Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.7.16

OLG Düsseldorf: Bestätigungsmail beim Double-Opt-In-Verfahren kein Spam

Nach einer neuen Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 17.03.2016, Az.: I-15 U 64/15) stellt die Übersendung einer Bestätigungsaufforderung per E-Mail im Rahmen des sog. Double-Opt-In-Verfahrens keine unerlaubte Werbung dar. Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt hierzu aus:

Die Übersendung einer solchen Aufforderung zur Bestätigung stellt ihrerseits keine unerbetene Werbung dar, weil es im Interesse des Empfängers nur um die Klärung geht, ob er in Werbung eingewilligt hat und nicht um die Erlangung der Einwilligung (fehlender Verstoß gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 BGB: OLG Celle, WRP 2014, 1218; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 7 UWG Rn. 189). Soweit demgegenüber die Ansicht vertreten wird, auch eine Email, mit der zur Bestätigung einer Bestellung im Double-opt-in-Verfahren aufgefordert wird, falle als Werbung unter das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (OLG München, GRUR-RR 2013, 226 m. w. N.), ist dem daher nicht zu folgen. Doch selbst wenn man mit der Gegenauffassung einen Verstoß annehmen würde, wäre dieser jedenfalls nicht als schuldhaft anzusehen, da es für die Beklagte zur beschriebenen Kontaktaufnahme mit dem Inhaber der Email-Adresse keine zumutbare Alternative gibt, um die tatsächliche Herkunft der Anfrage zu kontrollieren und zu verifizieren. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie täglich über 50 Anfragen per Email erhält. Daher wäre es insbesondere mit einem unzumutbar hohen Aufwand verbunden, bei jeder Anfrage eine Internetrecherche durchzuführen oder eine telefonische Klärung herbeizuführen. Eine Kontrolle der angegebenen Daten per Telefon könnte zudem § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG entgegenstehen.

Das OLG Düsseldorf geht hierbei davon aus, dass ein Werbetreibender gehalten ist, ein Double-Opt-In-Verfahren zu benutzen, da er verifizieren muss, ob der Adressat von werblichen E-Mails tatsächlich die Zusendung solcher Mails wünscht, was im Zweifel nur durch eine Rückfrage beim Werbeadressaten möglich ist.

posted by Stadler at 17:19  

9.2.16

Werbung in automatisierten Bestätigungsmails ist als Spam zu qualifizieren

Der BGH hat mit Urteil vom 15.12.2015 (Az.: VI ZR 134/15), das jetzt im Volltext veröffentlicht wurde, entschieden, dass Werbezusätze in einer automatisierten Bestätigungs-E-Mail als unerlaubte Zusendung von Werbung zu betrachten sind, die einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen begründen.

Das gilt nach Ansicht des BGH jedenfalls dann, wenn der Empfänger dem Erhalt von Werbung zuvor ausdrücklich widersprochen hat. Ob in diesen Fällen auch dann von einer unerlaubten Werbung auszugehen ist, wenn es an einem ausdrücklichen Widerspruch fehlt, hat der BGH offengelassen. Angesichts der bisherigen ständigen Rechtsprechung zu Werbung per Telefax oder E-Mail und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation – vom BGH missverständlich nur als Datenschutzrichtlinie bezeichnet – kann allerdings für diese Fälle nichts anderes gelten. Nach Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie darf elektronische Post (E-Mail) für Zwecke der Direktwerbung nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden.

Unternehmen, die in automatischen Bestätigungsmails Werbung unterbringen, verletzten damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers und verhalten sich datenschutz- und wettbewerbswidrig.

 

posted by Stadler at 10:38  

16.12.15

Ist Werbung in automatisierten Bestätigungsmails als Spam zu qualifizieren?

Der BGH hat gestern (Urteil vom 15.12.2015, Az.: VI ZR 134/15) darüber entschieden, ob ein Werbezusatz in einer automatisierten Bestätigungs-E-Mail als unerlaubte Zusendung von Werbung zu betrachten ist.

