Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.1.13

Staatsanwaltschaft durchsucht Räume der Augsburger Allgemeinen wegen Forenbeitrags

Wie die Augsburger Allgemeine meldet, hat das Amtsgericht Augsburg die Durchsuchung der Redaktionsräume der Zeitung angeordnet, um den Autor eines Forenbeitrags zu ermitteln, der den Augsburger Ordnungsreferenten Volker Ullrich im Rahmen einer Forendiskussion der Rechtsbeugung bezichtigt hatte.

Da ich den konkreten Forenbeitrag und seinen Diskussionskontext nicht kenne, lässt sich nicht beurteilen, ob die Äußerung nicht ohnehin von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit zulässig ist. Es wäre nicht das erste mal, dass ein Amtsgericht Bedeutung und Tragweite von Art. 5 GG gänzlich verkennt.

Aber selbst wenn der konkrete Forenbeitrag als Beleidigung zu qualifizieren ist, stellt sich die Frage, ob die Durchsuchungsanordnung rechtmäßig ist. Denn die Anordnung der Durchsuchung von Redaktionsräumen stellt einen Eingriff in die Pressefreiheit dar. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind auch anonyme Zuschriften Dritter, die im redaktionellen Teil der Zeitung oder Zeitschrift dokumentiert werden, vom Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 5 StPO umfasst. Das muss für Forenbeiträge einer Zeitung, die die Diskussion zu einem redaktionellen Text dokumentieren, in gleicher Weise gelten.

Ungeachtet dessen, wird man eine derartige Durchsuchung zum Zwecke der Ermittlung eines Kommentarautors schwerlich als verhältnismäßig einstufen können.

Man kann nur hoffen, dass die Zeitung gegen den rechtswidrigen amtsrichterlichen Beschluss vorgehen wird.

Update: Wie ich gerade auf Twitter lese, soll es nicht zu einer Durchsuchung gekommen sein, weil die Augsburger Allgemeine auf den richterlichen Durchsuchungsbeschluss die Daten herausgegeben haben sol. Das ändert allerdings an meiner rechtlichen Bewertung nichts.

Update vom 31.01.2013:
Nachdem die Kollegen Diercks und Lampmann meiner Einschätzung widersprochen haben, möchte ich das zum Anlass nehmen, meine Position noch etwas näher zu erläutern.

Da (mir) im konkreten Fall mittlerweile auch bekannt ist, welche Äußerung genau beanstandet wurde und welchem Diskussionskontext sie entstammt, lässt sich auch zu dieser Frage nunmehr eine Einschätzung abgeben.

Eine spezielle Augsburger Lösung, wonach Tankstellen im Rahmen einer Selbstverpflichtung nach 20 Uhr keinerlei Alkohol mehr verkaufen sollten, hat einen Leser der Augsburger Allgemeinen zu dem Kommentar veranlasst, der Ordnungsreferent verbiete sogar erwachsenen Männern ihr Feierabendbier, indem er geltendes Recht beugt und Tankstellenbetreiber massiv bedroht.

Diese Aussage ist meines Erachtens zwanglos dahingehend interpretierbar, dass der Ordnungsreferent Tankstellenbetreiber in rechtswidriger Art und Weise einzuschüchtern versucht. Es liegt also bereits die Annahme einer zulässigen Meinungsäußerung – jedenfalls bei der verfassungsrechtlich gebotenen meinungsfreundlichen Auslegung – nahe, weshalb ein Beschlagnahmebeschluss bereits mangels Straftat scheitert.

Ungeachtet dessen, vermag ich den Ausführungen der Kollegen aber nicht zu folgen. Die Frage, die sich in verfassungsrechtlicher Hinsicht stellt, ist die, ob eine Kommentarfunktion einer Zeitung, über die Leser redaktionelle Artikel diskutieren und kommentieren können, am Schutz der Pressefreiheit teilnimmt.

Insoweit hat das BVerfG u.a. ausgeführt:

Das Grundrecht schützt den gesamten Inhalt eines Presseorgans (vgl. BVerfGE 21, 271 <278 f.>; 95, 28 <35 f.>). In die Pressefreiheit ist auch die Entscheidung eingeschlossen, ob Zuschriften von Dritten in die Publikation aufgenommen werden. Der Schutz der Pressefreiheit umfasst ebenfalls die Wiedergabe von Beiträgen Außenstehender, einschließlich der anonymen Veröffentlichung von Zuschriften Dritter (vgl. BVerfGE 95, 28 <36>).

