Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.5.14

Die Haftung von Google und das Recht auf Vergessenwerden im Internet

Der EuGH hat mit Urteil vom heutigen Tage (Az.: C – 131/12) entschieden, dass Google als Verantwortlicher personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzrichtlinie verarbeitet. Das stellt nach Ansicht des EuGH einen Eingriff in die Rechte der betroffenen Personen dar, der einer Rechtfertigung bedarf.

Deshalb kann der Suchmaschinenbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen über diese Person zu entfernen. Eine solche Verpflichtung kann nach Ansicht des EuGH sogar dann bestehen, wenn die Veröffentlichung an der Quelle rechtmäßig ist.

Anschließend betont der EuGH allerdings, dass eine Abwägung mit der Informationsfreiheit der Internetnutzer vorzunehmen ist.

Der EuGH führt dann weiter aus, dass aufgrund von Zeitablauf auch ein „Recht auf Vergessenwerden“ besteht. In der Pressemitteilung des EuGH heißt es hierzu:

Zu der Frage, ob die betroffene Person nach der Richtlinie verlangen kann, dass Links zu Internetseiten aus einer solchen Ergebnisliste gelöscht werden, weil sie wünscht, dass die darin über sie enthaltenen Informationen nach einer gewissen Zeit „vergessen“ werden, stellt der Gerichtshof fest, dass die in der Ergebnisliste enthaltenen Informationen und Links gelöscht werden müssen, wenn auf Antrag der betroffenen Person festgestellt wird, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Einbeziehung der Links in die Ergebnisliste nicht mit der Richtlinie vereinbar ist. Auch eine ursprünglich rechtmäßige Verarbeitung sachlich richtiger Daten kann im Laufe der Zeit nicht mehr den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, wenn die Daten in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der verstrichenen Zeit, den Zwecken, für die sie verarbeitet worden sind, nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen. Wendet sich die betroffene Person gegen die vom Suchmaschinenbetreiber vorgenommene Datenverarbeitung, ist u.a. zu prüfen, ob sie ein Recht darauf hat, dass die betreffenden Informationen über sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr durch eine Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche angezeigt wird, mit ihrem Namen in Verbindung gebracht wird. Wenn dies der Fall ist, sind die Links zu Internetseiten, die diese Informationen enthalten, aus der Ergebnisliste zu löschen, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, z.B. die Rolle der betreffenden Person im öffentlichen Leben, die ein überwiegendes Interesse der breiten Öffentlichkeit am Zugang zu diesen Informationen über eine solche Suche rechtfertigen.

Der EuGH begründet die von ihm postulierten Löschpflichten von Google unmittelbar mit der Datenschutzrichtlinie. Diese Entscheidung bestätigt das, was von Datenschützern gerne in Abrede gestellt wird, nämlich dass das Datenschutzrecht in einem erheblichen Spannungsverhältnis zur Meinungs- und Informationsfreiheit steht. Die Entscheidung ist deshalb problematisch, weil sie zu weitreichenden Löschpflichten von Google führen wird und damit auch dazu, dass Google künftig mit einer Flut von entsprechenden Löschungsaufforderungen zu rechnen hat. Das Urteil hat das Potential, die Funktionsfähigkeit von Suchwerkzeugen erheblich einzuschränken und damit auch die Auffindbarkeit von Inhalten im Netz zu beeinträchtigen.

Update:
Das Urteil des EuGH liegt mittlerweile auch im Volltext vor. Der Volltext enthält noch einen bemerkenswerten Aspekt. Der EuGH spricht davon, dass Informationen erst durch Google einer allgemeinen Öffentlichkeit („general public“) zugänglich gemacht werden, was bedeutet, dass sie ohne Google nur einer eingeschränkten Öffentlichkeit zugänglich sind. Google kann danach selbst bei Inhalten, die im Netz rechtmäßig veröffentlicht wurden, nicht länger davon ausgehen, dass auch die Indizierung für die Googlesuche stets rechtmäßig ist.

So manche Berichterstattung zu dem Urteil, erscheint mir nicht ganz zutreffend. Anders als SPON schreibt, geht es nicht nur um die Löschung sensibler persönlicher Daten, sondern um personenbezogene Daten ganz allgemein. Der EuGH postuliert einen grundsätzlichen Vorrang des Datenschutzrechts bzw. des Schutzes der Privatssphäre, worauf Carlo Piltz zu recht hinweist.