Aus der eher vagen Pressemitteilung des BGH ergibt sich, dass eine unzulässige Werbung per E-Mail und damit eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht jedenfalls dann vorliegen soll, wenn der betroffene Verbraucher in einer früheren E-Mail erklärt hat, dass er eine Werbung auch in solchen Bestätigungsmails nicht wünsche. Ob der BGH bereits die erstmalige Zusendung einer Bestätigungsmail mit Werbezusatz als Rechtsverstoß betrachtet, bleibt nach der Pressemitteilung unklar. es gilt also den Volltext des Urteils abzuwarten.

posted by Stadler at 17:25  

13.11.14

LG Arnsberg: Amazon-Händler haftet nicht für Tell-A-Friend Funktion

Das Landgericht Arnsberg hat mit Urteil vom 30.10.2014 (8 O 121/14) entschieden, dass ein Händler auf dem Amazon-Marketplace nicht als Störer für die vom Plattformbetreiber Amazon bereitgestellte Weiterempfehlungsfunktion haftet. Im konkreten Fall hatte ein Mitbewerber versucht, dem Beklagten die Nutzung der Weiterempfehlungsfunktion zu untersagen. Hintergrund dieses Verfahrens dürfte die Entscheidung des BGH sein, wonach die Weiterempfehlungsfunktion als Mittel zum Versand unerlaubter Werbung betrachet wird, mit der Folge, dass der Anbieter auf Unterlassung haftet.

Das Landgericht Arnbserg hat maßgeblich darauf abgestellt, dass der Händler die von Amazon stammende Weiterempfehlungsfunktion nicht deaktivieren oder ausblenden kann. Im Urteil heißt es hierzu:

Dementsprechend bestand für die B nur die Möglichkeit, den Erfolg – Aktivierung der Weiterempfehlungsfunktion – dadurch zu verhindern, dass sie völlig von der Nutzung der Plattform „xxx.de“ absah. Das kann aber weder rechtlich gefordert werden noch ist das geschäftlich zumutbar.

posted by Stadler at 11:09  

19.9.14

E-Mail-Werbung und Auskunft über die zu Werbezwecken gespeicherten Daten

Das Amtsgericht Leipzig hat mit Urteil vom 18.07.2014 (Az.: 107 C 2154/14) entschieden, dass die Zusendung von E-Mails mit werbendem Inhalt an einen Rechtsanwalt, der aus berufsrechtlichen Gründen seine E-Mails sorgfältig lesen muss, als Eingriff in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs zu bewerten und damit unzulässig sind. Das gilt auch dann, wenn für eine Fortbildungsbildungsveranstaltung geworben wird.

Das ist in der Sache wenig überraschend und bereits sehr häufig ähnlich entschieden worden.

Die Entscheidung ist darüber hinaus aber auch deshalb interessant, weil sie sich mit dem Umfang des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 34 BDSG auseinandersetzt.

Dem Amtsgericht genügt als Auskunft insoweit die Mitteilung, dass die Kontaktdaten (Name, E-Mail-Adresse) dem Internet entnommen wurden und zum Zwecke der Übermittlung von Informationen über Kongressveranstaltungen gespeichert wurden. Ob das in dieser Form wirklich ausreichend ist, kann man bezweifeln. Meines Erachtens muss hierzu jedenfalls die konkrete Quelle aus der die Daten stammen und entnommen wurden genannt werden. Auch die Ansicht des AG Leipzig, es sei dem Antwortschreiben konkludent zu entnehmen, dass die Daten nicht an Dritte übermittelt worden sind, halte ich für problematisch. Das würde nämlich dann bedeuten, dass immer dann, wenn auf das Auskunftsbegehren bzgl. einer Weitergabe personenbezogener Daten geschwiegen wird, dies den Erklärungsinhalt hätte, dass keine Weitergabe erfolgt ist. Man wird nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes insoweit schon eine ausdrückliche Auskunft erwarten dürfen.

posted by Stadler at 11:43  

8.5.14

Werbung in automatisierter Antwort-E-Mail ist Spam

Dass auch Privatleute die unaufgeforderte Zusendung von Werbung verbieten können, ist nicht neu und entspricht ständiger Rechtsprechung.