Die Pressefreiheit umfasst also auch die Veröffentlichung anonymer Zuschriften Dritter. An anderer Stelle hat das BVerfG noch weitergehend entschieden, dass die Pressefreiheit selbst den Anzeigenteil von Presseerzeugnissen umfasst. Die Pressefreiheit ist danach selbst dann betroffen, wenn die Zeitung dem Leser Anzeigen, ebenso wie Nachrichten oder Leserbriefe im redaktionellen Teil, ohne eigene Stellungnahme zur Kenntnis bringt. Es kommt also anders als die Kollegin Diercks meint, gerade nicht darauf an, ob die Redaktion noch Hand anlegt. Die Frage ist also nur die, ob die Kommentarfunktion einer Zeitung zum redaktionellen Teil gehört. Das kann angesichts des Umstandes, dass die Möglichkeit eröffnet wird, redaktionelle Inhalte zu kommentieren und zu diskutieren, nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Wozu sollte diese Funktion auch sonst gehören? Zum Anzeigenteil? Der Einsatz zeitgemäßer Kommunikationskonzepte kann nicht zu einer Verkürzung des Umfangs der Pressefreiheit führen. Letztlich ersetzen derartige Funktionalitäten auch mehr und mehr den klassischen Leserbrief. Hieraus muss dann aber auch, wie oben bereits dargestellt, ein Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 5 StPO folgen.

Wegen der besonderen Bedeutung der Pressefreiheit und der Notwendigkeit des Schutzes des redaktionellen Raums, ist gerade bei der Anordnung der Durchsuchung von Redaktionen Zurückhaltung geboten. Es ist deshalb auch ganz grundsätzlich fraglich, ob eine einfache Beleidigung – die hier ohnehin nicht vorliegt – ausreichend sein kann, um die Durchsuchung redaktioneller Räumlichkeiten anzuordnen.

Und die Frage, ob man vorliegend auch auf einen Informantenschutz im Sinne der Cicero-Entscheidung abstellen kann, ist noch gar nicht erörtert.

posted by Stadler at 22:41  

28.1.13

Führt der neue Rundfunkbeitrag zu Mehreinnahmen und was passiert damit?

Unter dem Titel Das »Handelsblatt« gegen ARD und ZDF: Wenn Ahnungslose Kampagnen machen legt sich Stefan Niggemeier mächtig für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ins Zeug. Da ich den Beitrag des Handelsblatts den Niggemeier kritisiert nicht gelesen habe, kann ich zu den meisten Details dieser Kritik nichts beitragen. Erstaunt hat mich allerdings folgende Passage in Niggemeiers Text:

Es (das Handelsblatt, Anm. d. Verf.) recycelt erneut eine angebliche »Studie« für den Autovermieter Sixt, wonach die Gebühreneinnahmen von ARD und ZDF durch die neue Haushaltsabgabe um 1,6 Milliarden Euro jährlich steigen. Sixt hatte im Oktober 2010 ein zufällig vorbeikommendes Milchmädchen gebeten, das zu errechnen. Seitdem wird die Zahl vom »Handelsblatt« und anderen Gegnern von ARD und ZDF benutzt, eine Gebetsmühle anzutreiben. Dass seriöse Schätzungen dieser Zahl widersprechen und nachvollziehbar erläutern, warum sie sich nicht so leicht errechnen lässt wie es Sixt behauptet, erwähnt das »Handelsblatt« ebenso wenig wie die Tatsache, dass ARD und ZDF diese Einnahmen, wenn sie wider Erwarten tatsächlich realisiert würden, nicht behalten dürften.

ARD und ZDF dürften also Mehreinnahmen aus dem neuen, seit 1.1.2013 geltenden Rundfunkbeitrag gar nicht behalten, sagt Niggemeier. Wer aber, wenn nicht die öffentlich-rechtlichen Sender, sollte das Geld stattdessen bekommen?

Grundsätzlich ist es so, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihren Finanzbedarf bei der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) anmelden müssen. Die KEF prüft dann die Angaben der Sender und stellt den Finanzbedarf fest.

