Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

20.10.11

Störerhaftung von Google?

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 16.08.2011 (Az.: 7 U 51/10) über die Frage entschieden, ob Google als Suchmaschinenbetreiber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, weil nach einer Google-Suche in der Trefferliste auf Webseiten verwiesen wird, die wiederum bestimmte Äußerungen über die Person des Klägers enthalten.

Obwohl das OLG Hamburg die Klage abgewiesen hat, wird das Urteil noch für Diskussionen sorgen, denn das OLG Hamburg hält eine Störerhaftung von Google nicht per se für ausgeschlossen.

In der Urteilsbegründung wird u.a. ausgeführt:

Dem Betreiber einer Suchmaschine zumutbar dürfte eine Prüfpflicht hinsichtlich der von der Suchmaschine aufgefundenen Internetseiten nur dann sein, wenn sie sich auf eine konkrete, formal erfassbare Verletzungsform bezieht; denn eine Suchmaschine sucht im Internet nach Eingabe des Suchbegriffs nicht nach gedanklichen Inhalten, sondern, ihrer Anlage als Maschine entsprechend, rein mechanisch nach Buchstaben- und Zeichenfolgen oder geometrischen Formen. Nur abstrakt beschriebene Inhalte kann sie in einem Internetauftritt nicht als Inhalte erkennen, wenn dessen Verfasser sie nicht offenbar, sondern verklausuliert oder in sonstiger Weise verborgen ausdrückt.

Das OLG hat die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze über die Störerhaftung bei der bloßen Mitwirkung an der Verbreitung von Äußerungen Dritter – u.a. aus der Schöner-Wetten-Entscheidung -  auf den Betrieb einer Suchmaschine übertragen und meint deshalb, dass in Bezug auf einen konkret bezeichneten Inhalt Unterlassungsansprüche gegeben sein können.

Ob man hierbei allerdings tatsächlich redaktionelle Links und Suchmaschinentreffer ohne weiteres vergleichen kann, erscheint mir eher zweifelhaft. Wegen der überragenden Bedeutung der Suchmaschinen für die Suche im Web und dem Umstand, dass sowohl die Indexierung als auch die Suche vollständig automatisiert ablaufen, erscheint es vielmehr naheliegend von einem grundsätzlichen Ausschluss der Haftung eines Suchmaschinenanbieters auszugehen.

posted by Stadler at 15:47  

27.6.11

LG Köln: Kein Rechtsverstoß durch Einbindung von Bild in Personensuchmaschine

Nach Ansicht des Landgerichts Köln (Urteil vom 22.06.2011, Az.: 28 O 819/10) verstößt der Betreiber einer sog. Personensuchmaschine nicht gegen das KUG bzw. das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, wenn er ein Dossier zu einer bestimmten Person erstellt und dazu im Wege eines “embedded links” ein Foto der betroffenen Person einbindet, das der Betroffene an einem anderen Ort selbst online gestellt hat.

Das Landgericht Köln zieht zur Begründung eine durchaus gewagte Parallele zur Entscheidung Google-Bildersuche des BGH und meint, dass der Betroffene durch das Einstellen des Fotos an anderer Stelle damit auch sein Einverständnis mit einer Nutzung durch eine Personensuchmaschine erklärt hat. Das Gericht geht dann sogar noch einen Schritt weiter und meint, dass auch die Erklärung des Betroffenen, er wünsche die Veröffentlichung nicht, unbeachtlich sei, solange er nicht für die Entfernung des Bildes an der Quelle sorge.

Ich halte die Entscheidung des Landgerichts Köln für falsch. Das Gericht lässt sich offenbar zu sehr von dem Begriff der Suchmaschine leiten, ohne genauer zu hinterfragen, was eine Personensuchmaschine tatsächlich macht, obwohl im Tatbestand bereits anklingt, dass der Betreiber ein Dossier aus im Internet auffindbaren Informationen anfertigt.

Personensuchmaschinen erstellen – ohne den Betroffenen darüber zu informieren – Persönlichkeitsprofile, indem sie Informationen und Fotos, die im Netz verfügbar sind, sammeln und unter dem Namen der Person verknüpfen. Das geht über die Tätigkeit der Bildersuche von Google weit hinaus.

Die Erstellung eines solchen Persönlichkeitsprofils wäre zunächst unter datenschutzrechtlichen Aspekten zu würdigen gewesen. Selbst wenn man insoweit der Ansicht ist, dass hierfür eine Gestattung nach § 29 BDSG in Frage kommt, müsste doch der Widerspruch des Betroffenen dazu führen, dass das gesamte Profil und nicht nur die Einbindung des Bildes zu löschen ist.

Aber auch die Gleichsetzung der urheberrechtlichen und der persönlichkeitsrechtlichen Betrachtung erscheint fragwürdig. Denn es geht vorliegend nicht lediglich um Vorschaubilder im Rahmen einer Bildersuche, sondern um die Erstellung eines kompletten Profils einer Person. Sinn und Zweck des Rechts am eigenen Bild ist es aber gerade, dass das Erscheinungsbild einer bestimmten Person in einer bestimmten Situation erhalten bleibt. Der Wechsel des Kontexts ist gerade das, was das Persönlichkeitsrecht verhindern will. Während es in dem vom BGH entschiedenen Fall nur um Thumbnails geht, also eine Vorschaufunktion, binden Personensuchmaschinen die Fotos von Personen in das von ihnen zusammengestellte Persönlichkeitsprofil ein. Das ist qualitativ nicht vergleichbar.