Neu ist allerdings die Ansicht, dass auch eine Werbung in einer Autoreply-E-Mail Spam darstellt. Denn in diesem Fall hat der Werbeempfänger den Werbenden natürllich zuerst eine E-Mail geschrieben.

Im konkreten Fall hatte der Kläger an eine Versicherung geschrieben und um eine Eingangsbesätigung einer Kündigungserklärung gebeten. Die Versicherungsgesellschaft schickte zunächst eine automatisierte Antwortmail, an deren Ende Werbung u.a. für eine kostenlose Unwetterwarnung enthalten war.

Das hat dem Amtsgericht Stuttgart – Bad Cannstatt (Urteil vom 25. April 2014, Az. 10 C 225/14) genügt, um eine unzulässige unaufgeforderte Zusendung von Werbung anzunehmen. Das Gericht hat letztlich schematisch darauf abgestellt, dass die automatisierte Anwort-E-Mail Werbung enthielt und der Kläger in die Zusendung von Werbung nicht eingewilligt hat.

Das kann man sicherlich so sehen. Wenn dieses Urteil allerdings Schule macht, dann würde dies bedeuten, dass kein Unternehmen auch nur irgendeinem (angeforderten) Schreiben mehr Werbung beilegen dürfte. Selbst in einer Telefonwarteschleife eines Unternehmens wäre Werbung damit wohl unzulässig.

Auch der Gegenstandswert von EUR 5.000,- den das Amtsgericht angenommen hat, ist jedenfalls ausßerhalb des geschäftlichen Verkehrs eher sportlich. Andere Gerichte haben selbst im kaufmännischen Bereich bereits bei der Annahme eines Streitwert von EUR 2.500,- für die erstmalige Zusendung von Werbe-E-Mails Bedenken.

posted by Stadler at 15:23  

31.10.13

BGH: Spam durch Weiterempfehlungsfunktion

Wenn ein Unternehmen auf seiner Website eine Weiterempfehlungsfunktion anbietet, mit deren Hilfe die Nutzer andere Personen auf die Inhalte der Website aufmerksam machen können, entspricht das der Versendung einer Werbe-E-Mail durch das Unternehmen selbst. Das hat der BGH mit Urteil vom 12.09.2013 (Az.: I  ZR 208/12) entschieden. Die Weiterempfehlungsfunktion wird vom BGH also als Mittel zum Versand unerlaubter Werbung betrachet, mit der Folge, dass der Anbieter entsprechend auf Unterlassung haftet.

Der BGH geht zunächst von einem sehr weiten Werbebegriff aus, der neben der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch sonstige Formen der mittelbaren Absatzförderung umfasst. Für die Einordnung als Werbung kommt es nach Ansicht des BGH auch nicht darauf an, dass das Versenden der Empfehlungs-E-Mails letztlich auf dem Willen eines Dritten beruht. Entscheidend sei vielmehr allein das Ziel, das mit dem Zurverfügungstellen der Empfehlungsfunktion erreichen werden soll. Eine solche Funktion habe nämlich, so der BGH, erfahrungsgemäß den Zweck, Dritte auf die angebotenen Leistungen aufmerksam zu machen.

Aus diesem Grund haftet der Betreiber der Website auch als Täter der Rechtsverletzung, weil die Weiterleitungsfunktion gerade dazu dient, an Dritte Empfehlungs-E-Mails zu versenden, ohne dass Gewissheit darüber besteht, ob sie sich damit einverstanden erklärt haben.