Zu der aktuell von Niggemeier diskutierten Frage existiert eine Pressemitteilung der KEF vom 08.01.2013. Darin heißt es, dass die KEF erstmals im März 2014 die Ist-Zahlen zur Beitragsentwicklung für das Jahr 2013 darstellen wird. Die KEF weist allerdings darauf hin, dass sie auf Basis der bisherigen Annahmen für die Periode 2013 bis 2016 bereits einen ungedeckten Finanzbedarf von mehr als 300 Mio. EUR festgestellt hat. Wenn es zu Mehreinnahmen kommt, wird also zunächst dieses Finanzierungsloch gestopft.

Die Aussage von Niggemeier, wonach ARD und ZDF die Mehreinnahmen nicht behalten dürften, stimmt also nicht. Mehreinnahmen würden für die Jahre 2013 bis 2016 in jedem Fall zunächst den Sendern zufließen. Allenfalls dann, wenn es zu erheblichen Mehreinnahmen kommen würde, wäre über eine Beitragssenkung nachzudenken.

Ob und in welcher Höhe es zu Mehreinnahmen kommen wird, ist u.a. deshalb unklar, weil Streit darüber besteht, ob die Daten des statistischen Bundesamtes zur Anzahl der Haushalte/Wohnungen in Deutschland korrekt sind oder nicht. Die Sender erwarten offiziell keine Mehreinnahmen. Die KEF hat die Prognosen der Sender im Ergebnis nicht beanstandet, weil eine erhebliche Unsicherheit eine zuverlässige Prognose der Beitragsentwicklung schwierig mache. Dennoch weist die KEF in ihrem 18. Bericht zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (Tz. 418) darauf hin, dass sich ein rechnerisches Beitragspotenzial ergibt, das zusätzliche Beitragseinnahmen erwarten lässt.

Es sind also vermutlich Mehreinnahmen zu erwarten, aber voraussichtlich nicht unbedingt in der von Sixt prognostizierten Höhe. Diese Mehreinnahmen werden den Sendern auch zufließen, zumal bereits jetzt ein ungedeckter Finanzbedarf der Sender besteht, den man durch Mehreinnahmen kompensieren würde.

posted by Stadler at 11:24  

25.1.13

Der #Aufschrei der Herde

Es dürfte lange her sein, dass ein Artikel des Stern derart viel Aufmerksamkeit erregt hat, wie „Der Herrenwitz“ von Laura Himmelreich über Anzüglichkeiten des FDP-Politikers Rainer Brüderle an einer Hotelbar sowie der dazugehörige Vorabartikel des Stern im Netz, in dem man dann auch noch Brüderles Frau ins Spiel gebracht hatte.

Weil ich den Stern nicht für sonderlich seriös halte, messe ich der Veröffentlichung keine größere Relevanz bei. Der Stern versucht jedenfalls erkennbar in den Wahlkampf einzugreifen, was die Journalistin Laura Himmelreich gegenüber dem Deutschlandfunk mehr oder weniger auch einräumt. Es würde mich außerdem nicht wundern, wenn die Geschichte etwas aufgehübscht und ausgeschmückt ist, weil das zum Konzept des Stern passen würde.

Durchaus erstaunlich ist allerdings die Reaktion im Netz, die Twitter gerade auch schön kanalisiert. Wenn man dort den Hashtag #Aufschrei eingibt, erklärt Twitter dem Nutzer sofort worum es geht:

Nach Vorwürfen gegen Brüderle: „Aufschrei“ auf Twitter gegen Sexismus – Unter dem Hashtag #Aufschrei schreiben Menschen auf Twitter ihre persönliche Erfahrungen mit Sexismus im Alltag nieder.

Auch wenn ich glaube, dass wir gar nicht genug über Themen wie Sexismus und Chauvinismus diskutieren können, missfällt mir diese Diskussion. Denn ich würde bei diesem Aufhänger aktuell lieber über manipulative Strukturen im Pressebereich reden und darüber wie mit Mitteln des Tendenz- und Kampagnenjournalismus versucht wird, die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Zu diesem Thema passt aber der Twitterhashtag letztlich dann doch wieder, denn er steht für einen Herdentrieb der mit einer kritischen und inhaltsbezogenen Sachdiskussion wenig zu tun hat.

