Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

30.11.15

GEMA kann von Wohnungseigentümergemeinschaften kein Entgelt für Rundfunkweiterübertragung verlangen

Die GEMA hat in der Vergangenheit versucht, Wohnungseigentumsgemeinschaften zur Kasse zu bitten, mit der Argumentation, die Weitersendung bzw. Weiterleitung von Rundfunkprogrammen innerhalb der Wohnungsanlage würde das Kabelweitersenderecht der von ihr vertretenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten verletzten. Mit einer entsprechenden Klage ist die GEMA nunmehr letztinstanzlich beim Bundesgerichtshof endgültig gescheitert.

Der BGH hat mit einem gerade veröffentlichen Urteil vom 17.09.2015 (Az.: I ZR 228/14) entschieden, dass die Weiterleitung von über Satellit ausgestrahlten und mit einer Gemeinschaftsantenne einer Wohnanlage empfangenen Fernseh- oder Hörfunksignale an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer, keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG darstellt und damit weder Schadensersatz- oder Wertersatzansprüche von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen oder Filmherstellern noch Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft begründet.

Der BGH geht davon aus, dass mit der leitungsgebundenen Übertragung der Sendesignale in die einzelnen Wohnungen kein neues Publikum im Sinne der Rechtsprechung des EuGH erreicht wird. Außerdem werden die Sendesignale, so der BGH,  nicht an eine „Öffentlichkeit“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH weitergeleitet, weil keine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“ vorliegt. Die Wiedergabe erfolgt nicht für „Personen allgemein“; sie ist vielmehr auf „besondere Personen“ beschränkt, die einer „privaten Gruppe“ angehören.

posted by Stadler at 17:33  

26.11.15

Der BGH und die Accesssperren

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.11.2015 (Az.: I ZR 3/14 und I ZR 174/14) entschieden, dass Access-Providern, mit Einschränkungen, die Pflicht auferlegt werden kann, den Zugang zu urheberrechtsverletzenden Inhalten zu sperren, auch wenn er in den konkreten Fällen eine Haftung der Provider abgelehnt hat. In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, kann von einem Rechteinhaber grundsätzlich als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. Als Störer haftet bei der Verletzung absoluter Rechte (etwa des Urheberrechts oder eines Leistungsschutzrechts) auf Unterlassung, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt, sofern er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Das deutsche Recht ist vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft** richtlinienkonform auszulegen und muss deshalb eine Möglichkeit vorsehen, gegen Vermittler von Internetzugängen Sperranordnungen zu verhängen.

In der Vermittlung des Zugangs zu Internetseiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten liegt ein adäquat-kausaler Tatbeitrag der Telekommunikationsunternehmen zu den Rechtsverletzungen der Betreiber der Internetseiten „3dl.am“ und „goldesel.to“. In die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung sind die betroffenen unionsrechtlichen und nationalen Grundrechte des Eigentumsschutzes der Urheberrechtsinhaber, der Berufsfreiheit der Telekommunikationsunternehmen sowie der Informationsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung der Internetnutzer einzubeziehen. Eine Sperrung ist nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden, sondern bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen. Die aufgrund der technischen Struktur des Internet bestehenden Umgehungsmöglichkeiten stehen der Zumutbarkeit einer Sperranordnung nicht entgegen, sofern die Sperren den Zugriff auf rechtsverletzende Inhalte verhindern oder zumindest erschweren.

Eine Störerhaftung des Unternehmens, das den Zugang zum Internet vermittelt, kommt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit allerdings nur in Betracht, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder – wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Access-Providers als Störer zumutbar. Betreiber und Host-Provider sind wesentlich näher an der Rechtsverletzung als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt. Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechtsinhaber in zumutbarem Umfang – etwa durch Beauftragung einer Detektei, eines Unternehmens, das Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchführt, oder Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden – Nachforschungen vorzunehmen. An dieser Voraussetzung fehlt es in beiden heute entschiedenen Fällen.

