Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

4.7.12

ACTA ist weiterhin äußerst lebendig

Die Freude im Netz darüber, dass das Europäische Parlament heute ein für Europa eher zweitrangiges internationales Abkommen namens ACTA gestoppt hat, ist groß.

Die Entscheidung des Parlaments ist aber im Grunde nebensächlich, weil vieles was ACTA fordert in der EU längst durch die sog. Enforcement-Richtlinie (Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) aus dem Jahre 2004 umgesetzt worden ist, gegen die sich meines Wissens seinerzeit keinerlei Widerspruch regte. Und das wissen natürlich auch die Abgeordneten des EU-Parlaments.

Die Evaluierung der Enforcement-Richtlinie ist übrigens längst im Gange und die Einbindung der Provider ist ebenfalls wieder Teil der Agenda. Hierüber hatte ich bereits vor ein paar Monaten berichtet.

Ihr könnt also die Korken in den Sektflaschen lassen.

 

posted by Stadler at 17:55  

10.6.12

Leutheusser-Schnarrenberger will ACTA ohne urheberrechtlichen Teil in Kraft setzen

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger will das umstrittene Handelsabkommen ACTA offenbar in einer reduzierten Form verabschieden und in Kraft setzen, wie der SPIEGEL meldet. Die Ministerin schlägt vor, den urheberrechtlichen Teil des Abkommens auszuklammern. Wie das ohne Neuverhandlung des Abkommens möglich sein soll, erschließt sich mir bislang allerdings nicht, denn die Mitgliedsstaaten können ein solches völkerrechtliches Abkommen ja grundsätzlich nur insgesamt oder gar nicht in Kraft setzen.

Abgesehen davon ist ACTA nicht nur wegen seiner urheberrechtlichen Regelungen kritikwürdig, sondern weil es einerseits – wie viele andere völkerrechtlichen Verträge auch – in einem intransparenten und demokratisch fragwürdigen Verfahren zustande gekommen ist und andererseits eine generelle Weichenstellung auf dem Gebiet des geistigen Eigentums verfestigt, die man zu recht als verfehlt kritisieren kann.

In der Vorabmeldung des SPIEGEL wird Leutheusser-Schnarrenberger außerdem mit den Worten zitiert:

„Wir wollen zum Beispiel die Möglichkeiten für Rechteinhaber erleichtern, an die Mail-Adressen von illegalen Downloadern zu kommen, um ihre Ansprüche geltend zu machen“

Und das klingt bedenklich, denn diese Aussage deutet eine nochmalige Ausweitung des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs gegen Zugangsprovider nach § 101 UrhG an.  Oder will die Justizministerin damit gar auf ein Two- bzw. Three-Strikes-Warnmodell hinaus? Ein solches Warnhinweismodell wird im von Leutheusser-Schnarrenbergers Parteikollegen Rösler geleiteten Bundeswirtschaftsministerium schließlich bereits vorbereitet.

posted by Stadler at 14:42  

17.3.12

Bundesregierung will Intransparenz bei ACTA beibehalten

Worüber netzpolitik.org gerade berichtet, ist nicht weniger als ein wirkliches Gustostück der Bundesregierung. Denn das Justizministerium verweigert die Einsicht in die dort geführten Akten zu ACTA und die Beantwortung der Frage, wer für die Bundesregierung an den Verhandlungen teilgenommen hat, mit dem Hinweis auf eine drohende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (sic!).

Nun hat das Bundesverwaltungsgericht erst Ende des letzten Jahres entschieden, dass das Informationsfreiheitsgesetz für die gesamte Tätigkeit der Bundesministerien gilt. Weil also der Einwand, es sei Regierungshandeln betroffen, nicht mehr zieht, behilft man sich mit einer noch kurioseren Begründung. Die Herausgabe der Informationen würde die öffentliche Sicherheit gefährden, weil in einzelnen Internetforen eine vom sachlichen Regelungsgehalt der Bestimmungen des Abkommens losgelöste, emotionale Diskussion geführt werde, bei der auch ehrverletzende Äußerungen und Drohungen mit Gewalt gegen an ACTA beteiligte Personen ausgesprochen würden.

Eine kontroverse öffentliche Diskussion, bei der zwangsläufig – wie bei jeder Diskussion im Netz – durch ein paar Wenige auch kräftig getrollt wird, soll also die öffentliche Sicherheit gefährden? Wenn diese Begründung bei den Verwaltungsgerichten hält, dann hätte die Bundesregierung den Schlüssel dafür gefunden, wie man das Informationsfreiheitsgesetz nach Belieben aushebeln kann.

