der Ware beginnt, sofern ordnungsgemäß belehrt worden ist.

Bei digitalen Inhalten, die per Download bezogen werden, erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, sofern der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und dem Unternehmer bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert (§ 356 Abs. 5 BGB).

5. Widerrufsbelehrung

Auch das neue Recht sieht eine gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung vor. Sie muss zwar nicht verwendet werden, ihre korrekte Verwendung – Übermittlung an den Verbraucher in Textform – führt aber dazu, dass die Belehrung in jedem Fall als rechtskonform gilt. Belehrt man abweichend von dem Muster, ist diese Belehrung angreifbar. Die Musterwiderufsbelehrung findet man in Anlage 2 zu § 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB.

6. Ausübung des Widerrufsrechts

Neu im Gesetz ist die Möglichkeit, den Widerruf durch ein Musterwiderrufsformular auszuüben. Der Unternehmer muss hierüber informieren. In der Musterwiderrufsbelehrung ist vom „beigefügten Muster-Widerrufsformular“ die Rede.

Das Gesetz fordert in jedem Fall eine ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers über den Widerruf (§ 355 Abs. 1 BGB). Die Rücksendung der Ware genügt, anders als bisher, nicht mehr, zumal auch das bisher bestehende Rückgaberecht gestrichen wurde. Die Widerrufserklärung ist formfrei, kann also grundsätzlich auch telefonisch erfolgen.

Der Unternehmer kann dem Verbraucher außerdem die Möglichkeit einräumen, das Musterwiderrufsformular oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln (§ 356 Abs. 1 BGB).

7. Rechtsfolgen des Widerrufs

Der (wirksame) Widerruf führt zur Rückabwicklung des Vertrages. Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren (§ 357 Abs. 1 BGB).

Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat (§ 357 Abs. 4 BGB).

Der Verbraucher muss nach der Neuregelung die Rücksendekosten unabhängig vom Warenwert tragen, wenn ihn der Unternehmer vor Vertragsschluss darüber informiert hat (§ 357 Abs. 6 BGB).

Wertersatz muss der Verbraucher nur leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und der Unternehmer über das Widerrufsrecht informiert hat (§ 357  Abs. 7 BGB).

posted by Stadler at 08:23  

4.5.13

Bundesrat will beim Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken Nachbesserungen

Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken soll nach dem Willen des Bundesrates an einigen Stellen nachgebessert werden.

Zu den eher fragwürdigen Änderungsvorschlägen des Bundesrates gehört es, die sog. Button-Lösung sowie die Belehrungspflichten im Fernabsatz auch auf Unternehmen auszuweiten. Hierzu sollen in § 312 g Abs. 2 und Abs. 3 BGB die Wörter „Verbraucher“ durch die Wörter „Kunde“ ersetzt werden. Das ist bereits deshalb nicht sachgerecht, weil das gesamte Fernabsatzrecht originäres Verbraucherrecht darstellt. Die umfangreichen Informationspflichten sind letztlich nur im Kontext der Notwendigkeit der Einräumung eines Widerrufsrechts sinnvoll und würden im Verkehr zwischen Unternehmen beide Vertragspartner nur behindern.

Der Bundesrat möchte im Urheberrecht außerdem den fliegenden Gerichtsstand abschaffen für Klagen, die sich gegen natürliche Personen richten, die urheberrechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwenden. Hierzu soll folgender § 104a in das UrhG eingefügt werden:

§ 104a

Örtliche Zuständigkeit

(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die urheberrechtliche Werke oder durch verwandte Schutz- rechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz, ist sein inländischer Aufenthaltsort maßgeblich.

(2) § 105 bleibt unberührt.

Das wäre sicherlich sinnvoll, zumal sich die Filesharingklagen derzeit auf einige wenige Amtsgerichte in Deutschland konzentrieren, derzeit vor allem München und Hamburg, die besonders rechteinhaberfreundlich entscheiden und zu denen die Beklagten oftmals durch die ganze Republik anreisen müssen.

Der Bundesrat bittet außerdem darum, zu prüfen, in welcher Form durch eine Änderung von § 101 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) künftig sichergestellt werden kann, dass der darin normierte Auskunftsanspruch auf Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß beschränkt bleibt. Hintergrund ist eine aktuelle Rechtsprechung des BGH, die für die Providerauskunft keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß mehr erfordert.

Der Bundesrat möchte außerdem den Streitwert für Unterlassungs- und Beseitigungsanspruche gegenüber natürlichen Personen die urheberechtliche Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwenden und nicht bereits wegen eines Anspruchs desselben Rechteinhabers zur Unterlassung verpflichtet sind, auf EUR 500,- und nicht wie von der Bundesregierung geplant auf EUR 1.000,- begrenzen.

Interessanterweise wird hier in der Begründung von erstattungsfähigen Anwaltskosten von 155,30 Euro und bei einem Streitwert von EUR 500 von Anwaltskosten von 83,54 Euro gesprochen. Allein das zeigt mir, dass der Gesetzgeber die Thematik nicht ausreichend durchdrungen hat. Nachdem bei Abmahnungen in Filesharingfällen der Abmahnende in aller Regel zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist die Mehrwertsteuer nicht erstattungsfähig. Die korrekten Beträge lauten demgemäß EUR 130,50 und EUR 70,20.

Den Ansatz als solchen kann man durchaus begrüßen, wenngleich natürlich klar sein muss, dass damit eine generelle Bagetellisierung von Urheberrechtsverletzungen im privaten Bereich einhergeht, was vermutlich aber auch sinnvoll ist.

