Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

26.6.15

Bundestag muss Zugang zu Dokumenten des Wissenschaftlichen Dienstes gewähren

Trotz des Informationsfreiheitsgesetzes verweigern (Bundes-)Behörden immer wieder den Zugang zu behördlichen Dokumenten, häufig mit fadenscheiniger Begründung.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat gestern entschieden, dass die Bundestagsverwaltung einem Journalisten den Zugang zu Dokumenten des Wissenschaftlichen Dienstes ermöglichen muss, die in den Jahren 2003 bis 2005 auf Anforderung von Karl-Theodor zu Guttenberg erstellt und von diesem für seine Dissertation verwendet wurden (Urteil vom 25.06.2015, Az.: 7 C 1.14).

In einem zweiten Verfahren (Az.: 7 C 2.14) wurde Einsicht in die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes „Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der UN-Resolution zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischer Lebensformen“ gewährt.

Die Bundestagsverwaltung hatte beide Auskunftsersuchen abgelehnt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bundesrepublik nunmehr zur Auskunft verurteilt. In der Pressemitteilung wird der zentrale Aspekt der juristischen Begründung wie folgt zusammengefasst:

Der Deutsche Bundestag ist, soweit es um Gutachten und sonstige Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geht, eine informationspflichtige Behörde. Er nimmt in dieser Hinsicht Verwaltungsaufgaben wahr. An dieser rechtlichen Einordnung ändert sich nichts dadurch, dass die Abgeordneten diese Unterlagen für ihre parlamentarischen Tätigkeiten nutzen, auf die das Informationsfreiheitsgesetz keine Anwendung findet. Das Urheberrecht steht weder der Einsicht in diese Unterlagen noch der Anfertigung einer Kopie entgegen.

posted by Stadler at 09:21  

11.8.14

Informationsfreiheitsgesetz darf nicht durch abschreckende Gebührenbescheide ausgehebelt werden

Das Vorgehen des Bundesministeriums des Inneren, einen Antrag auf Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz in mehrere Begehren aufzuspalten und dadurch 66 (!) gebührenpflichtige Amtshandlungen zu bescheiden, ist rechtswidrig und verstößt gegen § 10 IFG (a.F.). Das hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 10.07.2014 (Az.: VG 2K 232.13) entschieden.

Das BMI hatte von zwei Journalisten für ihr Auskunftsersuchen auf diese Art und Weise Gebühren und Auslagen von mehr als 14.000 verlangt.

Die Gebührenerhebung, so das VG Berlin, soll nach dem Willen des Gesetzgebers in einem Rahmen stattfinden, der eine prohibitive Wirkung für potentielle Antragsteller vermeidet. Im Urteil heißt es dazu u.a.:

Nur dann, wenn der Informationsberechtigte entweder ausdrücklich mehrere Informationsanträge gestellt hat oder sein einheitlicher Antrag verschiedene Lebenssachverhalte betrifft, die keinerlei inhaltlichen Zusammenhang aufweisen, darf die Behörde dem durch den Erlass mehrerer Gebührenbescheide gebührenrechtlich Rechnung tragen.

Auch in den Bundesländern wurde und wird teilweise versucht, die Informationsfreiheitsgesetzte durch hohe Gebühren auszuhebeln.

Udo Vetter zum selben Thema

posted by Stadler at 12:28  

17.7.14

Frag den Staat gewinnt gegen den Staat

Die Bundesrepublik Deutschland ist der Open Knowledge Foundation Deutschland e. V., die das Portal „Frag den Staat“ betreibt in einem Rechtsstreit um die Veröffentlichung von Dokumenten des Innenministeriums unterlegen.

Frag den Staat hatte auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes um die Übersendung einer internen Stellungnahme des Bundesministerium des Inneren (BMI) zur Frage der Zulässigkeit von Sperrklauseln bei der Europawahl ersucht. Das Ministerium hat diese Stellungnahme dann auch übersadt, allerdings verbunden mit dem Hinweis, dass dieses Papier aus urheberrechtlichen Gründen nicht veröffentlicht werden darf.

Nachdem Frag den Staat das Dokument dennoch veröffentlicht hatte, hat das BMI erfolglos versucht, gegen die Open Knowledge Foundation eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Das Landgericht Berlin und das Kammergericht haben den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung abgelehnt, dass das fragliche Schreiben die nach § 2 Abs. 2 UrhG notwendige Schöpfungshöhe nicht erreicht und deshalb keinen Urheberrechtsschutz genießt.

