Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.3.17

Zu-eigen-machen durch Teilen von Inhalten in sozialen Netzwerken?

Nach einem neuen Urteil des OLG Dresden macht sich ein Nutzer der fremde Inhalte in einem sozialen Netzwerk teilt, solche Inhalte dann zu eigen, wenn er die Weiterverbreitung mit einer positiven Bewertung verbindet (OLG Dresden, Urteil vom 7.02. 2017, Az.: 4 U 1419/16).

Das bloße Teilen oder Retweeten von Inhalten stellt damit also noch kein Zueigenmachen dar, während des Liken oder das Hinzusetzen eines positiven Kommentars ein Zueigenmachung und damit eine Haftung wie für eigene Äußerungen/Inhalte begründen soll. Das OLG Dresden ist sogar der Meinung, dass das Aussprechen einer Leseempfehlung für ein Zueigenmachen genügt. Im konkreten Fall lautete die Formulierung, der fremde Beitrag sei „zu erwägenswert, um ihn zu unterschlagen“. Das halte ich im Ergebnis für zu weitgehend, denn allein die Aussage, etwas sei erwägenswert bedeutet nicht, dass man ihm zustimmt, sondern lediglich, dass man es für diskutabel und vertretbar hält.

posted by Stadler at 18:08  

23.5.12

LG Hamburg: Haftung eines Bloggers wegen eines Verweises auf ein YouTube-Video

Viele Blogs verweisen im Rahmen ihrer Artikel regelmäßig auf Filmdateien, die auf externen Servern liegen, zum Beispiel bei YouTube.

Genau das ist dem Blogger und Rechtsanwalt Markus Kompa nunmehr vom Landgericht Hamburg untersagt worden. Im Rahmen eines Blogbeitrags über den umstrittenen Krebsarzt Dr. Nikolaus Klehr – der bereits häufig Gegenstand der Berichterstattung insbesondere öffentlich-rechtlicher Sender war – hat Kompa auf einen Filmbeitrag des ZDF (WISO) verwiesen und zwar mittels eines Embedded-Links auf YouTube. Kurz zuvor hatte der Arzt dem ZDF die weitere Verbreitung und Ausstrahlung des Filmbeitrags, der u.a. auch heimlich in den Praxisräumen gefertigte Aufnahmen enthält, per einstweiliger Verfügung des Landgerichts Hamburg untersagen lassen, was dem Blogger aber nicht bekannt war. Kompa hatte lediglich gehört, dass der Arzt rechtlich gegen den Filmbeitrag des ZDF vorgeht.

Das Landgericht Hamburg vertritt in seinem Urteil vom 18.05.2012 (Az.: 324 O 596/11) die Ansicht, dass der Bloger „als Verbreiter des streitgegenständlichen Fernsehbeitrags“ auf Unterlassung haftet.

Für die juristische Bewertung des Falles muss man zwei Ebenen unterscheiden. Zunächst stellt sich die Frage, ob der Filmbeitrag des ZDF überhaupt rechtswidrig ist und die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzt. Wenn bereits das nicht der Fall ist, scheidet eine Haftung des Bloggers ebenfalls aus. Erst wenn man den Beitrag des ZDF als rechtsverletzend qualifizieren kann, stellt sich die Folgefrage, ob und in welchem Umfang der Blogger für eine Rechtsverletzung des ZDF haftet.

Das Landgericht Hamburg hat aufgrund einer – wie so oft in Hamburg – fehlerhaften Abwägung von Meinungs- und Rundfunkfreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen andererseits zu Unrecht eine Rechtsverletzung durch das ZDF bejaht.

Das Bundesverfassungsgericht hatte speziell der Pressekammer des Landgerichts Hamburg erst unlängst wieder ins Stammbuch geschrieben, dass in derartigen Fällen zunächst eine Auseinandersetzung mit der Frage geboten ist, in welcher Bedeutung und mit welchem Gewicht der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen ist. Diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat man in Hamburg allerdings nicht umgesetzt, wie die vorliegende Entscheidung zeigt. Das Landgericht Hamburg argumentiert ausschließlich damit, dass es sich bei einer Arztpraxis um einen besonders geschützten Raum handeln würde, wobei heimliche Filmaufnahmen einen besonders schweren Eingriff in das Vertrauen der Patienten darstellen würden, weshalb zumindest in einem solchen Fall eine Missachtung des Hausrechts zugleich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bewirke.