Wenn Transparenz als Gefahr für die öffentliche Sicherheit dargestellt wird, dann haben wir es mit einer Begründungstechnik zu tun, die totalitäre Züge trägt und die der Regierung eines demokratischen Staates unwürdig ist.

posted by Stadler at 20:52  

17.2.12

Content Allianz fordert rasche Umsetzung von ACTA

Die Deutsche Content Mafia Allianz hat die Bundesregierung aufgefordert, das umstrittene völkerrechtliche Abkommen ACTA  ohne weitere Verzögerung umzusetzen. Dieser Allianz gehören u.a. der Bundesverband der Musikindustrie, die Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO), die GEMA, ARD und ZDF, der Börsenverein des Deutschen Buchhandels sowie der Verband Privater Rundfunk und Telemedien (VPRT) an.

Bei der Lektüre dieser lobbyistischen Pressemitteilung muss ich einmal mehr feststellen, dass die Vorstellungen darüber, wie eine zukunftsorientierte Reform des Urheberrechts aussehen muss, gar nicht weiter auseinandergehen könnten. Man hat unweigerlich den Eindruck, dass die Content-Industrie die bestehende Legitimationskrise des Urheberrechts schlicht ignoriert. Es ist genau diese Geisteshaltung, die die immer wieder beklagten Krisen der Musikindustrie und der Verlage maßgeblich mitverursacht hat. Die mangelnde Kreativität einer Branche, die davon lebt, mit der Leistung Kreativer Geld zu verdienen, ist vielleicht ihr größtes Problem.

Und mit Blick auf die gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ARD und ZDF, die ebenfalls meinen, in das Horn der Urheberrechtslobbyisten blasen zu müssen, hat mich vorher gerade ein Tweet des Kulturschaffenden Alexander Lehmann zum Nachdenken angeregt.

Wieso setzen sich eigentlich genau die für ein gestriges Urheberrecht ein, die von einer Art „Kulturflatrate“ leben? #ARD #ZDF #GEZ

Eine berechtigte Frage, über die Frau Piel und Herr Schächter vielleicht auch einmal nachdenken sollten.

posted by Stadler at 16:46  

11.2.12

Warum polarisiert ACTA?

Die politischen Entscheider in Europa sind von dem Unmut, den ACTA ausgelöst hat, kalt erwischt worden. Noch in den 00’er Jahren hat man auf Ebene der EU die Enforcement-Richtlinie erlassen und in Deutschland – übrigens beginnend unter einer rot-grünen Koalition – alle Regelungen, die ACTA jetzt enthält, gesetzgeberisch längst vorweggenommen. Deutschland hat ACTA also schon in den letzten zehn Jahren umgesetzt. Dies alles wurde, von einer Fachöffentlichkeit abgesehen, kaum wahrgenommen.

Möglicherweise entlädt sich in den ACTA-Protesten jetzt nur etwas, was bereits sehr lange brodelt. Mich erinnert das in gewisser Weise an Stuttgart21, an die Occupy-Bewegung und ganz allgemein an die Massenproteste, die in vielen Teilen der Welt seit dem vergangenen Jahr stattfinden.

ACTA ist für sich genommen eigentlich unbedeutend, es ist nur ein Mosaikstein, der allerdings Teil einer Agenda ist, die auf die schrittweise Ausweitung des „geistigen Eigentums“ abzielt. Dass das Urheberrecht in einem Spannungsverhältnis zwischen Individual- und Gemeinwohlinteressen steht, das einem fairen Ausgleich bedürfte, wird dabei schlicht negiert.

Das Konzept des „geistigen Eigentums“ ist letztlich aber nichts anderes als ein Modell des Protektionismus und der Abschottung, von dem man nicht wirklich behaupten kann, dass es im Interesse der Menschen ist, was sich am deutlichsten am Beispiel der Generika-Diskussion zeigt. Weil Patente es erlauben, Nachahmerprodukte zu verbieten und damit den Preis der teueren Orginalmedikamente hochzuhalten, sterben weltweit Menschen. Sie sterben speziell in den Entwicklungsländern deshalb, weil sie sich die teueren Medikamente beispielsweise gegen AIDS nicht leisten können und billige Generika aus patentrechtlichen Gründen nicht verfügbar sind.