Jemandem wie mir, der seit fast 15 Jahren erklärt, warum Netzsperren einerseits nicht effektiv und andererseits u.a. wegen des Phänomens des Overblockings gefährlich sind, fällt es zugegebenermaßen schwer, diese Entscheidung zu verstehen.

Auch wenn eine ausführliche Analyse erst möglich sein wird, wenn die Urteilsgründe vorliegen, lässt bereits die Pressemitteilung die Schlussfolgerung zu, dass zentrale Prämissen des BGH, gerade auch im Lichte seiner eigenen Störerdogmatik, falsch sind.

Der BGH hat seit den 90’er Jahren die Störerhaftung durchaus eingeschränkt, weil ihm bewusst geworden war, dass man damit Gefahr läuft, die Haftung auf letztlich unbeteiligte Dritte zu erstrecken. Voraussetzung einer Störerhaftung sind danach, dass der als Störer Inanspruchgenommene einen kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung geleistet haben muss, dass ihm die Beseitigung des Störungszustands tatsächlich möglich ist und er zudem zumutbare Prüfpflichten verletzt haben muss.

Vor diesem Hintergrund muss man bereits die Prämisse, wonach in der Vermittlung des Zugangs zu Internetseiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten ein adäquat-kausaler Tatbeitrag der Telekommunikationsunternehmen zu den Rechtsverletzungen der Betreiber der Internetseiten „3dl.am“ und „goldesel.to“ liegen würde, in Zweifel ziehen. Der Beitrag des Access-Providers ist noch nicht einmal äquivalent-kausal. Man kann sich den deutschen Access-Provider nämlich komplett wegdenken und für einen Moment so tun, als würde er gar nicht existieren. An der fortbestehenden Rechtsverletzung ändert dies nichts. Die Webseiten, die auf ausländischen Servern gehostet sind, sind auch dann noch online wenn die Telekom oder 1&1 morgen ihren Betrieb einstellen. Der Access-Provider leistet somit gerade keinen kausalen Beitrag zu der Rechtsverletzung der Betreiber der fraglichen Webseiten.

Auch eine Verhinderung der Rechtsverletzung ist dem Access-Provider mangels Zugriffsmöglichkeit auf den Webserver, auf dem die fraglichen Inhalte gehostet werden, nicht möglich. Was er lediglich versuchen kann, ist, durch wohlgemerkt technische Manipulation am DNS, die fraglichen Inhalte vor seinen eigenen Kunden zu verbergen. Die Rechtsvereltzung als solche kann er aber nicht unterbinden.

Der BGH hat jetzt allerdings noch etwas postuliert, was man bislang in seinen Entscheidungen zur Störerhaftung vergeblich sucht. Nämlich eine vorrangige Pflicht sachnähere Verletzer bzw. Störer in Anspruch zu nehmen. Bislang konnte man den Störer immer parallel oder alternativ zum Täter oder zu anderen Störern in Anspruch zu nehmen. Auch dieser Ansatz passt nicht zur bisherigen Störerdogmatik.

Auch der Hinweis auf Art. 8 Abs. 3 Infosoc-Richlinie, die wie folgt lautet

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden

vefängt nicht, denn diese Vorschrift meint keine Access-Provider. Der Dienst des Zugangsproviders wird nämlich nicht von dem Dritten (Täter) dazu benutzt, Urheberrechte zu verletzten. Der ausländische Täter bedient sich der Dienste eines inländischen Access-Providers wie der Telekom nicht. Der von ihm benutzte Dienst, ist vielmehr der des Hostproviders.

Mit dieser Entscheidung modifiziert und erweitert der BGH das Kontrukt der Störerhaftung, das ohnehin voraussetzungsarm aber haftungsreich ist, nochmals beliebig. Ergebnisorientierte Entscheidungen, die nicht einmal mehr ansatzweise einer halbwegs stringenten Dogmatik folgen, sind abzulehnen.

posted by Stadler at 16:14  

24.11.15

Filesharing: FAREDS Rechtsanwälte nehmen Klage zurück

In einem von mir auf Beklagtenseite vertretenen Filesharing-Prozess beim Amtsgericht Frankfurt am Main, haben die Rechtsanwälte FAREDS für die vermeintlichen Rechteinhaber Frank Bülles und Jens Kindervater die erhobene Klage zurückgenommen, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass die Aktivlegitmation der Kläger nicht ausreichend dargelegt sei und das Gericht im übrigen davon ausgeht, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen sei.

