Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

29.4.15

Ist die BND-Affäre eine Merkel Affäre?

Ich würde Sascha Lobo so gerne zustimmen, aber ich fürchte, diesmal kann ich es nicht. Natürlich hat Lobo recht mit seiner Aussage, dass die BND-Affäre eine Merkel-Affäre ist. Aber Angela Merkel ist bislang immer gut mit ihrer Taktik gefahren, sich zu brisanten Themen überhaupt nicht zu äußern und so zu tun, als ginge sie das alles gar nichts an.

Dass die Menschen ihr das Abkaufen liegt an dem aktuell weit verbreiteten Desinteresse an der Politik. Merkel erscheint vielen als unpolitische Kanzlerin und genau das ist einer der wesentlichen Gründe für ihre hohen Popularitätswerte. Merkel wird auch diese Affäre unbeschadet überstehen. Solange sie sich öffentlich nicht rechtfertigt, kann sie weiter so tun, als wäre die fehlende Kontrolle des BND durch das Kanzleramt und die Duldung amerikanischer Polit- und Wirtschaftsspionage nicht ihr Problem.

Oder wie Volker Pispers sagte: Wenn sich die Leute in Deutschland ernsthaft für Politik interessieren würden, dann würde Angela Merkel jede Wahl verlieren. Es sieht allerdings so aus, als würde Merkel auch weiterhin Wahlen gewinnen.

posted by Stadler at 20:39  

29.4.15

BVerfG: „FCK CPS“ kann von Meinungsfreiheit gedeckt sein

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 26. Februar 2015  (Az.: 1 BvR 1036/14) eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung aufgehoben, die darauf gestütztwar, dass die Beschwerdeführerin einen Sticker und ein T-Shirt mit der Aufschrift „FCK CPS“ getragen hatte.

Das BVerfG stellt klar, dass die Aufschrift die für Fuck Cops steht, in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fällt und allenfalls dann als Beleidigung zu bewerten ist, wenn sich die Aussage konkret gegen eine überschaubare und abgegrenzte Personengruppe (von Polizeibeamten) bezieht. Andernfalls bringt die Aufschrift bzw. der Aufdruck FCK CPS eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck und damit eine Meinungsäußerung die grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG fällt.

Im Beschluss des BVerfG heißt es dazu u.a.:

Die strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin greift in die Freiheit der Meinungsäußerung ein. Das Tragen des Ansteckers mit der Aufschrift „FCK CPS“ fällt in den Schutzbereich des Grundrechts. Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet. Sie enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen (BVerfGE 93, 266 <289>). Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (BVerfGE 90, 241 <247>; 124, 300 <320>). Der Aufdruck „FCK CPS“ ist nicht von vornherein offensichtlich inhaltlos, sondern bringt eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck. Es handelt sich um eine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG. Die an die Äußerung anknüpfende strafrechtliche Verurteilung greift in das Grundrecht ein.

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern unterliegt nach Art. 5 Abs. 2 GG den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen sowie den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre ergeben. § 185 StGB ist als allgemeines Gesetz geeignet, der freien Meinungsäußerung Schranken zu setzen (vgl. BVerfGE 93, 266 <290 f.>).

Der Eingriff in die Meinungsfreiheit ist nicht gerechtfertigt, weil die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anwendung und Auslegung des § 185 StGB als Schranke der freien Meinungsäußerung nicht gewahrt sind.

Allerdings findet die Meinungsfreiheit in den allgemeinen Gesetzen und der durch diese geschützten Rechte Dritter ihre Grenze. Dies ist der Fall, wenn eine Meinungsäußerung die Betroffenen ungerechtfertigt in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der durch sie geschützten persönlichen Ehre verletzt. Dabei kann eine herabsetzende Äußerung, die weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst, unter bestimmten Umständen auch ein Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sein (vgl. BVerfGE 93, 266 <299>).

