Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.5.13

Pressefreiheit auch für Leserkommentare?

Vor gut zwei Wochen habe ich mit der Kollegin Nina Diercks auf dem For..Net-Symposium über das Thema “Pressefreiheit in Online-Foren” diskutiert. Hintergrund war eine Beschlagnahme bei der Augsburger Allgemeinen, durch die die Staatsanwaltschaft den Namen eines anonym postenden Kommentarschreibers ermitteln wollte. Die Diskussion zwischen Nina und mir lässt sich beim Campusradio der Uni Passau nachhören.

Mittlerweile ist der Beschluss des Landgerichts Augsburg, durch den die Rechtswidrigkeit des Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts Augsburg festgestellt wurde, auch offiziell veröffentlicht. Das Landgericht Augsburg hat bereits die Meinungsäußerung für zulässig gehalten, aber ausdrücklich betont, dass sich die Augsburger Allgemeine im Hinblick auf die Nutzerkommentare nicht auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen kann und damit auch nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach der Strafprozessordnung.

Die Entscheidung des Landgerichts (Beschluss vom 19.03.2013, Az.: x Qs 151/13) ist insoweit aber sehr oberflächlich gehalten und setzt sich auch mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend auseinander. Die entscheidende Passage des Beschlusses lautet:

Eine Beschlagnahmefreiheit der im Beschluss genannten Daten gem. § 97 Abs. 5 S. 1 StPO besteht nicht, da der Beschwerdeführerin kein Zeugnisverweigerungsrecht gem. §§ 160 a Abs. 2, 53 Abs. 1 S.1 Nr. 5 StPO zusteht.

Zwar unterfällt die Beschwerdeführerin als Herausgeberin einer Zeitung grundsätzlich dem Schutzbereich des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO. Jedoch ist dieser Schutzbereich gemäß § 53 Abs. 1 S. 3 StPO nur dann eröffnet, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialen für den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikationsdienste handelt. Zwar sind in einer Zeitung gedruckte Leserbriefe nach ständiger Rechtsprechung dem redaktionellen Bereich zuzuordnen (BVerfG 36, 193, 204).

Dies gilt aber nicht für Beiträge von Nutzern in einem Onlineforum. Eine redaktionelle Überarbeitung, die die Zuordnung von Leserbriefen zum redaktionellen Bereich einer Zeitung begründet, findet in den Fällen der Einstellung eines Beitrags in ein Onlineforum gerade nicht statt. Vielmehr erfolgt die Einstellung eines solchen Beitrags durch den Nutzer selbst, ohne dass eine Überarbeitung durch die Redaktion oder eine Prüfung der Einträge vor Veröffentlichung erfolgt. Eine vom Gesetz gem. § 53 Abs. 1 S. 3 StPO geforderte „Aufbereitung“ der Onlinebeiträge findet daher gerade nicht statt.

Mit dieser Auslegung verkennt das LG Augsburg Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit. Bereits die Annahme, die Leserkommentare seien nicht dem redaktionellen Bereich zuzuordnen, ist fehlerhaft. Es ist nämlich gerade eine redaktionelle Entscheidung und Maßnahme, ob man als Zeitung im Anschluss an die Veröffentlichung von Artikeln auf der Website der Zeitung eine Kommentarfunktion eröffnet, die es den Lesern erlaubt, den Artikel unmittelbar zu kommentieren.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Schutzbereich der Pressefreiheit zudem über den redaktionellen Teil hinaus unter gewissen Voraussetzungen auch auf den Anzeigenteil erstreckt und hierzu ausgeführt:

Das Grundrecht der Pressefreiheit umfaßt, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, auch den Anzeigenteil von Presseerzeugnissen (BVerfGE 21, 271 [278 f.]). Wenn die Presse ihren Lesern Anzeigen, ebenso wie Nachrichten oder Leserbriefe im redaktionellen Teil, ohne eigene Stellungnahme zur Kenntnis bringt und die Leser auf diese Weise über die in den Anzeigen enthaltenen wirtschaftlichen Möglichkeiten oder die in ihnen zum Ausdruck gebrachten Meinungen informiert, so gehört dies zu den herkömmlichen und typischen Presseaufgaben.