Interessant an dem Verfahren ist aus meiner Sicht insbesondere, dass die Rechteinhaberhaberschaft der Kläger Bülles und Kindervater für das Musikprojekt „Michael Mind Project“ und den Musiktitel „Antiheroes“ nicht ausreichend dargestellt werden konnte. Nachdem wir bestritten hatten, dass die Kläger Komponist und/oder Textdichter des betreffenden Songs sind, haben die Kläger ihre Rechteinhaberschaft versucht mit dem Vortrag zu begründen, sie seien der Musikproduzent der fraglichen Aufnahme. Nachdem der Musikprouduzent aber, anders als der Filmproduzent, jedenfalls nicht zwingend als Tonträgerhersteller im Sinne des § 85 UrhG anzusehen ist, hätten die Kläger unter Beweisantritt darlegen müssen, dass sie selbst die organisatorische und wirtschaftliche Leistung der Aufnahme/Produktion erbracht haben.

Das Amtsgericht Frankfurt war darüber hinaus der Ansicht – anders als beispielsweise die deutlich strengere Münchener Rechtsprechung – dass der Beklagte als Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genügt hat, indem er vorträgt, dass es sich um einen Familienanschluss handelt, der von namentlich benannten Familienmitgliedern gleichberechtigt mitbenutzt wird und diese Familienmitglieder grundsätzlich als Rechtsverletzter in Betracht kommen, wobei für den Beklagten der Sachverhalt nachträglich durch eine Befragung der Familienmitglieder, die er durchgeführt hat, nicht mehr aufklärbar war.

Die Möglichkeiten einer Verteidiung gegen eine Filesharingklage sind also in Frankfurt deutlich besser als in München.

posted by Stadler at 09:12  

23.11.15

Geheimdienste und Massenüberwachung sind nicht Teil der Problemlösung

Geheimdienste und Überwachungsfantasien haben aktuell wieder einmal Hochkonjunktur. In Europa werden nach den Anschlägen von Paris Forderungen nach mehr Massenüberwachung laut und auch nach Schaffung eines europäischen Geheimdienstes, während US-Dienste die Gelegenheit nutzen, um zu beklagen, dass ihre Arbeit durch die Snowden-Enthüllungen beeinträchtigt worden sei und Snowden deshalb für die Anschläge irgendwie mitverantwortlich sei.

In einer Zeit, in der die öffentliche und politische Diskussion angst- und hysteriegetrieben ist, ist es umso mehr notwendig zu hinterfragen, ob die Geheimdienste in der Vergangenheit nennenswerte Beiträge zur Verhinderung von Terroranschlägen geleistet haben. Wer sich mit dieser Frage ernsthaft befasst, wird erkennen, dass dies nicht der Fall ist.

Dem praktisch nicht verifizierbaren Nutzen der Tätigkeit von Geheimdiensten, steht ein zumindest in Teilen konkret bestimmbarer Schaden der weltweiten Geheimdienstaktivitäten gegenüber. Warum die Geheimdienste diese Welt nicht sicherer, sondern unsicherer machen, habe ich im Jahr 2013 in den drei Blogbeitragen „Vom Nutzen der Geheimdienste für unsere Sicherheit“, „Empört Euch!“ und „Machen Geheimdienste die Welt sicherer?“ ausführlich dargelegt. Es erscheint mir aktuell notwendig, nochmals auf diese Beiträge hinzuweisen. Leider wird die Frage nach dem Nutzen der Geheimdienste für die Menschen wenig gestellt. Welches Leid und Unrecht Geheimdienste verursacht haben, ist selten Gegenstand der Berichterstattung. Instruktiv zu dieser Frage ist beispielsweise eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die in der breiten Öffentlichkeit kaum bekannt ist.

