Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.5.12

Schreiben dürfen nur die von der Presse

Der Blogger Karl-Otto Donners berichtet darüber, dass ihm das Landgericht Frankfurt verboten hat, im Gerichtssaal Notizen zu machen. Das wirft Fragen auf, denn nach § 169 GVG sind Gerichtsverhandlungen öffentlich, lediglich Ton-, Fernseh-Rundfunk- und Filmaufnahmen sind nach dem Gesetz untersagt. Die Anordnung des Gerichts könnte sich also allenfalls auf das Recht sitzungspolizeiliche Maßnahmen anzuordnen (§ 176 GVG), stützen. Hierzu hat der BGH aber bereits vor 30 Jahren entschieden, dass es Zuhörern nicht verboten werden kann, handschriftliche Aufzeichnungen anzufertigen, selbst wenn “das ständige Schreiben den Richter nervös macht” (zitiert nach: Zöller, GVG, § 176, Rn. 5).

Die Anordnung des Gerichts ist also rechtswidrig. Sie mutet aber noch aus einem anderen Grunde merkwürdig an. Denn wenn ein Blogger über eine Gerichtsverhandlung berichten will, dann stellt sich gerade im Lichte von Art. 5 Abs. 1 GG die Frage, ob er nicht ebenso behandelt werden muss, wie ein klassischer Journalist.

(via lawblog)

 

 

posted by Stadler at 12:10  

8.5.12

BGH hebt erneut meinungsfeindliches Hamburger Urteil auf

Dass äußerungsrechtliche Urteile des Landgerichts Hamburg und des OLG Hamburg vom BGH oder vom BVerfG aufgehoben werden, weil die Hamburger Gerichte bei der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht falsch gewichten, hat mittlerweile fast eine gewisse Tradition.

Auch in einem weiteren Verfahren, in dem es um die Namensnennung der wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr verurteilten Brüder ging, hat der BGH eine Berichterstattung unter Namensnennung erneut für zulässig erachtet (Urteil vom 8. Mai 2012, Az.: VI ZR 217/08).

Das Verfahren wurde zwischenzeitlich dem EuGH vorgelegt, weil noch die Frage zu klären war, ob ein in Österreich ansässiger Medienunternehmer wegen seiner Website auch vor den deutschen Gerichten in Anspruch genommen werden kann, was der BGH im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 25.11.2011 nunmehr bejaht hat, “da sich der Mittelpunkt der Interessen des Klägers in Deutschland befindet”.

In der Sache hat das dem Klägern aber nicht geholfen, denn der BGH hat eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte verneint.

posted by Stadler at 17:37  

8.5.12

Prüfpflichten von Bewertungsportalen

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Betreiber eines Bewertungsportals dazu verurteilt (Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12), eine negative Bewertung eines Zahnarztes zu unterlassen.

Laut der Pressemitteilung des Landgerichts sei der Internetprovider (Portalbetreiber) auf die konkrete Beanstandung des betroffenen Zahnarztes hin verpflichtet, den Sachverhalt sorgfältiger zu prüfen. Insbesondere müsse er sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür vorlegen lassen, dass die zahnärtztliche Behandlung tatsächlich stattgefunden hat.

Meines Erachtens überdehnt das Landgericht damit die Grundsätze der Haftung des lediglich mittelbaren Störers deutlich. Der BGH hat mehrfach entschieden, dass eine Pflicht zum Einschreiten nur dann besteht, wenn der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann. Der BGH ist zwar der Ansicht, dass der Portalbetreiber die Beschwerde an den Autor der Bewertung weiterleiten und sich ggf. um eine Stellungnahme bemühen muss. Das hat der Portalbetreiber im vorliegenden Fall allerdings auch getan.

Wenn der Autor daraufhin bei seiner Aussage bleibt, ist es für den Portalbetreiber schwierig, eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Wenn man an dieser Stelle vom Portalbetreiber verlangt, er müsse sich von dem Äußernden einen Nachweis vorlegen lassen, so würde dies eine erhebliche Erschwerung der Tätigkeit von Meinungs- und Bewertungsplattformen mit sich bringen. Denn einen solchen Nachweis wird der Autor des Beitrags regelmäßig nicht beibringen und vielfach auch nicht beibringen können, mit der Folge, dass ein Großteil derartiger Beiträge zur Vermeidung einer Haftung zu löschen wären.