Dadurch wird deutlich, dass auch die unveränderte Weitergabe von Meinungen zu den typischen Aufgaben der Presse gehört und eine redaktionelle Bearbeitung – die ja bei Anzeigen nie stattfindet – gerade keine Voraussetzung für die Eröffnung des Schutzbereichs der Pressefreiheit ist.

An anderer Stelle wird das BVerfG noch deutlicher und führt aus:

Eine Unterscheidung zwischen geschützten und nicht geschützten Teilen einer Zeitung läßt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht erkennen. Das Grundrecht schützt den gesamten Inhalt eines Presseorgans (vgl. BVerfGE 21, 271 [278 f.]). Das folgt schon daraus, daß zur Pressefreiheit nicht nur die Bestimmung des Inhalts einer einzelnen Ausgabe oder des Themas eines einzelnen Artikels, sondern erst recht die Grundentscheidung über Ausrichtung und Gestaltung des Publikationsorgans insgesamt gehört.

Die Unterscheidung zwischen einem geschützten und nicht geschützten Teil der Onlineausgabe einer Zeitung, die das Landgericht Augsburg versucht zu treffen, ist also bereits als solche nicht statthaft. Die Eröffnung einer Kommentarfunktion gehört zu den Grundentscheidungen des Publikationsorgans über Ausrichtung und Gestaltung der Zeitung.

Das Bundesverfassungsgericht macht zudem deutlich, dass auch die Entscheidung über die anonyme Wiedergabe von Zuschriften Dritter in den Schutzbereich der Pressefreiheit fällt:

Darin ist auch die Entscheidung eingeschlossen, ob Zuschriften von Dritten in die Publikation aufgenommen werden. Geschützt sind daher nicht nur eigene Beiträge der Herausgeber oder redaktionellen Mitarbeiter. Der Schutz der Pressefreiheit umfaßt auch die Wiedergabe von Beiträgen Außenstehender, die sich nicht beruflich im Pressewesen betätigen.

e) Das Grundrecht der Pressefreiheit schützt schließlich auch die Entscheidung, Zuschriften Dritter anonym zu veröffentlichen. Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, daß sich die Freiheitsgarantie nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form der Publikation bezieht (vgl. BVerfGE 60, 234 [239 f.]). Zur Form gehört es auch, ob die Veröffentlichung eines Beitrags mit oder ohne Autorenangabe erfolgt. Soweit die Anonymität den Zweck hat, Autoren vor Nachteilen zu bewahren und der Zeitung den Informationsfluß zu erhalten, fällt ins Gewicht, daß sich die Pressefreiheit auch auf das Redaktionsgeheimnis sowie das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informant erstreckt (vgl. BVerfGE 20, 162 [176]).

Das Landgericht Augsburg setzt sich mit der zitierten Rechtsprechung des BVerfG nicht ansatzweise auseinander und kann allein deshalb nicht überzeugen.

posted by Stadler at 14:28  

25.4.13

EGMR: Verbot politischer Fernsehwerbung

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 22.04.2013 (Az.: 48876/08) entschieden, dass das britische Verbot politischer Rundfunkwerbung keine Verletzung von Art. 10 der MRK (Meinungsfreiheit) darstellt. Die Entscheidung erging denkbar knapp mit 9:8 Richterstimmen, woran man deutlich sieht, wie umstritten die Frage war.

Der EGMR berücksichtigt in seiner Entscheidung maßgeblich den Umstand, dass das Verbot dem Zweck dient, die freie und pluralistische Debatte über Fragen von öffentlichem Interesse zu schützen, weil politische Werbung immer auch die Gefahr beinhaltet, dass bestimmte finanzstarke Interessengruppen die öffentliche Meinung durch bezahlte Werbespots in ihrem Sinne beeinflussen. Es geht also letztlich darum, eine Verfälschung der öffentlichen Debatte zu verhindern. Dieser Aspekt überwiegt nach Ansicht des Gerichtshofs auch das legitime Interesse von NGOs – im konkreten Fall einer Tierschutzorganisation – ihre Anliegen in Form von Rundfunkwerbung publik zu machen.