Diese Argumentation ist aus zwei Gründen unzutreffend. Das Landgericht erwähnt in seinem Urteil nicht – obwohl dies schriftsätzlich thematisiert wurde und unstreitig ist – dass die Filmaufnahmen des ZDF keineswegs in den Behandlungszimmern stattfanden, sondern in dem für jedermann frei zugänglichen Empfangsbereich der Praxis. Das relativiert die Annahme eines besonders geschützten Raums natürlich erheblich. Darüber hinaus kann sich der Arzt aber auch nicht auf das Persönlichkeitsrecht seiner Patienten berufen, weshalb alleiniger Prüfungsmaßstab sein eigenes Persönlichkeitsrecht sein kann.

Vor diesem Hintergrund wäre vom Gericht also in einem ersten Schritt festzustellen gewesen, dass der Arzt durch diese Filmaufnahmen lediglich in seiner Berufs- und Sozialsphäre betroffene ist und wegen des Umstands, dass nur in den frei zugänglichen Teilen seiner Praxisräume gefilmt worden ist, eine eher geringfügige Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt. Dies bedeutet dann alllerdings, dass bei der nachfolgende Abwägung gegenüber der sowohl für das ZDF als auch den Blogger streitenden Meinungs- und Rundfunkfreiheit keine übermäßig hohen Anforderungen an ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse zu stellen sind.

Nach neuer Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 07.02.2012, Az.: 39954/08 – AXEL SPRINGER AG v. GERMANY) ist bei der notwendigen Abwägung außerdem maßgeblich zu berücksichtigen, ob die Berichterstattung einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinen Interesse (Contribution to a debate of general interest) leistet. Das ist mit Blick auf das Wirken des klagenden Arztes in jedem Fall gegeben, denn die Behandlung krebskranker Patienten mit alternativen und medizinisch unwirksamen Heilmethoden gefährdet das Leben von Menschen. Vor diesem Hintergrund besteht hier sogar ein überragendes Berichterstattungsinteresse. Es ist vielleicht sogar der öffentlich-rechtliche Auftrag des ZDF über derartige ärztliche Praktiken zu berichten. Nach der Rechtsprechung des EGMR kommt es insoweit auch nicht darauf an, ob eine die Berichterstattung begleitende Abbildung unmittelbar einen Rechtsverstoß zeigt, weshalb die Frage, ob der Filmbeitrag des ZDF unmittelbar einen Rechtsverstoß dokumentiert, entgegen der Ansicht des LG Hamburg, nicht ausschlaggegebend sein kann.

Soweit es um die Tatsachenbehauptung ging, dass die Patienten des Arztes in dessen Münchener Praxis Ampullen mit einem Eigenblutpräparat ausgehändigt bekommen haben, hat das ZDF in seinem – ebenfalls erfolglosen Widerspruch – gegen die den Sender treffende einstweilige Verfügung mehrere eidestattliche Versicherungen (von Patienten und Reportern des ZDF) vorgelegt, die dem Gericht aber nicht ausreichten, nachdem der Arzt gegenläufige Versicherungen seiner Mitarbeiter vorgelegt hat. Auch das ist nebenbei bemerkt, mit der Rechtsprechung des EGMR nicht vereinbar.

Obwohl Markus Kompa sogar drei der Personen, die eidestattliche Versicherungen abgegeben hatten, als Zeugen dafür angeboten hat, dass den Patienten des Arztes in dessen Münchener Praxis Eigenblutpräparate ausgehändigt worden sind, wollte das Landgericht Hamburg diesem Beweisangebot nicht nachkommen. Im Urteil heißt es hierzu, es sei im Beweisangebot nicht ausreichend klargestellt worden, dass sich die Frage der Aushändigung von Eigenblutpräparaten auf die Münchener Praxis des Arztes beziehe, weshalb es ja schließlich sein könne, dass der Arzt den Patienten in seiner Salzburger Praxis derartige Präparate mit nach Hause gebe, was aber gar nicht Gegenstand der angegriffenen Berichterstattung und des Antrags des Klägers sei.