Auch wenn neben diesem Beispiel alles anderen verblassen, ist das Grundmodell immer dasselbe. Es geht um die Absicherung der wirtschaftlichen Individualinteressen einer kleinen Minderheit, den Rechteinhabern. In diesem Zusammenhang kommt mir auch immer wieder die Aussage von Mark Getty (Getty Images) in den Sinn, der  „Intellectual Property“ als das Öl des 21. Jahrhunderts bezeichnet hat. Deutlicher kann man nicht zum Ausdruck bringen, dass man es mit einem Verteilungskampf zu tun hat.

Ob und in welchem Umfang man das Konzept des „geistigen Eigentums“ als legitim betrachtet, ist eine Frage des Standpunktes. Die gängige These, dass dieses Modell, das auf der Gleichsetzung von Sacheigentum und der Inhaberschaft an Geisteswerken beruht, im Interesse der Mehrheitsgesellschaft sei, wird von immer mehr Menschen in Zweifel gezogen. Wenn man anstatt von geistigem Eigentum von Monopolrechten sprechen würde, käme man der Sache vermutlich schnell näher. Denn Monopole werden gerade im Wirtschaftsleben nicht unbedingt als erstrebenswert betrachtet, sondern im Regelfall als volkswirtschaftlich schädlich, weshalb man sie international mit Hilfe des Kartellrechts reguliert und beschränkt. Ein beschränkendes Konzept würde auch dem Bereich des Urheberrechts und der gewerblichen Schutzrechte guttun, jedenfalls dann, wenn man sich an den Interessen der Mehrheitsgesellschaft orientiert. Bis sich diese Erkenntnis durchsetzen wird, ist aber noch ein weiter Weg zurückzulegen, wie die aktuellen Positionen der EU-Kommission zu ACTA zeigen.

Was wir derzeit erleben, ist ein Kulturkampf, der vermutlich gerade erst begonnen hat. Es geht im Kern nicht um ein in der Gesamtbetrachtung zweitrangiges völkerrechtliches Abkommen wie ACTA, sondern um gesellschaftliche Grundsatzfragen. Der Wunsch einer Mehrheit nach Zugang und nach einem möglichst freien Fluss der Information gerät in Konflikt mit den wirtschaftlichen Interessen einer Minderheit, die es bislang geschickt verstanden hat, der Politik einzureden, dass die Verteidigung ihrer Pfründe dem Wohl aller dienen würde.

Der Grund warum ACTA polarisiert, ist wohl der, dass eine wachsende Öffentlichkeit die fortschreitende Verschärfung des Rechts des geistigen Eigentums als Bedrohung empfindet und gerade erstmals auf Umstände aufmerksam wird, die es z.T. schon seit längerer Zeit gibt. Das führt zwar auch dazu, dass Ängste geschürt werden und Falschinformationen kursieren, aber das trifft auf Befürworter und Gegner gleichermaßen zu und entspricht der logischen Dynamik einer sich zuspitzenden Debatte. Speziell in der Netzgemeinde versteht man, trotz aller Hysterie, besser als anderswo, dass die halbwegs erfolgversprechende Durchsetzung des „geistigen Eigentums“ im digitalen Bereich letztlich immer eine Manipulation technischer Standards erfordert. Das ist bei Maßnahmen des Digital-Rights-Management ebenso der Fall wie bei Netzsperren oder Filterkonzepten. Dass freiheitsgefährdende Maßnahmen wie Three-Strikes oder Netzsperren in der endgültigen Fassung von ACTA nicht mehr auftauchen, bedeutet freilich nicht, dass sie damit endgültig vom Tisch sind. Denn die Urheberrechtslobbyisten werden weiterhin alles daran setzen, ihre Individualinteressen notfalls auch gegen das Gemeinwohl durchzusetzen. Sie treffen damit weltweit immer noch auf zuviel politische Unterstützer. Und diese Erkenntnis führt zu einem berechtigten Unbehagen und zu zunehmendem Widerstand.

Gerade das Netz hat uns mit großartigen Projekten wie Wikipedia gezeigt, dass die Verbreitung von Wissen und Information nach ganz anderen Spielregeln funktionieren kann, als bis vor kurzem angenommen. Wir leben in einem Zeitalter des Umbruchs und es wird notwendig sein, eine ganze Reihe von Mechanismen, die in den letzten hundert Jahren als unumstößlich galten, zu überdenken. Dazu gehört die überkommene Ideologie vom fortwährenden Wirtschaftswachstum ebenso wie das Konzept des geistigen Eigentums in seiner überkommenen Form.

posted by Stadler at 13:27  

8.2.12

ACTA und die Enforcement-Richtlinie

Parallel zur Frage der Umsetzung des umstrittenen ACTA-Abkommens hat die EU-Kommission eine Roadmap für eine Änderung bzw. Ergänzung der sog. Enforcement-Richtline (Durchsetzungsrichtlinie) vorgelegt. Heise hatte über dieses Papier bereits berichtet.

