Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

4.2.22

Ist Hass keine Meinung? Eine Anmerkung zum Künast-Beschluss des BVerfG

Der Fall hatte große mediale Aufmerksamkeit erregt. Die Grünen-Politikerin Renate Künast ist via Facebook massiv beschimpft worden, die 22 Einzeläußerungen, die die Politikerin beanstandet, sind im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2021 (Az.: 1 BvR 1073/20) unter Randziffer 7 – unter Auslassung der derbsten Beleidigungen – wörtlich wiedergegeben. Renate Künast hat im Anschluss versucht, gestützt auf § 14 Abs. 3 TMG (alte Fassung), beim Landgericht Berlin zu erwirken, dass Facebook Auskunft über die Verfasser der Postings erteilen muss. Das Landgericht Berlin hat den Antrag zunächst vollständig zurückgewiesen, weil es bei sämtlichen 22 Äußerungen der Ansicht war, dass die Meinungsfreiheit überwiegt. Auf die Beschwerde Künasts hin, hat das Landgericht seine Entscheidung selbst abgeändert und eine Auskunft im Hinblick auf sechs Postings verfügt. Diese Entscheidung hat das Kammergericht teilweise aufgehoben und eine Beauskunftung im Bezug auf weitere fünf Äußerungen angeordnet. Aber auch das Kammergericht hielt noch insgesamt elf Postings für äußerungsrechtlich zulässig.

Auf die Verfassungsbeschwerde von Künast hat das BVerfG jetzt die Entscheidung des Kammgerichts vollständig aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das KG zurückverwiesen.

Im Kern beanstandet das Bundesverfassungsgericht, dass sich das Kammgericht auf die Frage beschränkt, ob eine sog. Schmähkritik vorliegt und anschließend, nachdem die Schmähkritik verneint wurde, keinerlei Abwägung zwischen Meinungsfreiheit einerseits und Persönlichkeitsrecht andererseits mehr vornimmt.

Das BVerfG führt dazu u.a. aus:

Im Ausgangspunkt zutreffend erkennt das Kammergericht, dass es sich bei den noch verfahrensgegenständlichen Bezeichnungen der Beschwerdeführerin um erheblich ehrenrührige Herabsetzungen handelt. Der von ihm formulierte Obersatz, es liege kein Fall der abwägungsfreien Diffamierung (Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung bzw. Schmähkritik) vor und die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin erreiche nicht ein solches Gewicht, dass die Äußerungen unter Einbeziehung des konkret zu berücksichtigenden Kontextes lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung der Antragstellerin erscheinen, belegt indes, dass das Kammergericht unter Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Persönlichkeitsrechts davon ausgeht, eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB liege aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann vor, wenn die streitgegenständliche Äußerung „lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung“ zu verstehen sei. 4

aa) Dieses Fehlverständnis hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Beleidigungstatbestands setzt sich bei den Ausführungen des Fachgerichts zur Äußerung „Pädophilen-Trulla“ fort. 4

(1) Zwar deutet das Kammergericht die Notwendigkeit einer Abwägung an, wenn es feststellt, dass wegen der widerstreitenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen die persönlichkeitsrechtlichen Belange der Nutzer gegeneinander abzuwägen seien. Verfassungsrechtlich fehlerhaft knüpft es die Voraussetzungen der Beleidigung sodann aber an die Sonderform der Schmähkritik an. Es stellt entscheidend darauf ab, die strengen Voraussetzungen, die nach dem oben Gesagten an eine Schmähkritik und einen Wertungsexzess zu stellen seien, lägen nicht vor, weil die auf die Einstellung und geistige Verfassung der Beschwerdeführerin bezogenen Kommentare noch einen hinreichenden Bezug zur Sachdebatte aufwiesen, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer damaligen Äußerung in den Fokus geraten sei. Die angekündigte Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin nimmt das Kammergericht in der Folge aber nicht vor.


Der Beschluss des BVerfG bedeutet allerdings nicht, dass damit die Entscheidung des Kammergerichts zwingend vorgezeichnet ist.

Denn im Ausgangspunkt muss man sehen, dass die jetzt noch in Rede stehenden Äußerungen allesamt in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen und das Kammergericht nun etwas sauberer für jede einzelne Äußerung abwägen muss, ob das Persönlichkeitsrecht von Künast in jedem einzelnen Fall überwiegt.

In diese Abwägung wird einzustellen sein, dass es sich bei Frau Künast um eine Politikerin handelt und sich Politiker nach der Rechtsprechung von EGMR und BVerfG im öffentlichen Meinungskampf verbal mehr als andere auch sehr scharfe Äußerungen gefallen lassen müssen. Diesen Punkt erörtert das BVerfG in seinem Beschluss unter dem Schlagwort „Machtkritik“. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Frau Künast letztlich nur in ihrer Sozialsphäre betroffen ist. Denn Hintergrund war die wiederaufkommende Debatte über die Haltung der Grünen zu Pädophile in den 80’er Jahren und ein Zwischenruf von Renate Künast im Berliner Abgeordnetenhaus und damit ihre politische Tätigkeit und ihr öffentliches Wirken. Allerdings wird dennoch zu fragen sein, inwieweit für die Äußerungen ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand. Auch die Eingriffsintensität der einzelnen Äußerungen, die maßgeblich von der konkreten Wortwahl abhängt und die hier durchaus unterschiedlich hoch ist, ist von Bedeutung.

Das Problem der Entscheidung des Kammergerichts ist vor allem die fehlende Differenzierung. Die Berliner Richter haben überhaupt nur zwei Aussagen konkret bewertet, ohne die vom BVerfG geforderte Abwägung vorzunehmen und in Bezug auf die restlichen Äußerungen nur ergänzt, dass für sie dasselbe gelten soll.