Für wesentlich hielt der EGMR zudem auch, dass das Verbot nur die Rundfunkwerbung umfasst und deshalb beispielsweise im Internet auch bezahlte Werbekampagnen möglich bleiben.

Wie immer ausführlich und kompetent berichtet der Kollege Lehofer über die Entscheidung.

posted by Stadler at 21:46  

6.4.13

Kirchenzeitung fühlt sich von taz-Troll provoziert

Es ist nur eine Petitesse, aber ein amüsante. Was der BILD ihr Franz-Josef Wagner, ist bekanntlich der taz ihr Deniz Yücel. Die sachliche und konstruktive Kritik ist ihre Sache nicht. Mitte März lästert Yücel unter der Überschrift “Junta-Kumpel löst Hitlerjunge ab” über den neuen Papst und die Kirchenzeitung “Der Pilger” fühlt sich provoziert. Man spricht von faschistoider Wortwahl und beschwert sich beim Presserat wegen Verstoß gegen den Pressekodex. Eine Klage wie gegen das Satire-Magazin Titanic war wohl nicht zu organisieren.

Die Wortwahl des plumpen Provokateurs Yücel ist tatsächlich starker Tobak. Dennoch wäre die Kirchenzeitung besser beraten gewesen, den Troll nicht zu füttern. Denn das wird ihn nur ermuntern und die taz wird uns auch weiterhin mit der verzichtbaren Kolumne Yücels behelligen.

posted by Stadler at 00:02  

21.3.13

Beschlagnahme bei Augsburger Allgemeinen war rechtswidrig

Die Beschlagnahme von Daten eines Forennutzers bei der Augsburger Allgemeinen – ich hatte über diesen Fall ausführlich berichtet – war rechtswidrig. Das Landgericht Augsburg hat der Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amstgerichts stattgegeben, wie die Zeitung meldet.

Das Landgericht vertritt insoweit die Ansicht, dass die beanstandete Äußerung eines Forennutzers über die Person des Augsburger Ordnungsreferenten von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit nicht strafbar war.

Der Ansicht, die Zeitung könne sich hinsichtlich der Person des Forennutzers auch auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, wollte das Landgericht allerdings nicht folgen. Die dafür u.a. gegebene Begründung, Forenbeiträge seien nicht dem redaktionellen Bereich einer Zeitung zuzordnen, ist nach meiner Ansicht im Lichte der Rechtsprechung des BGH aber nicht stichhaltig.

posted by Stadler at 09:33  

20.3.13

Kachelmann verliert beim BGH gegen “Bild.de”

Der Wettermoderator Jörg Kachelmann hat den Springer Verlag wegen einer Online-Berichterstattung auf  bild.de auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Noch vor der Eröffnung des Hauptverfahrens hatte bild.de über den Inhalt der ersten richterlichen Vernehmung in dem Strafverfahren gegen Kachelmann berichtet.

Der BGH betont in seiner Entscheidung (Urteil v. 19. März 2013, Az.: VI ZR 93/12) zwar, dass die Veröffentlichung zunächst rechtswidrig war und die Persönlichkeitsrechte Kachelmanns verletzt hat. Nachdem das Protokoll über diese haftrichterliche Vernehmung später aber in öffentlicher Hauptverhandlung verlesen worden ist, war ab diesem Zeitpunkt auch eine Prozessberichterstattung unter Einbeziehung der beanstandeten Äußerungen zulässig.

Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, setzt er sog. Wiederholungsgefahr voraus, also die Gefahr, dass der Springer Verlag seine rechtswidrige Veröffentlichung wiederholt bzw. fortsetzt, wenn er nicht vom Gericht zur Unterlassung verurteilt wird. Genau diese Gefahr bestand aber nicht mehr, weil die wiederholte Berichterstattung nach der Verlesung in der Hauptverhandlung ja zulässig geworden war.