Zwischenzeitlich hatte die Open Knowledge Foundation auch eine sog. negative Feststellungklage gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben. Die anwaltlichen Vertreter der Bundesrepublik haben diese Klageansprüche jetzt prozessual anerkannt, weshalb das Landgericht Berlin ein Anerkenntnisurteil zu Lasten des Staates erlassen hat.

Die auch für künftige Verfahren dieser Art wesentliche Frage, wie das Spannungsverhältnis zwischen Urheberrecht und Informationsfreiheit aufzulösen ist, haben die Gerichte freilich nicht beantwortet, weil sie das Dokument im konkreten Einzelfall erst gar nicht für urheberrechtlich schutzfähig erachtet haben.

posted by Stadler at 10:27  

1.7.14

EGMR zur Verurteilung eines Journalisten wegen Veröffentlichung von Informationen aus einem Gerichtsverfahren

Nach einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann die strafrechtliche Verurteilung eines Journalisten wegen der Veröffentlichung vertraulicher Informationen aus einem Gerichtsverfahren gegen Art. 10 MRK verstoßen (Urteil vom 01.07.2014, Az.: 56925/08).

In der Schweiz ist die Veröffentlichung von Informationen aus „Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt worden sind“ strafbar. Ein Journalist hatte über ein laufendes Strafverfahren berichtet, hierbei wurden u.a. auch Fotos und Briefe des Angeklagten an den Untersuchungsrichter veröffentlicht. Hierfür wurde der Journalist zunächst zu einer bedingten Freiheistsstrafe von einem Monat und dann zu einer Geldstrafe von 4000 Schweizer Franken veurteilt.

In dieser Verurteilung sah der EGMR eine Verletzung von Art. 10 MRK. Der EGMR betont zunächst das Interesse der Öffentlichkeit über Strafverfahren unterrichtet zu werden. Außerdem weist der EGMR darauf hin, dass Art. 10 MRK gerade auch die Form bzw. Art und Weise der Berichterstattung/Äußerung schützt. Vor diesem Hintergrund sei es nicht Aufgabe der Gerichte die Vorstellungen des Journalisten darüber, welche Berichterstattungstechniken angewandt werden, durch ihre eigenen zu ersetzen.

Das strafrechtliche Veröffentlichungsverbot sei zwar grundsätzlich legitim, stehe andererseits aber einer Abwägung mit Art 10 EMRK nicht im Wege. Die Schweizer Regierung konnte nach Ansicht des EGMR außerdem nicht darlegen, dass die Veröffentlichung einen negativen Einfluss auf die Unschuldsvermutung oder das Urteil haben konnte. Der Persönlichkeitsschutz des Angeklagten, auf den sich die Schweiz im Verfahren ebenfalls berufen hatte, sei Sache des Angeklagten selbst, wie der Gerichtshof betont. Das Gericht geht außerdem davon aus, dass die Strafhöhe grundsätzlich geeignet ist, die Presse abzuschrecken und sie davon abhalten könnte, ihre Rolle als „Public Watchdog“ zu erfüllen.

Die Entscheidung kann sicherlich nicht schematisch auf andere Fälle übertragen werden, zeigt aber sehr deutlich, dass bei (strafrechtlichen) Veröffentlichungsverboten immer auch eine Abwägung mit der Meinungs- und Pressefreiheit geboten ist.

Das Urteil wird wie immer ausführlich und kompetent analysiert von Hans Peter Lehofer.

posted by Stadler at 17:52  

22.1.14

Der Missbrauch des Urheberrechts durch den Staat

Die Open Knowledge Foundation Deutschland e.V, die die das Portal „Frag den Staat“ betreibt, hat vom Innenministerim ein internes Papier zur Frage der Verfassungsgemäßheit einer 2,5-Prozent-Hürde bei der Europawahl angefordert. Das Ministerium hat das Papier übersandt, allerdings verbunden mit dem Hinweis, dass es nicht veröffentlicht werden darf. „Frag den Staat“ hat das Papier dennoch veröffentlicht und postwendend eine Abmahnung der Bundesrepublik Deutschland erhalten. Diese Abmahnung hat die Open Knowledge Foundation mittels eines lesenswerten Anwaltsschreibens des geschätzten Kollegen Ansgar Koreng zurückweisen lassen. Mal sehen, ob die Bundesregierung hier auch noch meint, mit Steuergeldern einen Prozess gegen die Informationsfreiheit führen zu müssen.