Auch wenn ACTA in dem Papier der Kommission nicht erwähnt wird, ist die Stoßrichtung exakt dieselbe. In beiden Fällen geht es um die bessere und effektivere Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Es ist deshalb sogar naheliegend, dass die EU ACTA durch eine Ergänzung der Enforcement-Richtlinie umsetzen würde. ACTA-Kritiker sollten also diese Entwicklung parallel verfolgen.

Auch wenn das Papier der Kommission noch äußerst vage ist, lassen Formulierungen wie diese aufhorchen:

Other possible impacted parties may include various intermediaries such as Internet Platforms, Internet Service Providers or transport establishments who could play an important role in the fight against infringements of intellectual property rights.

Dass wieder einmal Provider oder gar Carrier eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung der Verletzung von Immaterialrechtsgütern spielen sollen, stimmt bedenklich. Denn die hierfür in Betracht kommenden Maßnahmen sind einmal mehr Netzsperren oder ein Two- bzw. Three-Strikes-Konzept. Man hält also mit Vehemenz an diesen Ideen fest.

Das Papier deutet aber auch an, dass man den Begriff „Commercial Scale“ genauer definieren möchte, um kommerzielle Urheberrechtsverletzer ins Visier zu nehmen und nicht Verbraucher. In Deutschland ist die Rechtsauslegung derzeit ja derart eng, dass man bereits das Filesharing eines Musikalbums bzw. eines aktuellen Films als Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß betrachtet.

 

posted by Stadler at 13:59  

2.2.12

Ist die ACTA-Hysterie berechtigt?

Wer versucht, sich über die Inhalte des sog. Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) zu informieren, hat es nicht leicht. Im Netz finden sich zwar jede Menge aufgeregter Aufrufe, die sich aber fast durchgehend durch eine starke Faktenarmut auszeichnen. Es betrübt mich richtiggehend, dass auch viele Falschinformationen verbreitet werden. Die aktuelle Diskussion ist leider in weiten Teilen äußerst unsachlich. Es gibt gute Gründe sich gegen ACTA auszusprechen, aber man sollte seriös argumentieren.

Wenn man sich den ACTA-Text anschaut, dann findet man dort fast nichts, was nicht in Deutschland ohnehin schon geltendes Recht wäre. ACTA geht allerdings punktuell über die bisherigen Regelungen des europäischen Rechts hinaus, was von Rechtswissenschaftlern kritisiert wird. Diese Feststellung ist einerseits erschreckend, weil sie belegt, dass Deutschland gerade in den letzten 10 Jahren das Urheberrecht und den gewerblichen Rechtsschutz fortlaufend zugunsten der Rechteinhaber verändert hat und praktisch alles was ACTA verlangt, längst umgesetzt hat.

Andererseits sind damit aber Thesen, wie man sie im Piratenpad lesen kann, wonach ACTA ähnlich wie SOPA eine Internetzensur einführen, eine Strafbarkeit der Privatkopie begründen und neue Grenz- bzw. Zollbefugnisse schaffen würde, fast durchgehend falsch.

Die spezifisch das Internet betreffenden Regelungen finden sich in Art. 27 des Abkommens. Die dortigen Forderungen nach einem wirksamen strafrechtlichen und zvilrechtlichen Vorgehen gegen Rechtsverletzungen (siehe z.B. §§ 97 ff. UrhG und §§ 106 ff. UrhG), nach Auskunftsansprüchen gegen Provider (siehe: § 101 UrhG, § 19 MarkenG) und nach Rechtsvorschriften zum Schutz technischer Maßnahmen, also Kopierschutz (siehe: §§ 95 a ff. UrhG), sind im deutschen Recht allesamt bereits vorhanden. Auch Netzsperren oder ein Three-Strikes-Modell sieht ACTA, entgegen anderslautender Behauptungen, nicht vor. Auch die des öfteren aufgestellte Behauptung, ACTA würde Internet-Provider dazu verpflichten Online-Inhalte zu überwachen, findet im Vertragtext keine Stütze.