Infolgedessen ist die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nachträglich entfallen und der BGH hat die Klage Kachelmanns abgewiesen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

posted by Stadler at 11:04  

18.3.13

Warum Sarkozy als armer Idiot bezeichnet werden durfte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 14.03.2013 (Az.:  26118/10) entschieden, dass eine strafrechtliche Verurteilung in Frankreich wegen Beleidigung des Präsidenten aufgrund eines Transparents mit der Aufschrift “casse toi pov’con” Art. 10 der Menschenrechtskonvention verletzt. Die interessante und für die Urteilsfindung nicht ganz unerhebliche Vorgeschichte dieses Schildes bestand darin, dass der damalige französische Staatspräsident Sarkozy einen Landwirt, der sich geweigert hatte ihm die Hand zu geben, genau mit diesen Worten beschimpft hatte. Das beanstandete Transparent stellte also eine gezielte Anspielung auf diesen Vorfall dar.

Der EGMR betont zunächst, dass der Gesamtkontext des Falles zu würdigen ist. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 5 GG.

Anschließend führt der Gerichtshof aus, dass sich Politiker, jedenfalls im Rahmen politisch motivierter Auseinandersetzungen bzw. Diskussionen von öffentlichem Interesse, gerade wegen ihrer Funktion verbal deutlich mehr bieten lassen müssen als andere Menschen. In der Pressemitteilung des EGMR liest sich das so:

The Court reiterated that politicians inevitably and knowingly laid themselves open to close public scrutiny of their words and deeds and consequently had to display a greater degree of tolerance towards criticism directed at them.

Hinzu kommt die Besonderheit, dass der EGMR in der beanstandeten Aussage eine humorvolle Wiederholung der eigenen Worte des damaligen Präsidenten sieht, die das Gericht als satirischen Ansatz begreift und deshalb für besonders schützenswert erachtet. Die Pressemitteilung des EGMR führt dazu aus:

Since satire was a form of expression and comment that naturally aimed to provoke and agitate, any interference with the right to such expression had to be examined with particular care.

Wie immer ausführlich und kompetent erläutert Hans Peter Lehofer die Entscheidung des EGMR, die im Volltext derzeit nur in französischer, als Pressemitteilung auch in englischer Sprache vorliegt.

Zusammenfassend bringt es Maximilian Steinbeis auf den Punkt:

Das französische Pressestrafrecht gibt dem Präsidenten mehr Ehrenschutz als gewöhnlichen Leuten, aber die EMRK verlangt eigentlich, dass er weniger Ehrenschutz genießt.

So ist es, zumindest, wenn es um den politischen Meinungskampf und das öffentliche Handeln eines Politikers geht.

posted by Stadler at 16:13  

14.3.13

FAZ mahnt Blogger ab

Der streitbare Blogger und Historiker Klaus Graf hat eine Abmahnung der FAZ bekommen. Wegen eines Blogpostings vom 03.02.2013 fordert ihn der Justitiar der Frankfurter Allgemeinen Zeitung auf, die Behauptung zu unterlassen, Heike Schmoll – eine Autorin der FAZ – sei die Freundin und/oder die Lebensgefährtin von Annette Schavan.

Jetzt besteht das Problem zunächst darin, dass Klaus Graf das in seinem Blogbeitrag überhaupt nicht behauptet hat. Dort steht nur:

Schavan-Freundin Heike Schmoll unkt in der FAZ: “Schavan wird wohl den Titel verlieren” und vermutet bestimmte Machenschaften beim Auftauchen der belastenden Zitierregeln-Broschüre

Diese Aussage lässt sich zwanglos dahingehend interpretieren, dass Klaus Graf damit auf eine aus seiner Sicht äußerst Schavan-freundliche Berichterstattung der Journalistin aufmerksam machen wollte, was eine zweifellos zulässige Meinungsäußerung darstellt.

Die Behauptung, Frau Schmoll sei die Freundin bzw. Lebensgefährtin Schavans soll sich nun angeblich daraus ergeben, dass Graf, ganz am Ende seines Blobeitrags und keineswegs im Zusammenhang mit der Person von Frau Schmoll, auf das Blog Causa Schavan – allerdings lediglich auf die Startseite – verlinkt hat. Daraus würde man vermutlich nicht einmal beim Landgericht Hamburg die gewagte Schlussfolgerung ziehen, Graf habe die Behauptung aufstellen wollen, Schmoll sei die Lebensgefährtin Schavans. Interessanterweise teilt das verlinkte Blog nunmehr auch noch mit, dass auch dort diese Behauptung nie aufgestellt worden sei. Gleichzeitig wird die Vermutung geäußert, die FAZ hätte wohl ein anderes Schavan-kritisches Blog – auf das Graf freilich nicht verlinkt hatte – gemeint.