Es ist also nicht auszuschließen, dass einige der Aussagen vom Kammgericht auch weiterhin nicht als strafrechtliche Beleidigung bewertet werden. Dies dürfte insbesondere die Aussagen betreffen, die aufgrund ihrer Wortwahl schon eine eher geringe Eingriffsintensität aufweisen, wie beispielsweise „Die sind alle so krank im Kopf“

„Hass ist keine Meinung“ schrieb Renate Künast als Reaktion auf ihre erfolgreiche Verfassungsbeschwerde auf Twitter. Das klingt griffig, ist es aber in rechtlicher Hinsicht nicht. Alle Einzeläußerungen, die Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren, fallen in den Schutzbereich von Art. 5 GG und müssen gegen das Persönlichkeitsrecht von Frau Künast abgewogen werden. Das Ergebnis dieser Abwägung hat das BVerfG aber nicht vorgegeben, eine klare „Segelanweisung“, wie das Kammergericht im Ergebnis zu entscheiden hat, enthält der Beschluss nicht.

Man darf also durchaus gespannt sein, wie das KG mit der Vorgabe aus Karlsruhe umgehen wird.

posted by Thomas Stadler at 16:57  

22.12.21

BVerfG zur Frage, ob man Xavier Naidoo einen Antisemiten nennen darf

Wenn man dem Rauschen im digitalen Blätterwald glauben darf, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Xavier Naidoo, ein Popstar mit merkwürdigen politischen Ansichten, als Antisemit bezeichnet werden darf.

Auch wenn das BVerfG das so nicht entschieden, sondern nur Urteile des OLG Nürnberg und des Landgerichts Regensburg aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat, kann man diese Schlussfolgerung aus dem Beschluss des BVerfG vom 11.11.2021 (Az.: 1 BvR 11/20) durchaus ziehen.

Die Beschwerdeführerin hatte als Fachreferentin einer Stiftung im Sommer 2017 einen Vortrag zum Thema „Reichsbürger – Verschwörungsideologie mit deutscher Spezifika“ gehalten und hierbei über Naidoo folgendes gesagt:

Ich würde ihn zu den Souveränisten zählen, mit einem Bein bei den Reichsbürgern. Er ist Antisemit, das darf ich, glaub ich, aber gar nicht so offen sagen, weil er gerne verklagt. Aber das ist strukturell nachweisbar.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht hatten die Beschwerdeführerin zur Unterlassung der Aussage verurteilt, auf die Verfassungsbeschwerde der Referentin hin, hat das Bundesverfassungsgericht diese Urteile jetzt wegen Verletzung der Meinungsfreiheit aufgehoben.

Das Verfassungsgericht stellt im Kern darauf ab, dass die Zivilgerichte die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit im öffentlichen Meinungskampf verkannt haben.

Das BVerfG führt dazu insbesondere aus:

Verfassungsrechtlich relevant fehlerhaft ist weiter die Annahme des Berufungsgerichts, im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen sei der Vorhalt des Antisemitismus bei einem Sänger, der von der Interaktion mit dem Publikum abhängig sei und im besonderen Maße im Licht der Öffentlichkeit stehe, besonders schwerwiegend. Das Berufungsgericht verkennt im Ergebnis die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit, da die Beschwerdeführerin mit ihrem Beitrag nicht lediglich eine private Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen geführt hat, sondern im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage erörtert – namentlich ob der Kläger als bekannter Sänger in seinen Liedtexten und durch seine Äußerungen antisemitische Klischees und Ressentiments bedient. Auch eine überspitzte Meinungsäußerung unterliegt der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung der Äußernden (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2016 – 1 BvR 2844/13 -, Rn. 24). Zudem muss, wer im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben hat, eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie das persönliche Ansehen mindert (vgl. BVerfGE 12, 113 <131>; 24, 278 <286>; 54, 129 <138>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2016 – 1 BvR 2844/13 -, Rn. 25).

Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat sich mit seinen streitbaren politischen Ansichten freiwillig in den öffentlichen Raum begeben. Er beansprucht für sich entsprechend öffentliche Aufmerksamkeit (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 1094/19 -, Rn. 25). Schon deshalb liegt die Annahme, die Aussage der Beschwerdeführerin habe eine Prangerwirkung, völlig fern. Ihm mit Hinweis auf sein Bestreben nach öffentlicher Aufmerksamkeit und eine Abhängigkeit von der Zustimmung eines Teils des Publikums den vom Berufungsgericht beschriebenen besonderen Schutz zuteilwerden zu lassen, hieße Kritik an den durch ihn verbreiteten politischen Ansichten unmöglich zu machen. Zur öffentlichen Meinungsbildung muss eine daran anknüpfende Diskussion möglich sein. Gegen die Meinung der Beschwerdeführerin könnte sich der Kläger des Ausgangsverfahrens im Meinungskampf seinerseits wieder öffentlich zur Wehr setzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 – 1 BvR 2979/10 -, Rn. 35 mit Verweis auf BVerfGE 54, 129 <138>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 – 1 BvR 2126/93 -, NJW 1999, S. 2358).

Die Ausführungen des BVerfG sind deutlich und stellen zentral auf zwei Aspekte ab. Die Beschwerdeführerin erörtert eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage und Naidoo hat mit seinen Texten und seinem Verhalten im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben, weshalb er eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen muss, wenn sie das persönliche Ansehen mindert.

Die Aussage, es sei strukturell nachweisbar, dass Naidoo Antisemit ist, hat das Gericht übrigens nicht als Tatsachenbehauptung angesehen, sondern als Werturteil, weshalb es auch nicht auf die Frage der Beweisbarkeit ankommt.