Je größer das Kollektiv ist, auf das sich die herabsetzende Äußerung bezieht, desto schwächer kann auch die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden, weil es bei den Vorwürfen an große Kollektive meist nicht um das individuelle Fehlverhalten oder individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um den aus der Sicht des Sprechers bestehenden Unwert des Kollektivs und seiner sozialen Funktion sowie der damit verbundenen Verhaltensanforderungen an die Mitglieder geht. Auf der imaginären Skala, deren eines Ende die individuelle Kränkung einer namentlich bezeichneten oder erkennbaren Einzelperson bildet, steht am anderen Ende die abwertende Äußerung über menschliche Eigenschaften schlechthin oder die Kritik an sozialen Einrichtungen oder Phänomenen, die nicht mehr geeignet sind, auf die persönliche Ehre des Individuums durchzuschlagen (BVerfGE 93, 266 <301 f.>). Es ist verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet (vgl. BVerfGE 93, 266 <302 f.>).

Diesen Vorgaben wird das Urteil des Amtsgerichts nicht gerecht. Es fehlt an hinreichenden Feststellungen zu den Umständen, die die Beurteilung tragen könnten, dass sich die Äußerung auf eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht. Es reicht nach den dargelegten Maßstäben nicht aus, dass die Kräfte des örtlichen Polizeikommissariats eine Teilgruppe aller Polizisten und Polizistinnen sind. Vielmehr bedarf es einer personalisierenden Zuordnung, für die hier nichts ersichtlich ist. Es kann nicht angenommen werden, dass die dem Anstecker zu entnehmende Äußerung allein durch das Aufeinandertreffen der Beschwerdeführerin mit den kontrollierenden Polizeibeamten einen objektiv auf diese konkretisierten Aussagegehalt gewonnen hat. Auch die Feststellung des Amtsgerichts, die Konkretisierung sei wegen des Vorfalls einige Wochen früher eingetreten, ist nicht tragfähig. Es liegen keinerlei Feststellungen dazu vor, dass sich die Beschwerdeführerin vorsätzlich in eine Situation begeben hätte, in der sie damit rechnen musste, mit einiger Sicherheit auf bestimmte Polizeibeamte zu treffen. Der bloße Aufenthalt im öffentlichen Raum reicht nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Benennung der Umstände nicht aus, die eine aus dem Wortlaut einer Äußerung nicht erkennbare Konkretisierung bewirken.

Die Entscheidung dürfte auch für andere einschlägige Abkürzungen wie A.C.A.B. gelten. Es kann im Einzelfall natürlich gleichwohl sein, dass sich die Aussage auf eine konkrete Gruppe von Polizisten bezieht. Hierzu muss das Strafgericht aber konkrete Feststellungen treffen. Das bloße Tragen eines T-Shirts im öffentlichen Raum reicht nicht. Wer sich allerdings gezielt in eine Situation begibt, in der er damit rechnet, auf bestimmte Polizeibeamte zu treffen, würde diese Beamten dann auch in strafrechtlich relevanter Weise beleidigen.

posted by Stadler at 12:19  

29.4.15

Die „Nebenabrede“ der Bundesregierung zur Vorratsdatenspeicherung

Netzpolitik.org hat gestern eine zweite Fassung der unlängst von Justizminster Maas vorgestellten Leitlinien zur Wiedereinführung einer Vorratsdatenspeicherung veröffentlicht. Anders als in der offiziellen Version findet sich dort am Ende ein Passus mit folgendem Wortlaut:

Nebenabrede zur Bestandsdatenauskunft
Es wird geregelt, dass eine Auskunft über die Bestandsdaten auch anhand der nach § […] TKG-E gespeicherten Daten verlangt werden kann. Erfolgt eine Auskunft mit Hilfe dieser Daten, muss dies durch die TK-Anbieter mitgeteilt werden.