Man wird sicherlich darüber diskutieren können, ob die juristische Stellungnahme aus dem Hause des BMI überhaupt ein urheberrechtliches Werk darstellt. Die Frage der Schöpfungshöhe wird von den Gerichten leider nach wie vor sehr uneinheitlich gehandhabt. Teilweise wird längeren Anwaltsschriftsätzen eine Schutzfähigkeit abgesprochen, mit dem Argument, die Ausführungen wären nur handwerklicher Natur, während man andererseits bereits kurzen Anzeigetexten und z.T. auch Meldungen von Presseagenturen eine ausreichende Schöpfungshöhe attestiert. Die Rechtsprechung des BGH differenziert insoweit allerdings auch zwischen (rechts-) wissenschaftlichen und literarischen Werken. Anwaltsschriftsätze ordnet der BGH den rechtswissenschaftlichen Werken zu, wobei er durchaus erhebliche Anforderungen an die Schöpfungshöhe stellt. Nachdem es sich vorliegend ebenfalls um einen juristischen Text handelt, der im Hinblick auf die Hürde der persönlich geistigen Schöpfung wohl kaum höher zu bewerten ist als ein mehrseitiger Anwaltsschriftsatz, kann man die Schutzfähigkeit sicherlich bezweifeln. Andererseits weist die aktuelle Rechtsprechung des BGH deutliche Tendenzen auf, an alle Werkarten die gleichen niedrigen Anforderungen zu stellen, weshalb man die Frage der Schöpfungshöhe von juristischen Texten heute evtl. auch großzügiger beurteilen muss als vor 20 oder 30 Jahren.

Im vorliegenden Fall sollte man aber den Aspekt des behördlichen Missbrauchs des Urheberrechts zum Zwecke der Unterdrückung von Informationen, die für die Allgemeinheit von Interesse sind, in den Vordergrund stellen.

Das Urheberrecht wird von der Bundesregierung erkennbar für den urheberrechtsfremden Zweck der Informationsunterdrückung missbraucht. In Fällen dieser Art ist allein aus verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende Auslegung des urheberrechtlichen Schutzumfangs geboten. Verfassungsrechtlich geht es insoweit um Art. 5 GG, den man einfachgesetzlich über die zivilrechtliche Generalklausel des § 242 BGB (Treu und Glauben) sowie über den Aspekt der Widerrechtlichkeit in § 97 Abs. 1 UrhG einbringen könnte. Eine gerichtliche Klärung solcher Fälle, insbesondere in letzter Konsequenz vor dem Bundesverfassungsgericht, wäre deshalb durchaus interessant und wünschenswert.

posted by Stadler at 17:04  

16.4.13

Was hat die Bundestags-App gekostet?

ifun.de wollte von der Bundestagsverwaltung im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes wissen, wieviel die Entwicklung der iPhone-App des Deutschen Bundestages gekostet hat.

Übersandt wurde dem Portal aber nur eine geschwärzte Abrechnung des beauftragten Unternehmens, verbunden mit dem Vermerk:

Im Ergebnis der rechtlichen Prüfung können Ihnen die ersichtlichen Unterlagen jedoch hinsichtlich der darin enthaltenen Preis- oder kalkulatorischen Angaben nur in geschwärzter Form zur Verfügung gestellt werden. Es bestehen insoweit seitens der Verwaltung des Deutschen Bundestages eigene schützenswerte Belange gemäß § 3 Nr. 6 IFG.

Die Begründung der Bundestagsverwaltung – Beeinträchtigung  fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr – erscheint mir nicht wirklich stichhaltig. Welche fiskalischen Interessen sollten beeinträchtigt sein, wenn man den Bürger und Steuerzahler darüber informiert, welchen Preis der Bundestag für die Entwicklung einer iPhone-App bezahlt hat?

Sollte der Preis der Entwicklung den Schwellenwert der Vergabeverordnung überschreiten, stünde sogar ein Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften im Raum.

Mit der Informationsfreiheit ist es in diesem Land trotz aller gesetzlicher Regelungen immer noch nicht weit her.

posted by Stadler at 18:27  

1.10.12

Rot-grüne Informationsfreiheit in NRW

Die Informationsfreiheitsgesetze sind eine notwendige und sinnvolle Sache, um dem Bürger und den Medien Zugang zu behördlichen Informationen und Unterlagen zu ermöglichen.