Angesichts der Deutlichkeit der Ausführungen des höchsten deutschen Gerichts, wird das Landgericht kaum erneut verurteilen können.

Die Entscheidung des BVerfG stellt einen großen Sieg der Meinungsfreiheit dar und ich könnte mir vorstellen, dass Danger Dan, der in dem vielleicht meistdiskutierten Song des Jahres Jürgen Elsässer einen Antisemiten genannt hatte, heute wieder mal einen Sekt öffnet.

posted by Thomas Stadler at 18:14  

31.1.20

OLG Frankfurt: Identifizierende Berichterstattung über Plagiatsvorwürfe

Das OLG Frankfurt hat ein Urteil des LG Frankfurt aufgehoben, das eine Berichterstattung über Plagiatsvorwüfe unter Namensnennung untersagt hatte (Urteil vom 19.1.22019; Az.: 16 U 210/18). Ein FAZ-Journalist darf danach weiterhin identifizierend über Plagiatsvorwürfe gegen eine ehemalige Uni-Vizepräsidentin berichten.

Zur Begründung führt das OLG u.a. folgendes aus:

Hierbei spielt zunächst eine Rolle, dass die Berichterstattung die Sozialsphäre der Klägerin betrifft, also den Bereich des beruflichen und wissenschaftlichen Wirkens. Zwar hat sich die Klägerin aus dem beruflichen Leben vollständig zurückgezogen und auf die Führung der akademischen Bezeichnung „Privatdozentin“ verzichtet. Auch wurde sie auf ihr Verlangen mit Ablauf des XX. August 20XX aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Bundeslandes1 entlassen. Gleichwohl ist mit den Plagiatsvorwürfen und einem darüber gefertigten Bericht – auch unter Nennung ihres Namens – kein Eingriff in ihre Privatsphäre verbunden, da die Ursache für diesen Bericht aus ihrer Sozialsphäre und früheren beruflichen Tätigkeit stammt. Das gilt selbst vor dem Hintergrund, dass die Klägerin als akademische Amtsbezeichnung1, Amtsbezeichnung2 und zeitweise Amtsbezeichung3 der Universität1 vor allem mit Verwaltungstätigkeiten befasst war und keine Lehrstuhlinhaberin gewesen ist. Auch wenn sie auf die akademische Bezeichnung „Privatdozentin“ verzichtet hat, bleiben ihre beiden wissenschaftlichen Arbeiten, die Doktorarbeit und die Habilitationsschrift in der Welt. Sie sind an den Hochschulen und weiteren Bibliotheken vorhanden und dienen der wissenschaftlichen Auseinandersetzung. Dafür – und nicht nur im Interesse eines persönlichen beruflichen Fortkommens – wurden sie geschrieben.

Nach Auffassung des Senats hat die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung des Namens der Autorin dieser wissenschaftlichen Schriften, weil gerade hierin ein besonderer zusätzlicher Informationswert liegt, der ohne die namentliche Nennung nicht berücksichtigt würde. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann dem auch nach dem vollständigen Rückzug der Klägerin aus dem Wissenschaftsbetrieb und aus öffentlichen Funktionen verbleibenden Interesse an dem Thema „Plagiatsvorwürfe gegen Hochschulangehörige“ durch eine die Klägerin nicht namentlich bezeichnende Berichterstattung nicht Rechnung getragen werden. Denn ohne die namentliche Nennung würden die Fortwirkungen auf den Wissenschaftsbetrieb nicht angemessen berücksichtigt.

Eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Übernahmen aus fremden Texten, die als solche nicht gekennzeichnet sind, führt zu einer Perpetuierung dieser Plagiate, was gegen wissenschaftliche Interessen verstößt. Ferner ist ein wissenschaftliches Buch ohne den Namen des Verfassers wenig aussagekräftig, auch wenn Titel, Verlag und Erscheinungsjahr zusätzlich veröffentlicht sind. Werk und Autor gehören zusammen. Es besteht auch eine Verwechslungsgefahr, da allein der Titel eines Werkes nicht immer aussagekräftig ist. Das gilt gerade für ein Werk, das – wie die Habilitationsschrift der Klägerin – mit einem aktuellen und eher allgemein gehaltenen Titel versehen ist. Das Thema ihres Buches „…“ ist (…) hochaktuell, vor allem auch durch den zweiten Teil des Titels „…“. (…). Das gilt für den wissenschaftlichen Diskurs, aber auch für journalistische Tätigkeiten. Selbst das Bundesverfassungsgericht hat (…) die Habilitationsschrift der Klägerin zitiert (…).

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Revision zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob das öffentliche Interesse an einem plagiatsfreien Wissenschaftsbetrieb eine namentliche Nennung eines mit einem Plagiatsvorwurf belasteten Wissenschaftlers rechtfertigt, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Ich gehe davon aus, dass der BGH die Entscheidung des OLG Frankfurt bestätigen wird. Der Eingriff betrifft richtigerweise lediglich die Sozialsphäre der Klägerin, die deshalb eine wahrheitsgemäße Berichterstattung im Regelfall hinnehmen muss, es sei denn es sprechen besondere Umstände für ein Überwiegen des Persönlichkeitsschutzes. Es handelt sich zudem um einen Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse. Dass demgegenüber der Umstand, die Klägerin habe sich – nicht ganz freiwillig – infolge der Plagiatsvorwürfe aus allen Ämtern zurückgezogen, durchgreifend sein soll, erscheint nicht nachvollziehbar.

posted by Thomas Stadler at 17:25  

29.1.20

Kein Schertz: Medienanwalt wollte Spiegel einschüchtern und verliert

Die Berichterstattung des Spiegel über zweifelhafte Steuervermeidungsstrategien großer Fußballstars wie Ronaldo oder Özil (Football Leaks) ist erwartungsgemäß juristisch bekämpft worden. Allerdings sind nicht nur die Fußballer (erfolglos) gegen den Spiegel vorgegangen, sondern auch der von ihnen beauftragte Medienanwalt, nachdem der Spiegel Passagen aus Anwaltsschriftsätzen zitierte, in denen der Rechtsanwalt u.a. eine „neue Qualität von journalistischer Verrohung“ beklagte. Der Anwalt sah hierin eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und nahm seinerseits den Spiegel auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht Köln hat seiner Klage dann tatsächlich stattgegeben, das Urteil wurde vom Oberlandesgericht allerdings wieder aufgehoben.