Auch wenn das sprachlich etwas unpräzise formuliert ist, möchte ich der Frage nachgehen, was es damit auf sich hat.

Die Bundesregierung hatte bereits 2011 in Bezug auf eine geplante Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung folgendes erklärt:

Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 2. März 2010 zwischen dem Abruf und der unmittelbaren Nutzung von Verkehrsdaten auf der einen und einer mittelbaren Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von IP-Adressen auf der anderen Seite unterschieden und festgestellt, dass insoweit unterschiedliche verfassungsrechtliche Maßgaben gelten. Die Bundesregierung teilt diese Auffassung (…)

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung ausgeführt, dass in den Fällen, in denen den Ermittlungsbehörden die IP-Adresse schon aus einer anderen Quelle bekannt ist, keine hohen Eingriffshürden für eine Auskunft über die Person des Anschlussinhabers bestehen. Das Gericht bezeichnet das als mittelbare Nutzung von Verkehrsdaten. Es muss in diesen Fällen weder eine schwere Straftat vorliegen, noch ist eine richterliche Anordnung erforderlich. Notwendig ist nur ein hinreichender Tatverdacht oder im präventiven Bereich eine konkrete Gefahr. Auf diese Weise könnten verfassungskonform alle Arten von Straftaten, also auch Betrug, Urheberrechtsverletzungen etc., ermittelt werden.

Hieran möchte die Bundesregierung jetzt offenbar anknüpfen und eine Auskunft über Bestandsdaten – also Name und Anschrift des Providerkunden – zu einer bereits durch die Polizei ermittelten IP-Adresse auch ohne Richtervorbehalt ermöglichen. Die Frage ist allerdings, ob diese Prämisse des BVerfG im Lichte der Rechtsprechung des EuGH uneingeschränkt weiter gelten kann. Man kann die Entscheidung des EuGH durchaus dahingehend interpretieren, dass für alle Arten von TK-Daten dieselben strengen Anforderungen gelten. Damit wäre der Differenzierung des Verfassungsgerichts allerdings der Boden entzogen.

Die öffentliche Darstellung der Bundesregierung ist in jedem Fall aber unredlich, weshalb die Überschrift von netzpolitik.org „Lügen für die Vorratsdatenspeicherung“ durchaus treffend ist. Denn Justizminister Maas erweckt den Eindruck, als würde der Abruf jeglicher Vorratsdaten unter einem Richtervorbehalt stehen. Das soll aber offenbar nicht der Fall sein. Man hätte also den Menschen ehrlicherweise sagen müssen, dass es einen Richtervorbehalt nur dort geben soll, wo ihn das Bundesverfassungsgericht zwingend verlangt hat.

posted by Stadler at 09:25  

28.4.15

Leistungsschutzrecht: VG Media will 6 % des Deutschlandumsatzes von Google

Nach einem Bericht der LVZ Online fordert die VG Media, die das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse für verschiedene Verlage geltend macht, 6 % des Umsatzes, den Google in Deutschland erzielt.

Nach den Berechnungen der VG Media beträgt der Umsatz von Google allein in Deutschland zwischen 3 und 5,8 Milliarden Euro.

Nachdem der pauschale Regelvergütungssatz für Verwertungsgesellschaften 10 Prozent des Umsatzes betrage und es bei digitalen Verwertungen einen Zuschlag von einem weiteren Prozent gebe, müsste Google nach Ansicht der VG Media 11 % seines Umsatzes an die Verlage abführen. Da die VG Media bei der Geltendmachung des Leistungsschutzrechts derzeit nach eigenen Angaben aber nur etwa die Hälfte der deutschen Verlage vertritt, fordert die Verwertungsgesellschaft vorerst (nur) 6 Prozent des Umsatzes von Google.

Der Beitrag aus der Leipziger Volkszeitung, deren Verleger die Madsack Mediengruppe sich ebenfalls an der VG Media beteiligt hat, ist inhaltlich verlegerfreundlich verzerrt.