Wer also auf seiner Website eine Weiterempfehlungsfunktion bereit hält, muss das Risiko wegen der unerlaubten Zusendung von Werbung (Spam) auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, in Kauf nehmen.

posted by Stadler at 10:48  

17.10.13

Unzulässige Zahlungsaufforderung per E-Mail

Zahlungsaufforderungen per E-Mail, verbunden mit einer „Schufa-Warnung“, sind als unaufgeforderte Zusendung von Werbung zu qualifizieren, wenn der Versender das Bestehen eines Vertrages nicht nachweisen kann. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 30.09.2013 (Az.: 1 U 314/12) entschieden.

Die Klägerin hatte behauptet, dass sich der Beklagte zu ihrem Dienst outlets.de angemeldet und dort einen Vertrag über einen 12-monatigen kostenpflichtigen Zugang abgeschlossen hat. Die Klägerin praktiziert ein Double-Opt-In-Verfahren, konnte offenbar aber noch nicht einmal nachweisen, dass der Beklagte den Aktivierungslink aus der Bestätigungs-E-Mail überhaupt angeklickt hatte. Auf die Klage des Diensteanbieters hat die Beklagte im Rahmen einer Widerklage beantragt, die Klägerin zur Unterlassung von Zahlungsaufforderungen per E-Mail zu verurteilen und ergänzend dazu, es zu unterlassen für den Fall einer Nichtzahlung einen Schufa-Eintrag in Aussicht zu stellen.

Das Urteil des OLG Frankfurt enthält mehrere interessante rechtliche Aspekte. Das Oberlandesgericht geht zunächst davon aus, dass es sich bei Zahlungsaufforderungen ohne vertragliche Grundlage um Werbung handelt. Hierbei geht das OLG von einem weiten Werbebegriff aus, der alle Aktivitäten umfasst, die der Förderung des eigenen Absatzes dienen, also auch die Übersendung von Rechnungen, Zahlungsaufforderungen und Mahnungen. Eine solche Werbung per E-Mail verletzt Privatpersonen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und stellt gegenüber Unternehmen einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Das Gericht deutet außerdem an, dass es in der Übersendung einer ersten Bestätigungsmail im Rahmen eines Double-Opt-In-Verfahrens, anders als das OLG München, noch keine unerlaubte Werbung sieht.

Das OLG hat zudem entschieden, dass sich der Unterlassungsanspruch nur auf bestimmte E-Mail-Adressen bezieht und nicht, wie das Landgericht Frankfurt noch gemeint hatte, allgemein die Unterlassung einer Belästigung per E-Mail verlangt werden kann.

posted by Stadler at 09:58  

12.4.13

BGH: Einwilligung in Werbeanrufe auch in AGB möglich

Der BGH hat mit Urteil vom 25.10.2012 (Az.: I ZR 169/10) entschieden, dass eine Einwilligung in Werbeanrufe auch im Rahmen von AGB eines Glückspielanbieters möglich sind. Der BGH führt dazu aus:

Der deutsche Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG die Opt-In-Lösung umgesetzt (…). Diese Vorschrift wirkt sich aber nur dann nicht als faktisches Verbot jeder Telefonwerbung im privaten Bereich aus, wenn eine im modernen Geschäftsleben praktikable Möglichkeit besteht, die Einwilligung zu erhalten. Das setzt voraus, dass die Einwilligung grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam erteilt werden kann. (…) Davon geht auch die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur E-Mail-Werbung aus (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 29, 33). Soweit früheren Entscheidungen des Senats etwas Abweichendes entnommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 – I ZR 241/97, GRUR 2000, 818 = WRP 2000, 722 – Telefonwerbung VI; Urteil vom 2. November 2000 – I ZR 154/98, VersR 2001, 315), wird daran nicht festgehalten.

Die Frage, ob damit tatsächlich den strengen gesetzlichen Vorgaben, wonach eine vorherige ausdrückliche Einwilligung erforderlich ist, Genüge getan werden kann, erörtert der BGH leider nicht. Eine ausdrückliche Einwilligung im Rahmen von AGB muss man bereits deshalb als problematisch ansehen, da AGB ja nicht zwingend zur Kenntnis genommen werden müssen, sondern vielmehr die zumutbare Möglichkeit einer Kenntnisnahme für die Einbeziehung von AGB reicht.

