Am Landgericht Köln war vorgestern ein interessantes Spektakel zu beobachten. Die Rechtsanwälte Rasch und Spreckelsen waren als Zeugen geladen und sollten in einem Prozess, in dem sie selbst die Klagepartei – Major-Labels der Musikindustrie – vertreten, darüber Auskunft erteilen, wie sie ihr Anwaltshonorar mit ihren Mandanten abrechnen. Die Kanzlei Rasch gehört zu den Big-Playern im Geschäft mit den Filesharing-Abmahnungen.
Rechtsanwalt Solmecke berichtet auf seiner Website über die Zeugeneinvernahme. Die beiden Anwälte haben offenbar ausgesagt, dass sie im Innenverhältnis die Anwaltsgebühren reduzieren, wenn sie mit dem Abgemahnten einen Vergleich schließen. Aber Derartiges muss freilich vorher mit den Auftraggebern ausdrücklich abgestimmt sein.
Wenn die Abmahnkanzleien mit ihren Mandanten aber eine Vereinbarung getroffen haben, die vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abweicht, dann dürfen Sie auch von ihrem Gegner keine RVG-Gebühren fordern. Aber genau das passiert regelmäßig und war auch Gegenstand der Klage vor dem Landgericht Köln.
Die meisten der Kanzleien, die Filesharer verfolgen, verlangen vom Abgemahnten in ihrem Abmahnschreiben zunächst einen pauschalen Zahlbetrag der Anwaltshonorar und Schadensersatz beinhaltet, wobei nicht erkennbar ist, welcher Anteil genau auf die Anwaltskosten entfällt. Erst wenn der Abgemahnte sich weigert, diesen Betrag zu zahlen, erhöht man die Forderung in einem nächsten Schreiben, indem man eine Berechnung der Anwaltskosten nach dem RVG vornimmt und einen Schadensersatzbetrag hinzufügt. Diese erhöhten Kosten werden dann gelegentlich auch eingeklagt.
Hier stellt sich zunächst die Frage, wie man behaupten kann, nach RVG abzurechnen, wenn man zunächst und primär Anwaltshonorar fordert, das niedriger ist, als das nach dem RVG.
Was die Kanzlei Kornmeier und ihre Auftraggeberin die Fa. DigiProtect angeht, so liegen mir diesbezüglich neue Erkenntnisse vor. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 30.11.2009 – abgegeben gegenüber dem Landgericht Frankfurt am Main – erklärt Herr Dr. Udo Kornmeier, dass es seiner Mandantin DigiProtect wegen der Vielzahl von Abmahnschreiben aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich ist, für jeden einzelnen Fall eine anwaltliche Vergütung auf Basis einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem angemessenen Streitwert von EUR 10.000,- zu bezahlen. Kornmeier erklärt weiter, dass seine Kanzlei deshalb mit DigiProtect ein monatliches Pauschalhonorar vereinbart hat, dessen Höhe sich nach dem monatlichen Zeitaufwand sowie der von der Kanzlei gestellten personellen oder sonstigen Infrakstruktur richtet (was allerdings wiederum nicht ganz widerspruchsfrei ist – Anm. d. Verf.). Erst wenn der Rechtsverletzter mit einem pauschalierten Vergleichsangebot nicht einverstanden ist, so Kornmeier weiter, erteilt DigiProtect Klageauftrag, wobei es Gegenstand des Klageauftrags ist, eine 1,3 RVG-Gebühr aus einem Gegenstandswert von EUR 10.000,- geltend zu machen. Und nur in diesem Fall, wird DigiProtect eine Rechnung nach RVG ausgestellt und laut Kornmeier von DigiProtect auch beglichen.
Das bedeutet nichts anderes, als dass man zunächst ein Pauschal- oder Zeithonorar vereinbart hat. Da der Abgemahnte aber nur die Kosten erstatten muss, die tatsächlich entstanden sind, kann er nicht verpflichtet sein, Kosten nach dem RVG zu erstatten. Daran ändert sich auch nichts, wenn diese nicht entstandenen Kosten anschließend eingeklagt werden, denn durch die Klageerhebung entstehen die Kosten ebenfalls nicht. Was DigiProtect und Kornmeier vereinbart haben, dient einzig und allein der größtmöglichen Einnahmenerzielung. Denn die Auswechslung der Abrechnungsmodalitäten dient allein dem Zweck, den vom Gegner zu erlangenden Erstattungsbetrag zu erhöhen, während DigiProtect diese Gebühren ansonsten nicht bezahlen müsste. Die Gebühren sind somit letztlich fiktiv und fiktive Gebühren sind nicht erstattungsfähig. Im Falle von DigiProtect ist aufgrund eines Telefaxschreibens von Dr. Kornmeier vom 19.03.08, in dem er das Geschäftsmodell durchaus abweichend darstellt, aber ohnehin fraglich, ob nicht doch noch ganz anders abgerechnet wird.