In dem Beitrag wird behauptet, das Leistungsschutzrecht ermögliche den Verlagen, von Suchmaschinen wie Google eine Vergütung zu erhalten. Genau das ist allerdings der große Streitpunkt.

Die VG Media hat am 13.06.2014 einen “Tarif Presseverleger für die öffentliche Zugänglichmachung von Ausschnitten aus Online-Presseerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken gem. § 87 Abs. 1 S. 1 UrhG“ im Bundesanzeiger veröffentlicht. Den für die Vergütungspflicht maßgeblichen Ausschnitt aus Presseerzeugnissen definiert das Tarifwerk der VG Media folgendermaßen:

Als Ausschnitt im Sinne dieses Tarifs gelten solche Teile von Online-Presseerzeugnissen i. S. des § 87f Abs. 2 S. 1 UrhG, wie sie im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Tarifs verkehrsüblich in Ergebnislisten von Suchmaschinen und von News-Aggregatoren angezeigt werden.

Dem liegt eine Gesetzesauslegung zugrunde, die mit dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist. Denn das Gesetz nimmt in § 87f Abs. 1 UrhG kleinste Textausschnitte ausdrücklich vom Schutzbereich des Leistungsschutzrechts aus. Die verkehrsübliche Suchmaschinenfunktionalität soll nach dem Willen des Gesetzgebers nämlich gerade frei vom Leistungsschutzrecht bleiben. Diese wesentliche Einschränkung, die gerade zum Schutz der normalen Suchmaschinenfunktionalität in das Gesetz aufgenommen wurde, findet sich im Tarifwerk der VG Media nicht. Die VG Media versucht ganz im Gegenteil gerade die üblichen Ergebnislisten von Suchmaschinen, die der Gesetzgeber ausdrücklich ausnehmen wollte, als vergütungspflichtig darzustellen. Die Verlage versuchen ihr Leistungsschutzrecht also mit einer mehr als fragwürdigen Gesetzesauslegung durchzusetzen.

In der juristischen Literatur wird bislang angenommen, dass das Leistungsschutzrecht nur dann eingreift, wenn längere Textpassagen oder ganze Artikel übernommen werden. Die Verwendung von Snippets in einer Länge, wie sie in Suchmaschinen wie Google, Bing oder Yahoo üblich ist, unterfällt dem Leistungsschutzrecht gerade nicht.

Von einer ausgewogenen und kritischen Berichterstattung hätte man sich eine Darstellung dieser Hintergünde wohl erwarten dürfen. Einmal mehr findet man zum Leistungsschutzrecht aber nur eine verlagsfreundliche und einseitige Presseberichterstattung vor. Dazu passt auch die Aussage in dem Artikel, Google würde Links zu Angeboten von Verlagen, die darauf pochen, von Google Geld zu bekommen, einfach auslisten. Das ist unzutreffend. Google hat zwar kurzzeitig von einigen Verlagen keine Snippets mehr angezeigt, die Links auf die Verlagsinhalte wurden in den Ergebnislisten aber weiterhin präsentiert.

posted by Stadler at 12:11  

27.4.15

Sind schlechte Bonitätsbewertungen gerichtlich überprüfbar?

Das OLG Frankfurt hat einer Ratingagentur mit Urteil vom 7.4.2015 (Az.: 24 U 82/14) untersagt, über ein Unternehmen eine schlechte Bonitätsbewertung zu erteilen.

Ein Unternehmen aus dem Rhein-Main-Gebiet wurde von einer Ratingagentur mit dem „Risikoindikator 4“, dem schlechtesten von vier Werten beurteilt. In der Bewertung wurde u.a. das Ausfallrisiko als hoch eingestuft.