Dieses Ergebnis würde allerdings der Bedeutung von Meinungs- und Bewertungsportalen für die Meinungsfreiheit und gerade auch für die Informationsfreiheit nicht gerecht. Der BGH hat insoweit bereits Anforderungen gestellt, die man im Lichte der Meinungsfreiheit als grenzwertig erachten muss. Diese Anforderungen weitet die instanzgerichtliche Rechtsprechung nunmehr – wie so häufig – aber noch weiter aus. Angesichts der zentralen Bedeutung dieser Frage wäre auch eine Entscheidung des BVerfG durchaus wünschenswert, zumal bereits die vom BGH postulierten Anforderungen vor dem Hintergrund der Meinungs- und Informationsfreiheit als kritisch betrachtet werden müssen.

posted by Stadler at 15:06  

23.4.12

Darf man Stalker öffentlich anprangern?

Die Hochspringerin Ariane Friedrich hat auf Facebook den Wortlaut einer an sie gerichteten, anzüglichen E-Mail veröffentlicht, einschließlich des Namens und Wohnorts des Schreibers.

Die Rechtsanwälte Niko Härting und Udo Vetter bewerten das Verhalten der Sportlerin unterschiedlich. Härting meint, die öffentliche Bloßstellung sei von der Meinungsfreiheit gedeckt, Vetter hält sie für unzulässig.

Richtig ist zunächst, dass die Behauptung wahrer Tatsachen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fällt. Die These Härtings, wonach die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem ebenfalls betroffenen Persönlichkeitsrecht gegenüber dem “Wahrheitsbeweis” nachrangig sei, ist in dieser Absolutheit aber unzutreffend. Die Äußerung einer wahren Tatsache ist zwar regelmäßig zulässig, kann aber nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH im Einzelfall mit Rücksicht auf die überwiegenden Persönlichkeitsbelange des Betroffenen unzulässig sein. Wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf das Ansehen und die Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt, überwiegt ausnahmsweise das Persönlichkeitsrecht.

Im vorliegenden Fall muss man zunächst berücksichtigen, dass Ariane Friedrich diese Mail ohne jede Prüfung, ob der Absendername korrekt ist oder ob nicht vielleicht unbeteiligte Träger desselben Namens in Mitleidenschaft gezogen werden, veröffentlicht hat. Weil die realistische Gefahr der Verletzung von Rechten Dritten besteht, ist die Vorgehensweise der Sportlerin nicht von der Rechtsordnung gedeckt.

Aber auch wenn dies nicht der Fall wäre, darf man bezweifeln, dass das Verhalten der Hochspringerin rechtmäßig ist. Die Entscheidungen des BVerfG und des BGH auf die sich Härting beruft, sind schon deshalb nicht einschlägig, weil es dort um Fälle geht, in denen über die berufliche Tätigkeit bzw. Umstände aus der Sozialsphäre öffentlich berichtet wird. Der “Stalker” ist im hiesigen Fall aber in seiner Privatsphäre betroffen, da ein individueller Kommunikationsvorgang inmitten steht. Dass durch diese Äußerung außerdem eine Prangerwirkung erzeugt und eine Stigmatisierung bewirkt wird, dürfte schwerlich zu bestreiten sein. Genau in solchen Fällen ist nach der Rechtsprechung des BVerfG eine Veröffentlichung aber unzulässig. In diesen Fällen überwiegt dann ausnahmsweise das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.

 

posted by Stadler at 22:37  

12.4.12

EGMR zur Durchsuchung von Redaktionsräumen

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR) hat mit Urteil vom 12.04.2012 (Az.: 30002/08) eine Durchsuchung von Redaktionsräumen einer französischen Lokalzeitung als Verstoß gegen Art. 10 MRK bewertet.

In dem zugrundeliegenden Fall wurden, auf einen richterlichen Beschluss hin, die Redaktionsräume der Zeitung von den französischen Strafverfolgungsbehörden  durchsucht, mit dem Ziel, Informationen darüber zu erlangen, wie die Zeitung in den Besitz eines vertraulichen Berichts des regionalen Rechungshofs gelangt ist.