Ganz generell ist zu fragen, wozu es führt, wenn Abmahnkanzleien die Gebührenvereinbarungen mit ihren Auftraggebern flexibel bzw. variabel ausgestalten. Wenn der Abgemahnte sofort bezahlt, dann geben sich Kanzleien wie Rasch oder Kornmeier mit einem Honorarbetrag zufrieden, der in der geforderten Pauschale enthalten ist und der die gesetzlichen Gebühren unterschreitet, wobei nicht genau erkennbar ist, wie hoch der Honoraranteil ist. Erst wenn nicht bezahlt wird, berechnet man Honorar auf Basis des RVG und klagt dieses in manchen Fällen sogar ein.
Ein Blick in die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) belegt, dass es sich bei diesem Konstrukt keineswegs um eine Gebührenabrechnung nach RVG handelt, sondern um eine Erfolgshonorarvereinbarung. In § 49b Abs. 2 RVG ist das Erfolgshonorar legal definiert als:
Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält
Und genau mit einem solchen Fall haben wir es zu tun. Die Höhe der anwaltlichen Vergütung steht nicht von vornherein fest, sondern sie richtet sich nach dem Verlauf der Angelegenheit und hängt davon ab, in welcher Höhe der Abgemahnte zahlt. Dieses Abrechnungsmodell lässt sich deshalb als Erfolgshonorarvereinbarung qualifizieren. Und eine solche Erfolgshonorarvereinbarung ist nur in den engen Grenzen des § 4a RVG zulässig. Und die Voraussetzungen dieser Norm sind in den Filesharing-Fällen kaum erfüllt.
Geht man davon aus, dass diese Form der Vergütungsvereinbarung unzulässig und damit unwirksam ist, dann kann man stattdessen freilich nicht ohne weiteres auf die gesetzlichen Gebühren zurückgreifen, weil dies nach der Rechtsprechung des BGH bereits gegenüber dem eigenen Mandanten eine unzulässige Rechtsausübung darstellen würde, was erst Recht gegenüber dem Gegner gelten müsste.
Der Abgemahnte muss immer nur diejenigen Gebühren erstatten, die bei seinem Gegenüber auch tatsächlich und nachweisbar entstanden sind. Welche Gebühren sind aber entstanden, wenn man es von vornherein mit einer variablen Vereinbarung zu tun hat und nicht mit feststehenden und unveränderlichen RVG-Gebühren? Lassen sich in diesem Fall überhaupt konkrete Gebühren auf den Einzelfall umlegen bzw.sind solche Gebühren berechenbar?
Und genau hier stößt man an die Grenzen des Geschäftsmodells Filesharing-Abmahnung. Selbst wenn man nicht unterstellt, dass das Geschäftsmodell ohnehin so konzipiert ist, dass der Anwalt seinen Auftraggeber von jeglichem Kostenrisiko freistellt, bleibt immer die Frage bestehen, ob tatsächlich feste, berechenbare Anwaltskosten entstanden sind, deren Erstattung verlangt werden kann.
Die Geltendmachung von RVG-Gebühren kommt m.E. in diesen Fällen jedenfalls nicht in Betracht. Die Kostenklagen die Kornmeier oder Rasch für ihre Mandanten erheben, stellen m.E. deshalb eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Gebühren dar, die in dieser Form mit der eigenen Mandantschaft nicht vereinbart sind und tatsächlich auch nicht entstanden sind, sondern vielmehr fiktiv zum Zwecke der Einnahmenerzielung berechnet werden.
Sinn und Zweck der Abmahnung ist es aber nicht, Einnahmen zu erzielen, sondern Rechte zu verteidigen. Dieses Ziel ist aber hier deutlich in den Hintergrund getreten. Turn Piracy Into Profit lautet stattdessen die Devise. Die Rechteinhaber und einige findige Unternehmen wie DigiProtect haben erkannt, dass man aus der Piraterie eben auch Profit schlagen kann. Das mag man je nach Standpunkt als legitim betrachten, mit deutschem Recht ist es nicht vereinbar.