Über eine derartige Begründungstechnik kann man eigentlich nur noch verwundert den Kopf schütteln. Gegenstand des ZDF-Berichts und des gesamten Verfahrens waren ausschließlich Vorgänge in der Münchener Praxis des Arztes. Um die Salzburger Praxis ging es hier gar nicht. Der Streitstoff und Streitgegenstand wird bekanntlich durch den Klageantrag und Klagevortrag bestimmt. Wenn man in diesem Kontext dann Zeugenbeweis dafür anbietet, dass „die streitgegenständlichen Ampullen vom Kläger bzw. dessen Mitarbeitern an Patienten ausgehändigt“ worden sind, dann stellt dies natürlich ein ausreichendes Beweisangebot dar.

Die Begründungstechnik der Pressekammer des Landgerichts macht deutlich, dass in Hamburg geradezu tendenziös argumentiert wird.

Die weitere Begründung der Pressekammer, warum der Blogger Kompa als „Verbreiter“ des ZDF-Beitrags haftet, obwol er sich den Beitrag selbst nach Ansicht des LG Hamburg nicht zu eigen gemacht hat, ist nicht minder interessant.

Das Landgericht Hamburg gesteht zwar zu, dass der Blogger nur als sog. mittelbarer Störer anzusehen ist, erlegt ihm dann aber Prüfpflichten auf, die nicht mit der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG in Einklang stehen. Das Hauptargument des Landgerichts lautet nämlich, dass der Blogger nicht auf die Rechtmäßigkeit des Beitrags des ZDF vertrauen durfte, sondern die Rechtmäßigkeit hinterfragen und eigene Recherchen anstellen hätte müssen, weil er bereits wusste, dass der Arzt gegen den ZDF-Beitrag gerichtlich vorgeht. Er hätte deshalb insbesondere bei dem Betroffenen nachfragen müssen.

Wenn der Blogger bei dem klagenden Arzt nachgefragt hätte, hätte er natürlich die Einschätzung erhalten, dass der ZDF-Beitrag rechtswidrig ist. Welchen Erkenntnisgewinn hätte das gebracht? Der Umstand, dass der Krebsarzt Klehr gegen den Filmbeitrag gerichtlich vorgeht, besagt im übrigen ebenfalls noch nicht viel, zumal der Arzt als sehr prozessfreudig bekannt ist und u.a. bei der Pressekammer des Landgerichts Hamburg des öfteren zu Gast ist.

Diese Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg ist ein gutes Beispiel dafür, wie die meinungsfreundliche Rechtsprechung des BVerfG und des BGH ausgehebelt und gegen den Strich gebürstet wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Fachgerichte im Rahmen der Verbreiterhaftung gehalten sind, bei der Bemessung der Sorgfaltspflichten, die der Presse bei Verbreitung einer fremden Äußerung abzuverlangen sind, die Anforderungen nicht zu überspannen, um den vom Grundgesetz geschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren.

Insbesondere bei der Übernahme von Fremdinhalten durch das Setzen von Hyperlinks dürfen im Interesse von Art. 5 Abs. 1 GG keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Die auf Art. 5 Abs. 1 GG zurückzuführende Begrenzung der Verantwortlichkeit führt in diesen Fällen vielmehr dazu, dass eine Störerhaftung nur im Fall der Offensichtlichkeit einer Rechtsgutsverletzung im Zusammenhang mit der verlinkten Seite in Betracht kommt (Volkmann, GRUR 2005, 205; Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 7. Teil, Rd-Nr. 75) bzw. nach der Rechtsprechung des BGH dann, wenn sich der in Anspruch Genommene bereits bei der Vornahme der Verlinkung der sich aufdrängenden Erkenntnis entzogen hat, dass er auf rechtswidrige Inhalte verlinkt.

Diese höchstrichterliche Vorgaben stellt das Landgericht Hamburg auf den Kopf wenn es meint, dass bereits der Umstand einer Kennntis eines gerichtlichen Vorgehens durch eine als prozessfreudig bekannte Person ausreichend ist, um eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung wie für eigene Inhalte anzunehmen.

