Thomas D. von den Fantastischen 4 fordert seine Fans dazu auf, sich seine Musik aus dem Netz zu klauen und das Geld für etwas sinnvolles auszugeben, z.B. für ein Hilfsprojekt des Dalai Lama.
Ist das jetzt die urheberrechtliche Gestattung dafür, die Musik von Thomas D. und den Fanta 4 aus P2P-Netzwerken runterzuladen? Wird damit ein Nutzungsrecht eingeräumt? Interessante Frage.
posted by Stadler at 16:18
Als Folge der gestrigen Sachverständigenanhörung im Wirtschaftsausschuss des Bundestags will die SPD-Fraktion den Gesetzesentwurf erheblich überarbeiten.
Damit dürfte wohl klar sein, dass der bisherige Entwurf keine Mehrheit finden wird. Ein großer Erfolg der Sperrgegner und der Online-Petition, die nunmehr die 100.000-er Marke überschritten hat. Dennoch gilt: Weiter zeichnen!
posted by Stadler at 11:08
Die australische Regierung musste einräumen, dass es sich bei weniger als 32 % der auf ihrer Sperrliste geführten Angebote tatsächlich um solche mit kinderpornografischen Inhalten handelt. Wodurch wiederum bestätigt wird, dass fast 70 % der aufgeführten Sites zu Unrecht gesperrt werden.
Die Quote wird in Deutschland sicherlich auch nicht besser sein, sollte der geplante § 8a TMG tatsächlich Gesetz werden.
Quelle: Wikileaks
posted by Stadler at 16:23
Eine erfreuliche und gut begründete Entscheidung kommt vom OLG Zweibrücken (Urt. v. 14.05.09 – Az.: 4 U 139/08). Danach trift den Betreiber einer Internet-Community für Fotointeressierte, die Beiträge und auch Fotos in das Forum posten können, keine vorbeugende Pflicht, das Forum auf Urheberrechtsverstöße zu überwachen.
Quelle: RA Hoesmann
posted by Stadler at 14:58
Demjenigen, über dessen Person als Anschlussinhaber durch richterliche Anordung nach § 101 Abs. 2, 9 UrhG Auskunft erteilt wird, steht hiergegen keine Möglichkeit einer Überprüfung dieser Entscheidung zu.
Das hat das OLG Köln mit Beschluss vom 05.05.2009 (6 W 39/09) entschieden.
Ich halte die inhaltlichen Ausführungen des Oberlandesgerichts für fragwürdig, auch wenn das Verfahrensrecht derzeit möglicherweise in der Tat keinen Rechtsbehelf des Anschlussinhabers vorsieht.
Die Erteilung der Auskunft und damit die Übermittlung der Information, dass vermeintlich der Anschlussinhaber an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt war, stellt einen spürbaren Eingriff in dessen Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) dar. Dagegen steht ihm nach Art. 19 Abs. 4 GG der rechtsweg offen. Diese Rechtswegsgarantie besteht nach der Rechtsprechung des BVerfG bereits bei behaupteten rechtswidrigen Eingriffen in Grundrechte. Da die Möglichkeit besteht, dass die Auskunftsentscheidung sachlich falsch ist, weil das Gericht – was im Falle der Rechtsprechung des OLG Köln nahe liegt – verkannt hat, unter welchen Voraussetzungen eine offensichtliche Rechtsverletzung zu bejahen ist. Möglicherweise kann der Anschlussinhaber aber auch darlegen, dass die fragliche Verbindung überhaupt nicht von seinem Anschluss aus zustande gekommen ist. Die Möglichkeit, dies gerichtlich geltend zu machen, muss ihm eröffnet werden.
posted by Stadler at 13:34
Der “Arbeitskreis gegen Internet-Sperren und Zensur” hat, um die Richtigkeit seines Slogans “Löschen statt verstecken” zu belegen, den Versuch unternommen, mithilfe von simplen Abuse-Mails kinderpornografische Inhalte aus dem Netz zu bekommen. Das Ergebnis verblüffend. Innerhalb von 12 Stunden waren 60 Sites offline, die laut anderen europäischen Sperrlisten kinderpornografische Inhalte aufweisen.
Die Frage die sich hier stellt, ist deshalb die, warum unsere Behörden ihre Arbeit nicht machen und einfache Maßnahmen ergreifen, die schnell und effektiv zum Ziel führen?
Wir brauchen in Deutschland gar nicht über wirkungslose und rechtlich fragwürdige Sperrmaßnahmen zu diskutieren, solange es mit einfachen Mitteln möglich ist, das Ziel schneller und sicherer zu erreichen.
Quelle: AK Zensur
posted by Stadler at 09:57
Heute findet im Wirtschaftsausschuss des Bundestages die Expertenanhörung zum Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen statt.
Auf dem Server des Bundestages findet man hierzu mittlerweile eine Reihe weiterer schriftlicher Stellungnahmen der Sachverständigen. Sieber wird gravierende verfassungsrechtliche Bedenken vorbringen und der Bundesdatenschutzbeauftragte Schaar empfiehlt die ersatzlose Streichung von § 8a Abs. 5 S. 2 TMG, in dem es um die Datenübermittlung an Strafverfolgungsbehörden geht.
