Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

19.2.13

Space Night soll mit CC-Musik fortgesetzt werden

Vor einigen Wochen hatte ich über die Einstellung der Kultfernsehreihe „Space Night“ des Bayerischen Rundfunks berichtet. Nachdem der BR die Einstellungen mit erhöhten Kosten durch die GEMA-Tarifreform begründet hatte, ging ein Aufschrei (nicht nur) durch die Netzgemeinde.

Die Sendereihe wird jetzt laut Ankündigung des BR ab dem 25.02.2013 doch fortgesetzt. Und angeblich soll die Space Night dann nur noch mit Musik unterlegt sein, die unter der Creative Commons Lizenz steht, wie im Blog des Isarmatrosen zu lesen ist. Eine offizielle Erklärung des BR dazu liegt aber offenbar noch nicht vor.

Der zunehmende Einsatz von Musik die unter alternativen Lizenzmodellen vermarktet wird, könnte die GEMA früher oder später enorm unter Druck setzen, zumal die sog. GEMA-Vermutung damit ebenfalls anfängt zu bröckeln.

posted by Stadler at 16:14  

3.9.12

Urteil GEMA vs. Musikpiraten liegt im Volltext vor

Die GEMA hat ein Mitglied des Vereins Musikpiraten e.V. auf Schadensersatz in Höhe von 68,00 EUR für die Vervielfältigung eines Musikstücks auf 2000 CDs in Anspruch genommen. Die Musikpiraten hatten eine CD mit Musikstücken veröffentlicht, die unter der Creative Commons Lizenz stehen.

Der Streit bezieht sich auf ein einzelnes Musikstück des Samplers, weil die Musikpiraten der GEMA hierzu keinen Urheber benannt haben, sondern nur den Namen einer Musikgruppe bzw. ein Pseudonym.

Das Amtsgericht Frankfurt hat das beklagte Mitglied der Musikpiraten zur Zahlung verurteilt und sich hierbei auf die sog. GEMA-Vermutung gestützt (Urteil vom 27.08.2012, Az.: 32 C 1286/12-48). In den Urteilsgründen heißt es hierzu:

Um die bestehende GEMA-Vermutung zu widerlegen, hat der Nutzer des Werkes darzulegen und zu beweisen, dass die Klägerin nicht zur Wahrnehmung der Rechte berechtigt ist oder kein Schutz des Werkes besteht (Dreyer/Kotthoff/Meckel/Zeisberg, Urheberrecht, 2. Auflage 2009, § 13c UrhWG Rn. 6; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 10 UrhG Rn.61). Dies ist dem Beklagten nicht gelungen.Der Vortrag des Beklagten, mit der Teilnahme an dem vom Beklagten veranstalteten Wettbewerb sei bestätigt worden, dass das Werk unter einer sogenannten Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht sei und das Werk „GEMA-frei“ sei, reicht zur Widerlegung der GEMA-Vermutung nicht aus.

So ist es bereits unzureichend, dass der Beklagte lediglich die Musikgruppe (…) als Inhaber der Rechte angibt, nicht aber einen oder mehrere Urheber mit Namen benennt. Aus diesem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, dass die unter dem Pseudonym angeblich handelnde Musikgruppe als solche Urheber ist, da als Urheber nur eine oder mehrere natürliche Personen in Betracht kommen (vgl. LG Mannheim BeckRS 2007, 01227). Mit der Angabe nur eines Pseudonyms bleibt der angebliche Urheber anonym und macht es der Beklagte der Klägerin unmöglich, die Urheberschaft und die Inhaberschaft an den Rechten und der Verwertungsbefugnis zu überprüfen.

(…)

Selbst wenn man die Nennung eines Pseudonyms für ausreichend hielte, wäre der Vortrag des Beklagten zur Darlegung, dass eine Verwertungsbefugnis der Klägerin für das streitgegenständliche Werk nicht besteht, nicht ausreichend. Mit einer Meldung des Musikwerkes auf der Internetseite des Beklagten wird nämlich nicht sichergestellt, dass der das Werk dort einstellende Internetnutzer auch mit dem oder den unter dem Pseudonym auftretenden Urheber bzw. Urhebern identisch ist oder für diese handeln darf. Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten vorgelegten Erklärung, bei der es sich lediglich um einen Ausdruck der Angaben auf der Internetseite des Beklagten handelt und die Identität des Erklärenden mit dem vermeintlichen – unter Pseudonym auftretenden – Urheber ungeklärt bleibt.

