Anspruch auf Gegendarstellung wegen Äußerungen in einem Blog
Der ehemalige Piratenpolitiker Christopher Lauer (bis 2016 Mitglied des Berliner Abgeordnetenhauses), der mittlerweile der SPD beigetreten ist, hat gerichtlich einen Gegendarstellungsanspruch gegen seinen früheren Parteikollegen Simon Lange durchgesetzt, wegen angeblich unrichtiger Tatsachenbehauptungen Langes in dessen Blog. Die Gegendarstellung ist im Blog Langes auch online.
Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 28.11.2016 (Az.: 10 W 173/16) eine Beschwerde Langes gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Das Landgericht Berlin hatte Lange auf Antrag Lauers zuvor mit einstweiliger Verfügung vom 4.10.2016 (Az.: 27 O 513/16) zur Veröffentlichung der Gegendarstellung verpflichtet.
Interessant an der Entscheidung des Kammergerichts ist der Umstand, dass es sich um ein privates Blog mit nur unregelmäßigen Beiträgen handelt, wobei teilweise über Zeiträume von sechs Monaten hinweg kein einziger Blogbeitrag eingestellt wurde.
Der Gegendarstellungsanspruch ergibt sich aus § 56 Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Diese Vorschrift setzt allerdings einen Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten voraus, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden.
Das Kammergericht hat das Vorliegen eines journalistisch-reaktionellen Angebots lediglich darauf gestützt, dass das Kriterium der Aktualität erfüllt sei, weil Lange immer wieder zu aktuellen Vorkommnissen und politischen Fragestellungen Stellung genommen habe. Mit der entgegenstehenden herrschenden Ansicht in der Literatur setzt sich das Kammergericht in seiner Entscheidung leider nicht auseinander. In der Literatur wird davon ausgegangen, dass nur gelegentliche journalistisch-redaktionell gestaltete Texte auf privaten Homepages nicht erfasst werden (Mann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 56 RstV, Rn. 11).
Wenn man sich die Beiträge auf Langes Website/Blog anschaut, wird man sich auch die Frage stellen müssen, inwieweit hier tatsächlich eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung vorliegt. Ausweislich der Begründung zu § 54 Abs. 2 im 9. RÄStV sind „alle Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die als elektronische Presse in Erscheinung treten“, erfasst. Hierzu hat der VGH Baden-Württemberg in einer Entscheidung aus dem Jahre 2014 ausgeführt:
Die Bindestrich-Verknüpfung „journalistisch-redaktionell“ bedeutet journalistisch und redaktionell, d.h. es müssen kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sein. Journalistische Angebote sind stets auch redaktionell gestaltet. Umgekehrt gehören aber nicht alle redaktionell gestalteten Angebote zum Online-Journalismus (Lent, ZUM 2013, 914 <915>). Journalistisch-redaktionelle Angebote zeichnen sich dadurch aus, dass bei ihnen Informationen nach ihrer angenommenen gesellschaftlichen Relevanz ausgewählt und zusammengestellt werden. Dahinter steht das Ziel des Anbieters, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen (Held, in: Hahn/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 54 RStV Rn. 51). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass das Angebot sich an eine breite Öffentlichkeit richtet. Auch auf enge Zielgruppen zugeschnittene Angebote können journalistisch sein, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, d.h. von der Intention her auf Teilhabe am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung – jedenfalls innerhalb der Zielgruppe – angelegt sind (vgl. Lent, a.a.O. S. 915, 916; ähnlich BGH, Urt. v. 23.06.2009 – VI ZR 196/08 – BGHZ 181, 328 zum datenschutzrechtlichen Medienprivileg in § 41 Abs. 1 BDSG: journalistisch redaktionelle Gestaltung liegt vor, wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots ist).
Man kann also bei sehr großzügiger Anwendung dieser Maßstäbe von einer journalistisch-redaktionellen Gestaltung ausgehen, wenn man allein darauf abstellt, dass es dem Blogger wesentlich darum geht, an der Meinungsbildung mitzuwirken. Wenn man allerdings ein Mindestmaß an journalistischer Arbeitsweise unterstellt und eine gewisse Nähe zur klassischen Presse verlangt, dürfte das Blog Langes die Anforderungen kaum erfüllen.
Die Entscheidung des Kammergerichts führt also dazu, dass selbst Gelegenheitsblogger, die vorwiegend über politische, gesellschaftliche, weltanschauliche Themen bloggen – aber auch Blogs aus dem Bereich der Kultur und des Sports könnten betroffen sein – und damit auf Meinungsbildung abzielen, als journalistisch-redaktionelle Anbieter gelten, mit der Folge, dass sie der erweiterten Impressumspflicht des § 55 Abs. 2 RStV unterliegen und der Gegendarstellungspflicht des § 56 RStV. Ob dies tatsächlich dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht, darf man bezweifeln. Es ließe sich dann auch nicht mehr nachvollziehbar erklären, warum nicht jeder, der auf Facebook oder Twitter vorwiegend Meinung postet, ebenfalls erfasst wäre.