Ich sehe keinen Grund dafür, die Journalistin Laura Himmelreich jetzt als eine Art Heldin zu feiern und ich glaube auch nicht, dass nunmehr der Zeitpunkt gekommen ist, ab dem die Brüderles und die Cheferedakteure mit ihrer bisherigen Haltung nicht mehr durchkommen, wie Maximilian Steinbeis meint. Das was ich gerade beobachte, spricht nämlich eher für das Gegenteil. Die Chefredaktion des Stern kommt doch gerade irgendwie ganz gut durch, zumal sich wenige fragen, ob da nicht eine junge Journalistin instrumentalisiert worden ist, um einen Scoop zu landen und vielleicht gerade das ebenfalls eine Form von Sexismus darstellt. Denn Himmelreich räumt gegenüber dem DLF ein, dass der Stern vor einem Jahr keinen Grund gesehen habe, diese Story über Rainer Brüderle zu bringen. Aufgrund der aktuellen exponierten Position Brüderles habe sich die Lage aber geändert.

Auch wenn ich verstehen kann, dass viele froh darüber sind,  wenn jetzt überhaupt breit und öffentlich über Sexismus und sexuelle Belästigung diskutiert wird, denke ich, das Thema hätte eine ernsthaftere und etwas ruhigere Diskussion gebraucht.

Der Stern hat wieder einmal eine Sau durch das mediale Dorf getrieben, die gerade von einer großen Herde verfolgt wird. Ob das in eine nachhaltige Debatte mündet, darf man bezweifeln. Die große Herde schreit vermutlich nur kurz auf, bis sie eine neue Sau gesichtet hat, der sie anschließend hinterher rennen kann.

Vielleicht täusche ich mich aber auch, weil ich den Stern nicht mag und mir der menschliche Herdentrieb generell suspekt ist. Vielleicht ist es tatsächlich so, wie Antje Schrupp schreibt, dass wir es mit einem langsamen Veränderungsprozess zu tun haben – was ich durchaus glaube – der durch ein Ereignis wie den Stern-Artikel lediglich ans Licht kommt – was ich bezweifele. Was für mich aber schon jetzt feststeht, ist, dass der Stern für sich reklamieren wird, eine wichtige gesellschaftliche Debatte angestoßen zu haben. Ein Lehrstück über heuchlerischen Journalismus bietet seine Berichterstattung in jedem Fall.

Update vom 27.01.2013
Dass dieser Beitrag Widerspruch erfahren würde, war mir bewusst. Offenbar ist aber nicht überall angekommen, dass mein Text primär als Medienkritik gedacht ist und keinesfalls beabsichtigt war, Frauen die belästigt wurden, in irgendeiner Form runterzumachen. Den Begriff Herde habe ich deshalb gewählt, weil das plötzliche und lawinenartige Anschwellen der Diskussion für mich auf eine Diskussionshoheit der Trittbrettfahrer hindeutete, denen es nur darum geht, das gerade angesagte Thema zu diskutieren. Die mediale Entwicklung eines solchen Diskurses, die von einer Wechselwirkung von Mainstreammedien und sozialen Medien geprägt ist, erscheint mir beachtenswert und analysebedürftig.

posted by Stadler at 16:23  

25.1.13

BGH: dlg.de

Der BGH hat mit Urteil vom 13.12.2012 (Az.: I ZR 150/11) eine weitere Fallkonstellation des Domainrechts entschieden, sowie erneut zur Frage einer Haftung des Admin-C Stellung genommen.

Bei einem Streit um einen Domainnamen kann nach der Entscheidung des BGH nicht immer nur darauf abgestellt werden, ob dem Domaininhaber ein inländisches Namens- oder Kennzeichenrecht zusteht. Bei generischen Top-Level-Domains wie „.com“, „.org“ oder „.net“ führt ein Namens- oder Kennzeichenrecht, auch wenn es nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Staat besteht, dazu, dass der Domaininhaber grundsätzlich als berechtigt anzusehen ist. Auch bei länderspezifischen Top-Level-Domains wie bei dem hier in Rede stehenden „.de“ kann ein Namens- oder Kennzeichenrecht, das außerhalb Deutschlands begründet worden ist, unter Umständen dazu führen, dass der Domaininhaber im Verhältnis zu einem inländischen Namensträger als Berechtigter gelten kann. Voraussetzung ist allerdings ein berechtigtes Interesse des Domaininhabers an der Registrierung des (länderspezifischen) Domainnamens.