Die Geschichte klingt für einen Außenstehenden – auch einen Juristen wie mich – eher nach einer Farce als nach einer ernsthaften Abmahnung.

Andererseits muss man sich die Frage stellen, wie weit es schon gekommen ist, wenn ein Blogger die Meinungsfreiheit gegen eine der wichtigsten deutschen Tageszeitungen verteidigen muss. Warum muss die FAZ hier außerdem die Interessen von Frau Schmoll vertreten? Diese Frage stellt sich auch in juristischer Hinsicht, denn weshalb vorliegend eine Rechtsverletzung zum Nachteil der FAZ gegeben sein sollte, erschließt sich mir anhand des beanstandeten Blogbeitrags nicht.

So wie ich Klaus Graf einschätze, wird er die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgeben. Ein längerer lesenswerter Beitrag zum Thema findet sich bei Erbloggtes.

posted by Stadler at 15:48  

11.3.13

KG: Meinungsfreiheit für Filmaufnahmen in Berliner U-Bahn

Unter dem Titel “Landgericht Berlin: Filmen verboten” hatte ich Mitte des letzten Jahres über eine aus meiner Sicht falsche Entscheidung des LG Berlin berichtet, die das Filmen in Berliner U-Bahnhöfen untersagt hatte,  mit der Begründung, dass dadurch das Eigentumsrecht der Berliner Verkehrsbetriebe verletzt würde.

Das Kammergericht hat die Entscheidung mit Urteil vom 25.10.2012 (Az.: 10 U 136/12) – das jetzt im Volltext vorliegt – aufgehoben.

Die Urteilsbegründung ist lesenswert, vor allen Dingen die Ausführungen zur Meinungs- und Pressefreiheit im Hinblick auf Filmmaterial das evtl. durch die Begehung von Straftaten erlangt wurde. Das Kammergericht wörtlich:

