Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.11.2015 (Az.: I ZR 3/14 und I ZR 174/14) entschieden, dass Access-Providern, mit Einschränkungen, die Pflicht auferlegt werden kann, den Zugang zu urheberrechtsverletzenden Inhalten zu sperren, auch wenn er in den konkreten Fällen eine Haftung der Provider abgelehnt hat. In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:
Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, kann von einem Rechteinhaber grundsätzlich als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. Als Störer haftet bei der Verletzung absoluter Rechte (etwa des Urheberrechts oder eines Leistungsschutzrechts) auf Unterlassung, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt, sofern er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Das deutsche Recht ist vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft** richtlinienkonform auszulegen und muss deshalb eine Möglichkeit vorsehen, gegen Vermittler von Internetzugängen Sperranordnungen zu verhängen.
In der Vermittlung des Zugangs zu Internetseiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten liegt ein adäquat-kausaler Tatbeitrag der Telekommunikationsunternehmen zu den Rechtsverletzungen der Betreiber der Internetseiten „3dl.am“ und „goldesel.to“. In die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung sind die betroffenen unionsrechtlichen und nationalen Grundrechte des Eigentumsschutzes der Urheberrechtsinhaber, der Berufsfreiheit der Telekommunikationsunternehmen sowie der Informationsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung der Internetnutzer einzubeziehen. Eine Sperrung ist nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden, sondern bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen. Die aufgrund der technischen Struktur des Internet bestehenden Umgehungsmöglichkeiten stehen der Zumutbarkeit einer Sperranordnung nicht entgegen, sofern die Sperren den Zugriff auf rechtsverletzende Inhalte verhindern oder zumindest erschweren.
Eine Störerhaftung des Unternehmens, das den Zugang zum Internet vermittelt, kommt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit allerdings nur in Betracht, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder – wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Access-Providers als Störer zumutbar. Betreiber und Host-Provider sind wesentlich näher an der Rechtsverletzung als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt. Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechtsinhaber in zumutbarem Umfang – etwa durch Beauftragung einer Detektei, eines Unternehmens, das Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchführt, oder Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden – Nachforschungen vorzunehmen. An dieser Voraussetzung fehlt es in beiden heute entschiedenen Fällen.
Jemandem wie mir, der seit fast 15 Jahren erklärt, warum Netzsperren einerseits nicht effektiv und andererseits u.a. wegen des Phänomens des Overblockings gefährlich sind, fällt es zugegebenermaßen schwer, diese Entscheidung zu verstehen.
Auch wenn eine ausführliche Analyse erst möglich sein wird, wenn die Urteilsgründe vorliegen, lässt bereits die Pressemitteilung die Schlussfolgerung zu, dass zentrale Prämissen des BGH, gerade auch im Lichte seiner eigenen Störerdogmatik, falsch sind.
Der BGH hat seit den 90’er Jahren die Störerhaftung durchaus eingeschränkt, weil ihm bewusst geworden war, dass man damit Gefahr läuft, die Haftung auf letztlich unbeteiligte Dritte zu erstrecken. Voraussetzung einer Störerhaftung sind danach, dass der als Störer Inanspruchgenommene einen kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung geleistet haben muss, dass ihm die Beseitigung des Störungszustands tatsächlich möglich ist und er zudem zumutbare Prüfpflichten verletzt haben muss.
Vor diesem Hintergrund muss man bereits die Prämisse, wonach in der Vermittlung des Zugangs zu Internetseiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten ein adäquat-kausaler Tatbeitrag der Telekommunikationsunternehmen zu den Rechtsverletzungen der Betreiber der Internetseiten „3dl.am“ und „goldesel.to“ liegen würde, in Zweifel ziehen. Der Beitrag des Access-Providers ist noch nicht einmal äquivalent-kausal. Man kann sich den deutschen Access-Provider nämlich komplett wegdenken und für einen Moment so tun, als würde er gar nicht existieren. An der fortbestehenden Rechtsverletzung ändert dies nichts. Die Webseiten, die auf ausländischen Servern gehostet sind, sind auch dann noch online wenn die Telekom oder 1&1 morgen ihren Betrieb einstellen. Der Access-Provider leistet somit gerade keinen kausalen Beitrag zu der Rechtsverletzung der Betreiber der fraglichen Webseiten.
Auch eine Verhinderung der Rechtsverletzung ist dem Access-Provider mangels Zugriffsmöglichkeit auf den Webserver, auf dem die fraglichen Inhalte gehostet werden, nicht möglich. Was er lediglich versuchen kann, ist, durch wohlgemerkt technische Manipulation am DNS, die fraglichen Inhalte vor seinen eigenen Kunden zu verbergen. Die Rechtsvereltzung als solche kann er aber nicht unterbinden.
Der BGH hat jetzt allerdings noch etwas postuliert, was man bislang in seinen Entscheidungen zur Störerhaftung vergeblich sucht. Nämlich eine vorrangige Pflicht sachnähere Verletzer bzw. Störer in Anspruch zu nehmen. Bislang konnte man den Störer immer parallel oder alternativ zum Täter oder zu anderen Störern in Anspruch zu nehmen. Auch dieser Ansatz passt nicht zur bisherigen Störerdogmatik.
Auch der Hinweis auf Art. 8 Abs. 3 Infosoc-Richlinie, die wie folgt lautet
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden
vefängt nicht, denn diese Vorschrift meint keine Access-Provider. Der Dienst des Zugangsproviders wird nämlich nicht von dem Dritten (Täter) dazu benutzt, Urheberrechte zu verletzten. Der ausländische Täter bedient sich der Dienste eines inländischen Access-Providers wie der Telekom nicht. Der von ihm benutzte Dienst, ist vielmehr der des Hostproviders.
Mit dieser Entscheidung modifiziert und erweitert der BGH das Kontrukt der Störerhaftung, das ohnehin voraussetzungsarm aber haftungsreich ist, nochmals beliebig. Ergebnisorientierte Entscheidungen, die nicht einmal mehr ansatzweise einer halbwegs stringenten Dogmatik folgen, sind abzulehnen.