Nach einem Bericht der LVZ Online fordert die VG Media, die das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse für verschiedene Verlage geltend macht, 6 % des Umsatzes, den Google in Deutschland erzielt.
Nach den Berechnungen der VG Media beträgt der Umsatz von Google allein in Deutschland zwischen 3 und 5,8 Milliarden Euro.
Nachdem der pauschale Regelvergütungssatz für Verwertungsgesellschaften 10 Prozent des Umsatzes betrage und es bei digitalen Verwertungen einen Zuschlag von einem weiteren Prozent gebe, müsste Google nach Ansicht der VG Media 11 % seines Umsatzes an die Verlage abführen. Da die VG Media bei der Geltendmachung des Leistungsschutzrechts derzeit nach eigenen Angaben aber nur etwa die Hälfte der deutschen Verlage vertritt, fordert die Verwertungsgesellschaft vorerst (nur) 6 Prozent des Umsatzes von Google.
Der Beitrag aus der Leipziger Volkszeitung, deren Verleger die Madsack Mediengruppe sich ebenfalls an der VG Media beteiligt hat, ist inhaltlich verlegerfreundlich verzerrt.
In dem Beitrag wird behauptet, das Leistungsschutzrecht ermögliche den Verlagen, von Suchmaschinen wie Google eine Vergütung zu erhalten. Genau das ist allerdings der große Streitpunkt.
Die VG Media hat am 13.06.2014 einen “Tarif Presseverleger für die öffentliche Zugänglichmachung von Ausschnitten aus Online-Presseerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken gem. § 87 Abs. 1 S. 1 UrhG“ im Bundesanzeiger veröffentlicht. Den für die Vergütungspflicht maßgeblichen Ausschnitt aus Presseerzeugnissen definiert das Tarifwerk der VG Media folgendermaßen:
Als Ausschnitt im Sinne dieses Tarifs gelten solche Teile von Online-Presseerzeugnissen i. S. des § 87f Abs. 2 S. 1 UrhG, wie sie im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Tarifs verkehrsüblich in Ergebnislisten von Suchmaschinen und von News-Aggregatoren angezeigt werden.
Dem liegt eine Gesetzesauslegung zugrunde, die mit dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist. Denn das Gesetz nimmt in § 87f Abs. 1 UrhG kleinste Textausschnitte ausdrücklich vom Schutzbereich des Leistungsschutzrechts aus. Die verkehrsübliche Suchmaschinenfunktionalität soll nach dem Willen des Gesetzgebers nämlich gerade frei vom Leistungsschutzrecht bleiben. Diese wesentliche Einschränkung, die gerade zum Schutz der normalen Suchmaschinenfunktionalität in das Gesetz aufgenommen wurde, findet sich im Tarifwerk der VG Media nicht. Die VG Media versucht ganz im Gegenteil gerade die üblichen Ergebnislisten von Suchmaschinen, die der Gesetzgeber ausdrücklich ausnehmen wollte, als vergütungspflichtig darzustellen. Die Verlage versuchen ihr Leistungsschutzrecht also mit einer mehr als fragwürdigen Gesetzesauslegung durchzusetzen.
In der juristischen Literatur wird bislang angenommen, dass das Leistungsschutzrecht nur dann eingreift, wenn längere Textpassagen oder ganze Artikel übernommen werden. Die Verwendung von Snippets in einer Länge, wie sie in Suchmaschinen wie Google, Bing oder Yahoo üblich ist, unterfällt dem Leistungsschutzrecht gerade nicht.
Von einer ausgewogenen und kritischen Berichterstattung hätte man sich eine Darstellung dieser Hintergünde wohl erwarten dürfen. Einmal mehr findet man zum Leistungsschutzrecht aber nur eine verlagsfreundliche und einseitige Presseberichterstattung vor. Dazu passt auch die Aussage in dem Artikel, Google würde Links zu Angeboten von Verlagen, die darauf pochen, von Google Geld zu bekommen, einfach auslisten. Das ist unzutreffend. Google hat zwar kurzzeitig von einigen Verlagen keine Snippets mehr angezeigt, die Links auf die Verlagsinhalte wurden in den Ergebnislisten aber weiterhin präsentiert.