Die Entscheidung macht allerdings auch deutlich, dass der EGMR eine Durchsuchung von Redaktionsräumen nicht generell ausschließt, sondern nur als ultima ratio betrachtet. Die Gerichte müssen in diesen Fällen eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Interesse am Schutz journalistischer Quellen und dem Strafverfolgungsinteresse vornehmen, bei der sich insbesondere die Frage stellt, ob es noch andere denkbare Maßnahmen und Erkenntnismöglichkeiten gibt. Das Urteil wird vom Kollegen Lehofer in seinem Blog e-comm ausführlich besprochen.

Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts reicht in diesem Punkt weiter als die des EGMR und ist deutlich pressefreundlicher. In der Cicero-Entscheidung hat das BVerfG nämlich klargestellt, dass Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Presseangehörige verfassungsrechtlich unzulässig sind, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, den Informanten zu ermitteln. Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses im Sinne des § 353 b StGB durch einen Journalisten reicht dem BVerfG wegen der Wirkung der Pressefreiheit auch nicht aus, um einen für eine Durchsuchung ausreichenden Tatverdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen.

posted by Stadler at 15:03  

3.4.12

EGMR zur “negativen Meinungsfreiheit”

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich heute (Urteil vom 03.04.2012, Az.: 41723/06) mit der Frage der negativen Meinungsfreiheit (“negative right to freedom of expression”) befasst.

Ein Hoschulprofessor der Universität Göteborg wollte feststellen lassen, dass die Herausgabe von von ihm stammenden Forschungsergebnissen an andere Wissenschaftler u.a. sein Recht auf negative Meinungsfreiheit verletzt. Hintergrund war eine Geheimhaltungsverpflichtung, die der Professor gegenüber den Eltern der an seiner Studie beteiligten Kinder abgegeben hatte. Durch die Herausgabe musste der Wissenschaftler sein Geheimhaltungsversprechen brechen. Der EGMR hat entschieden, dass die Herausgabe der Forschungsergebnisse durch die Universität weder die Rechte des Wissenschaftlers aus Art. 8 MRK auf Achtung der Vertraulichkeit von Informationen noch das Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 10 MRK) verletzt.

Der Gerichtshof hat es ausdrücklich offen gelassen, ob ein Recht auf negative Meinungsfreiheit überhaupt anzuerkennen ist und hat darauf hingewiesen, dass man diese Frage in einem geeigneten Fall klären müsse. Im vorliegenden Fall hält er aber das Recht auf Meinungsfreiheit gar nicht für betroffen. Auch den vom Kläger angestellten Vergleich zum Informantenschutz von Journalisten hielt der Gerichtshof nicht für zutreffend.

 

 

posted by Stadler at 17:55  

2.4.12

Liebe Blogger, wer publizieren will, der muss auch den Druck aushalten

Blogger sollen sich nicht so anstellen, sagt der Kollege David Ziegelmayer in einem Beitrag für die LTO sinngemäß und meint, dass Blogger keine Narrenfreiheit hätten und, dass derjenige der publizieren will, den Abmahndruck der auf ihm lastet, schlicht ertragen muss. Blogger müssen laut Ziegelmayer, wie Presseunternehmen auch, mit dem Druck berechtigter und unberechtigter äußerungsrechtlicher Ansprüche leben lernen.

Ziegelmayer erläutert seine Thesen am Beispiel des Forenbetreibers Mike Frison, der für sich das sog. Laienprivileg in Anspuch nimmt und diesbezüglich auch Verfassungsbeschwerde erhoben hat. Die Verfassungsbeschwerde von Frison mag unzulässig sein, die generelle Frage, ob ein Blogger wie ein Presseunternehmen haftet oder nicht, bleibt dennoch relevant.