Auch der österreichische Medienrechtler Hans Peter Lehofer kritisiert das Urteil deutlich, ebenso wie der Berliner Kollege Niko Härting. Lehofer bringt das vom EuGH ausgelöste Dilemma mit einem Bonmot auf den Punkt:

Eine ketzerische Frage dazwischen: dürfte der Betroffene von Google auch verlangen, dass bei der Suche nach seiner Person ein Link auf dieses Urteil des EuGH aus den Ergebnlisten genommen wird (der Name des Betroffenen wurde vom EuGH nicht anonymisiert)?

Fürwahr, eine berechtigte Frage.

posted by Stadler at 10:48  

19 Comments

  1. Auch praktisch dürfte es für den Löschenden Probleme geben: Sofern Google und vielleicht noch Yahoo und Co. mit der Löschung aus dem Index beauftragt werden, stehen noch zig andere Suchdienste in der zweiten Reihe die man nicht alle anschreiben können dürfte. Viel sinniger wäre es daher mMn den Hoster der zu löschenden Information anzugehen mit einem entsprechenden Recht auf Vergessen. An der Wurzel dürfte es mehr bringen als in den Suchmaschinen.

    Comment by Lsawesome — 13.05, 2014 @ 10:55

  2. Wenn Google schon lange damit angefangen hat, sich selbst zu zensieren, was juckt es da, wenn noch einige andere mehr kommen und das gleiche wollen?
    Ich hab da kein Mitleid mit Google oder der Situation.

    Bei einer echten Suchmaschine, die das liefert was es im Web gibt, wäre mit dem Urteil Schaden entstanden, aber nicht bei der Präsentationsmaschine Google.

    Comment by Frank — 13.05, 2014 @ 11:00

  3. hmm laut PM muss Google doch nur die Links löschen, und auch nur bei einer konkreten Namenssuche („…im Anschluss an eine anhand ihres Namens durchgeführte Suche(…)sind die Links zu Internetseiten(…)aus der Ergebnisliste zu löschen“).
    Ein Snippet ohne den Link anzuzeigen wäre demnach erlaubt. Bei einer anschließenden Folgesuche nach einem Textauszug aus diesem Snippet (ohne den Namen zu beeinhalten) dürfte Google den Link dann anzeigen.

    Comment by Zapfenfred — 13.05, 2014 @ 13:41

  4. Datenschutz sollte der Schutz der Schwachen gegenüber den Starken sein. Mit diesem Urteil wird der geschützt, der sich einen Anwalt leisten kann. Wollen wir wetten, Waffenhändler Schreibers „Bar-Spende“ über 100000 DM an Wolfgang Schäuble wird bald nur noch schwer zu recherchieren sein? Wenn nicht das, dann bestimmt ähnliche Fälle.

    Comment by cervo — 13.05, 2014 @ 14:09

  5. Wir waren schon immer im Krieg mit Eurasien.

    Comment by Moon — 13.05, 2014 @ 15:47

  6. Meiner Meinung nach ein absolut falscher Ansatz der EU-Juristen.

    Absoluten Datenschutz gibt es nicht, kann es nicht geben. Auch die Gesetze und die Rechtsprechung können keinen absoluten Datenschutz gewährleisten. Auch keinen Datenschutz im rechtlichen Rahmen. Es sei, es gibt Entscheidungsträger und -Bevollmächtigte, welche öffentlich unkontrolliert entscheiden dürfen. Dann verlagern sich die Auseinadersetzungen aber nach innen, fern der Öffentlichkeit.

    Mit der heutigen Rechtsprechung und dem neuen EGH-Urteil werden lediglich der staatlichen Willkür über die Justiz Türen und Tore geöffnet.

    Abzock-Anwälte erhalten ein neues kriminelles Betätigungsfeld.

    Der richtige Ansatz wäre Umdenken im Umgang mit negativen Daten, vermeintlich schädigenden Informationen etc.

    Ein vor Jahren verurteilter Immobilienbetrüger braucht heute nicht unbedingt gemieden zu werden. Die neuen Geschäftspartner werden einfach genauer hinschauen müssen. Im Markt dürfte auch hier gefunden werden können.

    Die heutige Rechtsprechung bevorzugt Betrüger, Kriminelle, Zyniker und Rechtsverdreher. Das Gleichgewicht ist in der Gesellschaft u.a. durch den heutigen Datenschutz gestört.

    Comment by Rolf Schälike — 13.05, 2014 @ 17:18

  7. Korrektur zu @6: Im Markt dürfte auch hier gefunden werden können.

    muss heißen

    Im Markt dürfte auch hier eine Marktlücke gefunden werden können.