Außerdem hat der BGH eine Verurteilung eines Admin-C aufgehoben, weil nach Ansicht des BGH eine nur grundsätzlich erhöhte Gefahr einer Markenrechtsverletzung durch die spekulative Anmeldung einer Vielzahl von Domains noch nicht ausreicht, um eine Störerhaftung des Admin-C zu begründen. Vielmehr betont der BGH, dass den Admin-C nur bei tatsächlich vorliegenden gefahrerhöhenden Umständen Prüfungspflichten treffen können. Ob solche Umstände vorlagen, muss das Berufungsgericht nunmehr klären.

posted by Stadler at 13:54  

24.1.13

DAV lehnt Leistungsschutzrecht für Presseverlage ebenfalls entschieden ab

Dass der Deutsche Anwaltverein (DAV) das geplante Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse ebenfalls ablehnt, ist nicht neu. Es gibt hierzu allerdings jetzt noch eine aktuelle und meines Erachtens äußerst fundierte Stellungnahme des Ausschusses Geistiges Eigentum des DAV, die einige der wesentlichen juristischen Argumente auf den Punkt bringt.

Der Ausschuss weist darauf hin, dass der Gesetzesentwurf das bloße Sichtbarmachen von Textteilen zu deren Auffindbarmachung durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen und gewerbliche „News-Aggregatoren“ rechtlich beanstandet, was nicht nachvollziehbar sei. Der Ausschuss betont, dass nach dem Gesetzesentwurf nicht nur Überschriften sondern auch einzelne Wörter oder sogar „Wortfetzen“ dem Leistungsschutz unterfallen könnten. Dies sei schon deshalb verfehlt, weil sich in einzelnen Wörtern keine konkrete Leistung eines bestimmten Presseverlegers niederschlagen könne.

Der DAV sieht die Gefahr von bislang unbekannten Eingriffen in die grundgesetzlich gewährleistete Informations- und Meinungsfreiheit. Der Ausschuss betont,  dass Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG für den Staat eine strikte Neutralitätspflicht begründet und  Verzerrungen des publizistischen Wettbewerbs durch Förderungsmaßnahmen nach der Rechtsprechung des BVerfG zu vermeiden sind.

posted by Stadler at 14:48  

24.1.13

Dem DJV geht der aktuelle Gesetzesentwurf zum Leistungsschutzrecht nicht weit genug

Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) hat nunmehr im Vorgriff auf die Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages ebenfalls eine Stellungnahme zum geplanten Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse vorgelegt, die stolze 40 Seiten umfasst.

Während die Rechtswissenschaft die Einführung eines solchen Leistungsschutzrechts nahezu einhellig ablehnt, geht dem DJV der aktuell im Gesetzgebungsverfahren befindliche Entwurf noch nicht weit genug. Der DJV möchte das Leistungsschutzrecht nicht auf  Suchmaschinenbetreiber und vergleichbare Diensteanbieter beschränkt lassen. Außerdem soll das Leistungsschutzrecht nicht auf die öffentliche Zugänglichmachung beschränkt werden, sondern die Vervielfältigung ebenfalls umfassen.

Der DJV erneuert außerdem die alte Forderung  nach Schaffung einer Verwertungsgesellschaft und fordert eine gesetzliche Regelung wonach die Urheber zur Hälfte an den Erlösen die dieser Verwertungsgesellschaft zufließen zu beteiligen sind. Was zunächst aus Sicht der Autoren gut klingen mag, erweist sich als zweifelhaft, wenn man bedenkt, dass das Landgericht München I bzgl. der VG Wort unlängst entschieden hat, dass deren aktuelle Verteilungspraxis rechtswidrig ist und überhaupt nicht an Verlage ausgeschüttet werden darf, sondern ausschließlich an Urheber. Die Forderung des DJV klingt vor diesem Hintergrund schon weit weniger autorenfreundlich.

Ferner fordert der DJV eine Schutzdauer von fünfzehn Jahren für das Leistungsschutzrecht. Der Gesetzesentwurf sieht derzeit eine Schutzdauer von nur einem Jahr (!) vor.