Der BGH hat die Zulässigkeit der Berichterstattung des Spiegel mit Urteil vom 26.11.2019 (Az.: VI ZR 12/19) bestätigt. Der BGH führt hierzu aus:

Im Streitfall ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts weder als Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen ver-schont zu bleiben (BVerfGE 54, 148, 153 f. – Eppler), noch in seinen Ausprä-gungen der Berufsehre und der sozialen Anerkennung (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2016 – VI ZR 250/13, AfP 2017, 48 Rn. 17 mwN), in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13, Rn. 83 ff.; Senatsurteil vom 5. November 2013 – VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 11 mwN) oder in seiner Ausprägung als Schutz der Vertraulichkeits- und Geheimsphäre (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2014 – VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Rn. 15 mwN) betroffen. In Betracht kommt allein, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Bestimmungsrecht des Autors über die Veröffentlichung eines von ihm verfassten Schreibens berührt ist (vgl. BVerfG NJW 1991, 2339, juris Rn. 16).  (…)

Der Kläger wird als Rechtsanwalt dargestellt, der im Namen seines Mandanten mit einer Klage gedroht und sich – wie bereits mehrfach zuvor („bekannt für … erhöhtes Empörungspotential“; „Diesmal“) – über das Vorgehen der Presse empört habe, weil diese Material aus einem Hackerangriff nutze und die Privatsphäre und das Steuergeheimnis seines Mandanten betreffende Fragen stelle. Das ist aber nicht geeignet, sein Bild in der Öffentlichkeit oder sein berufliches Ansehen zu beeinträchtigen. Der Senat tritt vielmehr der Wertung des Berufungsgerichts bei, dass sich daraus (lediglich) ergibt, dass der Kläger die Interessen seiner (prominenten) Mandanten mit Nachdruck verfolge. Die Rügen der Revision greifen demgegenüber nicht durch. 

Äußerst instruktiv ist folgende Passage der Urteilsbegründung des BGH:

Das Schreiben betrifft indes nicht den persönlichen Lebensbereich des Klägers; es handelt sich nicht um eine private Kommunikation, mit deren Wiedergabe in der Öffentlichkeit er keinesfalls rechnen musste. Kurz wiedergegeben wird der Inhalt eines Schriftstücks, das der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verfasst und selbst aus der Hand gegeben hat. Dabei war ihm bewusst, dass an der Reaktion von X auf die von der Zeitschrift angestellten Recherchen ein großes Interesse der Zeitschrift bestand. Ein absolutes Recht, über die Weitergabe der Information, mit welchem Inhalt er sich an die Zeitschrift gewandt habe, zu bestimmen, steht dem Kläger nach den oben ausgeführten Grundsätzen entgegen der Ansicht der Revision nicht zu. Der Kläger kann ein solches Recht – wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt – daher auch nicht durch die einseitige Erklärung begründen, seine Einlassungen seien nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Würde man einer solchen Erklärung Bedeutung beimessen, könnte jeder zu Lasten der dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gegenüberstehenden Freiheitsrechte Dritter (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 Rn. 81 f.) durch einseitige Erklärung zu seinen Gunsten einen Persönlichkeitsschutz begründen, der über die Gewährleistungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Spannungsverhältnis zwischen Schutz und Freiheit hinausreicht. 

Durch die Aussage, etwas sei nicht zur Veröffentlichung bestimmt, lässt sich also eine Veröffentlichung nicht verbieten. Ansonsten könnte jeder durch einseitige Erklärung die Presse- und Meinungsfreiheit aushebeln.

Klingt banal, muss manchen meinungsfeindlichen Kollegen aber erst vom BGH verdeutlicht werden.

posted by Thomas Stadler at 23:49  

15.11.19

OLG Köln: Löschanspruch gegen Jameda

Das Oberlandesgericht Köln hat gerade das Ärztebewertungsportal Jameda u.a. dazu verurteilt, sämtliche zu einem bewerteten Arzt gespeicherten Informationen zu löschen (Urteile vom 14.11.2019, Az.: 15 U 89/19 und Az.: 15 U 126/19).

Nach Auffassung des OLG Köln habe Jameda ihre grundsätzlich geschützte Position als „neutrale Informationsmittlerin“ dadurch verlassen, dass sie den zahlenden Kunden „verdeckte Vorteile“ zukommen lasse. Das sei der Fall, wenn die ohne ihre Einwilligung aufgenommenen Basiskunden auf dem Portal als „Werbeplattform“ für Premiumkunden benutzt würden und letzteren durch die Darstellung ein Vorteil gewährt werde, der für die Nutzer nicht erkennbar sei. Dann diene das Portal nicht mehr allein dem Informationsaustausch zwischen (potentiellen) Patienten. In diesem Fall müssten Ärzte nicht hinnehmen, ohne ihre Einwilligung als Basiskunden aufgeführt zu werden.