Auch der Umstand, dass der Blogger zwangsläufig nicht über dieselben Erkenntnisse verfügt und verfügen kann wie das ZDF und seine Reporter, weil er die dem Beitrag zugrundeliegenden Informationen ja nicht selbst recherchiert hat, spricht dafür, ihn grundsätzlich nicht im selben Umfang haften zu lassen wie das ZDF.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg stellt letztlich eine netz- und blogtypische Art des Verweises auf Filmbeiträge in Frage. Denn das Haftungsrisiko des Bloggers ist enorm, wenn man bereits das Wissen ausreichen lässt, dass gegen einen Filmbeitrag juristisch vorgegangen wird.

Das Landgericht Hamburg macht im Ergebnis genau das, was es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BGH zu verhindern gilt, es schnürt den von Art. 5 GG geschützten Kommunikationsprozess ein.

posted by Stadler at 12:27  

25.4.12

Urheberrechtliche Haftung für „Embedded Content“

Das OLG Köln lehnt mit Urteil vom 16.03.2012 (Az.: 6 U 206/11) eine Urheberrechtsverletzung in Fällen des Framing ab. Es geht hierbei um die Frage, ob derjenige, der Fremdinhalte in einem Frame anzeigt, für Urheberrechtverletzungen auf der verlinkten Fremdseite haften soll.

Das Oberlandesgericht Köln beschäftigt sich zunächst mit der Frage, ob in Fällen des Framings überhaupt ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG in Betracht kommt. Das OLG bezeifelt dies, weil kein kontrolliertes Bereithalten eines in der Zugriffssphäre des Verletzers befindlichen Werks zum Abruf stattfindet, lässt die Frage aber letztlich offen.

Nachdem das OLG kein mittelbares oder mittäterschaftliches Handeln desjenigen erkennen kann, der fremde Inhalte in einem Frame darstellt, fehlt es nach Ansicht des OLG Köln bereits an einer ausreichenden eigenen Vereltzungshandlung. Die Entscheidung stellt allerdings maßgeblich darauf ab, dass die Internetnutzer aufgrund der konkreten Gestaltung klar erkennen können, dass es sich um Fremdinhalte handelt und nicht um von der Beklagten verantwortete eigene Inhalte.

Eine Störerhaftung hat das OLG schließlich deshalb abgelehnt, weil das fragliche Framing bereits zwei Tage nach der Abmahnung beendet war. Dies ist offenbar von der Überlegung getragen, dass zumutbare Prüfpflichten im Sinne der Störerdogmatik frühestens dann entstehen, wenn der Störer von der Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurde.

Eine im Ergebnis sicherlich zutreffende Entscheidung.

Im urheberrechtlichen Sinne dürfte diese Rechtsprechung auch auf die Fälle der Einbindung von YouTube-Videos in Blogs übertragbar sein, denn auch dort ist deutlich erkennbar, dass es sich nicht um eigenen Content des Bloggers handelt.

posted by Stadler at 09:26  

2.6.10

BGH zum „Zu-eigen-machen“ von Inhalten im Internet

Der Volltext der Entscheidung „marions-kochbuch“ (Urteil vom 12. November 2009, Az.: I ZR 166/07) ist nunmehr online.

Der Bundesgerichtshof beschäftigt sich in seinem Urteil vor allen Dingen mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Content-Anbieter fremde Inhalte zu eigen macht, mit der Folge, dass er für sie haftet, wie für eigene Inhalte.

Der BGH lässt hierfür bereits den Umstand ausreichen, dass jemand fremde Inhalte auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie anschließend freischaltet. Das müsste dann allerdings auch bedeuten, dass eine Zeitung sich einen Leserbrief zu eigen macht, den sie vor dem Abdruck einer groben Inhaltsprüfung unterzogen hat. Für Onlineanbieter ergibt sich daraus ein weiteres Dilemma. Denn einerseits bejaht man einen auf die Störerhaftung gestützten Unterlassungsanspruch gerade deshalb, weil der Plattformbetreiber zumutbare Prüfpflichten verletzt hat, während der BGH andererseits annimmt, dass sich der Plattformbetreiber fremde Inhalte zu eigen macht, wenn er sie inhaltlich prüft. Ob sich dahinter tatsächlich ein stringentes und konsistentes Haftungsregime verbirgt, sollte der 1. Senat kritisch hinterfragen.