Es geht m.E. aber hier nicht nur um die Frage nach dem Laienprivileg, sondern gerade auch darum, wie man die sog. Verbreiterhaftung fasst und definiert. BGH und Bundesverfassungsgericht differenzieren in ihrer Rechtsprechung zwischen der Verbreiterhaftung einerseits und dem Zueigenmachen fremder Meinungen und Tatsachen andererseits. Wenn die Presse fremden Äußerung – selbst z.B. im Rahmen eines Interviews – nur verbreitet, dann führt das nicht per se zu einer Haftung. Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH muss das Presseorgan vielmehr zusätzlich Sorgfaltspflichten verletzt haben, wobei die Anforderungen insoweit nicht überspannt werden dürfen, um den vom Grundgesetz geschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren. Die Auferlegung uneingeschränkter Sorgfaltspflichten lehnt das BVerfG expressis verbis ab. In einer neueren Entscheidung des BVerfG heißt es wörtlich:

Dabei ist die Presse in weiterem Umfang als Private gehalten, Nachrichten und Behauptungen vor ihrer Weitergabe auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen (vgl.BVerfGE 12, 113 <130>; 85, 1 <22>; BVerfG, Beschluss vom 26. August 2003 – 1 BvR 2243/02NJW 2004, S. 589 <590>). Daraus folgt indes nicht, dass der Presse solche Sorgfaltspflichten uneingeschränkt abverlangt werden dürfen. Vielmehr sind die Fachgerichte gehalten, auch bei der Bemessung der Sorgfaltspflichten, die der Presse bei Verbreitung einer fremden Äußerung abzuverlangen sind, die Wahrheitspflicht nicht zu überspannen, um den von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2003 – 1 BvR 2243/02NJW 2004, S. 589).

Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der BGH haben damit in sehr eindeutiger Art und Weise zum Ausdruck gebracht, dass auch in den Fällen einer (intellektuellen) Verbreitung fremder Meinungen und Tatsachen gerade keine uneingeschränkte Haftung des Verbreitenden besteht. Zudem hat das Verfassungsgericht deutlich gemacht, dass die Haftung Privater weniger weit reicht als die der Presse.

Die spannende Frage ist also zunächst die, ob ein Blogger als Privater betrachtet werden muss oder doch als Presseorgan. Dann müsste er konsequenterweise aber auch sämtliche Presseprivilegien genießen, die das Recht vorsieht. Ich tendiere dazu, zumindest den nicht kommerziellen Bloggern und Forenbetreibern nicht dieselben Sorgfaltspflichten aufzuerlegen wie der Presse.

Selbst für die Presse gilt aber nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH, dass die Fachgerichte gehalten sind, bei der Bemessung der Sorgfaltspflichten, die bei der Verbreitung einer fremden Äußerung auferlegt werden, die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht zu überspannen.

Die Instanzgerichte – speziell die in Hamburg und Köln – sind allerdings nicht annähernd so meinungsfreundlich wie es die Rechtsprechung aus Karlsruhe vorgibt. Das führt immer wieder dazu, dass Gerichte zur Unterlassung von Verhaltensweisen verurteilen, die manchmal mehr, manchmal weniger eindeutig zulässig sind.

In zwei Punkten möchte ich dem Beitrag Ziegelmayers außerdem widersprechen. Die Abgabe einer einfachen – also nicht strafbewehrten – Unterlassungserklärung beseitigt auch bei Forenbetreibern zumindest nach Ansicht einiger Gerichte die sog. Wiederholungsgefahr gerade nicht. Solange man keine strafbewehrte Unterlassungserkläung abgegeben hat, besteht also weiterhin die Gefahr einer einstweiligen Verfügung oder Unterlassungsklage.

Und auch die Ansicht, das Löschen bestimmter Einträge würde nur den Stolz kosten, vermag ich nicht zu teilen. Sobald unter den Bloggern eine allgemeine Stimmung dergestalt herrscht, dass man aus Angst vor erheblichen Kosten im Zweifel löscht, verschwinden auf diesem Weg eine ganze Menge an zulässigen Inhalten aus dem Netz. Und dieses Ergebnis führt dazu, dass der von Art. 5 GG geschützte Kommunikationsprozess eingeschnürt wird und damit genau zu den “Chilling Effects” die nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH zu vermeiden sind.

posted by Stadler at 16:37  

15.3.12

Das Positionspapier des CSU-Netzrates

Wie einige andere auch, habe ich heute das Positionspapier des Netzrats der CSU gelesen und dort viele Positionen gefunden, die ich teile, die andererseits aber z.T. noch weit von der Mehrheitsmeinung der Union entfernt sind.

Man findet dort ein Plädoyer für ein bereits existierendes Grundrecht auf Internetnutzung, das mit einer Ablehnung von Netzsperren und einem Three-Strikes-Modell einhergeht.