Die Klägerin, die auf die schlechte Bewertung durch eine ihrer Kundinnen aufmerksam gemacht wurde, wandte sich daraufhin an die Beklagte und forderte Aufklärung. Die Beklagte stufte die Klägerin danach eine Stufe besser mit „3“ und das Ausfallrisiko mit „überdurchschnittlich“ ein.

Die Klägerin erhob hierauf Klage gegen die Beklagte mit dem Antrag, es zu unterlassen, gegenüber Dritten eine schlechte Risikoeinschätzung der Klägerin abzugeben und ihr Ausfallrisiko als hoch einzustufen.

Das Landgericht hatte die Klage noch abgewiesen, weil es die Bonitätsbewertung als bloßes Werturteil betrachtet hat. Das OLG Frankfurt hat diese Entscheidung jetzt aufgehoben und hat die Ratingagentur zur Unterlassung verurteilt.

In der Pressemitteilung des OLG Frankfurt heißt es hierzu:

Zur Begründung führt das OLG aus: Die von der Beklagten abgegebene äußerst negative Bewertung der Kreditwürdigkeit der Klägerin sei ohne jegliche sachliche Basis. Das Vorgehen der Beklagten bei der Abgabe ihrer verschiedenen Bewertungen sei von einer verantwortungslosen Oberflächlichkeit geprägt und verletze das Recht der Klägerin, keine rechtswidrigen Eingriffe in ihren Gewerbebetrieb erleiden zu müssen. Maßstab für das Ratingagenturen erlaubte Verhalten sei § 28 b Bundesdatenschutzgesetz. Nach dieser Vorschrift dürfe ein „Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten erhoben oder verwendet werden, wenn die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswertes genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind“. Zwar seien die sog. „Scoreformeln“ selbst sowie die Basisdaten nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.1.2014, VI ZR 156/13 als geschütztes Geschäftsgeheimnis der Ratingagentur anzusehen. Vorliegend erwecke die Beklagte bei ihren Kunden aus der Wirtschaft aber den Eindruck einer umfassenden Verwertung der verschiedensten Variablen über das bewertete Unternehmen. Genauer betrachtet stütze sie die schlechte Bewertung der Klägerin jedoch einzig und allein darauf, dass es sich bei der Klägerin nicht um eine Kapitalgesellschaft, sondern einen eingetragenen Einzelkaufmann handele. Das reiche nicht aus, da die Verwertung dieses Einzelfaktors dem Maßstab einer komplexen, auf statistischen und wissenschaftlichen Algorithmen beruhenden Bewertung nicht genüge.

In der Urteilsbegründung weist das Oberlandesgericht zudem darauf hin, dass die Tatsachengrundlage für das „Scoring“ durch die Beklagte in mehreren wesentlichen Punkten offensichtlich falsch sei. Das dürfte der maßgebliche Aspekt für die Entscheidung des OLG gewesen sein.

Das Gericht beanstandet u.a., dass in der Bewertung widersprüchliche Angaben zur Branchenzugehörigkeit gemacht werden und die Branchenzugehörigkeit gleichzeitig ein zentraler Aspekt für die negative Bewertung gewesen sei. Außerdem beanstandet das OLG die Annahme der Ratingagentur, wonach der Umstand, dass über das Zahlungsverhalten des Unternehmens keine Informationen vorlägen, dazu führen würde, das Unternehmen eher im hinteren Feld einzustufen. Hierzu meint das Oberlandegsericht zu recht, dass man ein Unternehmen, über das keine Informationen vorliegen, im statistischen Mittel einordnen müsse, oder, besser, offen sagen müsse, dass man gar keine Informationen hat.