Den Gesetzesentwurf der Bundesregierung hatte ich hier bereits besprochen und kritisiert.

posted by Stadler at 21:53  

2.10.12

Jede fünfte Retoure im Onlinehandel missbräuchlich?

Ein Forschungsgruppe der Uni Bamberg – die von Trusted Shops fachlich und operativ unterstützt wird – ist zu dem Ergebnis gelangt, dass knapp jede fünfte Warenrücksendung (19,1 %) nach Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzgeschäften missbräuchlich sei.

Diese Annahme ist – worauf im shopbetreiber-blog auch hingewiesen wird – bereits deshalb problematisch, weil es im Rechtssinne keinen Missbrauch darstellt, wenn jemand von seinem gesetzlichen Widerrufsrechts gebrauch macht. Die Forschungsgruppe definiert es als missbräuchlich, wenn jemand mit dem Vorsatz bestellt, die Ware innerhalb der Widerrufsfrist zu nutzen und dann an den Händler zurückzuschicken.

Nachdem die Zahlen auf Umfragen bei Versandhändlern beruhen, sind sie zudem mit Vorsicht zu genießen. Denn der Kunde muss keinen Grund für den von ihm erklärten Widerruf angeben. Das heißt aber auch, dass der Händler den Grund für den Widerruf im Regelfall nicht kennt. Ob der Kunde also von Anfang an vorhatte, den Vertrag nicht zu erfüllen und zu widerrufen, lässt sich daher in den meisten Fällen nicht zuverlässig feststellen.

Ob die EU derartige Studien zum Anlass nehmen wird, das Widerrufsrecht in irgendeiner Form zu erschweren oder einzuschränken, zum Beispiel dadurch, dass man dem Verbraucher einen Teil der Versandkosten aufbürdet, halte ich für eher zweifelhaft.

Interessant wäre zudem auch die Klärung der Frage, wie häufig es umgekehrt passiert, dass ein Händler die Rückabwicklung verweigert, obwohl fristgerecht ein Widerruf erklärt worden ist.

posted by Stadler at 12:28  

4.5.12

Widerrufsrecht auch bei der Änderung eines bestehenden Vertrags

Die vzbv hat ein für Telefon- und Providerkunden wichtiges Urteil erstritten. Das OLG Koblenz hat dem Provider 1&1 mit Urteil vom 28.03.2012 (Az.: 9 U 1166/11) die Verwendung einer AGB-Klausel verboten, derzufolge bei der Inhaltsänderung eines bestehenden Vertrags kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht bestehen soll.

Das OLG führt in seiner Urteilsbegründung aus:

Auch die Änderung eines bestehenden Vertrages ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 312b BGB ein Fernabsatzvertrag, der Verbraucher ist in gleichem Umfang in Bezug auf den Abänderungsvertrag wie bei einem Erstvertrag schutzwürdig und damit entsprechend über sein Widerrufsrecht zu belehren.

posted by Stadler at 22:13  

8.2.12

Widerrufsbelehrung bei eBay-Verkauf

Die Widerrufsbelehrung kann bei einem Verkauf über eBay auch noch unmittelbar nach dem Ende der Auktion per E-Mail übersandt werden. Die 14-tägige Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 BGB wird dadurch gewahrt, hat das OLG Hamm mit Urteil vom 10.01.2012 (Az.: I -4 U 145/11) entschieden.

Die Rechtsansicht des OLG Hamm entspricht der Intention des Gesetzgebers, der die Vorschrift des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB gerade deshalb geändert hatte, um eine bis dahin bestehende Benachteiligung von eBay-Händlern zu beseitigen.

posted by Stadler at 17:41  

6.12.11

Auch über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts muss belehrt werden

Der Springer-Verlag ist von einem Verband wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen worden, weil er in einer Werbung, die ein Aboformular für die Zeitschrift Computerbild enthielt, nicht darauf hingewiesen hat, dass im Falle des Abschlusses eines Abonnoments kein Widerufsrecht nach fernabsatzrechtlichen Vorschriften besteht.

Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer den Verbraucher über das Bestehen und Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts informieren (Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB). Damit ist also auch das Fehlen der Information, dass kein Widerrufsrecht besteht, wettbewerbswidrig.

Die Leitsätze der Urteils des BGH vom 09.06.2011 (Az.: I ZR 17/10) lauten:

a) In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, der ein Bestellformular beigefügt ist, mit dem die Zeitschrift abonniert werden kann, muss gemäß § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht.

b) Zeitungen und Zeitschriften zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs im Sinne des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB.

c) Die Regelung des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB gilt nicht für den herkömmlichen Versandhandel.

d) Die für Ratenlieferungsverträge gemäß § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB geltende Bagatellgrenze von 200 € ist bei Fernabsatzverträgen nicht entsprechend anwendbar.

UWG § 4 Nr. 11
Die Vorschrift des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB über die Verpflichtung zur Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

posted by Stadler at 11:53  

12.10.11

EU-Kommission schlägt gemeinsames Europäisches Kaufrecht vor

Die EU-Kommission will ein einheitliches europäisches Kaufrecht schaffen, das allerdings nur dann gelten soll, wenn sich beide Vertragsparteien ausdrücklich und einvernehmlich darauf verständigen.

Dieses Kaufrecht soll grenzüberschreitend anwendbar sein und zwar auf Kaufverträge und auf Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte wie Musik, Filme, Software oder Smartphone-Anwendungen.

Das EU-Parlament hat seine Zustimmung zu dem Projekt bereits signalisiert.

posted by Stadler at 16:02  
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