Zusätzlich vertritt das OLG Köln – in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH – die Auffassung, dass sich Jameda nicht auf das Medienprivileg berufen könne, weil das Geschäftsmodell der Plattform nicht als eigene meinungsbildende Tätigkeit aufgefasst werden könne, sondern allenfalls als ein Hilfsdienst zur besseren Verbreitung von (Dritt-)Informationen. Das OLG meint, dass sich nur derjenige auf das Medienprivileg berufen könne, der einer eigenen journalistischen Tätigkeit nachgeht.

Damit beachtet das OLG, ebenso wie schon zuvor der BGH, die meinungseinschränkende Wirkung der von ihm postulierten Löschungsverpflichtung zu wenig und löst das erhebliche Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz und Meinungsfreiheit nicht korrekt auf.

Art. 85 DSGVO verpflichtet die Mitgliedsstaaten dazu, das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß der DSGVO mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Die Verarbeitung zu journalistischen Zwecken wird im Anschluss nur exemplarisch erwähnt. Am Ende ist eine Abwägung unterschiedlicher grundrechtlich geschützter Rechtspositionen vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist bereits das Postulat, nur die journalistische Tätigkeit könne in den Genuss eines Medienprivilegs kommen, ersichtlich verfehlt und wird der zentralen Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit nicht gerecht. Dafür spricht auch Erwägungsgrund 153 der DSGVO, der verlangt, dass Begriffe wie Journalismus weit ausgelegt werden müssen, um der Bedeutung des Rechts auf freie Meinungsäußerung in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen.

Man wird auch nicht per se davon ausgehen können, dass die klassische journalistische Tätigkeit für die Meinungs- und gerade auch die Informationsfreiheit von größerer Bedeutung ist, als die bloße Informationsvermittlung über Bewertungsportale. Darüber hinaus stellt sich auch die Frage, weshalb die klassisch journalistisch-redaktionelle Tätigkeit äußerungsrechtlich einen weiterreichenden Schutz genießen sollte, als sonstige Meinungsäußerungen. Man darf im konkreten Fall auch nicht übersehen, dass das Oberlandesgericht Köln mit einer Löschung sämtlicher Daten eines Arztes auch die Löschung von Bewertungen verfügt, die äußerungsrechtlich nicht zu beanstanden sind, was zudem dazu führt, dass der betreffende Arzt auf Jameda gar nicht mehr bewertet werden kann. Das bewirkt aber dann genau den Effekt, den Art. 5 GG und Art. 11 der Grundrechtecharta verhindern wollen, nämlich, dass sich jemand mit Blick auf seine berufliche Betätigung der öffentlichen Kritik entziehen kann. Der Verbotsausspruch des OLG Köln stellt einen empfindlichen Eingriff in die Grundrechte unterschiedlicher Beteiligter dar, der sich am Ende auf eine Differenzierung zwischen journalistischer und nichtjournalistischer Betätigung in einem meinungsrelevanten Kontext stützt, was aus grundrechtlicher Sicht nicht maßgeblich sein kann.

Vor diesem Hintergrund hat auch der EuGH (Urteil vom 14.02.2019, Az.: C-345/17) entschieden, dass selbst das Einstellen eines Videos durch eine Privatperson, das einen fragwürdigen Polizeieinsatz dokumentiert, als journalistisch zu betrachten ist, wenn die Veröffentlichung ausschließlich zum Ziel hat, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten.

Wenn man dieses Begriffsverständnis des EuGH zugrunde legt, kann die Schlussfolgerung für Bewertungsportale nur die sein, dass man zunächst davon auszugehen hat, dass die Nutzerbewertungen, die Jameda veröffentlicht, eine journalistische Tätigkeit der Nutzer im Sinne der Rechtsprechung des EuGH darstellen, gegen die datenschutzrechtliche Einwände nicht durchgreifend sind. Auch in der juristischen Literatur wird mittlerweile die Ansicht vertreten, dass Nutzerbewertungen, die Informationen, Meinungen und Ideen in der Öffentlichkeit verbreiten, dem Medienprivileg unterfallen müssen (Michel, ZUM 2018, 836, 839).

Das bedeutet dann aber auch, dass äußerungsrechtlich zulässige Bewertungen nicht auf Grundlage datenschutzrechtlicher Erwägungen gelöscht werden dürfen. Wenn man eine solche Löschung vom Nutzer selbst nicht verlangen könnte, kann man sie aber auch nicht vom Portalbetreiber verlangen. Ansonsten gestattet man immer die Verkürzung von Grundrechten über die Hintertür. Nach der Logik der Presso-Grosso Entscheidung des BVerfG muss man deshalb Intermediäre wie die Betreiber von Bewertungsportalen, die eine notwendige Hilfstätigkeit dafür erbringen, dass solche Bewertungen überhaupt möglich sind, im selben Umfang wie den Äußernden selbst in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbeziehen. Das bedeutet, dass sich solche Intermediäre auch auf das Medienprivileg berufen können.

Das OLG Köln hat den Anspruch der Kläger auf Löschung des ohne Einwilligung eingerichteten Profils auf §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gestützt. Diese rechtliche Bewertung ist deshalb unrichtig, weil sich auch Jameda auf das Medienprivileg stützen kann und deshalb weder eine Löschung ganzer Ärzteprofile verlangt werden kann, noch eine Löschung von Bewertungen, die nach allgemeinen Kriterien äußerungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

Man muss mit Blick auf die erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts Köln dennoch hervorheben, dass dieses weitgehend aufgehoben wurden.