Der BGH stützt sich in seiner Entscheidung nicht auf den Wortlaut des UWG, sondern ausschließlich auf die Richtlinie und führt aus, dass die Einwilligung in Kenntnis der Sachlage erfolgen muss, was voraussetzt, dass der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Das setzt allerdings voraus, dass deutlich gemacht wird, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst.

Wenn also im Rahmen einer Teilnahme eines Verbrauchers an einem Glückspiel eine Einwilligung in Telefon- oder E-Mail-Werbung eingeholt werden soll, dann kann diese Einwilligung nicht pauschal erfolgen, sondern muss immer Bezug auf ein konkretes Unernehmen und konkrete Produkte nehmen.

posted by Stadler at 11:50  

20.11.12

OLG München: Bestellbestätigung im Double-Opt-In-Verfahren kann Spam sein

Das OLG München hat mit Urteil vom 27. September 2012 (Az.: 29 U 1682/12) entschieden, dass auch die Aufforderung zur Bestätigung einer Bestellung im Double-Opt-In-Verfahren als unerlaubte Zusendung einer Werbemail zu betrachten ist, wenn der E-Mail-Versender im Streitfall die Einwilligung des E-Mail-Empfängers nicht nachweisen kann.

Das OLG München zieht insoweit einen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 3, 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 bzw. § 4 Nr. 10 UWG in Betracht, den es nur mangels eines Wettbewerbsverhältnisses ablehnt. Das ändert aber im konkreten Fall nichts, denn das Gericht bejaht einen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB unter dem Aspekt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb.

Spam-Mails sind in Deutschland regelmäßig unzulässig. Und weil der Nachweis für eine Einwilligung in die Werbezusendung vom Versender zu erbringen ist, werden auch die Aufforderung zu Bestellbestätigung oder zur Bestätigung einer Registrierung im Zweifel als Werbemails behandelt.

Update vom 22.11.2012:
Der Kollege Schwenke schreibt zu der Entscheidung in seinem Blog: „Double-Opt-In-Bestätigungsemail ist Spam – Aber nicht, wenn Sie diese Checkliste beachten„.

Die Einschätzung, man könne den Spam-Vorwurf durch eine ausreichende Dokumentation entkräften, teile ich nicht, auch angesichts der Erfahrung, die ich in einschlägigen gerichtlichen Verfahren gemacht habe. Dass man eine Bestätigungsmail als Spam qualifiziert, ist eigentlich ein alter Hut, über den Instanzgerichte vielfach entschieden haben. Entkräften lässt sich der Spam-Vorwurf letztlich nur durch den Nachweis, dass der Empfänger der Check-Mail sich ursprünglich auch angemeldet und diese Bestätigungsmail damit selbst ausgelöst hat. Das kann man aber durch die Protokollierung einer IP-Adresse nicht unbedingt erreichen. Denn in einem Prozess wird der Beklagte voraussichtlich gerade bestreiten, sich registriert bzw. angemeldet zu haben. Lediglich mit einer IP-Adresse, deren Zuordnung zu einem konkreten Nutzer dem Kläger ja nicht möglich ist, kann der notwendige Nachweis dann jedenfalls nicht geführt werden.

Der Ausweg, der sich der Rechtsprechung anbietet, wäre zu sagen, dass man derartige Bestätigungsmails nicht als Spam qualifiziert. Aber auch das ist problematisch, weil das mit Sicherheit gewisse schwarze Schafe wiederum auf Ideen bringen würde. Vermutlich wird man einfach einsehen müssen, dass eine Registrierung für Newsletter o.ä. nicht gänzlich ohne Abmahnrisiko zu haben ist.

posted by Stadler at 17:52  
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