Twitter erneut zur Unterlassung einer Account-Sperrung verurteilt
Das Landgericht Dortmund hat Twitter mit Urteil vom 25.02.2022 (17 O 7/21) einmal mehr zur Unterlassung der Sperrung eines Accounts verurteilt.
Hier das Urteil:
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
der Frau (…)
Verfügungsklägerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte SSB Söder Berlinger Rechtsanwälte PartGmbB, Arabellastr. 17, 81925 München,
gegen
die Twitter International Company, vertreten durch Laurence O’Brien, Robert O’Shea,, One Cumberland Place, Fenian Street, 0207 Dublin 2, Irland,
Verfügungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte (…)
hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2022 durch den Richter am Landgericht Dr. Wiethoff als Einzelrichter
beschlossen:
Die Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, den Account der Antragstellerin (…) auf twitter.com weg der nachfolgenden Äußerung zu sperren: 2
„@Cidhappens Ich bin 2x geimpft. Sollen die doch ihren Beamtmungsschlauch kriegen. Bitte ohne Betäubung.“
Der Verfügungsbeklagten wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Die Verfügungsklägerin begehrt die Wiederherstellung ihres Twitter-Accountes, nachdem dieser wegen der aus dem Tenor ersichtlichen Tweets gelöscht worden war. In der Mitteilung der Beklagten von 26.06.2021 (vgl. Blatt 11 der Akte) heißt es:
„ Hallo (…)
dein Account (…) wurde wegen eines Verstoßes gegen die Twitter Regeln gesperrt….“
Sodann nimmt die Verfügungsbeklagte Bezug auf den streitbefangenen Tweet der Beklagten. Auf die weiteren Einzelheiten der Mitteilung wird verwiesen.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte vertritt unter anderem die Rechtsauffassung, die erfolgte Sperrung sei aufgrund strafrechtlich relevanter Inhalte und auch wegen weiterer zurückliegender Verstöße der Verfügungsklägerin gerechtfertigt.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache Erfolg.
1. Der zulässige Antrag ist begründet, weil die Verfügungsklägerin einen Verfügungsanspruch hat und auch die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit vorliegt.
a) Die Verfügungsklägerin hat gegen die Beklagte gem. § 280 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch darauf, den am 26.06.2021 gesperrten Account wieder freizuschalten.
aa) Zwischen den Parteien besteht ein Nutzungsvertrag, in dessen Rahmen die Verfügungsbeklagte die Pflicht hat, der Klägerin die Möglichkeit zu geben, mit anderen Nutzern in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen. Daraus folgt, dass die Beklagte Beiträge, die die Klägerin in ihr Netzwerk eingestellt hat, nicht grundlos löschen und den Account nicht grundlos sperren darf.
bb) Gegen diese vertragliche Verpflichtung hat die Beklagte durch die Sperrung des Accounts der Verfügungsklägerin schon deshalb verstoßen, weil sie sich nicht an die vom Bundesgerichtshof entwickelten formalen Vorgaben für die Sperrung eines Accounts gehalten hat. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.07.2021 der über die zivilrechtlichen Generalklauseln ins Privatrecht ausstrahlenden mittelbaren Werteordnung der Grundrechte im Rahmen einer praktischen Konkordanz insoweit Rechnung getragen, dass vor einer Sperrung die Anhörung des betroffenen Nutzers erforderlich ist (BGH, Urteil vom 29.7.2021 – III ZR 179/20).
cc) An dieser vorherigen Anhörung fehlt es hier bereits. Eine nachträgliche Überprüfung der Entscheidung mit Neubescheidung nach Anhörung der Verfügungsklägerin liegt ebensowenig vor.
b) Die Verfügungsbeklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte in der Vergangenheit andere Verstöße begangen hat, weil sie die Sperrung ausweislich ihrer Mitteilung vom 26.06.2021 „wegen eines Verstoßes“ ausgesprochen hat. Dass der Verfügungsbeklagte in der Mitteilung nur „insbesondere“ auf den streitbefangenen Verstoß Bezug nimmt, ändert an der Bewertung der Kammer nichts, weil diese – selbst verursachten – Unklarheiten zu Lasten der Beklagten gehen.
c) Soweit die Beklagte einwendet, die Sperrung des Accounts sei rechtmäßig, weil der Inhalt des Tweets strafrechtliche Relevanz habe, ändert auch dieser Einwand an der Einschätzung der Kammer nichts. Denn hier geht es nicht um die Frage der Lösung eines Tweet mit – etwaig – strafrechtlich relevantem Inhalt, sondern um die Sperrung des Accounts, so dass – auch – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine vorherige Anhörung sachgerecht und erforderlich gewesen wäre.
2. Auch der Verfügungsgrund liegt vor. Mit Blick auf die mit der Sperrung einhergehenden Einschränkung der Meinungsfreiheit ist ein Zuwarten bis zum Abschluss eines Hauptsachverfahrens mit dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar. Dies gilt im hiesigen Verfahren jedenfalls deshalb, weil allein durch die Notwendigkeit mehrerer Zustellversuche bei der Beklagte mehr als 4 Monate verstrichen sind. Vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG stellt die begehrte Leistungsverfügung auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar (OLG München, Beschluss vom 24.8.2018 – 18 W 1294/18).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
(Hinweis: Das Urteil stammt aus meiner eigenen Sachbearbeitung. Unsere Kanzlei hat die Antragstellerin vertreten.)