Hinweis: Die Kanzlei SSB, für die ich mittlerweile anwaltlich tätig bin, hat Jameda in dem Verfahren vor dem OLG Köln vertreten.

posted by Thomas Stadler at 22:27  

23.7.19

BVerfG zieht Grenzen der Meinungsfreiheit erneut weit

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Entscheidung des OLG Bremen aufgehoben ( Beschluss vom 14. Juni 2019, Az.: 1 BvR 2433/17) und die Äußerungen

Die Art und Weise der Beeinflussung der Zeugen und der Verhandlungsführung durch die Richterin sowie der Versuch, den Kläger von der Verhandlung auszuschließen, erinnert stark an einschlägige Gerichtsverfahren vor ehemaligen nationalsozialistischen deutschen Sondergerichten. (…)

„Die gesamte Verhandlungsführung der Richterin erinnerte eher an einen mittelalterlichen Hexenprozess als an ein nach rechts-staatlichen Grundsätzen geführtes Verfahren.“

gegenüber einer Richterin nicht als beleidigende Schmähkritik eingestuft.

Zur Begründung führt das BVerfG u.a. folgendes aus:

Mit seinen Vergleichen richtete sich der Beschwerdeführer gegen die Verhandlungsführung der Richterin in dem von ihm betriebenen Zivilverfahren. Dieses bildete den Anlass der Äußerungen, die im Kontext der umfangreichen Begründung eines Befangenheitsgesuchs getätigt wurden. Die Äußerungen entbehren daher insofern nicht eines sachlichen Bezugs. Sie lassen sich wegen der auf die Verhandlungsführung und nicht auf die Richterin als Person gerichteten Formulierungen nicht sinnerhaltend aus diesem Kontext lösen und erscheinen auch nicht als bloße Herabsetzung der Betroffenen. Die Äußerungen lassen nicht ohne weiteres den Schluss zu, der Beschwerdeführer habe der Richterin eine nationalsozialistische oder „mittelalterliche“ Gesinnung unterstellen wollen. Historische Vergleiche mit nationalsozialistischer Praxis begründen für sich besehen nicht die Annahme des Vorliegens von Schmähkritik (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2017 – 1 BvR 2973/14 -, juris).

Auch wenn die Entscheidung heute in sozialen Medien kontrovers diskutiert wurde, ist sie letztlich wenig überraschend und entspricht der gefestigten Rechtsprechung des BVerfG und auch des EGMR zu äußerungsrechtlichen Sachverhalten. Das BVerfG geht davon aus, dass die Schmähkritik regelmäßig auf Privatfehden beschränkt ist und ansonsten regelmäßig nicht angenommen werden kann. Solange nicht ausschließlich die Herabwürdigung einer Person im Vordergrund steht, sondern noch ein Sachbezug erkennbar ist, scheidet die Annahme einer Schmähung aus. Das ist hier ganz offensichtlich der Fall, denn der Beschwerdeführer setzt sich kritisch und polemisch mit der Verhandlungsführung des Gerichts auseinander und zielt nicht ausschließlich auf die Diffamierung der Richterin ab.

Das Bedauerliche ist letztlich, dass drei Instanzgerichte anders entschieden haben. Man erlebt es leider sehr häufig, dass die Fachgerichte nicht ausreichend mit der äußerungsrechtlichen Rechtsprechung von BVerfG und EGMR vertraut sind und allzu oft eine Schmähkritik annehmen, in Fallkonstellationen, die davon noch weit entfernt sind.

posted by Thomas Stadler at 22:15  

20.5.19

Warum die Berichterstattung in der Causa Strache rechtlich zulässig ist

Der Fall Strache um die heimlichen Filmaufnahmen auf Ibiza haben auch zu einer Diskussion darüber geführt, ob die Berichterstattung und die Veröffentlichung von Ausschnitten aus dem heimlich angefertigten Video, rechtlich zulässig war.

Zugunsten von Strache kann man dabei sogar unterstellen, dass die Filmaufnahmen rechtswidrig erstellt worden sind, wobei selbst das, zumindest nach den Kriterien des deutschen Rechts nicht zwingend ist, wie ein Blick auf § 201 Abs. 2 S. 2 und 3 sowie § 201a Abs. 4 StGB und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Springer/Wallraff) zeigt.

Nach ständiger Rechtsprechung von EGMR, BVerfG und BGH wird auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst (vgl. z.B. Urteil des EGMR v. 24.02.2015, Az.: 21830/09 und Urteil des BVerfG v. 25.01.1984, Az.: 1 BvR 272/81).

Der BGH führt hierzu in einer recht aktuellen Entscheidung aus:

Allerdings wird auch die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst. Andernfalls wäre die Funktion der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ beeinträchtigt, zu der es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen. (…) Darüber hinaus könnte die Freiheit des Informationsflusses, die gerade durch die Pressefreiheit erhalten und gesichert werden soll, leiden. Unter diesem Gesichtspunkt würde ein gänzlicher Ausschluss der Verbreitung rechtswidrig beschaffter Informationen aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG dazu führen, dass der Grundrechtsschutz von vornherein auch in Fällen entfiele, in denen es seiner bedarf.

Wir dürfen im vorliegenden Fall allerdings davon ausgehen, dass Spiegel und Süddeutsche Zeitung sich die Informationen nicht rechtswidrig beschafft haben. Wenn dem Publizierenden die rechtswidrige Informationsbeschaffung nicht selbst anzulasten ist, bedarf es nach der Rechtsprechung in jedem Fall einer umfassenden Güterabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls.