    Entschuldigung

    Comment by Rolf Schälike — 13.05, 2014 @ 17:20

  8. Was mir da bei aller Sympatie für starken Datenschutz nicht in den Kopf geht ist, dass Tatsachen, noch dazu die von einer Maschine gefunden werden, nicht gesagt werden dürfen. Zudem handelt es sich um „indirekte“ Tatsachen. Google „behauptet“ xyz hätte „gesagt“. Folgerichtig ist xyz verantwortlich und nicht der Bote Google. Siehe 1. Lsawesome…

    Wann fangen wir an archive.org zu fälschen und wann wird das zur Fälschung der Wirklichkeit und zum „Neusprech“?

    Abgesehen davon, dass man so die Welt nicht korrekt abbildet, eine Scheinwelt konstruiert, beraubt man sich mit der Löschung von Suchergebnissen auch der Möglichkeit, problematische Inhalte zu finden um gegen sie vorzugehen.

    „Nichts sehen, nichts hören, nichts sagen“ ist eine äußerst dumme (europäische) Verdrehung der alten indischen Weisheit. Scheuklappenpolitik.

    Comment by Joachim — 13.05, 2014 @ 18:15

  9. Der EuGH gibt die Zensursula, schade.

    Comment by KS — 13.05, 2014 @ 18:19

  10. Die Ratten kriechen schon heute aus ihren Löchern. Nur ein Beispiel. Betrifft mich zwar nicht. Kann aber jeden treffen.

    Hallo Herr Xxxxx,

    wie ich gerade festgestellt habe, ist auf Ihrer Webseite ein Bericht von mir veröffentlicht, in dem Sie mich als Adressbuchbetrüger bezeichnen.

    http://www.xxxxxxx.de/xxxxx/material-betrug/xxxxxxx.html

    Sie geben an, dass sie mich laut Gerichtsbeschluss vom 25.03.2008
    meinungsrechtlich als Axxxxxxxxxxbetrüger bezeichnen dürfen.

    Dieser Beschluss ist 6 Jahre alt und Ihr Artikel auf ihrer Webseite macht es mir unmöglich, ein Unternehmen zu betreiben bzw. ein Neues zu
    gründen, da es heute völlig normal ist das Personen vor einem Geschäftsabschluss
    gegoogelt werden.

    *Ich erwarte das Sie diesen Bericht bis zum 26.05.2014 auf Ihrer Webseite löschen, andernfalls werde ich sofort juristische Schritte gegen Sie einleiten.*

    Die Rechtsprechung hat sich mittlerweile im Bezug auf die Behauptung, ich könne als ein Axxxxxxxxxxbetrüger bezeichnet werden, geändert und das wissen Sie auch.

    Zudem ist es eine Ungeheuerlichkeit von jemanden, der Kinderschänder öffentlich versucht zu schützen, negativ wegen einer
    Wettbewerbsverletzung derartig unseriös dargestellt zu werden.

    Ich habe Sie schon vor Jahren vor Xxxxxxx gewarnt und ihnen mitgeteilt, dass dieser ein Kinderschänder ist.

    Sie versuchen Menschen, die einen Wettbewerbsverstoß begangen haben,
    öffentlich fertig zu machen, schützen aber Kinderschänder öffentlich im Netz!

    http://www.xxxxxxxxxxx.de/xxxxxxxxx/fall-xxxxx/rufmord/xxxxxxxxx/xxxxxxxxxx.html

    Tut mir leid, aber es stellt sich hier die Frage, ob Herr Xxxxxxxx gegen
    Ihre Person etwas in der Hand hat, dass Sie ihn so schützen.

    Ich hoffe nur, dass Sie als Vater nicht auch ähnliche Neigungen wie Xxxxxxxx haben.

    Anbei die Anklage gegen Xxxxxxxxx.

    Wenn Sie nicht völlig verblödet sind, die Klage in Ruhe lesen, wissen Sie genau, dass nicht alles erfunden sein kann.

    P.S. Wissen Sie, warum die Internet Seite xxxxxxxxx.info offline ist?

    Ich schon…… da ist es einer Privatperson und 3 Anwälten zu heiß geworden;-)

    Ein Einfaches, ich lösche alles, reicht schon.

    mit freundlichen Grüßen

    xxxxx Xxxxxxxxxx

    Solche Typen haben mehr Chancen, Gerchtsentscheidungen herbeizuführen, als der biedere Bürger oder ein anständiger kritischer Blogger.

    Anständige Menscheen werden durch Kriminelle rechtsstaatlich krimninalisiert.