Die vorsätzliche Verletzung von Urheberrechten (§§ 106 ff. UrhG) und gewerblichen Schutzrechten (siehe z.B. §§ 143 ff. MarkenG) ist in Deutschland längst strafbar, auch wenn teilweise etwas anderes behauptet wird. Die Strafbarkeit der Verletzung von Urheberrechten ist nach deutschem Recht auch nicht auf eine gewerbsmäßige Rechtsverletzung beschränkt, diese ist vielmehr „nur“ ein Strafschärfungsgrund.

Ein Recht auf Privatkopie im Wege des Filesharing gibt es nach deutschem Recht ohnehin nicht, was der Gesetzgeber in § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG noch ergänzend dadurch klargestellt hat, dass eine privilegierte Privatkopie ausscheidet, wenn eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Kopiervorlage verwendet wird.

Auch die Beschlagnahmebefugnisse des Zoll sind als sog. Grenzbeschlagnahme im deutschen Recht bereits umfassend geregelt. Hierzu empfehle ich die Lektüre der §§ 146 ff. MarkenG, 142a PatG oder 111b UrhG. Auch insoweit bingt ACTA nicht viel Neues.

Wer sich gegen ACTA ausspricht, der muss sich also in einem ersten Schritt bewusst machen, dass ACTA im Vergleich zur geltenden deutschen Rechtslage keine Verschärfung mehr mit sich bringt, weil entsprechende Regelungen in Deutschland – anders als in manchen anderen Ländern – längst vorhanden sind.

Weshalb es aus meiner Sicht dennoch gute Gründe gibt, gegen ACTA zu sein, habe ich in einem anderen Beitrag erläutert. ACTA zememtiert eine urheberrechtliche Richtungsentscheidung, die einseitig die Rechteinhaber begünstig und wenig Rücksicht auf das Gemeinwohl nimmt. Wir brauchen m.E. eine andere Weichenstellung im Urheberrecht, weil das jetzige System weder funktioniert noch einen fairen Ausgleich schafft und u.a. im Bereich von Wissenschaft und Bildung – aber nicht nur dort – zu schädlichen Einschränkungen führt.

Wenn man ACTA kritisiert, dann sollte man sich dennoch an die sachlich zutreffenden Argumente halten.

Update:
Noch eine kurze Ergänzung, die sich mir aufgrund der aktuellen Twitter-Diskussion aufdrängt. ACTA ist ein völkerrechtlicher Vertrag und kein Gesetz. Gebunden werden damit also nur die Mitgliedsstaaten – in unserem Fall die EU – und nicht der Nutzer oder Provider. Die Mitgliedsstaaten müssen ACTA dann in innerstaatliches Recht umsetzen. Die EU wird diese Regelungen vermutlich in Form einer Richtlinie bzw. einer Ergänzung der sog. Enforcement-Richtlinie umsetzen. Für das deutsche Recht sehe ich auf den ersten Blick keinen nennenswerten Änderungsbedarf, weshalb ich mir vorstellen kann, dass man unsere nationalen Gesetze wie das UrhG, MarkenG oder PatG aufgrund des ACTA-Abkommens überhaupt nicht ergänzen wird.

posted by Stadler at 17:01  

24.1.12

Warum das Europaparlament ACTA die Zustimmung versagen sollte

Das sog. Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) soll verschiedene neue Instrumentarien zur Eindämmung von Produktpiraterie und Urheberrechtsverletzungen einführen. Es handelt sich um ein völkerrechtliches Abkommen, das sich am TRIPS-Abkommen orientiert und dessen Hauptziel eine bessere internationale Durchsetzung von Rechten des „geistigen Eigentums“ ist.

Die Verhandlungen,an denen unter anderem die USA und die EU teilnahmen, wurden geheim geführt. Das Ergebnis ist aus formellen und aus inhaltlichen Gründen als problematisch einzustufen.

Die Verhandlungen, in die weder die WTO noch die WIPO einbezogen worden sind, erfolgten ohne Konsultation der nationalen Parlamente und des Europaparlaments und wurde hinter verschlossenen Türen geführt. Ein Prozess, der der Schaffung weitreichender Regelungen im Bereich des Urheberrechts und der gewerblichen Schutzrechte dient, die sich anschließend in den teilnehmenden Staaten massiv gesellschaftlich und wirtschaftlich auswirken, ist transparent und demokratisch zu gestalten. Nachdem diese Voraussetzungen nicht im Ansatz erfüllt sind, muss allein dieser Umstand ausreichen, damit das Europaparlament das Abkommen nicht ratifiziert.