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Aufnahmen – wie sie vorträgt – durch Begehung von Straftaten wie Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch erlangt wurden. Allein der Umstand, dass der Beklagte zu 1) Filmmaterial verwendet, dessen Herkunft unklar ist und dessen äußere Gestaltung den Rückschluss auf die Begehung von Straftaten zulässt, begründet noch kein Überwiegen des Interesses der Klägerin an der Untersagung der Veröffentlichung und Verbreitung. Auch die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Zur Funktion der Presse gehört es, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen. Diese Kontrollaufgabe könnte bei einem absoluten Verbreitungsverbot leiden. Gleiches gilt für die Freiheit des Informationsflusses, die gerade durch die Pressefreiheit erhalten und gesichert werden soll. Ob rechtswidrig erlangte Informationen veröffentlicht werden dürfen, hängt von einer Abwägung ab. Dabei kommt es auf der einen Seite auf den Zweck der Äußerung an: dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Auf der anderen Seite ist das Mittel von wesentlicher Bedeutung, durch welches ein solcher Zweck verfolgt wird. Die widerrechtliche Beschaffung einer Information indiziert einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich eines Anderen, besonders dann, wenn dieser Bereich wegen seiner Vertraulichkeit geschützt ist. Darüber hinaus entsteht ein Konflikt mit dem Prinzip der Unverbrüchlichkeit des Rechts, einer Grundvoraussetzung der Rechtsordnung. Eine Veröffentlichung ist daher nur dann zulässig, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die tatsächliche Geltung der Rechtsordnung nach sich zieht (BVerfG, NJW 1984, 1741, 1743 –Wallraff). Dies ist hier der Fall. Zwar ist das streitgegenständliche Material – wie die Klägerin unter Hinweis auf die jeweiligen Szenen und Aufnahmewinkel substantiiert vorträgt – unter Begehung von Straftaten erlangt worden. Dadurch ist in den Bereich der Klägerin eingegriffen worden. Jedoch betreffen die streitgegenständlichen Bilder Betriebsanlagen und Betriebsmittel und damit Informationen, die nicht schon wegen ihrer Vertraulichkeit besonders geschützt sind. Eine “Privatsphäre”, wie sie natürlichen Personen zusteht, kann die Klägerin als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht für sich in Anspruch nehmen. Insoweit liegt der zu beurteilende Sachverhalt auch anders, als in dem vom Senat entschiedenen Rechtsstreit (Urt. v. 18.04.2011, – 10 U 149/10 – zit. nach juris). In jenem Fall lag der Abwägung nämlich zugrunde, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durch die Beschaffung und Verwertung von durch eine Straftat erlangten Informationen wegen des erkennbaren Geheimhaltungsinteresses hinsichtlich der privaten Korrespondenz besonders intensiv war (a.a.O. Rn. 27). Dies ist für die streitgegenständlichen Bilder nicht anzunehmen. Insbesondere werden durch diese auch keine Betriebsgeheimnisse der Klägerin offenbart. Auch wird sie dadurch auch nicht in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Unternehmen betroffen. Denn durch die in dem Film enthaltenen streitgegenständlichen Bilder wird vielmehr deutlich, dass die Klägerin Opfer von Straftaten wird. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1) das Filmmaterial nicht selbst durch eine Straftat erlangt hat, sondern das ihm nach seinem Vortrag “anonym” zugespielte Material in Kenntnis von dessen widerrechtlicher Erlangung verwendet hat. Anders als die Klägerin meint, durfte der Beklagte zu 1) die streitgegenständlichen Bilder auch zur Illustration des Themas einsetzen. Insbesondere dient die Darstellung auch – anders als das Landgericht meint – nicht vornehmlich der Befriedigung der Neugier des Zuschauers sondern vermitteln einen Erkenntnisgewinn gegenüber einer bloßen Schilderung des Geschehens. Der 90-minütige Film beschäftigt sich mit der Szene der Sprayer, die sich auf S-und U-Bahnen spezialisiert haben. Er versucht, die Motive dieser als “geschlossene Gesellschaft” agierenden Personen darzustellen, wobei der Durchschnittszuschauer aufgrund der Darstellung davon ausgeht, dass die gezeigten Personen Straftaten zu Lasten der Klägerin begehen.

posted by Stadler at 12:11  

8.3.13

Einstweilige Verfügung des LG Hamburg: ZEIT nimmt Artikel über Filmpiraterie vom Netz

Das Landgericht Hamburg hat es der ZEIT untersagt, über die Politikwissenschaftlerin Jeanette Hofmann zu behaupten, sie halte das Urheberrecht für überflüssig und Hofmann habe behauptet, man brau­che gar kein Urheberrecht. Außerdem wurde der Wochenzeitung verboten, zu behaupten, Hof­mann würde sich damit ein­deu­tig auf die Seite derer stellen, die mit ille­ga­len Film­ko­pien Geld verdienen. Stefan Niggemeier berichtet unter dem süffisanten Titel “Die Zeit muss Piraten-Dossier wegen Rufraub löschen” ausführlich über den Fall.

Jetzt bin ich speziell bei äußerungsrechtlichen Beschlussverfügungen des Landgerichts Hamburg aus Erfahrung skeptisch. Die spannende Frage wird also sein, ob Hofmann tatsächlich wörtlich oder sinngemäß irgendwann gesagt hat, sie halte das Urheberrecht für überflüssig und vor allem auch in welchem Kontext eine solche Äußerung dann gestanden hat. Sollte eine solche Aussage Hofmanns existieren, dann könnten auch die restlichen Aussagen der ZEIT in Bezug auf ihre Person von der Meinungsfreiheit gedeckt sein, selbst wenn man das in Hamburg wie so oft anders sehen sollte.