Die Stellungnahme des DJV geht an einer ganz entscheidenden Stelle auch auf einen Blogbeitrag von mir ein, weshalb ich hierzu kurz Stellung nehmen möchte. Der DJV schreibt auf S. 27 f.:

Der Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil „Metall auf Metall“ hat dazu geführt, dass gegenüber dem Gesetzesvorhaben der Vorwurf erhoben wurde, bei Umsetzung des Gesetzes werde die Sprache monopolisiert. Würde das Gesetz auch kleinste Teile, also einzelne Worte, Satzteile oder Bestandteile der Interpunktion dem Leistungsschutzrecht unterstellen, würde das zu einer massiven Gefährdung der Presse- und damit der Meinungsfreiheit führen. Dieser Vorwurf negiert den Umstand, dass Schutzgegenstand des Leistungsschutzrechts nicht der einzelne journalistische Beitrag, sondern die jeweilige organisatorische, wirtschaftliche oder technische Leistung ist, so dass schon deswegen, aber auch wegen der Nachschaffungsfreiheit die Gefahr nicht besteht, dass Sprache monopolisiert werden könnte.

Der DJV versucht den Einwand, das Leistungsschutzrecht würde wegen des Verweises auf die BGH-Rechtsprechung bereits kleinste Wortfetzen umfassen, dadurch zu entkräften, dass Schutzgegenstand nicht der einzelne journalistische Beitrag sei, sondern das Presseerzeugnis als solches.

Es handelt sich hierbei leider um die übliche Nebelkerze, die die Diskussion insgesamt so schwierig macht, weil sie – in diesem Fall vom DJV – häufig unsachlich, irreführend und verfälschend geführt wird.

Der Gesetzesentwurf erläutert in § 87f Abs. 2 was ein Presseerzeugnis ist:

Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

Der Eingriff in dieses Presseerzeugnis besteht nach § 87g Abs. 4 des Entwurfs darin, dass gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder von Diensten, die Inhalte entsprechend von Suchmaschinen aufbereiten, Presseerzeugnisse oder Teile hiervon öffentlicht zugänglich machen.

Der Knackpunkt ergibt sich also aus der Formulierung „Teilen hiervon“, die nach der Gesetzesbegründung bereits kleinste Teile aus Presseartikeln umfasst, entsprechend der Ausführungen des BGH in der Entscheidung „Metall auf Metall“. Der BGH spricht von „kleinsten Tonfetzen“, was übertragen auf das geplante Leistungsschutzrecht nur kleinste Wortfetzen bedeuten kann. Diese Schlussfolgerung ist auch deshalb zwingend, weil Suchmaschinen die redaktionelle Festlegung als solche gar nicht übernehmen können, sondern immer nur kurze Textpassagen wiedergeben.

Der DJV versucht ganz gezielt zu verschleiern, dass das tatsächliche Kernanliegen des Gesetzes darin besteht, die Erfassung kleinster Textschnipsel (Snippets) zu pönalisieren.

posted by Stadler at 12:29  

23.1.13

Generalbundesanwaltschaft hält Quellen-TKÜ für unzulässig

Über die Frage der rechtlichen Zulässigkeit der sog. Quellen-TKÜ – die auf die Überwachung der Internettelefonie abzielt – wird seit Jahren gestritten. Teile der Rechtsprechung halten sie für zulässig, weshalb sie auch immer wieder richterlich angeordnet wird. Nach der überwiegenden Ansicht der Rechtswissenschaft enthält die Strafprozessordnung aber derzeit keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Quellen-TKÜ. Vor einem Jahr habe ich diese Frage in einem Aufsatz für die Zeitschrift MMR untersucht.

Der Generalbundesanwalt hat bereits 2010 in einem Papier, das allerdings mit dem Vermerk „Nur für die Handakten“ versehen war und jetzt veröffentlicht wurde, vermerkt, dass eine Anordnung einer Quellen-TKÜ aus Rechtsgründen nicht in Betracht kommt und man deshalb eine solche – entgegen der Anregung des BKA – seitens der Bundesanwaltschaft auch nicht beantragt.

posted by Stadler at 16:57  

23.1.13

LG Krefeld: Google will nur Deine Daten

Das Landgericht Krefeld hat sich in einer neuen Entscheidung (Beschluss vom 15.11.2012, Az.: 12 O 111/12) in durchaus erstaunlicher Art und Weise zu Google+ geäußert:

Allen diesen Nachweisen ist gemeinsam, dass sie zusätzlich mit „plus.google.com“ gekennzeichnet sind, dem neuen „sozialen“ Netzwerk von Google, mit dem Google versucht, unter dem Deckmantel eines solchen Netzwerkes an Nutzerdaten zu kommen, um sie für eigene kommerzielle Zwecke zu nutzen.