Kritik am geplanten Leistungsschutzrecht für Verleger findet man in dem Papier ebenso wie eine kritische Haltung zu ACTA und eine zumindest zweifelnde zum Thema Vorratsdatenspeicherung.

Unter dem Strich ein durchaus beachtliches Papier, das auch den Willen zeigt, gegen die sicherlich noch überwiegenden Widerstände in der eigenen Partei anzukämpfen.

posted by Stadler at 22:32  

2.3.12

Neues Urteil zur Gegendarstellung im Internet

Auch im Internet besteht ein Anspruch auf Gegendarstellung gegen Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, wenn eine Person oder Stelle, durch eine in dem Onlineangebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist (§ 56 RStV).

Das Landgericht Berlin hatte einen Onlineanbieter zur Aufnahme einer solchen Gegendarstellung verurteilt. Der Anbieter wollte auf diese Gegendarstellung aber wiederum unmittelbar erwidern und diese Erwiderung im Anschluss an die Gegendarstellung platzieren.

Das Kammergericht als Berufungsinstanz geht in seinem Urteil vom 30.01.2012 (Az.: 10 U 85/11) davon aus, dass auf die Gegendarstellung zwar grundsätzlich erwidert werden darf, allerdings nicht unmittelbar im Anschluss an die Gegendarstellung. Denn aus § 56 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 RStV folgt das Verbot, die Erwiderung auf eine Gegendarstellung unmittelbar mit dieser zu verknüpfen.

Das entspricht nach Ansicht des Kammergerichts dem Gebot der Sicherstellung gleicher publizistischer Wirkung und dem daraus folgenden Grundsatz der “Waffengleichheit”.

Das Kammgergericht meint, dass die gebotene gleiche publizistische Wirkung nur dadurch sichergestellt werden kann, dass nur jeweils eine Äußerung des Anbieters von Telemedien und des Betroffenen miteinander verknüpft sind. Eine erneute Äußerung des Anbieters von Telemedien, unmittelbar im Anschluss an die Gegendarstellung würde dieses Gleichgewicht wieder beseitigen und ist deshalb auch nach Art. 5 GG nicht erforderlich.

Das wird in der juristischen Literatur teilweise anders gesehen. Roger Mann (in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, § 56 RStV, Rn. 27) hält § 56 Abs. 1 S. 5 RStV für verfassungsrechtlich bedenklich, weil die Situation bei Telemedien mit dem Rundfunk nicht vergleichbar sei, wo gerade das zuletzt gesprochene Wort besonders schwer wiegt. Er meint daher, dass in verfassungskonformer Auslegung zumindest ein Hyperlink des Anbieters – mit einem Verweis auf eine Erwiderung – im Anschluss an die Gegendarstellung zulässig sein müsse. De lege ferenda fordert Mann eine Aufhebung von § 56 Abs. 1 S. 5 RStV.

Vielleicht wird der Unterlegene ja noch versuchen, das Bundesverfassungsgericht mit dieser durchaus interessanten Frage zu befassen.

 

posted by Stadler at 14:59  

1.3.12

BVerfG kassiert erneut meinungsfeindliche Urteile aus Hamburg

Die Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg ist für ihre meinungsfeindliche Haltung unter gleichzeitiger Überdehnung des Persönlichkeitsrechts bekannt, weshalb sich Hamburg auch zum Gerichtsstand Nummer eins entwickelt hat, wenn es darum geht, eine vermeintlich persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung zu untersagen.

Im konkreten Fall wurde über zwei Söhne des Schauspielers Uwe Ochsenknecht berichtet, die selbst durch ihre Darstellung in der Filmreihe “Wilde Kerle” bereits eine gewisse Bekanntheit erlangt haben.  Das Landgericht Hamburg untersagte der Sächsischen Zeitung eine Berichterstattung nach der „die beiden Nachwuchsschauspieler und -sänger nach wüster Randale in der Münchener Innenstadt von der Polizei verhört“ worden seien. Die Berufung der Zeitung zum OLG Hamburg blieb erfolglos.