Nicht zu beanstanden ist die weitere Annahme des BGH, dass eine umfassende Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte für ein Zu-eigen-machen spricht. Zumal dann, wenn man Dritten anbietet, die fremden Beiträge und Abbildungen kommerziell zu nutzen. Der BGH hätte allerdings gut daran getan, sich auf diesen Aspekt zu beschränken. Denn der zweite und durchaus fragwürdige Begründungsansatz des Senats wird im Internet für neue Rechtsunsicherheit sorgen.

posted by Stadler at 12:13  

16.4.10

OLG Nürnberg: Haftung des Portalbetreibers für Erfahrungsberichte von Nutzern

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 13.04.2010 (3 U 2135/09) über die Frage der Haftung des Betreibers eines Verbraucherportals für kritische Äußerungen seiner Nutzer entschieden.

Eine sog.  Singlebörse hatte von dem Verbraucherportal die Unterlassung von kritischen Erfahrungsberichten über die Qualität der Dienstleistungen der Klägerin verlangt. Das Verbraucherportal ermöglicht es seinen Nutzern u.a., Waren und Dienstleistungen zu bewerten und entsprechende Erfahrungsberichte einzustellen.

Das OLG Nürnberg hat das erstinanzliche Urteil aufgehoben und die Klage des kritisierten Unternehmens insgesamt abgewiesen und hierbei eine meinungsfreundliche Haltung eingenommen.

Das Urteil des Oberlandesgericht liegt auf der Linie der neueren Rechtsprechung des BVerfG und des BGH, wonach auch Tatsachenbehauptungen den Schutz der Meinungsfreiheit genießen können, sofern sie zur Meinungsbildung beitragen, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn Äußerungen Dritter – hier die Bewertungen der Nutzer – wiedergegeben werden.

Meine eigenen Leitsätze:

Selbst öffentlich im Internet geäußerte, unrichtige Tatsachenbehauptungen über ein Unternehmen, lösen nicht stets und ohne weiteres Unterlassungsansprüche nach §§ 1004, 824, 823 BGB aus.

Eine Verletzung des „Unternehmenspersönlichkeitsrechts“ durch einzelne, negative Äußerungen eines Users, kommt nur dann in Betracht, wenn das Unternehmen dadurch in ihrem sozialen Geltungsbereich als Wirtschaftsunternehmen betroffen ist.

Zwei angeblich unrichtige Tatsachenbehauptungen im Rahmen eines längeren, aus 13 Sätzen bestehenden Textes, rechtfertigen nicht die Untersagung des gesamten Texts.

Die Aussage “ Ich habe mich auf dieser Seite nie angemeldet – Scheinbar haben die meine E-Mail-Adresse gekauft “ ist jedenfalls dann von der Meinungsfreiheit gedeckt, wenn das kritisierte Unternehmen durch eine Übernahme eines anderen Unternehmens in den Besitz der Nutzerdaten gekommen ist.

posted by Stadler at 15:47  

15.11.09

Viele Köche verderben den Brei

Der BGH hat mit einem am 12.11.2009 verkündeten Urteil (marions-kochbuch.de) entschieden, dass der Betreiber einer Plattform für Kochrezepte (chefkoch.de) dafür haften kann, dass Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Site hochladen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Anbieter nicht bloß einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote betreibt, sondern nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernimmt und diese Inhalte auch kontrolliert. Der BGH hat hierin ein Zueigenmachen dieser fremden Inhalte gesehen, mit der Konsequenz einer Haftung wie für eigene Inhalte.

Die Entscheidung sollte keinesfalls zu der Schlussfolgerung verleiten, dass z.B. der Betreiber eines Meinungsforums oder einer Community-Plattform nunmehr uneingeschränkt für die Kommentare und Inhalte von Usern haftet. Andererseits wird man in Zukunft jetzt noch öfter den Hinweis lesen, dass es sich um fremde Inhalte handelt, für die man keine (inhaltliche) Verantwortung übernehmen will. Das Konstrukt des „Zueigenmachens“ ist in der Rechtsprechung der letzten Jahre ein beliebtes Vehikel gewesen, um eine Haftung für eigentlich fremde Inhalte zu bejahen.

Eine ausführliche und kritische Anmerkung zum Urteil des BGH kann aber erst erfolgen, wenn der Volltext vorliegt.

posted by Stadler at 12:47