Sollte die ZEIT eine solche Aussage Hofmanns allerdings nicht belegen können, dann wäre sie in der Tat zu einem Tendenzblatt von Springerschem Niveau verkommen. Warum das besagte ZEIT-Dossier unabhängig von den Behauptungen zur Person Hofmanns mit Qualitätsjournalismus wenig zu tun hat, hat Torsten Dewi in seinem Blog ausführlich erläutert.

Es wird also interessant sein zu sehen, ob die ZEIT Widerspruch gegen die Beschlussverfügung einlegt oder eine Abschlusserklärung abgibt und damit die einstweilige Verfügung als rechtsverbindlich akzeptiert.

Update vom 13.03.2013:
Der Kollege Lampmann berichtet unter Bezugnahme auf meinen Blobeitrag ebenfalls über den Fall und vertritt die interessante Auffassung, dass die ZEIT die Äußerungen Hofmanns nicht belegen können muss, um den Fall zu gewinnen. Das wäre nach Ansicht Lampmanns nämlich nur dann der Fall, wenn es sich um herabsetzende oder ehrenrührige Behauptungen handeln würde.

Diese Einschätzung halte ich nicht für zutreffend, sie entspricht auch nicht dem Stand der Rechtsprechung.

Bei Tatsachenbehauptungen ist grundsätzlich der Wahrheitsgehalt zu prüfen, weil die Behauptung unwahrer Tatsachen nicht den Schutz von Art. 5 GG genießt. Speziell für die Presse gelten bei der Verbreitung von Tatsachen erhöhte Anforderungen. Der BGH legt der Presse im Rahmen der sog. “pressemäßigen Sorgfaltsanforderungen” grundsätzlich eine Recherchepflicht auf. Bei jeder pressemäßigen Tatsachenbehauptung muss die Presse über nachprüfbare Belegtatsachen verfügen und diese auch darlegen können. Die ZEIT kann also weder ins Blaue hinein irgendwelche Aussagen von Frau Hofmann behaupten, noch darf sie gänzlich ungeprüft Behauptungen Dritter übernehmen.

Die ZEIT trifft also zunächst die Darlegungslast dahingehend, dass es entsprechende Aussagen von Frau Hofmann, wonach das Urheberrecht überflüssig sei, tatsächlich gibt. Nur dann, wenn die ZEIT Belegtatsachen für entsprechende Aussagen vortragen kann, wird sie Chancen haben, die einstweilige Verfügung aufgehoben zu bekommen.

posted by Stadler at 22:28  

20.2.13

Warnung vor eBay-Verkäufer im Rahmen einer Bewertung unzulässig?

Das Amtsgericht Bonn hat mit Urteil vom 09.01.2013 (Az.: 113 C 28/12) entschieden, dass die Aussage

“Vorsicht!!!! beide Steuergeräte defekt. Vorsicht lieber woanders kaufen!!!!!!”

im Rahmen einer Bewertung auf eBay unzulässig sei, obwohl der Käufer offenbar tatsächlich defekte Ware geliefert hatte.

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, wie wenig sich die Instanzgerichte in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten an der ständigen Rechtsprechung des BVerfG und des BGH orientieren.

Das Gericht erörtert die Frage, ob es sich bei der ausgesprochenen Warnung um eine in den Schutzbereich des Art. 5 GG fallende Meinungsäußerung handelt, mit der Folge, dass eine Abwägung vorzunehmen wäre, überhaupt nicht. Auch der Umstand, dass sich ein Unternehmer nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auch eine scharfe und polemische Kritik an seiner gewerblichen Leistung gefallen lassen muss, bleibt unerörtert.

Die ausgesprochene Warnung beruht auf einer Wertung, die m.E. unzweifelhaft in den Schutzbereich des Art. 5 GG fällt.

Wenn jemand aber tatsächlich mangelhafte Ware liefert, dann wird er sich auch die auf einer Wertung beruhende Empfehlung eines Käufers gefallen lassen müssen, dort nicht zu kaufen. Schließlich ist nach der Rechtsprechung selbst ein Boykottaufruf nicht ohne weiteres unzulässig, sondern kann von der Meinungsfreiheit gedeckt sein.

Das Urteil des AG Bonn ist also weder im Ergebnis noch in der Begründung überzeugend.

posted by Stadler at 14:10  
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