Das nordrhein-westfälische Informationsfreiheitsgesetz definiert den Gesetzeszweck folgendermaßen:

Zweck dieses Gesetzes ist es, den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden sollen.

Dieser Informationszugang lässt sich allerdings sehr einfach wieder erschweren, wie ein aktueller Bericht der Ruhrbarone zeigt. Der Hebel dafür sind die Gebühren, die für den Informationszugang erhoben werden können. Das grün geführte NRW-Umweltministerium hatte einem Volontär der WAZ-Mediengruppe, für zwei Akteneinsichten beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) zwei Rechnungen über je 1000 Euro geschickt. Das sind die Höchstgebühren (!) nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz in Nordrhein-Westfalen.

Die zweimalige Erhebung der Höchstgebühren legt in der Tat die Vermtung nahe, dass es auch darum geht, abschreckende Effekte zu erzeugen, um Bürger und Journalisten von derartigen Auskunftsersuchen abzuhalten.

Weil die Gebührenschraube aber nicht das Vehikel dafür sein darf, den Sinn und Zweck der Informationsfreiheitsgesetze zu unterlaufen, sollte der Gesetzgeber dringend darüber nachdenken, diese Gebühren gänzlich zu streichen. Denn nur dadurch wird wirkliche Informationsfreiheit gewährleistet.

posted by Stadler at 15:57  

27.5.12

Die Informationszugangsfreiheit ist auch als Grundrecht notwendig und sinnvoll

Vor einigen Tagen habe ich über einen Gesetzvorschlag der Grünen zur Einführung eines neuen Grundrechts auf Informationszugangsfreiheit berichtet. Die Kritik fast aller im Parlament vertretenen Parteien ließ nicht lange auf sich warten. Union, SPD und FDP lehnen das Vorhaben ab.

Wer allerdings wie der CDU-Abgeordnete Sensburg von Informationsfreiheit spricht und davon, dass die Verfassung durch ein solches Grundrecht zu einem „Verwaltungsverfahrensgesetz“ degradiert würde, hat zumindest in rechtsdogmatischer Hinsicht keine stichhaltigen Einwände formuliert.

Denn die Informationsfreiheit garantiert Art. 5 Abs. 1 GG bereits. Sie umfasst das Recht sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Dieses Grundrecht soll nach der Vorstellung der Grünen nunmehr um ein Recht erweitert werden, sich auch aus behördlichen Quellen, die zunächst gerade nicht allgemein zugänglich sind, unterrichten zu dürfen.

Das ist eine in rechtsdogmatischer Hinsicht naheliegende und konsequente Erweiterung des Grundrechtsschutzes. Mit Verwaltungsverfahrensrecht hat das wenig zu tun, denn die verfahrensmäßige Ausgestaltung des Grundrechts würde (weiterhin) einem Bundesgesetz vorbehalten bleiben. In dogmatischer Hinsicht handelt es sich bei dem Vorschlag der Grünen um eine plausible und nachvollziehbare Konstruktion, weshalb auch der von der SPD stammende Einwand, der Gesetzesvorschlag sei nicht gut gemacht, eher dem Bereich der politischen Stimmungsmache zuzuordnen ist. Der einzige konstruktive Einwand der erhoben werden könnte, ist die Stellung dieses neuen Grundrechts nach Art. 5 Abs. 2 als neuer Art. 5 Abs. 2a GG. Es würde m.E. näher liegen, die Informationszugangsfreiheit als Erweiterung der Informationsfreiheit anzusehen und demzufolge in Art. 5 Abs. 1 GG anzusiedeln. Damit würden für die Informationszugangsfreiheit auch dieselben Schranken gelten wie für die Meinungs- und die Informationsfreiheit.

Wenn man sich die Bedenken von Union und SPD betrachtet, hat man nach wie vor den Eindruck, es ginge darum, den Staat vor dem Bürger schützen. Die Wirkungsweise der Grundrechte als Schutzrechte des Bürgers gegenüber dem Staat ist allerdings exakt gegenläufig.