Bonitätsbewertungen sind demnach dann angreifbar, wenn sie auf einer falschen oder nicht nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruhen.

posted by Stadler at 15:17  

26.4.15

Nichts Neues vom BND

Hintergrund der aktuellen BND-Affäre ist die Erkenntnis, dass der Bundesnachrichtendienst der NSA dabei geholfen hat, europäische Unternehmen und europäische Institutionen und Politiker auszuspähen. Eine Erkenntnis die wenig Neuigkeitswert hat, außer, dass es vielleicht neue Belege für die Wirtschafts- und Politspionage der NSA und die Hilfeleistung des Bundesnachrichtendiensts gibt. Die grundlegende Tatsache als solche ist altbekannt. Die öffentlichen Erklärungen der Politik sind ebenfalls wie gehabt. Thomas Oppermann (SPD) – der für mich exemplarisch für die insoweit geschlossenen Reihen der Spitzenpolitiker steht – hat sich laut SPON wie folgt geäußert:

Im BND scheint es Bereiche zu geben, in denen sich ein von Vorschriften und Rechtslage ungestörtes Eigenleben entwickelt hat.

Wenn ich so etwas lese, frage ich mich ernsthaft, wo Herr Oppermann die letzten Monate und Jahre war und ob es sich hier um eine besonders ausgeprägte Form von Naivität handelt oder doch nur um die geheuchelte Empörung eines Politikers, der seit langer Zeit weiß was läuft.

Dass der BND ein Eigenleben führt und sich wenig bis gar nicht um (verfassungs-)rechtliche Vorgaben kümmert, ist etwas, was sich dem halbwegs aufmerksamen Beobachter seit längerer Zeit förmlich aufdrängt. Dass der BND dabei von der Bundesregierung faktisch nicht kontrolliert wird, obwohl die Dienst- unf Fachaufsicht bei ihr liegt und die parlamentarische Kontrolle nicht im Ansatz funktioniert, sind ebenfalls Dinge, die hinlänglich bekannt sind. Auch wenn sie möglicherweise noch nicht vollständig in das Bewusstsein einer breiten Öffentlichkeit vorgedrungen sind.

Die Reaktion der Politik ist dieselbe wie seit Jahren. Man gibt sich überrascht und verspricht Aufklärung. Dabei kennt die Politik die Abläufe und Zusammenhänge seit langer Zeit. Ihre Überraschung ist nur geheuchelt. Aufklärung wird es deshalb auch dieses Mal keine geben. Vielleicht muss BND-Präsident Schindler tatsächlich zurücktreten, aber er wäre nur das Bauernopfer, das gewährleistet, dass die grundlegenden Strukturen unangetastet bleiben.

Die aktuelle Berichterstattung legt aber zumindest den Blick auf ein Phänomen frei, das man nur als absurd bezeichnen kann. Der BND hilft den US-Diensten bei einer Spionage, deren Ziel die deutsche und europäische Wirtschaft und Politik ist. Die tatsächliche Aufgabe der deutschen Dienste ist es allerdings, genau diese Art der Spionage abzuwehren und zu verhindern. Hier wäre letztlich auch die Frage zu stellen, ob nicht die Begehung von Straftaten nach § 93 ff. StGB durch Mitarbeiter des BND im Raum steht.

Man kann vor diesem Hintergrund gar nicht oft genug betonen, dass die Tätigkeit von Geheimdiensten eine Gefahr für einen freiheitlichen Rechtsstaat darstellt, weshalb bei den Diensten die Systemfrage zu stellen ist. Solange das kein Politiker ernsthaft macht, wird sich Spirale der gespielten Empörung und der anschließenden Nichtaufklärung nicht nur fortsetzen, sondern immer schneller drehen.

posted by Stadler at 13:04  

24.4.15

Langenscheidt darf Farbmarke „Gelb“ behalten

Der Langenscheidt-Verlag hat im Jahre 2010 die abstrakte Farbmarke „Gelb“ aufgrund Verkehrsdurchsetzung für zweisprachige Wörterbücher in Printform mit Priorität vom 7. März 1996 in das Markenregister eintragen lassen.

Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Löschung der Marke beantragt, weil die Voraussetzungen einer Verkehrsdurchsetzung der nicht unterscheidungskräftigen und freihaltebedürftigen Marke nicht vorlägen. Das DPMA hat diesen Löschungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde beim Bundespatentgericht hatte keinen Erfolg. Der BGH hat die Entscheidung des Patentgerichts mit Beschluss vom 23. Oktober 2014 (Az.: I ZB 61/13) bestätigt. Langenscheidt darf diese abstrakte Farbmarke also behalten. Zur Begründung hat der BGH u.a. ausgeführt:

Jedenfalls auf dem Gebiet der zweisprachigen Wörterbücher kann angesichts der festgestellten Dauer der Verwendung der als Marke eingetragenen Farbe, der Zahl der verkauften Exemplare zweisprachiger Wörterbücher und des Werbeaufwands der Markeninhaberin davon ausgegangen werden, dass diese als Marktführerin mit einem Marktanteil von über 60% im engen Segment der zweisprachigen Wörterbücher in Printform die Kennzeichnungsgewohnheiten dahingehend geprägt hat, dass ein in gelber Farbe gestalteter Einband als Marke wahrgenommen wird.

posted by Stadler at 11:24  

23.4.15

Gesetz zur W-LAN-Haftung: Abmahnkanzlei und Rechteinhaber fordern Registrierungspflicht

Das BMWi hat insgesamt 29 schriftliche Stellungnahmen zum Entwurf für ein 2. Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes veröffentlicht. Einige Aspekte der geplanten Neuregelung habe ich hier und hier schon einer kritischen Würdigung unterzogen.

Die Abmahnwanwälte Waldorf Frommer haben eine eigene Stellungnahme eingereicht, in der sie u.a. fordern, dass die Haftungsprivilegierung nur dann eintreten soll, wenn der Anbieter „sämtliche zumutbaren Maßnahmen“ ergriffen hat, um eine Rechtsverletzung zu verhindern. Außerdem fordern Waldorf Frommer eine Registrierungspflicht für Nutzer und eine korrespondierende Auskunftspflicht des Anbieters über die Person des registrierten Nutzers. Die Haltung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer ist insoweit verständlich, als das Geschäftsmodell der Kanzlei maßgeblich auf Filesharing-Abmahnungen beruht und  man dieses Geschäftsmodell durch die geplante Neuregelung offenbar gefährdet sieht.

In dasselbe Horm bläst das Forum der Rechteinhaber, das u.a. den Bundesverband Musikindustrie, den Börsenverein des deutschen Buchhandels, die Fußballbundesliga und die SPIO repräsentiert. Auch hier wird die Schaffung einer Registrierungspflicht gefordert. Nach den Vorstellungen der Rechteinhaber soll die Haftungsprivilegierung außerdem entfallen, wenn festgestellt wird, dass über das Netzwerk wiederholt Rechtsverletzungen begangen worden sind. Damit würde es für zahlreiche Netzwerke bereits nach kurzer Zeit keine Haftungserleichterung mehr geben, denn Rechtsverletzungen werden immer wieder passieren.

Die Forderungen der Rechteinhaber zielen ersichtlich darauf ab, jedwede Haftungsprivilegierung auszuhebeln und die geltende Rechtslage zu verschärfen, indem man eine bislang nicht bestehende Registrierungspflicht schafft.

posted by Stadler at 11:00  

21.4.15

Wie sinnvoll ist der geplante Straftatbestand der Datenhehlerei?

Der Kollege Bernhard Freund hat in einem lesenswerten Blogbeitrag den geplanten Straftatbestand der Datenhehlerei kritisch beleuchtet. Freund fürchtet, dass die sehr weit gefasste Vorschrift vor allen Dingen die Gefahr mit sich bringt, dass Journalisten und Whistleblower kriminalisiert werden. Im Zusammenhang mit den von Justizminister Maas letzte Woche vorgestellten Leitlinien zur Vorratsdatenspeicherung wurde vom BMJ ebenfalls mitgeteilt, dass ein neuer Straftatbestand der „Datenhehlerei“ geschaffen wird.

