Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.4.12

Urheberrechtliche Haftung für „Embedded Content“

Das OLG Köln lehnt mit Urteil vom 16.03.2012 (Az.: 6 U 206/11) eine Urheberrechtsverletzung in Fällen des Framing ab. Es geht hierbei um die Frage, ob derjenige, der Fremdinhalte in einem Frame anzeigt, für Urheberrechtverletzungen auf der verlinkten Fremdseite haften soll.

Das Oberlandesgericht Köln beschäftigt sich zunächst mit der Frage, ob in Fällen des Framings überhaupt ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG in Betracht kommt. Das OLG bezeifelt dies, weil kein kontrolliertes Bereithalten eines in der Zugriffssphäre des Verletzers befindlichen Werks zum Abruf stattfindet, lässt die Frage aber letztlich offen.

Nachdem das OLG kein mittelbares oder mittäterschaftliches Handeln desjenigen erkennen kann, der fremde Inhalte in einem Frame darstellt, fehlt es nach Ansicht des OLG Köln bereits an einer ausreichenden eigenen Vereltzungshandlung. Die Entscheidung stellt allerdings maßgeblich darauf ab, dass die Internetnutzer aufgrund der konkreten Gestaltung klar erkennen können, dass es sich um Fremdinhalte handelt und nicht um von der Beklagten verantwortete eigene Inhalte.

Eine Störerhaftung hat das OLG schließlich deshalb abgelehnt, weil das fragliche Framing bereits zwei Tage nach der Abmahnung beendet war. Dies ist offenbar von der Überlegung getragen, dass zumutbare Prüfpflichten im Sinne der Störerdogmatik frühestens dann entstehen, wenn der Störer von der Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurde.

Eine im Ergebnis sicherlich zutreffende Entscheidung.

Im urheberrechtlichen Sinne dürfte diese Rechtsprechung auch auf die Fälle der Einbindung von YouTube-Videos in Blogs übertragbar sein, denn auch dort ist deutlich erkennbar, dass es sich nicht um eigenen Content des Bloggers handelt.

posted by Stadler at 09:26  

6 Comments

  1. Bedeutet das, dass ich embedded content – bspw. in Iframes – entfernen muss, wenn der Urheber des Contents es wünscht? Und das, obwohl er die Inhalte ja öffentlich zur Verfügung stellt (ansonsten könnte ich sie ja nicht einbetten)?

    Und wie sieht es mit Content aus, der nicht öffentlich ist, z. B., indem er hinter einem Login versteckt ist?

    Danke sehr
    Max

    Comment by Max — 25.04, 2012 @ 10:00

  2. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2011, Az. I-20 U 42/11

    Nutzung fremder Bilder als “Embedded Content” ist urheberrechtswidrig

    „Durch die Veröffentlichung der betreffenden Fotos hat der Kläger im Streitfall zwar den Nutzern den Zugang selbst eröffnet. Der Zugang zu den gegenständlichen Bildern sollte jedoch nach dem erkennbaren Willen des Klägers nur auf dem von ihm vorgesehenen Weg über seine Webseite erfolgen. Um die Bilder zu sehen, müssen die Internetnutzer zwangsläufig seine Webseite aufsuchen und zur Kenntnis nehmen. Trotz der Unentgeltlichkeit des Zugriffes ist das Betreiben der Webseite darauf ausgerichtet, die Aufmerksamkeit der kommerziellen Nutzer mit dem Zweck des Abschlusses von Lizenzverträgen zu gewinnen und die Attraktivität der Webseite für die Platzierung von Bannerwerbung zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund bedient sich der Linksetzende der Werke des Berechtigten, um eigene Inhalte oder die Website eines Dritten attraktiver zu gestalten.“

    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2011/I_20_U_42_11urteil20111108.html

    Comment by RA Michael Seidlitz — 25.04, 2012 @ 10:25

  3. Der Vergleich mit dem eingebetteten Youtube-Video hinkt m.E. ein wenig.

    Üblicherweise wird das Video im Zusammenhang mit einem redaktionellen, wenn auch vielleicht marginalen, Kontext eingebunden. In einer Vielzahl von Fällen dürfte der Blogger den Inhalt des Videos zur Kenntnis genommen haben, denn ansonsten würde er das Video wohl kaum einbauen. Insoweit ist schon ein „Mehr“ gegenüber einem Framing gegeben, welches möglicherweise (z.B. durch einen Werbepartner) fremdbestimmt und nicht vorab kontrolliert wird.

    Comment by RA Alexander Schultz — 25.04, 2012 @ 10:35

  4. Nun ja, ich finde schon, dass das Framing auch auf Youtube zutrifft. Wenn ich nämlich ein Youtube-Video einbinden möchte, geschieht das mit folgendem Code:

    Das Framing geschicht hier also mittels iFrame. Für mich also eine logische Folgerung, oder liege ich falsch?

    Comment by Henning Uhle — 25.04, 2012 @ 11:45

  5. Huch, Code wurde nicht mit übermittelt. Na dann, einfach ein Youtube-Video aufmachen, auf „Teilen“ und dann auf „Einbetten“ klicken.

    Comment by Henning Uhle — 25.04, 2012 @ 11:46

  6. Entscheidend ist meiner Meinung nach einzig die Kenntnisnahme nach Abmanhnung und das zeitgemässe Reagieren (Zensur). Ob es ein frame oder youtube video war ist dabei unwesentlich.

    Comment by rudram — 25.04, 2012 @ 14:43

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