Geheimdienste werden sich selbst immer als notwendig und unverzichtbar darstellen. Es ist die Aufgabe der Medien und der Politik, diese Haltung kritisch zu hinterfragen und zwar gerade in Zeiten, in denen das Geschäft mit der Angst wieder einmal floriert.

posted by Stadler at 14:43  

23.11.15

Verurteilung wegen eines hetzerischen Tweets

In der Schweiz wurde ein Twitternutzer wegen eines Tweets mit dem Wortlaut „Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht … diesmal für Moscheen.“ zu einer Geldstrafe veurteilt. Das Bundesgericht der Schweiz hat die vorinstanzliche Verurteilung wegen des Straftatbestands der Rassendiskriminierung (Art. 261bis des Strafgesetzbuches der Schweiz) mit Beschluss vom 4.11.2015 bestätigt. Zur Begründung führt das Gericht u.a. aus:

Der Tweet verknüpft die Novemberpogrome ausdrücklich mit „Moscheen“ und impliziert für diese, was für die Synagogen tatsächlich stattfand.
Wie die Vorinstanz ausführt, sprach der Beschwerdeführer den Personen und Gruppen, welche die islamische Glaubensgemeinschaft bilden, im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB die Existenzberechtigung und Gleichwertigkeit an sich ab, indem er mit seinem Tweet die Frage in den (virtuellen) Raum stellte, ob „wir“ in Analogie zu den unbeschreiblich grauenhaften, zutiefst unmenschlichen Ereignissen der Nacht vom 9. auf den 10. November 1938 eine systematische Vertreibung und Ermordung von Muslimen „brauchen“.

Via Nils Güggi

posted by Stadler at 11:15  

17.11.15

Reicht der Hinweis „Sponsored“ um Werbung im Netz zu kennzeichnen?

Verdeckte Werbung ist auch im Internet unzulässig. Das habe ich hier im Blog bereits ausführlich dargelegt.

Für den Printbereich hat der BGH schon entschieden, dass der Hinweis „Sponsored By“ nicht ausreichend ist, was allerdings auch daran liegt, dass die Landespressegesetze verlangen, dass Werbung die wie ein redaktioneller Beitrag aufgemacht worden ist, ausdrücklich als Anzeige überschrieben wird. Eine solche Pflicht gibt es für den Onlinebereich nicht, das heißt, man kann bezahlte Beiträge auch anders kennzeichnen, solange der Werbecharakter klar erkennbar ist. Bezahlte Blogbeiträge werden deshalb gerne als „Sponsored Post“ gekennzeichnet, aber genügt das?

Das Statistik-Portals statista hat 1002 Personen zwischen 14 und 35 Jahren danach befragt, was es ihrer Meinung nach bedeutet, wenn ein Artikel auf einer Website als „Sponsored Post“ betitelt ist. Lediglich 36 Prozent wussten, dass es sich bei dem Beitrag damit um eine bezahlte Anzeige handelt.

Das wirft die Frage auf, ob die Bezeichnung als „Sponsored Post“ tatsächlich eine ausreichende Kennzeichnung darstellt, denn offenbar versteht nur eine Minderheit der Internetnutzer diesen Werbehinweis korrekt. Möglicherweise ist der Werbecharakter damit für den durchschnittlichen Nutzer also nicht klar erkennbar. Im Sinne einer rechtssicheren Gestaltung empfiehlt es sich daher auch im Netz, den Hinweis „Anzeige“ oder „Werbeanzeige“ zu verwenden.