Damit ist die grundsätzliche Richtung, nach der auch die Ibiza-Videos zu beurteilen sind, vorgegeben. Es liegt zunächst zweifellos ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der gefilmten FPÖ-Politiker Strache und Gudenus vor. Denn sie wurden in einer eher privaten Atmosphäre heimlich aufgenommen. Allerdings sind die Gesprächsinhalte über die berichtet wurde und die auch Gegenstand der veröffentlichten Filmausschnitte sind, inhaltlich nicht privater, sondern vielmehr bekanntlich hochpolitischer Natur. Das lässt den Eingriff von vornherein nicht derart schwerwiegend erscheinen, wie in anderen Fällen, in denen tatsächlich ausschließlich oder vorwiegend über Vorgänge aus dem Privatleben der betroffenen Personen berichtet wird.

Dem steht ein geradezu überragendes Berichterstattungs- und Informationsinteresse gegenüber, wobei hier ergänzend zu berücksichtigen ist, dass dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit ein umso größeres Gewicht zukommt, je mehr es sich um einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Im Fall Strache geht es darum, dass der Vizekanzler eines EU-Staats mit einer vermeintlichen russischen Oligarchin darüber spricht, ihn finanziell dabei zu unterstützen, wesentliche Grundwerte einer freiheitlichen Gesellschaft und eines freiheitlichen Rechtsstaats auszuhebeln. Das Informationsinteresse ist in diesem Fall ungleich höher, als in den allermeisten Fällen, die EGMR, BVerfG und BGH bislang zu entscheiden hatten.

Zu berücksichtigen ist außerdem, dass keine unwahren Tatsachenbehauptungen transportiert werden, sondern vielmehr eine unstreitig wahrheitsgemäße Berichterstattung erfolgt. Eine wahrheitsgemäße Berichterstattung über die Öffentlichkeit wesentlich berührende Umstände ist allerdings im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit regelmäßig hinzunehmen.

Die gebotene Interessenabwägung fällt deshalb hier sehr deutlich zugunsten der Meinungsfreiheit aus. Es handelt sich vorliegend also keinesfalls um einen Grenzfall, zumal man berücksichtigen muss, dass die Süddeutsche Zeitung und der Spiegel auf die Veröffentlichung des ganzen Videos verzichtet und sich auf die Ausschnitte beschränkt haben, die für die öffentliche Debatte von überragender Bedeutung sind. Damit wurden die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen in sehr verantwortungsvoller Weise geschont, obwohl dies rechtlich nicht unbedingt geboten war.

posted by Thomas Stadler at 21:42  

5.5.19

Twitter, der neue Handlanger der AfD

Wie ich nach der gestrigen Sperre meines Twitter-Accounts realisiert habe, handelt es sich nicht um einen Einzelfall. Einige derjenigen, die gestern ebenfalls gesperrt wurden, haben aber längst wieder Zugriff auf ihren Account, weil sie den beanstandeten Tweet selbst gelöscht und ihren „Einspruch“, wie es twitter nennt, selbst wieder zurückgezogen haben.

Das werde ich allerdings nicht tun. Denn ich weigere mich, einen Tweet zu löschen, der äußerungsrechtlich so offensichtlich zulässig ist wie meiner.

Twitter verletzt damit nicht nur geltendes Recht, sondern bricht seine eigenen Regeln.

Fassen wir also zusammen: AfD-Anhänger melden systematisch Tweets die ihnen missfallen. Twitter sperrt wegen eines einzelnen Tweets, der erkennbar zulässig und rechtlich nicht zu beanstanden ist, den Zugriff auf meinen Account. Während der „Einspruch“ geprüft wird – was vermutlich bei Twitter auch Wochen dauern kann – bleibt der Zugriff auf den eigenen Account gesperrt. Das kann man verhindern, indem man seinen Einspruch zurückzieht. Das Groteske daran ist, dass andere Twitter-Nutzer überhaupt nicht erkennen können, dass man gesperrt ist.

Mich würde ernsthaft interessieren, ob Twitter auch Prominente wie Jan Böhmermann sperrt, der 2016, mehrere Tage nach mir, einen ganz ähnlichen Tweet abgesetzt hatte. Böhmenmann hat jedenfalls gerade zu dem Thema getwittert.

Ich denke es ist höchste Zeit, dass der (europäische) Gesetzgeber Meinungsplattformen wie Twitter und Facebook klare Vorgaben zum Beschwerdemanagement macht:

  • Sowohl Maßnahmen der Plattform gegen rechtmäßige Postings/Tweets als auch das Nichtsperren rechtsverletzender Postings/Tweets müssen grundsätzlich sanktioniert werden können. Plattformen wie Twitter und Facebook müssen gesetzlich verpflichtet werden, Beschwerdefälle sorgfältig, unter Beachtung der Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit zu prüfen. Für die Prüfung ist eine zeitliche Grenze vorzugeben. Der Nutzer muss vom Netzwerk innerhalb angemessener Frist über die endgültige Entscheidung informiert, die konkrete Sperr- oder Löschmaßnahme muss ihm gegenüber nachvollziehbar begründet werden.
  • Wenn ein einzelner Tweet bzw. ein einzelnes Posting beanstandet wird, kann dieser einzelne Tweet für die Dauer einer Überprüfung suspendiert werden, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Tweet/das Posting gelöscht werden dürfte. Die Sperrung des Zugriffs auf den kompletten Account ist in solchen Fällen aber unverhältnismäßig und stellt grundsätzlich keine geeignete Maßnahme der Plattform dar. Sie darf nicht dazu dienen, zu verhindern, dass der Betroffene seine Follower über den Vorgang informiert.