Schwerwiegender sind allerdings die inhaltlichen Einwände. Auch wenn im Laufe der Verhandlungen Instrumentarien wie Netzsperren wieder gestrichen worden sind, verfestigt ACTA eine Fehlentwicklung im Urheberrecht, die dringend einer Korrektur bedürfte. Führende deutsche und europäische Rechtswissenschaftler haben das Ergebnis deshalb kritisiert und das Europarlament aufgefordert, ACTA nicht zu ratifizieren.

ACTA steht nicht für den dringend notwendigen Ausgleich der widerstreitenden legitimen Interessen von Urhebern und Rechteinhabern einerseits und Nutzer andererseits. ACTA stärkt vielmehr erneut in sehr einseitiger Weise die Interessen der Content-Industrie, schadet aber dem Gemeinwohl der teilnehmenden Staaten. Welche Weichenstellung im Urheberrecht aus meiner Sicht geboten wäre, habe ich hier im Blog bereits ausführlich skizziert.

Auch die von Urheberrechtslobbyisten gerne verbreitete These, dass die fortlaufende Verschärfung des Urheberrechts zu Gunsten der Rechteinhaber wirtschaftlich notwendig und sinnvoll sei, erweist sich bei näherer Betrachtung als Trugschluss, sofern man gesamtwirtschaftliche Erwägungen im Blick hat und nicht die Singularinteressen einer einzelnen Branche.

Karl-Nikolaus Peifer, einer der renommiertesten deutschen Urheberrechtler und Mitunterzeichner der „OPINION OF EUROPEAN ACADEMICS ON ANTI-COUNTERFEITING TRADE AGREEMENThat unlängst in einem Interview sehr anschaulich erläutert, warum das (digitale) Urheberrecht am Abgrund steht und welche Maßnahmen erforderlich wären, um die Legitimationskrise des Urheberrechts zu beenden und einen fairen und vor allen Dingen funktionierenden Ausgleich zwischen den Interessen von Urhebern und Nutzern herbeizuführen.

Die Europaparlamentarier sollten deshalb im Interesse der Menschen die sie gewählt haben und auch im Interesse der volkswirtschaftlichen Belange der Mitgliedsstaaten ACTA die Zustimmung versagen.

 

posted by Stadler at 21:27  

20.1.11

Europäische Rechtsexperten kritisieren ACTA

Eine Gruppe europäischer Rechtsexperten, darunter bekannte deutsche Rechtswissenschaftler wie Spindler, Hoeren, Dreier, Forgo, Metzger, Hilty, Ohly und Leistner, hat eine gemeinsame Erklärung zu dem zuletzt veröffentlichten Entwurf des Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) veröffentlicht.

Die Erklärung kritisiert eine ganze Reihe von Einzelpunkten und fordert die europäischen und nationalen Institutionen auf, die Ratifizierung des Vertrags insoweit zu überdenken.

Die Erklärung kann bis zum 07.02.2011 zur Unterschrift mitunterzeichnet werden und soll dann an das Europäische Parlament und an nationale Stellen übermittelt werden.

posted by Stadler at 13:04  

24.11.10

ACTA und das Strafrecht

Auf Hyperland lese ich gerade mit großer Verwunderung einen Beitrag, in dem es heißt, dass das Anti Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) das Strafrecht in das Urheberrecht einführen würde. Hierzu hätte man vielleicht erwähnen sollen, dass die (vorsätzliche) Urheberrechtsverletzung bereits nach geltendem deutschen Recht strafbar ist. Das gilt auch für die Anstiftung und Beihilfe.

Die sich anschließenden Ausführungen zu Netzsperren, wonach Internet-Service-Provider wegen der Strafbarkeit der Anstiftung oder Beilhilfe befürchten, dass sie von der Unterhaltungsindustrie abgemahnt werden, wenn sie das Filtern und Blockieren bestimmter Inhalte verweigern, muss man als gewagt bezeichnen.

Die in früheren Entwürfen vorgesehenen Regelungen zur Providerhaftung sind in der finalen Fassung gerade nicht mehr enthalten. Außerdem bleiben die Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie, auf die sich Provider berufen können, in Kraft.

Wenn man ACTA beanstandet, dann sollte man sich auf vertretbare Kritik beschränken. Andernfalls diskreditiert man die Kritiker.

posted by Stadler at 21:12  
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