Was sog. Sponsored Links angeht, hat das Landgericht München I mit Urteil vom 31.07.2015 (Az.: 4 HKO 21172/14) beanstandet, dass aus einem redaktionellen Zusammenhang heraus auf eine Seite eines Unternehmens mit werblichem Inhalt verlinkt worden ist, ohne dass der Link selbst eindeutig als Werbung gekennzeichnet war. Die Kennzeichnung des betreffenden Texts erfolgte lediglich allgemein mit dem Hinweis „Sponsored“. Das reichte dem Landgericht nicht. Nachdem der Volltext der Entscheidung nicht vorliegt, ist allerdings unklar, ob das Gericht nicht eher ein Verstoß gegen das sog. Trennungsgebot angenommen hat, das besagt, dass Werbung vom übrigen Inhalt des Angebots eindeutig getrennt sein muss, was bei bezahlten Links innerhalb eines Fließtextes generell schwierig umsetzbar ist.

posted by Stadler at 15:30  

16.11.15

Welche Schlussfolgerungen nicht aus den Terroranschlägen von Paris zu ziehen sind

Die Anschläge von Paris führen auch in Deutschland zu den erwartbaren Forderungen nach mehr bürgerrechtseinschränkender Überwachung und nach stärkerer Begrenzung des Flüchtlingszustroms. Dabei haben gerade die Anschläge von Paris gezeigt, dass die Zusammenhänge andere sein müssen, als von innenpolitischen Hardlinern angenommen.

Frankreich verfügt sowohl über eine Vorratsdatenspeicherung, als auch über die vielleicht schärfsten Überwachungs- und Antiterrorgesetze in Europa. Dennoch war das Land binnen Jahresfrist zweimal das Ziel islamistischer Anschläge. Das sollte als ausreichender Beleg dafür dienen, dass die Verschärfung der Telekommunikationsüberwachung sowie die Einschränkung der Bürgerrechte durch neue Sicherheitsgesetze gerade kein probates Mittel zur Verhinderung von Terroranschlägen darstellt. Der Journalist Nils Minkmar beklagt ein Versagen französischer Sicherheitsbehörden und spricht auch von einer veränderten, sich radikalisierenden Stimmung in der französischen Gesellschaft, die den Nährboden für derartige Anschläge bildet. Vielleicht stellt tatsächlich die in Frankreich entstandene gesellschaftliche Polarisierung, die wir ansatzweise jetzt auch in Deutschland sehen, die größte Gefahr dar. Es könnte also sein, dass die Suche nach den Ursachen des Terrors tief in die eigene Gesellschaft hineinführen muss.

Die Forderung nach einer Begrenzung des Flüchtlingszustroms als Reaktion auf die Anschläge von Paris ist schon deshalb fragwürdig, weil diese Anschläge nicht in einem Land wie Deutschland stattgefunden haben, das aktuell eine vergleichsweise liberale Flüchtlingspolitik praktiziert, sondern in Frankreich mit einer äußerst restriktiven Haltung in der aktuellen, gerne als Flüchtlingskrise bezeichneten Situation. Wenn man eine Schlussfolgerung zieht, dann die, dass eine liberale Flüchtlingspolitik die Gefahr solcher Anschläge ganz offensichtlich nicht erhöht. Eine verschärfte Flüchtlingspolitik wäre auch deshalb die falsche Reaktion, weil speziell syrische Flüchtlinge gerade auch vor dem Terror des IS fliehen. In bemerkenswerter Klarheit hat Martin Schulz darauf hingewiesen, dass das was wir in Paris erlebt haben, in Aleppo und Damaskus Alltag darstellt und wir mit einer Abweisung dieser Flüchtlinge Opfer als Täter einstufen würden.

An dieser Stelle kommt mir die Aussage von Jens Stoltenberg in den Sinn, der unmittelbar nach dem Breivik-Attentat sagte: „Unsere Antwort lautet: mehr Demokratie, mehr Offenheit, mehr Menschlichkeit“ Es sieht allerdings gerade leider nicht danach aus, als würde François Hollande über die Größe eines Stoltenberg verfügen. Stattdessen setzt er auf Kriegsrhetorik, was man als Zeichen von Hilflosigkeit werten kann, aber auch als Indiz dafür, dass er glaubt, sich wegen des Rechtsrucks in der französischen Gesellschaft auf Hardlinerpositionen zurückziehen zu müssen. „Man darf der Kriegslogik nicht auf den Leim gehenschreibt Prantl in der SZ und trifft einmal mehr den Punkt.

posted by Stadler at 11:54  

13.11.15

Verwertungsgesellschaften dürfen nicht an Verlage ausschütten

Der Europäische Gerichtshof hat gestern entschieden, dass Verwertungsgesellschaften ihre Einnahmen nicht zu Lasten der Urheber an Verleger ausschütten dürfen (Urteil vom 12.11.2015, Az.: C-572/13).