Update:
Die 28. Zivilkammer des LG Köln hat einen ähnlichen Sachverhalt vor zwei Jahren noch anders entschieden. Offenbar war man tatsächlich der Meinung, wegen der Entscheidung zur Google-Bildersuche seine Rechtsprechung ändern zu müssen.

posted by Stadler at 19:43  

25.8.10

BGH zu Preisangaben in Preisvergleichsportalen

Nach einem nunmehr im Volltext vorliegenden Urteil des BGH vom 11.03.2010 (Az.: I ZR 123/08) zur Frage der Aktualität von Preisangaben in Preisvergleichsportalen, ist der Händler grundsätzlich für solche Angaben wettbewerbsrechtlich verantwortlich. Unrichtige bzw. veraltete Angaben sind danach wettbewerbswidrig. Der BGH führt insoweit wörtlich aus:

Es wäre dem Beklagten beispielsweise unbenommen gewesen, auf der eigenen Internetseite den höheren Preis erst zu verlangen, wenn die Änderung in der Suchmaschine vollzogen worden ist.

Das bringt Onlinehändler in eine schwierige Situation. Denn sie müssen danach grundsätzlich darauf achten, wann ein Preisvergleichsportal eine Änderung vollzieht. Nachdem das Portal die Daten aber automatisiert von der Website des Händlers bezieht, erscheint fraglich, ob die Vorstellung des BGH überhaupt den Gegebenheiten der Praxis entspricht. Wie soll es der Händler bewerkstelligen, den höheren Preis erst zu verlangen, nachdem die Änderung in der Suchmaschine umgesetzt ist, wenn die Suchmaschine Änderungen erst dann nachvollziehen kann, wenn sie auf der Website des Händlers vorgenommen worden sind? Das was der BGH hier vorschlägt, funktioniert wohl aus tatsächlichen Gründen nicht.

posted by Stadler at 11:08  

6.8.10

BGH: Markenverletzung durch Google-Suchergebnisse

Mit Urteil vom 04.02.2010 (Az.: I ZR 51/08), das jetzt veröffentlicht wurde, hat der Bundesgerichtshof über die Frage einer Markenverletzung durch die Anzeige von Suchergebnissen bei Google (“Powerball”) entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke “Powerball”. Die Marke ist für “Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten, nämlich Trainingsgeräte für Finger-, Hand-  und Armmuskulatur auf dem physikalischen Prinzip des Gyroskopes” eingetragen. Die Beklagte unterhält im Internet unter der Adresse “www.pearl.de” einen Online-Vertrieb. Sie bietet unter der Bezeichnung  “RotaDyn  Fitnessball” ebenfalls ein Produkt zum Trainieren der Hand- und Armmuskulatur an.

Bei Eingabe des Begriffs “Powerball” in Google wurde an zweiter Stelle das Angebot “pearl.de” der Beklagten angezeigt. Der Eintrag war mit “Fitnessball, Powerball: RotaDyn Fitness Balltwister/power ball” überschrieben.

Die Beklagte hat sich damit verteidigt, dass ihre interne Suchmaschine den eingegebenen Begriff “Powerball” in die Bestandteile “Power” und “Ball” zerlegen würde und deshalb nur die Wortbestandteile verwendet werden, für die kein Schutz beansprucht werden kann.

Dem ist der BGH nicht gefolgt und hat in den Urteilsgründen u.a. ausgeführt:

“Für eine markenmäßige Verwendung reicht es, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer zu  der  Internetseite des Verwenders zu führen (…). Diese Voraussetzungen einer markenmäßigen Benutzung hat das Berufungsgericht vorliegend festgestellt. Danach wurden nach Eingabe der Bezeichnung  “Powerball”  in die  Suchmaschine der Beklagten näher bezeichnete Produkte  einschließlich des RotaDyn Fitnessballs angeführt. Über  einen Link wurde der Verkehr zu der Intersetseite der Beklagten mit dem RotaDyn Fitnessball geführt, auf der sich die Bezeichnungen “Powerball” und “power ball” in der Kopfzeile fanden. Dass es sich um eine interne Suchmaschine der Beklagten handelt, hat auf die Verwendung der beanstandeten Bezeichnungen als Marke keinen Einfluss.  (…)

Zu Recht hat das Berufungsgericht nicht auf die Funktionsweise der internen Suchmaschine der Beklagten abgestellt, weil diese dem Verkehr nicht bekannt ist und sie deshalb das Verkehrsverständnis nicht beeinflussen kann. Gegenteiliges macht auch die Revision nicht geltend. Soweit die Revision eine markenmäßige Benutzung unter Hinweis auf das Verkehrsverständnis bei Eingabe des Suchbegriffs verneint, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass auf  der  Produktseite der Beklagten zum RotaDyn Fitnessball die angegriffenen, mit der Klagemarke verwechselbaren Bezeichnungen “Powerball” und “power ball” in der Kopfzeile angeführt sind. Dadurch kann die Hauptfunktion der Marke, die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber dem Verbraucher zu gewährleisten, beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund ist von einer markenmäßigen Benutzung der in Rede stehenden Bezeichnungen auszugehen.”