In der Sache hat das Landgericht eine einstweilige Verfügung zurückgewiesen, durch die eine angeblich wettbewerbswidrige Werbung bei Google untersagt werden sollte.

Der Leitsatz des Gerichts lautet:

Ein Treffer in Google rechtfertigt nicht ohne weiteres den Schluss darauf, dass der dort aufgelistete Gewerbetreibende einen unzulässigen werbenden Eintrag im Internet veranlasst oder veröffentlicht hat.

Wenn man den unklar formulierten Beschluss des Gerichts liest, gewinnt man allerdings eher den Eindruck, dass es um einen Eintrag in einem Profil bei Google+ ging und weniger um einen Suchmaschinentreffer. Allerdings scheint auch der Sachvortrag des Antragstellers diesbezüglich eher verwirrend gewesen zu sein.

posted by Stadler at 11:03  

22.1.13

Falscher Virenalarm von Avira

In den letzten Tagen habe ich immer wieder Hinweise von Lesern meines Blogs darauf erhalten, dass der Virenscanner von Avira Antivirus mein Blog als potentiell gefährlich einstuft, weshalb das Programm den Zugriff auf die Seite gesperrt hat. Ich habe das zunächst sehr ernst genommen, weil ich vor knapp einem Jahr bereits einmal Schadcode auf meinem Blog hatte. Nachdem ich aber einerseits nicht finden konnte und andererseits Avira der einzige Virenscanner war, der die Meldung produzierte, bin ich von einem Fehler ausgegangen.

Ich habe deshalb die Fa. Avira gebeten, mir konkret mitzuteilen, wo sich der angebliche Schadcode befindet oder andernfalls die Meldung zu unterlassen.

Als Antwort erhielt ich von Avira mit Mail vom 18.01.2013 folgende Mitteilung:

Die url wurde durch unser Virenlabor geprüft. Die Blockierung wird mit einem der nächsten Updates aufgehoben. Wir bitten die unannehmlichkeiten zu entschuldigen.

Heute folgte von Avira dann noch folgende Ergänzung:

Vielen Dank für Ihre Email und Ihre Geduld bei der Auswertung der Daten. Die Seite war tatsächlich falsch in unserer Datenbank aufgeführt. Wir haben den Eintrag gelöscht, sodass keine Blockade der Seite mehr erscheint.

Die Malwaremeldung war also tatsächlich falsch und hat u.a. offenbar dazu geführt, dass mein Blog auch im DB-Netz geblockt wurde, wie mir ein Leser mitgeteilt hat.

Ich werde die Sache damit auf sich beruhen lassen. Als Jurist kann man sich aber durchaus mal die Frage stellen, wie es denn mit einer Haftung für falschen Virenalarm aussieht.

Update:
Sehe gerade, dass sich Fefe auch mit dem Thema befasst und die Frage einer Störerhaftung von Avira aufwirft. Störer sind die aber eigentlich nicht, sondern eher unmittelbarer Verletzter.

posted by Stadler at 15:19  

22.1.13

Das deutsche Strafverfahren genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht

Die ARD hat gestern Abend eine Reportage mit dem Titel „Unschuldig in Haft – Wenn der Staat zum Täter wird“ ausgestrahlt, die über zwei eklatante Fälle unrichtiger Strafurteile berichtet hat und über eine Justiz die auch dann noch mauert und abwiegelt, wenn die Fehler bereits offenkundig sind. Denn der Justizirrtum ist im System nicht vorgesehen und eigene Fehler räumt die Strafjustiz nur widerwillig ein.

Henning-Ernst Müller hat den ARD-Beitrag im Beck-Blog zum Anlass genommen, die Frage aufzuwerfen, was gegen den Justizirrtum helfen kann und nennt Vorschläge, die es seit Jahren gibt, wie „Tonbandaufnahmen von Vernehmungen, Wortprotokolle in der LG-Hauptverhandlung, die zweite Tatsacheninstanz auch (und gerade!) bei schweren Tatvorwürfen.“

Auch wenn ich kein wirklicher Strafverteidiger bin, übernehme ich in jedem Jahr auch ein paar Strafsachen und habe im Laufe meiner jetzt sechzehnjährigen Anwaltstätigkeit schon eine ganze Reihe von Strafverfahren als Verteidiger miterlebt.