    Das ist ein Systemfehler, nicht nur bei der Justiz.

    Comment by Rolf Schälike — 13.05, 2014 @ 19:52

  11. Jeder Webmaster kann und sollte festlegen, ob Suchmaschinen den Inhalt seiner Website spidern und indexieren darf oder soll. Er kann auch über die Google-Webmaster-Tools auf die Indexierung Einfluß nehmen. Wissen das Juristen etwa nicht?

    Verantwortlich für den Inhalt seiner Website ist der Webmaster üder der Eigentümer, nicht Google.

    Der richte Weg wäre also: Der betroffene Bürger wendet sich an an den Verantwortlichen der Website. Dieser entfernt den schädlichen Inhalt auf der Website, und der Inhalt verschwindet aus dem Google-Index. Der Webmaster kann das Verschwinden aus dem Index beschleunigen.

    Comment by Uwe — 13.05, 2014 @ 19:54

  12. @11 Zu Uwe.

    So einfach ist das nicht. Man möchte ja nicht, dass Google den eigenen Artikel überhaupt nicht indiziert.

    Geklagt und verboten werden immer einzelne Passagen, Namen, Fehler. Das Ziel der Kläger ist, den gesamten Artikel aus dem Netz verschwinden zu lassen.

    Insofern, verzichtet man auf die Indizierung durch Google, verzichtet man auf die Beteiligung im Meinungsbildungsprozess. Die Beteiligung überlässt man anderen.

    Es ist wie bei den Wahlen, wenn man nicht hingeht. Wobei bei den Wahlen man tatsächlich der Meinung sein kann, es gibt niemanden auf der Liste, den man wählen könnte.

    Bei den Google-Suchergebnissen ist es anders. Man findet bei Google Mitstreiter, Mitdenker, interessante Argumente, Hinweise auf eigene Fehler etc.

    Diese Möglichkeiten werden durch das neueste EuGH-Urteil wesentlich eingeschränkt. Eine gefährliche Tendenz.

    Comment by Rolf Schälike — 13.05, 2014 @ 20:25

  13. Ich halte die Entscheidung für bedenklich.

    Es geht um eine amtliche Information, die auf Anordnung einer spanischen Behörde abgedruckt wurde und bis heute zulässigerweise im Netz steht. Es geht um eine behördlich angeordnete Zwangsvollstreckung, nicht um unwahre Behauptungen oder Beleidigungen.

    Wenn wir jetzt anfangen, solche eher unverfänglichen Infos faktisch unsichtbar zu machen, befürchten manche zurecht eine „Schere im Kopf“.

    Ich stimme @6 Rolf Schälike zu:

    Wir brauchen kein „Recht auf Vergessenwerden“, sondern eine gesellschaftliche Kultur, die die Unzulänglichkeiten eines jeden Menschen akzeptiert und toleriert. Wir wissen nicht, warum der Betroffene im Ausgangsfall Schulden hatte. Dafür kann es viele Gründe geben und nicht alle denkbaren Ursachen wären ihm vorzuwerfen. Wenn wir als Gesellschaft es schaffen, über solche Lebenskrisen und andere Schwächen hinwegzusehen und vielleicht aus den Fehlern anderer zu lernen, können wir alle gewinnen. Aber dafür müssen wir uns erinnern dürfen. Das „Internet“ ist in erster Linie kein Pranger, sondern ein Ort der gemeinschaftlichen Erkenntnis.

    Ein aktuelles Beispiel ist Süleyman Koc, der nach Verbüßen einer längeren Haftstrafe nun mit dem SC Paderborn in der ersten Bundesliga spielt. Er steht zu seinen Fehlern, hat sein Leben neu sortiert und bekam eine zweite Chance. Der Mann kann nun ein Vorbild für die Jugend werden und verdient meinen Respekt, ebenso der Verein, der ihn nicht wegen seiner Vergangenheit abgelehnt hat.

    Interessant wäre es, wenn das spanische Gericht nun die Löschung der Links gegenüber Google anordnet und die Sache später beim EGMR landet. Dort legt man wohl einen etwas größeren Wert auf Meinungs- und Informationsfreiheit. Der EuGH betont zwar wiederholt Art. 7 und 8 der GRCh, eine Auseinandersetzung mit Art. 11 vermisse ich aber.

    Comment by Christian T. — 13.05, 2014 @ 21:41

  14. Nur mal so neben bei, da der gute Herr jetzt verantwortlich ist für ein bahnbrechendes Urteil, ist er dadurch nicht eine Person des öffentlichen Interesses geworden?
    D.h. Verlinkungen auf Ihn müssen nicht gelöscht werden?