posted by Stadler at 10:03  

27.5.10

Google, Microsoft und Yahoo halten sich nicht an den Datenschutz

Das sagt zumindest die Art. 29 Datenschutzgruppe der EU, ein Expertengremium dessen Aufgabe es ist, die Kommission in datenschutzrechtlichen Fragen zu beraten. Die Kritik richtet sich bei allen drei Unternehmen gegen ihre Suchmaschinenfunktionen, die nach Ansicht des Gremiums immer noch nicht den Vorgaben der Datenschutzrichtlinie genügen. Die Gruppe verlangt eine vollständige Anonymisierung der Daten von Suchmaschinennutzern.

posted by Stadler at 08:00  

29.4.10

Keine Urheberrechtsverletzung durch Google-Thumbnails

Die Bildersuche von Google verletzt mit ihren Vorschaubildern (Thumbnails) die Rechte des Urhebers der Bilder bzw. abgebildeten Werke nach einer heute verkündeten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ( Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08) nicht.

Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht des Urhebers seine Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist nicht rechtswidrig, weil Google dem Verhalten der Klägerin entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden.

Wer seine Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich macht, ohne von der technischen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Abbildungen seiner Werke durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern zu unterbinden, muss derartige Thumbnails nach Ansicht des BGH auch dulden. Damit knüpft der BGH an die von ihm in der Paperboy-Entscheidung aufgestellten Grundsätze an.

Der Bundesgerichtshof weist außerdem darauf hin – was im konkreten Fall keine Rolle spielt – dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen nach der E-Commerce-Richtlinie in Anspruch nehmen können.

posted by Stadler at 10:37  

18.12.09

OLG Hamburg: Keine Prüfpflichten des Suchmaschinenbetreibers

Nach einem Beschluss des OLG Hamburg vom 13.11.2009, Az.: 7 W 125/09 (via Kanzlei SEWOMA) treffen einen Suchmaschinenbetreiber grundsätzlich auch dann keine Prüfpflichten, wenn er weiß, dass über eine bestimmte Person im Netz in rechtswidriger Weise berichtet wird.

Das OLG Hamburg wörtlich:

Denn auch den Betreiber einer Suchmaschine, der weiß, dass es Internetauftritte gibt, in denen in rechtswidriger Weise über eine Person berichtet wird, ist nicht verpflichtet, ohne konkreten Anlass beständig alle Internetauftritte, die seine Suchmaschine bei Eingabe des Namens der Person findet, daraufhin zu untersuchen, ob sie einen rechtswidrigen Inhalt haben.

Es kommen also auch aus Hamburg auch ab und an vernünftige und zutreffende Entscheidungen.

posted by Stadler at 13:53  

20.9.09

Informationsunterdrückung durch Suchmaschinen

Wikileaks hat eine Liste von Domains und URL’s veröffentlicht, die von der Suchmaschine Lycos blockiert werden und dadurch in den Suchergebnissen nicht mehr erscheinen. Darunter findet man auch Inhalte von FAZ, Heise und Stiftung Warentest!

Das lenkt die Aufmerksamkeit wieder einmal auf die zentrale Rolle der Suchmaschinen für das Auffinden von Inhalten im Web und zeigt, welche Macht die Suchmaschinenbetreiber haben. Denn was über Suchmaschinen nicht gefunden werden kann, ist praktisch nicht existent im Netz.

Deshalb muss auch diese Diskussion geführt werden, wenn man über die Sperrung, Blockade oder Filterung von Inhalten spricht, die aus verschiedenen Gründen von unterschiedlichsten Interessengruppen als unerwünscht betrachtet werden. Die Unterdrückung von Informationen ist per se bedenklich und die Liste von Lycos zeigt, was auch gegen staatliche Sperrlisten ins Feld zu führen sein wird. Es finden sich dort leider immer auch – und zwar nicht nur in einem vernachlässigenswürdigen Umfang – legale und nützliche Inhalte. Derartige Blockaden beeinträchtigen daher immer auch das Recht des Bürgers sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

posted by Stadler at 16:00  

24.1.09

Suchmaschinen müssen sich an Vorgaben des Datenschutzes anpassen

Die sog. Art29-Gruppe der Datenschutzbeauftragten der EU hat nach einem zweitägigen Meeting für April 2009 einen Report zu Suchmaschinen, speziell zur Dauer der Speicherung von Suchanfragen, angekündigt.

Wie die Herald Tribune berichtet, besteht unter den Datenschützern Konsens, dass von Google und Co. Änderungen und Anpassungen gefordert werden sollen, damit die Einhaltung der Vorgaben des europäischen Datenschutzes gewährleistet ist.
Quelle: European privacy advocates to issue report in April (Herald Tribune vom 20.01.2009)

posted by Stadler at 10:51