Der nach meiner Wahrnehmung vermutlich eklatanteste Mangel des deutschen Strafverfahrens besteht im Fehlen eines ordentlichen Protokolls, insbesondere der fehlenden vollständigen Protokollierung von Zeugenaussagen. Das Problem ist im Gesetz selbst angelegt, weil eine wörtliche und/oder vollständige Protokollierung nicht verlangt wird. Lediglich die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmung sind in das Protokoll aufzunehmen. In der Praxis sieht das dann so aus, dass ein Mitglied des Gerichts handschriftliche Notizen anfertigt – die allzuoft äußerst lückenhaft sind -, die anschließend vom Vorsitzenden unterzeichnet und zur Akte genommen werden.

Weil eine ausreichende und transparente Dokumentation fehlt, habe ich es schon mehrfach erlebt, dass der Inhalt einer Zeugenaussage im Urteil dann deutlich anders wiedergegeben wurde, als es meiner Erinnerung entsprach. In diesem Kontext muss man sich auch bewusst machen, dass im Zivilrechtsstreit, selbst bei geringen Forderungsbeträgen, zumeist ein vernünftiges Protokoll mit einer im Regelfall ordentlichen Protokollierung von Zeugenaussagen angefertigt wird. Dasselbe findet man in Strafverfahren, in denen es wirklich um etwas geht, weil Menschen u.U. zu langjährigen Haftstrafen verurteilt werden, zumeist nicht.

Solange das Gesetz nicht zwingend eine wörtliche Protokollierung von Zeugenaussagen verlangt, wird auch künftig immer nur das festgehalten werden, was das Gericht – im Moment der Vernehmung – für wesentlich erachtet.

Als Anwalt ist man, nicht nur im Strafverfahren, sondern ebenso im Zivilverfahren, auch immer wieder darüber erstaunt, wie Richter die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen einschätzen. Obwohl zu diesem Thema eine ganze Menge Literatur existiert und spezielle Seminare angeboten werden, sind Richter regelmäßig nicht darauf geschult, typische Merkmale und Umstände die für oder gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, abzuarbeiten, sondern entscheiden zumeist nur aus dem Bauch heraus. Es wäre deshalb zwingend erforderlich, die Richterschaft im Hinblick auf die Fragetechnik bei der Zeugeneinvernahme zu schulen sowie auch mit Blick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Aussage.

Dass man es darüber hinaus immer wieder mit voreingenommenen Richtern zu tun hat, die sich ihre Meinung bereits gebildet haben, ist ein anderes Problem, das auch der Gesetzgeber nicht beseitigen kann. Speziell in Bayern fällt mir bei Strafrichtern außerdem immer wieder eine zu große Nähe zur Staatsanwaltschaft auf, was m.E. maßgeblich damit zusammenhängt, dass jeder Richter zu Beginn seiner Laufbahn mehrere Jahre als Staatsanwalt tätig gewesen sein muss und es auch ansonsten nicht unüblich ist, wenn zwischenzeitlich die Seiten gewechselt werden. Es wäre sinnvoll und notwendig, die Laufbahnen von Strafrichtern und Staatsanwälten strikt zu trennen.

Andererseits möchte ich nicht unerwähnt lassen, dass ich sowohl im Strafrecht als auch im Zivilrecht immer wieder gut und ordentlich arbeitenden Richtern begegne. Ein pauschales Richter-Bashing ist daher nicht angebracht.

Eine Reihe systembedingter Schwächen und Mängel müssen vom Gesetzgeber beseitigt werden. Vordringlich wäre eine Neufassung der Vorschriften über das Sitzungsprotokoll und die Beurkundung der Hauptverhandlung (§§ 271 ff. StPO), insbesondere die Einführung einer zwingenden wörtlichen Protokollierung. Das wäre dringend geboten, um den rechtsstaatlichen Anforderungen an ein faires Strafverfahren zu genügen.

posted by Stadler at 11:47  
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