Bäcker, der einzige Staatsrechtler in dieser Runde hält das Gesetz für formell und materiell verfassungswidrig, eine Einschätzung, die ich hier schon mehrfach zum Ausdruck gebracht habe.
Zunächst fehlt es dem Bund an der Gesetzgebungskompetenz, so Bäcker. Er hält ein solches “Sperrgesetz” zwar nicht für grundsätzlich unvereinbar mit dem Grundgesetz, sieht aber beim konkreten Vorhaben erheblich Defizite. Bäcker macht deutlich, dass die Sperre von Inhalten, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aus angeboten werden, nur übergangsweise vorgesehen
werden kann, bis diese Inhalte entfernt worden sind. Kommunikationsbeiträge, die auf kinderpornografische Angebote verweisen, dürfen seines Erachtens auch nur dann gesperrt werden, wenn eine Sperre dieser kinderpornografischen Angebote selbst nicht möglich ist oder zur Ge-
fahrenabwehr nicht ausreicht. Schließlich betont Bäcker, dass sichergestellt werden muss, dass eine Sperre keine technisch bedingten Nebenfolgen erzeugt, durch die unbeteiligte Dritte übermäßig beeinträchtigt werden. Insbesondere muss verhindert werden, dass die Sperre sich auf legale Kommunikationsangebote erstreckt.
Es gibt freilich auch Sperrbefürworter unter den Sachverständigen. Dies sind gerade die von der Union benannten Sachverständigen, u.a. der BGH-Richter Graf, der sich m.E. mit den wesentlichen juristischen Sachargumenten erst gar nicht auseinandersetzt.
Ich bin gespannt auf die Anhörung, weil jetzt zumindest ein erheblicher Teil der sachlichen Argumente im Parlament angekommen ist.
posted by Stadler at 07:59
Der gemeinnützige Verein (sic!) JusProg/Jugendschutzprogramme.de stuft u.a. Websites als jugendgefährdend ein und bietet eine Filtersoftware, die dafür sorgt, dass die von JusProg indizierten Websites nach Installation der Software nicht mehr angezeigt werden.
Gesperrt werden von JusProg u.a. die Websites der Grünen, der taz und von Telepolis. Auch politische und kritische Blogs und Sites wie Spiegelfechter, Fefe, der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung und der LawBlog vom Kollegen Vetter stehen auf der Sperrliste von JusProg.
Das Bildungsblatt (bild.de) wird selbstredend als unbedenklich eingestuft. Kein Wunder, wenn man weiß, dass Bild zu den Sponsoren dieser fragwürdigen Jugenschützer gehört.
Dass dieser saubere Verein, dem es offensichtlich um die Verhinderung missliebiger politischer Inhalte geht, auch noch als gemeinnützig anerkannt wird, ist der eigentliche Skandal. Die Unterdrückung der Meinungsfreiheit wird hier durch Steuervergünstigungen staatlich gefördert. Das Finanzamt Hamburg-Mitte, das JusProg als gemeinnützig anerkannt hat, wird sich möglicherweise dafür interessieren, dass dieser Verein keineswegs seine satzungsgemäßen Ziele verfolgt. Die Unterdrückung von Meinungen ist jedenfalls kein priviligierter Zweck im Sinne der AO.
Vielleicht sollten auch taz oder Heise ein Vorgehen gegen JusProg in Erwägung ziehen.
Quelle: F!XMBR
posted by Stadler at 12:35
Gegen das neue RTL-Format “Erwachsen auf Probe” ist möglicherweise jede Menge zu sagen. Die Empörung einer berufsmäßig Betroffenen wie Ursula von der Leyen und die Strafanzeige eines “Runden Tisches” vom hiesigen Freisinger Amtsgericht ist dennoch vermutlich nur eines, nämlich heuchlerisch.
Niemand hat die Sendung bislang gesehen. Ob sie entwürdigender ist als die zahlreichen würdelosen Formate wie Dschungelcamp oder Big Brother, die uns das Privatfernsehen seit Jahren präsentiert, bleibt abzuwarten. Es ist auch nicht neu, dass Kleinkinder vor die Kamera gezerrt werden. Ob das mit Mitteln des Strafrechts zu bekämpfen ist, darf bezweifelt werden, wenn bereits die rechtliche Handhabe fehlt, die Ausstrahlung zu untersagen.
Man sollte die Verantwortung auch nicht nur und primär bei den Sendern suchen. Denn diese bedienen letztlich nur ein Bedürfnis der Zuschauer. Es sind immer die Zuschauer, die solchen Sendungen ihre Legitimation geben.
Es ist deshalb ziemlich beliebig, jetzt gerade dieses Format zu kritisieren.
Die Empörung die überall geäußert wird, nützt vor allen Dingen der Quote von RTL.
posted by Stadler at 10:55
Das Landgericht Hamburg hat in zwei aktuellen Entscheidungen vom 13.03.09 und vom 17.03.09 ( 312 O 128/09 und 312 O 142/09)die Werbung mit der Bezeichnung “Fachanwalt für Markenrecht” als wettbewerbswidrig untersagt. Hintergrund dürfte wohl der sein, dass es diesen Titel nach der Fachanwaltsordnung nicht gibt und seine Verwendung deshalb eine Irreführung darstellt.
Quelle: Rechtsanwalt Möbius
posted by Stadler at 14:27