Für eine moderne Verwaltung sollte Transparenz eine Selbstverständlichkeit darstellen. Stattdessen pflegt man in Deutschland weiterhin ein Verwaltungsverständnis, das den Bürger als Bittsteller und nicht als Grundrechtsträger begreift und möchte sich am liebsten auch weiterhin nicht in die Karten schauen lassen. Aber die Exekutive bedarf der Kontrolle und zwar nicht nur durch die Gerichte, sondern auch unmittelbar durch das Volk.

Wer gegen ein Grundrecht auf Informationszugang ins Feld führt, dass der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ebenfalls Verfassungsrang genieße und Vorrang vor einem Auskunftsinteresse eines Bürgers haben könne, offenbart ein merkwürdiges Verfassungsverständnis. Diejenigen Unternehmen, die öffentliche Aufträge erhalten, müssen auch mit einer Kontrolle durch die Öffentlichkeit rechnen. Man sollte ihnen erst gar nicht die Möglichkeit einräumen, sich hinter dem Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu verschanzen, sondern vielmehr bereits die Auftragsvergabe davon abhängig machen, dass vordefinierte Transparenzanforderungen erfüllt werden.

Der auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zielende Einwand ist aber ganz prinzipiell untauglich, denn selbst schrankenlos gewährte Grundrechte unterliegen einerseits verfassungsimmanenten Einschränkungen und andererseits wird in der konkreten Ausgestaltung durch das Merkmal des überwiegenden Allgemeininteresses ohnehin eine Interessenabwägung gefordert. Auch ein Grundrecht auf Informationszugang hätte damit keinen absoluten Vorrang vor anderen Rechtspositionen. Wer mit der Grundrechtsdogmatik vertraut ist, weiß dies aber ohnehin.

Der Grundansatz der Grünen, die Informationszugangsfreiheit gleichwertig neben die Grundrechte der Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit und der Informationsfreiheit zu stellen, ist richtig und ausdrücklich zu begrüßen. Die hiergegen von Union, SPD und FDP erhobenen Einwände sind nicht überzeugend und offenbaren einmal mehr ein fragwürdiges Grundrechtsverständnis. Es ist die Angst vor der Freiheit und den Grundrechten, die die Politik von Union und SPD prägt. Das wird an diesem Beispiel wieder einmal deutlich.

posted by Stadler at 12:57  

24.5.12

Grüne wollen neues Grundrecht auf Informationszugang

Die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen hat einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes in den Bundestag eingebracht, das die Schaffung eines neuen Grundrechts auf Informationszugang vorsieht.

Nach dem Gesetzesentwurf soll in Art. 5 GG ein neuer Abs. 2a eingefügt werden, der wie folgt lautet:

(2a) Jeder hat das Recht auf Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen sowie zu Informationen nicht öffentlicher Stellen, soweit diese öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Der Zugang zu Informationen sonstiger nichtöffentlicher Stellen ist zu gewährleisten, soweit dies, insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der natürlichen Lebensgrundlagen, den überwiegenden Interessen der Allgemeinheit dient. Das Nähere wird bundesgesetzlich geregelt.

Brauchen wir ein solches Grundrecht? Wenn man die derzeitige behördliche Praxis betrachtet, die allzu häufig auf eine Verweigerung der Information hinausläuft, ist die Idee sicherlich nicht abwegig. Denn das Grundrecht gibt der Informationszugangsfreiheit ein anderes Gewicht als ein nur einfaches Gesetz, zumal dann auch das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden kann und wird, durch welche Rechte Dritter und welche Belange des Gemeinwohls und unter welchen konkreten Voraussetzungen dieses Grundrecht beschränkt sein kann.

posted by Stadler at 17:18  

4.11.11

Informationsfreiheitsgesetz gilt auch für Ministerien

Bundesministerien können den Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz nicht mit der Bergündung ablehnen, das Auskunftsbegehren würde die Regierungstätigkeit betreffen.

Wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 03.11.2011 (Az.: 7 C 3.11 und 7 C 4.11) klarstellte, gehören die Bundesministerien zu den auskunftspflichtigen Stellen.

Eine Unterscheidung zwischen dem Verwaltungs- und dem Regierungshandeln eines Ministeriums sei im Gesetz nicht angelegt und auch nach dem Gesetzeszweck nicht gerechtfertigt, entschied das BVerwG. Das Ministerium konnte sich im konkreten Fall auch nicht auf den Schutz der Vertraulichkeit von Beratungen berufen.

posted by Stadler at 20:44  
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