Ließe man es zur Widerlegung der GEMA-Vermutung genügen, dass Internet-Nutzer anonym und ohne Nachweis der materiellen Berechtigung die Rechtsinhaberschaft an Musiktiteln behaupten, so wäre die Wahrnehmung der Rechte der von der Klägerin vertretenen Urheber ganz maßgeblich erschwert wenn nicht praktisch unmöglich.

Das Amstgericht Frankfurt hat trotz des geringen Streitwerts die Berufung zugelassen, deren Einlegung die Musikpiraten bereits angekündigt haben.

posted by Stadler at 10:26  

16.6.10

Rechtliche Probleme der Benutzung von Flattr in Blogs

In den letzten Wochen ist verstärkt zu beobachten, dass Blogger das Micropayment-System „Flattr“ für sich entdecken und in ihr Blog einbinden, um ihre Leser dazu zu animieren, einen freiwilligen Obolus für die Inhalte zu entrichten. Obwohl dagegen im Prinzip gar nichts zu sagen ist, wirft die Verwedung von Flattr natürlich rechtliche Fragen auf, auf die Reto Mantz in seinem Blog hinweist.

Diesen Ausführungen kann ich mich im Grunde nur anschließen. Jeder Blogger, der Micropaymentsysteme wie Flattr benutzt, sollte sich bewusst sein, dass er damit Einnahmen erzielt, die im Grundsatz der Steuerpflicht unterliegen.

Außerdem  nimmt man damit am geschäftlichen Verkehr teil, mit der Konsequenz der Anwendbarkeit des Wettbewerbs- und des Markenrechts. Und auch die Impressumspflichten nach § 5 TMG werden dadurch ausgelöst, wobei für die meisten Blogs ohnehin bereits eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung nach dem RStV besteht.

Mantz weist außerdem daraufhin, dass Konflikte entstehen können, wenn man Inhalte benutzt, die unter Creative Commons Lizenzen stehen, weshalb er empfiehlt, auf die Verwendung solcher Inhalte zu verzichten oder die ausdrückliche Gestattung des Urhebers einzuholen.

posted by Stadler at 11:10  

18.7.09

Thomas Hoeren zum Kampfbegriff des geistigen Eigentums

Thomas Hoeren, einer der schillerndsten Figuren des Internetrechts, hat dem elektrischen Reporter ein Interview zur Notwendigkeit einer Neuordnung des Urheberrechts gegeben. Wie immer ganz erfrischend.

posted by Stadler at 14:12  

7.5.09

Rechtliche Anmerkungen zur Creative Commons Null

Der Kollege Ingo Schöttler befasst sich in einem kurzen Aufsatz für das AnwaltszertifikatOnline mit den rechtlichen Besonderheiten der neuen Creative Commons Lizenz Null (CC0). Lesenswert!

posted by Stadler at 11:09  

9.4.09

Update: Abmahnfalle Wikipedia

Der Heise-Newsticker berichtet jetzt über die Abmahnung von Netzaktivist Alvar Freude durch die Fotografin Martina Nolte.

Deshalb noch ein Update zu meinem gestrigen Beitrag „Abmahnfalle Wikipedia„.

Wie Heise berichtet, sind der Fotografin speziell Wikipedia Mirrors ein Dorn im Auge. Wikipedia selbst unterstützt und begrüßt Mirros demgegenüber ausdrücklich.

Aber der Webblaster von Alvar Freude spiegelt die Bilder von Frau Nolte gar nicht, sondern verlinkt nur auf die Originalquellen bei Wikipedia. Eine Vervielfältigung oder öffentliche Zugänglichmachung der Bilder der Fotografin findet insoweit ohnehin nicht statt.

Die Fotografin verhält sich insgesamt widersprüchlich. Sie stellt nämlich ihre Bilder selbst bei Wikipedia online und bindet diese sogar unmittelbar in die Artikel ein und zwar in dem Wissen, dass in Wikipediaartikeln keine Urheberrechtsbenennung unter den Fotos erfolgt. Wer sich so verhält, muss aber dann auch eine browserartige Darstellung wie beim Webblaster dulden.

Diese Abmahnungen werden aber erst dadurch möglich, dass Wikipedia mit Blick auf die Urhebernennung selbst nicht CC-konform ist, was die Fotografin bei Wikipedia unmittelbar nicht zu stören scheint, sondern nur bei den Mirrors. Warum das so ist, dürfte klar sein.

posted by Stadler at 16:04