Update: Weil ich jetzt mehrfach gefragt wurde, warum ich glaube, dass Twitter seine eigenen Regeln verletzt und ich meine, mich nicht an die Twitter-Regeln halten zu müssen. Mit Twitter vereinbart habe ich die Nutzungsbedingungen, die in dem Zeitpunkt galten, als ich mich vor über 10 Jahren angemeldet habe. Es handelt sich hierbei um AGB, die Twitter auch nicht einseitig ändern kann, die Änderung muss Twitter vielmehr mit mir vereinbaren. Wenn man also annimmt, es würde eine neue Regelung geben, dann kann ich dagegen schon deshalb nicht verstoßen, weil diese neue Twitter-Regel nie mit mir vereinbart wurde. Darüber hinaus ist es aber nach aktueller Rechtsprechung auch so, dass soziale Netze gewährleisten müssen, dass äußerungsrechtlich zulässige Postings nicht gelöscht werden. Die Sperrung meines Accounts durch Twitter stellt also eine klare Vertragsverletzung von Twitter mir gegenüber dar.

posted by Thomas Stadler at 10:56  

4.5.19

Twitter sperrt meinen Account wegen eines drei Jahre alten Tweets

Twitter hat vorher meinen Account @RAStadler wegen eines Tweets aus dem März 2016 gesperrt:

Dringende Wahlempfehlung für alle AfD-Wähler. Unbedingt den Stimmzettel unterschreiben. ;-) https://t.co/Lb9da0sV4Z

8. März 2016, 10:16 PM

Der Vorwurf lautet, ich würde durch diesen Tweet versuchen, Wahlen zu beeinflussen (sic!). Ein drei Jahre alter Witz über AfD-Wähler soll also gegen die Twitter-Regeln verstoßen.

Ich schwanke gerade zwischen einer gerichtlichen Inanspruchnahme von Twitter und der kompletten Löschung meines Accounts.

Dieser Einzelfall stellt bestimmt noch keine Gefährdung der Meinungs- und Informationsfreiheit der Nutzer dar, aber das Fehlen eines funktionierenden und auch nur halbwegs auf einer Sachprüfung basierenden Löschsystems von Twitter, muss man als ernsthaftes Problem betrachten.

Und nein Twitter, ich werde diesen Tweet sicher nicht, wie von euch vorgeschlagen, freiwillig löschen.

Update: Das ganze könnte mit einer neuen Meldefunktion von Twitter zusammenhängen, worauf mich ein Kollege gerade hingewiesen hat. Man kann jetzt speziell Tweets melden, die falsche Informationen über das Wo, Wann oder Wie der Stimmabgabe bei Wahlen verbreiten. Dass dieses Instrument natürlich gerade von AfD-Anhängern genutzt werden würde und Twitter sogleich auf AfD-Trolls reinfällt, ist bezeichnend für ihr Beschwerdemanagement.

Update2: Nur ergänzend zur Erläuterung, weil es ein paar Rückfragen gab. Meine Tweets kann man wohl noch wie vor lesen, vermutlich bis auf den besagten. ich kann mich allerdings nicht mehr einloggen und auch nichts mehr twittern. Mein Zugang zu Twitter ist also gesperrt.

Update3 vom 6.5.2019: Mein Twitter-Account ist weiterhin gesperrt und ich frage mich immer mehr, was das eigentlich für ein Sperrprozess ist, den Twitter praktiziert. Wegen eines einzigen vermeintlich unzulässigen Tweets wird der gesamte Zugriff auf den Account für unbestimmte Zeit gesperrt. Abhilfe kann man relativ schnell schaffen, indem man seine Beschwerde zurücknimmt und den beanstandten Tweet löscht, was Twitter mit der Meldung quittiert, dass der Tweet wegen Verstoß gegen die Twitter-Regeln gelöscht wurde. Bereits dieser Prozess stellt eine Verletzung der vertraglichen Rechte des Nutzers dar. Hinzu kommt, dass die Sperrung auch die Möglichkeit der Beschwerde einschränkt, weil man über den Screen, der einem beim Login als gesperrter Nutzer angezeigt wird, auf keinerlei Kontakt- und Beschwerdemöglichkeiten mehr zugreifen kann.

Update4 vom 6.5.2019: Mein Twitter-Account ist seit heute Mittag wieder zugänglich.

posted by Thomas Stadler at 22:01  

3.3.19

Journalistische Privilegien auch für Blogger und YouTuber?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich entschieden, dass auch die Veröffentlichung eines Videos auf YouTube eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen kann, die allein zu journalistischen Zwecken erfolgt und damit privilegiert ist (EuGH, Urteil vom 14.02.2019, Az.: C‑345/17).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind „journalistische Tätigkeiten“ solche Tätigkeiten, die zum Zweck haben, Informationen, Meinungen oder Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten.

In Anbetracht der Bedeutung, die der Freiheit der Meinungsäußerung in jeder demokratischen Gesellschaft zukommt, müssen die damit zusammenhängenden Begriffe, zu denen der des Journalismus gehört, weit ausgelegt werden. Der Umstand, dass jemand kein Berufsjournalist ist, schließt es jedenfalls nicht aus, dass eine Tätigkeit allein zu journalistischen Zwecken ausgeübt wird. Nach Ansicht des EuGH kann eine Veröffentlichung, durch die auch personenbezogene Daten verarbeitet werden, das datenschutzrechtliche Medienprivileg genießen, wenn die Veröffentlichung ausschließlich zum Ziel hat, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten.

Das ist eine durchaus bedeutende Entscheidung, die es beispielsweise auch Bloggern erleichtert, sich gegenüber datenschutzrechtlichen Ansprüchen auf Auskunft oder Löschung auf ein Medienprivileg zu berufen.

Umso mehr sollte der deutsche Gesetzgeber dies als Auftrag begreifen, von der Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO Gebrauch zu machen und ein Medienprivileg auch außerhalb des professionellen Journalismus zu normieren, das Blogger, Podcaster und Youtuber einbezieht.

posted by Thomas Stadler at 22:46  
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