    Comment by Troll — 14.05, 2014 @ 12:30

  15. Wann beginnt das Recht auf Vergessenwerden eigentlich? Nach 6 Monaten, 1 Jahr, 10 Jahren? Und ist man auch dann noch eine Person öffentlichen Interesses, wenn man ein politisches Mandat nicht mehr hat (Beispiel Edarthy)?

    Im Übrigen finde ich auch, dass man aufpassen muss, dass nicht eine Zensur durch die Hintertür kommt. Ich denke mal, es gibt genug Leute, denen das Internet gewaltig auf die Nerven geht (z. B. Insider jedweder Art in Politik und Presse)

    Comment by Wolfgang Wegener — 14.05, 2014 @ 15:04

  16. Dürfen die EuGH-Richter etwas tun, was sie Google verbieten? Eine kleine Zusammenfasung der Widersprüche im EuGH-Urteil: http://www.chillingeffects.de/gonzalez2.pdf

    Bei der Zensurkammer Hamburg erlebe ich es jeden Freitag, dass die Vorsitzende Richterin Urteile fällt und Forderungen formuliert, die sie sebst nicht in der Lage ist einzuhalten: mehrdeutige falsche Formulierungen, falsche Tatsachen, Erzeugung eines falschen Verdachts, Erzeugung eines falschen Eindrucks, grobe Missachtung von Persönlichkeitsrechten und einiges mehr.

    Comment by Rolf Schälike — 14.05, 2014 @ 17:12

  17. Zu @14 Troll Nur mal so neben bei, da der gute Herr jetzt verantwortlich ist für ein bahnbrechendes Urteil, ist er dadurch nicht eine Person des öffentlichen Interesses geworden?
    D.h. Verlinkungen auf Ihn müssen nicht gelöscht werden?

    Dieser richtigen Frage weichen die Richter und Richterinnen der Zensurkammern aus. Sie schweigen sich einfach aus zu dem Thema, wann wird eine Person interessant für die Öffentlichkeit.

    Ich bin davon ausgegangen, dass jeder Kläger, der Zensur verlangt, erst recht Kläger, die aus den Archiven raus wollen, sich durch die öffentlichen Gerichtsverhandlungen bewusst der Öffentlichkeit stellen, wie Politiker und andere Egomanen, die überdurchschnittlichen Einfluss auf das Leben anderer durchzusetzen versuchen.

    Die Zensoren sehen das allerdings nur geschäftlich und kriminalisieren Andersdenkende.

    Comment by Rolf Schälike — 14.05, 2014 @ 21:30

  18. „Times“ (Großbritannien): „Keine gute Sache“

    „Dieses Recht auf Vergessen ist keine gute Sache. Es ist selektiv. Personen, über die es lobende Verweise im Internet gibt, werden wohl kaum eine Entfernung dieser Links verlangen. Dieses Recht bedeutet letztendlich, anderen Menschen die Erinnerung zu verbieten. Webnutzern wird der Zugang zu öffentlich verfügbaren Informationen verweigert. Personen können dunkle Kapitel ihrer Vergangenheit einfach verschwinden lassen. Der Gerichtshof hat mit diesem Urteil unser wichtigstes Recht auf Meinungsfreiheit beschädigt.“

    Comment by Rolf Schälike — 15.05, 2014 @ 07:25

  19. -> Eine ketzerische Frage dazwischen: dürfte der Betroffene von Google auch verlangen, dass bei der Suche nach seiner Person ein Link auf dieses Urteil des EuGH aus den Ergebnlisten genommen wird (der Name des Betroffenen wurde vom EuGH nicht anonymisiert)? <-

    Mal eine ketzerische Frage dazwischen: Wenn jemand Ihr Privatleben über Google verlinkt, finden Sie das dann toll und eine feine Sache?

    Ist es dann eines jeden Recht, Sie zu durchleuchten, weil Sie als Anwalt ja nicht unbedingt einen Schutz genießen?

    Es ist immer fein, Suchmaschinen hochzuloben, Hauptsache, man wird selber nicht gefunden, es sei denn, der nette Link auf die Kanzlei.

    Dabei bleibt es aber nicht unbedingt, daher kann ich die Werbung für Google hier nur ablehnen, wie jeder Mensch mit einem IQ über 72 (72 ist Schwachsinn). Wer bietet mehr (IQ)?

    Comment by Fredi — 19.05, 2014 @ 19:24

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