Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.4.13

BGH: Einwilligung in Werbeanrufe auch in AGB möglich

Der BGH hat mit Urteil vom 25.10.2012 (Az.: I ZR 169/10) entschieden, dass eine Einwilligung in Werbeanrufe auch im Rahmen von AGB eines Glückspielanbieters möglich sind. Der BGH führt dazu aus:

Der deutsche Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG die Opt-In-Lösung umgesetzt (…). Diese Vorschrift wirkt sich aber nur dann nicht als faktisches Verbot jeder Telefonwerbung im privaten Bereich aus, wenn eine im modernen Geschäftsleben praktikable Möglichkeit besteht, die Einwilligung zu erhalten. Das setzt voraus, dass die Einwilligung grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam erteilt werden kann. (…) Davon geht auch die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur E-Mail-Werbung aus (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 29, 33). Soweit früheren Entscheidungen des Senats etwas Abweichendes entnommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 – I ZR 241/97, GRUR 2000, 818 = WRP 2000, 722 – Telefonwerbung VI; Urteil vom 2. November 2000 – I ZR 154/98, VersR 2001, 315), wird daran nicht festgehalten.

Die Frage, ob damit tatsächlich den strengen gesetzlichen Vorgaben, wonach eine vorherige ausdrückliche Einwilligung erforderlich ist, Genüge getan werden kann, erörtert der BGH leider nicht. Eine ausdrückliche Einwilligung im Rahmen von AGB muss man bereits deshalb als problematisch ansehen, da AGB ja nicht zwingend zur Kenntnis genommen werden müssen, sondern vielmehr die zumutbare Möglichkeit einer Kenntnisnahme für die Einbeziehung von AGB reicht.

Der BGH stützt sich in seiner Entscheidung nicht auf den Wortlaut des UWG, sondern ausschließlich auf die Richtlinie und führt aus, dass die Einwilligung in Kenntnis der Sachlage erfolgen muss, was voraussetzt, dass der Verbraucher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt und worauf sie sich bezieht. Das setzt allerdings voraus, dass deutlich gemacht wird, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst.

Wenn also im Rahmen einer Teilnahme eines Verbrauchers an einem Glückspiel eine Einwilligung in Telefon- oder E-Mail-Werbung eingeholt werden soll, dann kann diese Einwilligung nicht pauschal erfolgen, sondern muss immer Bezug auf ein konkretes Unernehmen und konkrete Produkte nehmen.

posted by Stadler at 11:50  

2 Comments

  1. Genau wegen dem von Ihnen richtigerweise zuletzt angesprochenen Punkt (konkretes Unternehmen und Produkt) hat etwa das KG (Beschl. v. 29.10.2012, 5 W 197/12) eine solche Klausel in AGB wegen Intransparenz für unwirksam erachtet.

    Beste Grüße (und alles Gute nachträglich zum Geburtstag)

    Comment by Carlo Piltz — 12.04, 2013 @ 12:10

  2. Das Urteil dürfte in der Praxis nicht allzu große Auswirkungen haben.

    Der BGH hat lediglich entschieden, dass grundsätzlich eine Einwilligung auch durch AGB erteilt werden kann (was bisher sehr umstritten war).

    Er hat jedoch nicht entschieden, dass eine Opt-out-Regelung in AGB wirksam ist (er verweist sogar explizit auf das Payback-Urteil, in dem eine Opt-out-Regelung für unwirksam gehalten wurde; auch die übrigen Ausführungen deuten darauf hin, dass er eine Opt-out-Regelung in AGB nach wie vor für unwirksam hält).

    Das Urteil bedeutet daher im Ergebnis lediglich, dass es grundsätzlich möglich ist, dass der Verbraucher durch das Ankreuzen eines Kästchens (neben dem eine vorformulierte Einwilligungserklärung steht) wirksam in Werbeanrufe einwilligt. Und dass ein Opt-in auch in vorformulierte Einwilligungserklärungen möglich sein sollte, wird wohl niemand bestreiten. Eine andere Frage ist dann wiederum, ob die vorformulierte Einwilligungserklärung konkret genug ist.

    Comment by Anonymous — 12.04, 2013 @ 14:49

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.