Auf die “offensichtlich begründete” Verfassungsbeschwerde der Zeitung hin, hat das Bundesverfassungsgericht die hanseatischen Urteile mit Beschluss vom 25.1.2012 (Az.: 1 BvR 2499/09) aufgehoben. Das Bundesverfassungsgericht stört sich u.a. daran, dass die Hamburger Gerichte bei Jugendlichen regelmäßig einen Vorrang des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Meinungsfreiheit annehmen. Diese schematische Betrachtung erachtet das BVerfG aus verfassungsrechtlicher Sicht für zu eng und zu undifferenziert.

Zur Begründung seiner Entscheidung führt das BVerfG u.a. aus:

“Es geht vorliegend allerdings lediglich um eine Wortberichterstattung über einen unstreitigen Vorfall. Insoweit aber gibt das allgemeine Persönlichkeitsrecht ihnen nicht den Anspruch, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie sie sich selber sehen oder gesehen werden möchten (vgl. BVerfGE 101, 361 <380> m.w.N.). Dabei (vgl. BVerfGE 101, 361 <385>) ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass durch den Bericht nur die Sozialsphäre der Kläger berührt ist. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist hier überdies auch dadurch verringert worden, dass die Kläger insbesondere über das Fernsehen die Öffentlichkeit unstreitig oft gesucht, ein Image als „Junge Wilde“ gepflegt und ihre Idolfunktion kommerziell ausgenutzt haben und so ihre Person selbst in die Öffentlichkeit gestellt haben.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Fachgerichte diese Umstände ausreichend in ihre Erwägungen zur Reichweite des Schutzes des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingestellt hätten.

Bei der Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kläger andererseits ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2006 – VI ZR 259/05 -, NJW-RR 2007, S. 619). Verfehlungen auch konkreter Personen aufzuzeigen gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 10 Rn. 154). Bei Tatsachenberichten hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen darüber hinaus vom Wahrheitsgehalt ab, und wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. BVerfGE 99, 185 <196>).

Auf Seiten der Kläger ist anderseits zweifelsohne ihr junges beziehungsweise jugendliches Alter in die Erwägungen einzubeziehen. Junge Leute bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen (vgl. BVerfGE 101, 361 <385>). Jedoch genügt es nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, eine Regelvermutung dahingehend aufzustellen – wie hier durch die Fachgerichte geschehen -, dass aufgrund der gesetzgeberischen Wertung im Jugendgerichtsgesetz jedes Informationsinteresse hinter dem Anonymitätsinteresse „grundsätzlich“ zurückzustehen habe, wenn nicht die begangene Tat von außergewöhnlicher Schwere sei. Vielmehr ist in die Abwägung einzustellen, dass die durch die Fachgerichte zutreffend vorgenommene Einordnung des Verhaltens der Kläger als Bagatelldelikte zugleich geeignet erscheint, die Bedeutung der Persönlichkeitsbeeinträchtigung zu mindern. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass bei der Berichterstattung über Strafverfahren die Schwere der in Frage stehenden Straftat nicht nur für das öffentliche Informationsinteresse, sondern auch bei der Gewichtung der entgegenstehenden Persönlichkeitsbelange Bedeutung erlangen kann. So wird bei einer sehr schwerwiegenden Tat zwar einerseits ein hohes öffentliches Informationsinteresse bestehen, andererseits aber die Gefahr einer Stigmatisierung des noch nicht rechtskräftig verurteilten Betroffenen erhöht sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 – 1 BvQ 46/08 -, NJW 2009, S. 350). Ein entsprechendes Verhältnis wird aber regelmäßig auch bei besonders leichten Taten anzunehmen sein, sofern sie nur überhaupt ein Berichterstattungsinteresse begründen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. März 2010 – 1 BvR 1891/05 -, ZUM 2010, S. 961). Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – ein staatlicher Strafvorwurf gar nicht Gegenstand der Berichterstattung ist.

Die von den Fachgerichten angenommene Regelvermutung des grundsätzlichen Vorrangs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Meinungsfreiheit, sobald schutzbedürftige Interessen von jungen Erwachsenen beziehungsweise Jugendlichen in Rede stehen, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht zu eng und undifferenziert. Sie übergeht das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Auslegung und berücksichtigt vorliegend das „Öffentlichkeitsimage“ der Kläger zu wenig.”

posted by Stadler at 16:06  
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