Der EuGH stellt zunächst in einem Satz fest, dass die Verleger nach Art. 2 der Infosoc-Richtlinie nicht zu den Inhabern des Vervielfältigungsrechts gehören. Sie können deshalb, so der Gerichtshof, auch keinen Anteil an den Erlösen von Verwertungsgesellschaften beanspruchen, wenn dadurch den Urhebern der gerechte Ausgleich ganz oder teilweise entzogen wird.

Diese Entscheidung wird nunmehr allerdings erst recht dazu führen, dass die Verlage auf europäischer Ebene noch vehementer nach einem Leistungsschutzrecht rufen werden, damit sie neben den Urhebern in Art. 2 der Infosoc-Richtlinie als Inhaber des Vervielfältigungsrechts aufgenommen werden.

Bezeichend ist die Pressemitteilung des Börsenvereins des deutschen Buchhandels zur Entscheidung des EuGH, in der es u.a. heißt, das Urteil gefährde das Miteinander von Autoren und Verlagen in der VG Wort.

Es wird vermutlich nicht lange dauern, bis diese Entscheidung des EuGH durch den europäischen Gesetzgeber korrigiert wird.

posted by Stadler at 17:46  

11.11.15

BGH: E-Mails dürfen nicht heimlich beschlagnahmt werden

E-Mails und Daten auf Mailservern dürfen grundsätzlich nicht heimlich beschlagnahmt werden, hat der BGH mit Beschluss vom 04.08.2015 (Az.: 3 StR 162/15) entschieden, was er wie folgt begründet:

Bei der Beschlagnahme der auf dem Mailserver eines Providers gespeicherten Daten handelt es sich um eine offene Ermittlungsmaßnahme, deren Anordnung den davon Betroffenen und den Verfahrensbeteiligten bekannt zu machen ist (§ 33 Abs. 1, § 35 Abs. 2 StPO). Eine Zurückstellung der Benachrichtigung wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks sieht die Strafprozessordnung für diese Untersuchungshandlung – anders als § 101 Abs. 5 StPO für die in § 101 Abs. 1 StPO abschließend aufgeführten heimlichen Ermittlungsmaßnahmen – nicht vor (BGH, Beschluss vom 24. November 2009 – StB 48/09, NJW 2010, 1297, 1298). Der Auffassung des Landgerichts, den Strafverfolgungsbehörden falle Willkür dann nicht zur Last, wenn sie aufgrund eines „nachvollziehbaren Interesses“ an der Geheimhaltung der Beschlagnahme von Benachrichtigungen absehen, geht daher fehl. Es ist nicht Sache der Ermittlungsbehörden oder Gerichte, in Individualrechte eingreifende Maßnahmen des Strafverfahrens je nach eigenen Zweckmäßigkeitserwägungen zu gestalten; sie sind vielmehr an das Gesetz gebunden. Es wäre allein Sache des Gesetzgebers, eine Regelung in die Strafprozessordnung einzufügen, die es den Ermittlungsbehörden gestattet, Beschlagnahmen vor den davon Betroffenen aus ermittlungstaktischen Gesichtspunkten zunächst zu verheimlichen und erst dann offen legen zu müssen, wenn dadurch die weiteren Ermittlungen nicht mehr gefährdet werden. Jedenfalls seit der Veröffentlichung des Senatsbeschlusses vom 24. November 2009 musste dies auch den in vorliegender Sache ermittelnden Stellen bewusst sein.