Der bislang vorliegende Gesetzesentwurf des Bundesrates sieht die neue Vorschrift des § 202d StGB mit folgendem Wortlaut vor:

(1) Wer Daten im Sinne von § 202a Absatz 2, die ein anderer ausgespäht oder sonst durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, an deren Nichtweiterverwendung der Berechtigte ein schutzwürdiges Interesse hat und die nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.
(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 202a, 202b, 202d, 263 bis 264, 267 bis 269, 303a oder 303b verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung gesetzlicher Pflichten durch Amtsträger oder deren Beauftragte dienen. Die Absätze 1 bis 4 gelten ebenfalls nicht für Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, um Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zuzuführen.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden.

Der Einwand von Freund ist nicht von der Hand zu weisen. Während der Gesetzgeber das Handeln von Amtsträgern ausdrücklich ausnimmt – dies dient u.a. der Privilegierung des Ankaufs der vieldiskutierten Steuer-CDs – gibt es keinerlei Ausnahmen für Zwecke der Berichterstattung. Das bringt Journalisten, Blogger und Whistleblower in eine gefährliche Lage, wenn sie sich Daten verschaffen oder gar veröffentlichen, die ein anderer sich zuvor rechtswidrig beschafft hat. Dass die im Tatbestand geforderte Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht nicht ausreichend ist, um diese Fälle von der Strafbarkeit auszuschließen, zeigt bereits der Umstand, dass der Gesetzgeber für Amtsräger zusätzlich die Vorschrift des Abs. 4 geschaffen hat. Aus verfassungsrechtlichen Gründen stellt sich aber zudem die Frage, ob diese Ausnahme nicht auch auf Zwecke der Berichterstattung ausgeweitet werden muss, weil dies zum Schutz der Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit geboten ist.

Freund geht sogar davon aus, dass  der Betrieb von Whistleblowing-Portalen durch die Regelung zur Datenhehlerei praktisch unmöglich gemacht wird.

Den Regelungsbedarf, der sich auf die Annahme von Strafbarkeitslücken stützt, stellt Freund ebenfalls in Frage.

posted by Stadler at 14:56  

19.4.15

Ich bin wütend

Im Verlauf von nur einer Woche sind im Mittelmeer, bei dem Versuch Europa zu erreichen, mehr als tausend Flüchtlinge umgekommen. Menschen die für uns kein Gesicht haben. Und machen wir uns nichts vor, diese humanitären Katastrophen, die sich derzeit vor der italienischen Küste abspielen, sind politisch gewollt. Prantl hat in der SZ schon sehr deutlich und sehr treffend angemerkt, dass die EU-Politik die Mittel und die Möglichkeiten hätte, die Flüchtlinge zu retten, man sich stattdessen aber dazu entschieden hat, sie ertrinken zu lassen.

Ein Tweet von @ErikMarquardt brachte es auf den Punkt:

Eine EU, die 180 Mio. € für Grenzzäune ausgibt, aber keine 9 Mio. € für Seenotrettung hat, sollte sich schämen und nicht trauern.

Ich bin wütend. Aber offenbar war ich bislang noch nicht wütend genug und es sind offenbar auch entschieden zu wenig Leute wütend genug. 

Bisher nehmen nur die Hater von Pegida und Co. mit ihrer menschenverachtenden Haltung Einfluss auf die Politik. Sollten wir das nicht endlich ändern? Es ist an der Zeit deutlich zu sagen: Frau Merkel, Herr Steinmeier und Herr De Maiziere, wir machen Sie persönlich für den immer wiederkehrenden massenhaften Tod von Flüchtlingen im Mittelmeer verantwortlich. Denn Sie tun nichts, um den vermeidbaren Tod von Menschen zu verhindern.

posted by Stadler at 21:52  
Nächste Seite »