Da der BGH damit aber kein Beweisverwertungsverbot verknüpft, haben die Betroffenen im Ergebnis davon nicht viel. Der BGH führt ergänzend aus:

Im Ergebnis folgt der Senat indes dem Landgericht und dem Generalbundesanwalt darin, dass der Gesetzesverstoß im konkreten Fall kein Beweisverwertungsverbot begründet. Maßgeblich hierfür ist insbesondere, dass die Beschlagnahme als solche rechtmäßig war; Ermittlungsbehörden und Gericht haben daher befugt Kenntnis der daraus herrührenden verfahrensrelevanten Tatsachen erlangt. Allein der an die zulässige Beschlagnahme anschließende Gesetzesverstoß der unterlassenen Mitteilung hat hier – insbesondere auch vor dem Hintergrund des erheblichen Tatvorwurfs – nicht das Gewicht, die rechtmäßig gewonnenen Erkenntnisse für das Verfahren zu sperren.

Der BGH schränkt dies allerdings anschließend nochmals ein und ergänzt:

Anders könnte es allerdings für den Fall liegen, dass die Strafverfolgungsbehörden die Benachrichtigung deshalb unterlassen, weil sie beabsichtigen, den Eingriff – unter den erleichterten Voraussetzungen der §§ 94, 98 StPO – in zeitlichem Abstand zu wiederholen. Eine so provozierte Fortsetzung belastender E-Mail-Kommunikation und Verwertung hieraus gewonnener Erkenntnisse ist hier jedoch nicht Gegenstand der Rüge.

posted by Stadler at 12:22  

11.11.15

Gedanken zu Helmut Schmidt

Fast alle Nachrufe die ich auf Helmut Schmidt gelesen oder gehört habe, waren positiv bis euphorisch gehalten und haben seine große politische Leistung betont. Nur ganz vereinzelt waren auch kritische oder differenzierende Stimmen zu vernehmen.

Für mich war Schmidt ebenfalls eine durchaus interessante politische Figur, redegewandt und charismatisch. Aber gerade unsere Mediengesellschaft neigt dazu, eloquenten und rhetorisch begabten Politikern auch inhaltlich die besten Ideen und Fähigkeiten zuzuschreiben.

Das Ende von Schmidts Kanzlerschaft fällt in den Zeitraum, in dem ich als junger Mensch begonnen habe, mich für Politik zu interessieren, während die jüngere Generation Schmidt ohnehin nur noch als ketterauchenden und meinungsstarken Expolitiker und Politikerklärer wahrgenommen haben dürfte.

Wenn ich mich an die Kanzlerschaft Schmidts erinnere, dann denke ich an den Natodoppelbeschluss, das Ende der sozialliberalen Ära und die Unfähigkeit Schmidts, die Bedeutung relevanter Zukunftsthemen wie den Umweltschutz zu erkennnen. Er war damit nebenbei, wenn auch höchst unfreiwillig, einer der zentralen Wegbereiter für die – dringend notwendige – Entstehung der Grünen.

Mir ist Schmidt auch in den letzten Jahren mit einzelnen Aussagen immer wieder unangenehm aufgefallen. Er hat sich noch jüngst gegen die antiautoritäre Erziehung gewandt, hat die multikulturelle Gesellschaft als eine Illusion von Intellektuellen bezeichnet, die mit der Demokratie nur schwer zu vereinbaren sei und hat schon auch mal Thilo Sarrazin den Rücken gestärkt. Ich glaube daher im Grunde nicht, dass sein Blick wirklich weltoffen und nach vorne gerichtet war. Schmidt war Anfang der 80’er bei Unionsanhängern beliebter als bei den Mitgliedern seiner eigenen Partei und das kommt nicht von ungefähr. Nach dem Ende seiner Kanzlerschaft hat dann allerdings eine Verklärung der politischen Person Schmidts eingesetzt, die durchaus Züge einer Geschichtsklitterung aufweist.

posted by Stadler at 11:23  
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